W145 2119398-1•BVwG W145 2119398-1
W145 2119398-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2016
Notstandshilfe, Wiedereingliederungsmaßnahme, Zustellmangel,<br/>Zustellung
W145 2119398-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, vertreten durch den XXXX, wegen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 05.11.2015 (samt Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2015) wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 15.04.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 20.08.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der Maßnahme "AMS Jobwerkstatt" teilnimmt.
Aufgrund eines Serverfehlers konnte dem Beschwerdeführer das entsprechende Einladungsschreiben nicht sofort im Zuge seiner persönlichen Vorsprache vor dem AMS am 20.08.2015 ausgefolgt werden und wurde mit ihm vereinbart, dass er das Einladungsschreiben per Post erhalte.
3. Bei der am 29.09.2015 vor dem AMS wegen der Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG an, dass er den RSB-Brief nicht erhalten habe. Er habe auch keine Verständigung der Post hinterlegt bekommen. Diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet.
4. Mit Bescheid des AMS vom 05.11.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 10.09.2015 bis 21.10.2015 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Im Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 20.08.2015 mit dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der "AMS Jobwerkstatt" ab 10.09.2015 verbindlich vereinbart worden sei. Aufgrund eines Serverfehlers habe ihm das entsprechende Einladungsschreiben nicht sofort ausgefolgt werden können und sei mit ihm vereinbart worden, dass er das Einladungsschreiben per Post erhalte. Da der Beschwerdeführer bei der Zustellung nicht anwesend gewesen sei, sei der Brief hinterlegt und - da der Beschwerdeführer den Brief nicht fristgerecht behoben habe - dem AMS rückübersandt worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er weder den Brief noch die Verständigung über die Hinterlegung erhalten habe, könne nicht als Nachsichtgrund gewertet werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er stets sehr verantwortungsvoll und zuverlässig sei und seine AMS-Termine noch nie vernachlässigt habe. In gegenständlichem Fall, der anscheinend durch eine Aneinanderreihung mehrerer unglücklicher Zufälle passiert sei, bitte er um Nachsicht. Er habe diesen Brief des AMS bzw. eine Verständigung über die Hinterlegung des Briefes nie erhalten.
6. Mit Schreiben des AMS vom 24.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, bis 11.12.2015 eine Stellungnahme dazu abzugeben.
7. Mit Schreiben vom 09.12.2015 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte er aus, dass im gegenständlichen Fall keine Vereitelung vorliege. Er könne sich nicht erklären, warum er die Verständigung über die Hinterlegung nicht bekommen habe. Leider komme es manchmal vor, dass in seinem Wohnhaus Briefe in die falschen Postkästen eingeworfen werden und die jeweiligen Bewohner den falsch zugestellten Brief in der Folge oben auf den Briefkasten legen, damit die richtige Person den Brief erhält. Er habe aber auch auf diese Art keinen Verständigungszettel von der Post bekommen. Er habe sowohl an der Klingel als auch auf seinem Briefkasten ein Namensschild. Es sei diesbezüglich jedoch schon vorgekommen, dass fremde Leute diese Schilder herunter gekratzt hätten. Abschließend wolle er angeben, dass er zwar bereits lange arbeitslos sei, aber sich all die Jahre aktiv bemüht habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Er denke nicht, dass er so eine harte Strafe verdient habe.
8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 23.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass es für das AMS keineswegs nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die Hinterlegungsverständigung nicht erhalten habe und habe das AMS keine Zweifel daran, dass er diese sehr wohl bekommen habe. Der Beschwerdeführer sei am 20.08.2015 im Zuge seiner persönlichen Vorsprache darüber informiert worden, dass die Maßnahme "AMS Jobwerkstatt" geplant sei und habe er daher gewusst, dass er in absehbarer Zeit einen Brief vom AMS zu erwarten habe. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, nachdem er seinen Angaben zufolge keinen Brief erhalten habe, beim AMS nachzufragen, wann und wo die Maßnahme stattfinde. Es wäre im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen gewesen, sich beim AMS über Zeit und Ort der Maßnahme zu informieren, zumal er gewusst habe, dass diese Maßnahme geplant sei und ein Schreiben postalisch zugestellt werden sollte. In einer Gesamtschau habe der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene Maßnahme, über deren Notwendigkeit er informiert gewesen sei, nicht angetreten und sehe das AMS seine Nichtteilnahme daran als nicht gerechtfertigt an.
9. Mit Schreiben vom 05.01.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend gab er an, dass er die Kurszuweisung nicht bekommen habe.
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.01.2016 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
11. Am 21.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 20.01.2016 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag ein. Es wurde beantragt, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe zuzuerkennen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keineswegs einen Maßnahmenbesuch vereitelt habe, da er über das konkrete Anfangsdatum und den Ort der Maßnahme nicht informiert worden sei. Es sei im Zuge seines Kontrolltermins beim AMS am 20.08.2015 zwar allgemein über einen geplanten Maßnahmenbesuch gesprochen worden, ein konkretes Datum sei ihm allerdings nicht genannt worden. Es habe an diesem Tag beim AMS EDV-Probleme gegeben und hätten ihm keine Ausdrucke ausgehändigt werden können. Er habe daher nicht gewusst, wann und wo die Maßnahme stattfinde und sei ihm auch kein Zeitrahmen genannt worden, innerhalb welcher Zeit er die Maßnahme beginnen solle. Ihm sei gesagt worden, dass er das Einladungsschreiben per Post erhalte. Da ihm auch nicht gesagt worden sei, innerhalb welcher Zeitspanne mit dem Brief zu rechnen sei, habe er keine Veranlassung gesehen, beim AMS nachzufragen. Er habe sich vielmehr darauf verlassen, dass das AMS seine Ankündigung umsetzen werde. Der Beschwerdeführer wolle nochmals betonen, dass ihm die Verständigung der Post über die Hinterlegung des Briefes nicht zugegangen sei. Er beantrage, seinen Postboten als Zeugen zu laden, damit dieser bestätigen könne, dass Namen und Türnummer am Postkasten immer wieder von Unbekannten abgekratzt würden. Tatsache sei, dass ihm der Brief des AMS, in dem ihm Beginn und Ort der Maßnahme mitgeteilt worden wären, nicht zugegangen sei. Die Beschwerdevorentscheidung zitiere das Zustellgesetz und halte fest, dass ihm der Brief durch Hinterlegung bei der Post zugestellt worden sei. Sofort daran anschließend werde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Maßnahme zu besuchen. Diese Schlussfolgerung sei rechtlich nicht korrekt, zumal in der Beschwerdevorentscheidung die Klärung der Frage, ob den Beschwerdeführer überhaupt ein Verschulden und wenn ja, welche Form des Verschuldens daran treffe, dass er die Maßnahme nicht besucht habe. Es werde unterstellt, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe; eine Feststellung dazu werde aber nicht getroffen. Abschließend verweise der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu einem ähnlich gelagerten Fall und führte nochmals aus, dass er mit dem AMS bislang keine Probleme gehabt und er sich immer korrekt verhalten habe.
12. Das AMS hat mit Schreiben vom 25.01.2016 eine Stellungnahme zum Ergänzungsschreiben des Beschwerdeführers vom 20.01.2016 abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass das AMS im Verhalten des Beschwerdeführers kein bloßes Versehen sehe, zumal er bewusst in Kauf genommen habe, die Maßnahme nicht anzutreten. Er sei am 20.08.2015 im Zuge seiner persönlichen Vorsprache darüber informiert worden, dass er den Termin postalisch so bald wie möglich zugeschickt bekommen werde. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz verlange von Leistungsbeziehern ein aktives Handeln, an der Integration in den Arbeitsmarkt mitzuwirken. Eine Nachfrage sechs Wochen nachdem der Besuch der Maßnahme vereinbart worden sei, könne nicht als aktives Handeln gesehen werden. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Nichterhalts des Einladungsschreibens sei festzuhalten, dass - folge man der Argumentation des Beschwerdeführers - das gesamte Zustellgesetz ausgehebelt werde. Das Zustellgesetz treffe unmissverständliche Regelungen auch für den Fall, dass eine Hinterlegungsverständigung verloren gehe. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls durch sein Verhalten (Nichtbehebung des Einladungsschreibens und keine Nachfrage beim AMS bezüglich des Beginns der Veranstaltung) billigend in Kauf genommen, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zustande komme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war zuletzt von 03.08.2009 bis 31.07.2010 bei XXXXWien vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 21.08.2010 steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Im Zuge der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem AMS am 20.08.2015 wurde mit ihm vereinbart, dass er - zumal er bereits mehr als fünf Jahre arbeitslos ist - zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt die Maßnahme "AMS Jobwerkstatt" besuche. Dies wurde auch in der am 20.08.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Da es aufgrund von EDV-Problemen am 20.08.2015 nicht möglich war, das Einladungsschreiben für diese Maßnahme auszudrucken und dem Beschwerdeführer auszufolgen, wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihm dieses Schreiben per Post zugestellt werde. Am 20.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer weder der Ort noch das Datum der Maßnahme bekannt gegeben und erfolgte somit keine endgültige Zuweisung zu der Maßnahme. Vielmehr wurde ihm mitgeteilt, dass sich die näheren Informationen zu dieser Maßnahme in dem Einladungsschreiben, welches er per Post erhalten werde, finden würden.
Laut postalischer Mitteilung wurde das Einladungsschreiben nach erfolglosem Zustellversuch am 27.08.2015 am 28.08.2015 zur Abholung hinterlegt, wurde jedoch nicht behoben und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist am 18.09.2015 an das AMS retourniert.
Der Beschwerdeführer hat weder vom Poststück (Einladungsschreiben) noch von einer Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangt.
Er hat in der Folge die Maßnahme "AMS Jobwerkstatt", die am 10.09.2015 um 09:00 Uhr begonnen hat, nicht besucht.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Es ist unstrittig, dass mit dem Beschwerdeführer im Zuge seiner persönlichen Vorsprache am 20.08.2015 der Besuch der Maßnahme "AMS Jobwerkstatt" vereinbart wurde, ihm das Einladungsschreiben mit den konkreten Daten jedoch aufgrund von EDV-Problemen nicht ausgefolgt werden konnte und ihm gesagt wurde, dass er dieses Schreiben per Post erhalten werde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er weder das Poststück (Einladungsschreiben) noch eine Hinterlegungsanzeige in sein Hausbrieffach bekommen habe. Der erkennende Senat erachtet das diesbezügliche Vorbringen - im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde - durchaus als glaubhaft und sieht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser eine Verständigung über die Hinterlegung nicht in seinem Hausbrieffach vorgefunden habe, nicht als unbeachtliche Schutzbehauptung an. Er führte in seiner Stellungnahme vom 09.12.2015 durchaus nachvollziehbar aus, dass es manchmal vorkomme, dass in seinem Wohnhaus Briefe in die falschen Postkästen eingeworfen werden und die jeweiligen Bewohner den falsch zugestellten Brief in der Folge oben auf die Hausbrieffachanlage legen, damit die richtige Person den Brief erhält bzw. (so in der E-Mail des Beschwerdeführers vom 02.10.2015 an das Post-Service-Center) auf der Hausbrieffachanlage platzierte Briefe zusammen mit dem Werbematerial, das auch dort abgelegt und gesammelt werde, weggeworfen werden. Es erscheint daher durchwegs denkmöglich und plausibel, dass eine Hinterlegungsanzeige, die möglicherweise in den falschen Briefkasten eingeworfen oder auf der Hausbrieffachanlage deponiert wurde, auf diese Weise verloren geht. Dieses keineswegs unplausible Vorbringen des Beschwerdeführers lässt berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges im gegenständlichen Fall aufkommen, sodass seine Vermutung jedenfalls nicht von Vornherein unwahrscheinlich erscheint. Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst die Post angeschrieben und bezüglich des Poststücks bzw. der Hinterlegungsanzeige nachgefragt hat. Wie der Beschwerdeführer in seiner die Stellungnahme des Post-Service-Centers beantwortenden E-Mail vom 02.10.2015 ausführt, gehe das Post-Service-Center davon aus, dass der Postmann die Lösung gewählt habe, den Brief am nächsten Tag auf den Postkasten zu legen. Die vom AMS vertretene Ansicht, wonach die nachträgliche Nachfrage des Beschwerdeführers beim Postamt als nachträgliche Rechtfertigung, dass der Brief nicht abgeholt worden sei, gesehen werde, kann vom erkennenden Senat nicht geteilt werden. Vielmehr ist die Nachfrage des Beschwerdeführers als das sorgfältige Handeln eines ordentlichen Menschen anzusehen, welcher bemüht ist, die Sache aufzuklären um solche Vorkommnisse für die Zukunft zu vermeiden.
Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im langen Zeitraum seiner bisherigen Arbeitslosigkeit keine Vereitelungshandlungen gesetzt hat, seine Termine beim AMS stets eingehalten und sich korrekt verhalten hat und keine Sanktionen über ihn verhängt wurden. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nun gerade im gegenständlichen Fall die Nichtzustellung des mittels Zustellnachweis versandten Einladungsschreibens wahrheitswidrig behaupten sollte. Hierzu wurde auch seitens des AMS nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine solche Behauptung bei mit bzw. ohne Zustellnachweis vom AMS versandten Poststücken getätigt hat.
Ein Vorsatz auf eine Vereitelungshandlung ist im gegenständlichen Fall - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
Dem Vorbringen des AMS in der Stellungnahme vom 25.01.2016, dass wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er die Hinterlegungsverständigung nicht erhalten habe, folgt, das gesamte Zustellgesetz ausgehebelte werde, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Entscheidung im Einzelfall handelt.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.
(3) - (8) ...
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) - (7) (...)
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.6. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig.
Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 3.9.2002, Zl. 2002/03/0156). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, Zl. 91/17/0047).
Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer einen Zustellmangel insofern, als er angibt, weder das Poststück des AMS (Einladungsschreiben) noch die Hinterlegungsanzeige in seinem Hausbrieffach erhalten zu haben.
§ 17 und § 22 Abs. 1 ZustellG lauten:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Da jedoch der im Akt befindliche Zustellnachweis (Rückschein) einen Zustellversuch am 27.08.2015 und das Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung dokumentiert, ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung der Beweis dafür erbracht, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Dennoch ist der Gegenbeweis zulässig.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass in seinem Wohnhaus manchmal Briefe in die falschen Postkästen eingeworfen werden und die jeweiligen Bewohner den falsch zugestellten Brief in der Folge oben auf die Hausbrieffachanlage legen, damit die richtige Person den Brief erhält bzw. zusammen mit dem ebenfalls dort abgelegten und gesammelten Werbematerial weggeworfen wird. Dass im gegenständlichen Fall die Hinterlegungsanzeige entweder in ein falsches Brieffach eingeworfen bzw. auf der Hausbrieffachanlage deponiert wurde und in der Folge verloren gegangen sein könnte, ist durchaus im Bereich des Möglichen. Der Beschwerdeführer hat sohin verfahrensgegenständlich konkrete Umstände, welche auch vom Post-Service-Center nicht zu 100 Prozent entkräftet werden konnten, aufgezeigt, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen können, sodass seine Vermutung jedenfalls nicht von Vornherein unwahrscheinlich erscheint.
Selbst jedoch für den Fall, dass die Zustellung der Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß erfolgte, ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer die Nichtteilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme vorwerfbar ist.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm die Verständigung über die Hinterlegung des Einladungsschreibens nicht zur Kenntnis gelangt ist.
Unter der Annahme, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte, ist sein Vorbringen entweder als unzulässige Schutzbehauptung oder als Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass er die Hinterlegungsanzeige bei Sichtung der Post übersehen habe, was wiederum die Frage aufwirft, ob und in welchem Umfang ihm ein allfälliges Übersehen der Verständigung vorwerfbar ist.
Jedes gemäß § 10 AlVG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (z.B. VwGH 20.09.2000, Zl. 2000/08/0056). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht aus. Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051).
Der erkennende Senat sieht - wie beweiswürdigend ausgeführt - das Vorbringen des Beschwerdeführers, keine Hinterlegungsanzeige in seinem Hausbrieffach vorgefunden zu haben, nicht als unbeachtliche Schutzbehauptung an. Somit stellt sich die Frage, ob im konkreten Fall das Übersehen einer Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstücks als fahrlässig oder vorsätzlich zu beurteilen ist.
Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn eine Person die gehörige Sorgfalt außeracht lässt. Ein leicht fahrlässiges Verhalten liegt dann vor, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. Er also nicht auffallend sorglos gehandelt hat und somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen hat (VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).
Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt wiederum dann vor, wenn der Fehler einem ordentlichen Menschen in derselben Situation auf keinen Fall unterlaufen würde und dieser nur bei besonders nachlässigen Menschen vorkommt.
Mit bedingtem Vorsatz handelt eine Person dann, wenn sie es ernstlich für möglich hält, dass sie durch ihre Handlung einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und wenn sich diese Person trotzdem damit abfindet (also etwa die Poststücke mit einer besonders groben Sorgfaltslosigkeit sichtet, wodurch sie das Übersehen von Schriftstücken billigend in Kauf nimmt). Ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Einzelfall für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, zumal - wie beweiswürdigend ausgeführt - im Falle des Beschwerdeführers von einem sorgfältigen Menschen auszugehen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei Sichtung der Poststücke mit der gehörigen Sorgfalt agiert hat und nicht in einer nachlässigen Weise, durch die er bewusst in Kauf nehmen würde, behördliche Schriftstücke zu übersehen. Selbst das AMS hat nicht behauptet, dass es in der Vergangenheit bei Zustellungen von Poststücken mit bzw. ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer zu Problemen gekommen ist.
Nach Ansicht des erkennenden Senats kann dem Beschwerdeführer, für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, kein vorsätzliches Handeln unterstellt werden, wenn er glaubwürdig vorbringt, keine Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige gehabt zu haben. Dass der Beschwerdeführer vorsätzlich den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat, ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Somit liegt die Voraussetzung für eine Leistungssperre gemäß § 10 Abs. 1 AlVG nicht vor.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 05.11.2015 (samt Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2015) aufzuheben.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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