W126 1418760-1•BVwG W126 1418760-1
W126 1418760-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2016
Analphabetismus, Anpassungsstörung, Behinderung, Bescheiderlassung,<br/>Handlungsfähigkeit, psychische Behinderung, psychische Erkrankung,<br/>Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung
W126 1418760-1/29E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 21.03.2011, Zl. 11 01.109-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 02.02.2011 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX (vgl. W126 1418758) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu gemeinsam mit seinem Bruder am 03.02.2011 von der Polizei erstbefragt und am 10.02.2011 sowie am 17.03.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Im Rahmen der Erstbefragung führte der Bruder des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes (geistige Funktionseinschränkung) nicht in der Lage sei, sich zu artikulieren. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe dort gemeinsam mit seinem Bruder illegal gelebt. Die Eltern und anderen Geschwister des Beschwerdeführers seien bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Danach habe der Bruder des Beschwerdeführers allein mit dem Beschwerdeführer im Elternhaus gelebt und für beide gesorgt. Es hätte jederzeit zu einer Abschiebung nach Afghanistan kommen können. Da der Beschwerdeführer und sein Bruder in Afghanistan niemanden haben würden und der Bruder des Beschwerdeführers befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer entführt und missbraucht werden würde, habe er beschlossen, den Iran in Richtung Europa zu verlassen.
Der Beschwerdeführer gab bei seinen Befragungen an, bei den Befragungen die Hilfe seines Bruders zu benötigen. Der Beschwerdeführer sei Analphabet, im Iran habe er für kurze Zeit die Schule besucht, habe jedoch die Schule verlassen müssen, da er immer nur gespielt und nicht gelernt habe.
2. Mit Bescheid vom 21.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.03.2012 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe vorgebracht habe und weder eine individuelle, konkrete und aktuelle oder drohende Verfolgung aus Gründen der GFK noch eine wohlbegründete Furcht dargelegt habe. Aufgrund der Vorbingen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und ihrer individuellen beziehungsweise familiären Situation, dass sie in Afghanistan niemanden mehr hätten, der ihnen helfen würde und sie auch nicht wissen würden, wo sie wohnen und an wen sie sich wenden könnten sowie dass der Beschwerdeführer Probleme haben würde, sich in der Gesellschaft durchzusetzen und sein Bruder aufgrund des Todes sämtlicher Familienmitglieder die einzige Bezugsperson sei, kam die belangte Behörde aufgrund der Quellenlage zur Situation in Afghanistan zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers und seines Bruders die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen würden, weshalb ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
3. Am 05.04.2011 wurde gegen Spruchpunkt I des Bescheids fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben wolle einen Reisepass zu beantragen, um weiterhin in Österreich bleiben zu können. Er habe den Wunsch in Österreich unbeschränkt leben zu können.
Am 28.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die amtswegige Bestellung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 10.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater zur Seite gegeben.
In der ergänzenden Eingabe vom 16.02.2012 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren und aufgewachsen und in Afghanistan ein Fremder sei. Im Iran sei er verspottet, beleidigt, erniedrigt und aus Gründen seiner Rasse und Nationalität verfolgt worden. Dadurch seien bei ihm andauernde Kontrollverluste, aggressives Verhalten und Lähmungen vorgekommen. Der Beschwerdeführer leide an einer seelischen Verletzung, welche durch die starke psychische Erschütterung aufgrund eines traumatisierenden Erlebnisses hervorgerufen worden sei. Diese habe ihn schwer belastet und in ihm extremen Stress ausgelöst und Gefühle der Hilflosigkeit erzeugt. Er durchlebe eine schwere Leidensphase. In Österreich sei er strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
In einer ergänzenden Eingabe vom 11.06.2012 führte der Bruder des Beschwerdeführers in Bezug auf den Beschwerdeführer aus, dass er um diesen Angst habe, denn je schwächer die soziale Positionierung eines Mannes sei, desto weniger Schutz würde er vor sexuellen Übergriffen haben, zumal es völlig unzureichende Hilfe und Unterstützung für männliche Opfer von Gewalt gäbe. Der Beschwerdeführer leide an einer seelischen Verletzung, welche durch die starke psychische Erschütterung aufgrund seines traumatisierenden Erlebnisses hervorgerufen werde. Aus diesen Gründen sei eine Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar.
Am 11.02.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof. Am 12.02.2013 wurde der Antrag zurückgezogen, da ihm bereits am 10.11.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.
4. Am 20.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Bruder teilnahmen.
Der Bruder des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. aufweise und legte dazu dessen Behindertenpass vom 23.11.2012 und weitere Unterlagen wie eine ärztliche Bestätigung vom 24.02.2012, aus welcher die Diagnose Anpassungsstörung, längere schwere depressive Reaktion sowie Sonstige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung hervorgeht, vor. Der Beschwerdeführer könne einfache Fragen beantworten, sei jedoch aufgrund seiner geistigen Funktionseinschränkung nicht in der Lage, komplizierte Fragen zu verstehen und diese entsprechend zu beantworten. Der Bruder des Beschwerdeführers würde diesem - soweit erforderlich - helfen. Der Beschwerdeführer könne keine Straßennamen lesen und nicht alleine mit dem Bus fahren. Er sei Analphabet. Wenn der Bruder des Beschwerdeführers diesen nach Afghanistan mitnehmen würde, hätte die afghanische Bevölkerung kein Verständnis für seine Erkrankung. Man würde ihn auslachen und beschimpfen. Auf die Frage in der Verhandlung, ob es einen Vorfall gegeben habe, welcher zur Behinderung des Beschwerdeführers geführt habe oder ob dies seit seiner Geburt bestanden habe, erklärte der Bruder des Beschwerdeführers, sein Bruder sei gesund zur Welt gekommen, habe jedoch im Alter von sechs Monaten hohes Fieber bekommen, von dem er sich nie wieder erholt habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Österreich fernsehe und spazieren gehe. Er würde zum Beispiel gerne Kindersendungen ansehen.
5. Auf Anregung des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 20.10.2015 der Verein VertretungsNetz Sachwalterschaft gem. § 119 und §°120 AußStrG zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers für die Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren bestellt. Am 30.11.2015 stellte der einstweilige Sachwalter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG.
Am 25.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung von der Bestellung eines Sachwalters gem. § 126 Abs. 1 oder 4 AußStrG durch das Bezirksgericht Salzburg ein, wonach der Bruder des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 19.04.2016, rechtskräftig seit 17.05.2016 zum Sachwalter des Beschwerdeführers gemäß § 268 ABGB bestellt wurde. Dem Sachwalter wurden darin die Einkommensverwaltung sowie die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten übertragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.03.2012 erteilt.
Der mit Beschwerde vom 05.04.2011 angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer direkt - durch Hinterlegung am 23.03.2011 - zugestellt. Auf dem die Zustellung dokumentierenden Rückschein ist als Empfänger der Beschwerdeführer angeführt.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung (Grad der Behinderung: 70 %) und an einer längeren schweren Depression sowie Anpassungsstörung (Grad der Behinderung: 30 %) und weist einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. auf.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die am 20.11.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorliegenden Bescheinigungsmittel wie den Behindertenpass und die ärztliche Bestätigung vom 24.02.2012 sowie das dem Behindertenpass zu Grunde liegende Sachverständigen-gutachten vom 13.08.2012, Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, seinem eigenen Vorbringen und die vorliegenden ärztlichen Begutachtungen.
Es haben sich insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ergeben, an den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers sowie den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Aus dem Gutachten vom 13.08.2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung (Grad der Behinderung: 70 %) und an einer längeren schweren Depression sowie Anpassungsstörung (Grad der Behinderung: 30 %) leidet. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Alter von circa sechs Monaten sehr krank war und anschließend an einer Entwicklungsstörung litt. Er könne nicht lesen und schreiben und habe keine Schulbildung erhalten. Der Beschwerdeführer spreche sehr wenig und verfüge über eine sehr gering bis gar nicht ausgeprägte Auffassungsgabe. Die Eigenversorgung des Beschwerdeführers sei nur unter Aufsicht und Anleitung möglich.
Aufgrund der ärztlichen Unterlagen und des Vorbringens des Bruders des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei "komplizierte Fragen zu verstehen und diese entsprechend zu beantworten", ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, somit prozessunfähig ist.
Laut Sachverständigengutachten liegt der darin genannte Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. seit März 2012 vor und es wird darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung über diesen Zeitraum hinaus nicht möglich ist. Dazu ist anzuführen, dass die Rechtsfolgen eines Bescheides in zeitlicher Hinsichtlich im Allgemeinen nur pro für die Zukunft angeordnet werden können, außer es liegen spezielle diesbezügliche gesetzliche Ermächtigungen vor. Das Bundesbehindertengesetz sieht jedoch keine Bestimmungen vor, wonach rückwirkend abzusprechen ist. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch auch, dass eine Krankheit des Beschwerdeführers im Kindesalter mit seiner Entwicklungsstörung zusammenhängt und die Funktionseinschränkung auch schon im Schulalter vorhanden war.
Der Bruder des Beschwerdeführers gab im gesamten Verfahren durchgehend und glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer an einer geistigen Funktionseinschränkung leidet und diese schon seit dem Kindesalter vorliegt.
Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon seit seiner Kindheit und somit auch zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Bescheides schon nicht prozessfähig war.
Diese Ansicht wird durch die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer gestützt. Am 09.12.2015 wurde für den Beschwerdeführer ein Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter für die Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren bestellt. Mit Beschluss vom 19.04.2016, rechtskräftig seit 17.05.2016, wurde der Bruder des Beschwerdeführers zum Sachwalter für den Beschwerdeführer bestellt und diesem die Einkommensverwaltung sowie die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten übertragen.
Die belangte Behörde hat die bereits in der ersten Befragung vom Bruder des Beschwerdeführers vorgebrachte geistige Funktionseinschränkung im Verfahren nicht berücksichtigt und keiner Würdigung unterzogen; in ihrer Entscheidung wurden auch keine Gründe dargelegt, weshalb die Behörde dennoch von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (vgl. VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (vgl. VwGH 30.03.1993, 92/08/0183).
Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (zuletzt VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139, siehe auch VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192).
Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH 16.04.1984, Slg. Nr. 11.410/A, nur RS; zuletzt VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139 mit Verweis auf VwGH 14.12.2012, 2011/02/0053, mwN).
War eine nicht voll handlungsfähige Partei in einem Verwaltungsverfahren nicht durch ihren Vertreter vertreten, so kann der in diesem Verwaltungsverfahren ergangene Bescheid dieser Partei gegenüber nicht wirksam werden (VwGH 08.07.1971, 487/71). Mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands ist in solchem Fall die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).
Aufgrund der Aktenlage - vor allem in Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen sowie dem Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erhalts des Bescheides der belangten Behörde nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite eines Verwaltungsverfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen.
Die an den Beschwerdeführer erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 23.03.2011 war daher aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit rechtsunwirksam, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist. Die nicht durchgängige Beiziehung eines Vertreters/Sachwalters beeinträchtigt zudem bereits die Integrität des vorangegangen Verfahrens, worauf nunmehr vollständigkeitshalber hinzuweisen war. Daran ändert auch die Unterstützung durch den Bruder des Beschwerdeführers nichts, welcher erst mit Beschluss vom 19.04.2016, rechtskräftig seit 17.05.2016, zum Sachwalter bestellt wurde.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 05.04.2011 richtet sich somit, weil der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Insofern ist mangels Zuständigkeit auch auf den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vom 02.12.2015 nicht näher einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer (grundsätzlichen) Rechtsfrage abhängig, sondern von der Würdigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und erging in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prozessfähigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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