W114 2114525-1•BVwG W114 2114525-1
W114 2114525-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beweislast, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zuverlässigkeit
W114 2114525-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über den Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 14.11.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825085, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 03.04.2013 stellte XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Von den Bewirtschafterinnen dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2013 auch entsprechende MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 52,95 ha und für den XXXX eine solche im Ausmaß von 74,77 ha beantragt.
3. Am 21.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 52,95 ha nur eine solche im Ausmaß von 52,84 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 18.09.2013, AZ GB I/TPD/119891283, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Agrargemeinschaft XXXX wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120709342, wurde der BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 26,65 ha und einer festgestellten Almfutterfläche von 26,64 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am 31.01.2014 langte bei der AMA hinsichtlich der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2013 eine sogenannte task force-Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX ein, in welcher bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden wäre und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen wäre.
6. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394007, wurde - die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend - der BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 26,66 ha und einer festgestellten Almfutterfläche von 26,64 ha ausgegangen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
7. Am 17.06.2014 langte bei der AMA eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung der BF vom 12.06.2014 betreffend die Almfutterfläche im Antragsjahr 2013 auf der XXXX ein.
8. Am 04.08.2014 fand auf dem XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 74,77 ha nur eine solche im Ausmaß von 65,76 ha festgestellt. Im Antragsjahr 2013 gesamt 61,4 RGVE auf den XXXX aufgetriebene Tiere bedeutet das unter Berücksichtigung von, von der Beschwerdeführerin in diesem Jahr 17 RGVE aufgetriebene Tiere berücksichtigend anstelle einer fiktiven anteiligen Almfutterfläche auf dem XXXX von 20,7 ha nur mehr eine solche von 18,21 ha. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin des XXXX mit Schreiben vom 26.08.2014, GB I/TPD/121658316, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Bewirtschafterin dieser Alm wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
9. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 230.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825085, der Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394007, insofern abgeändert, als für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Dabei wurde von gleichbleibenden 64,83 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 47,55 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 26,66 ha und einer festgestellten Fläche von 45,03 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 24,16 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 2,49 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und höchstens 20% festgestellt worden wäre. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. In dieser Entscheidung wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.11.2014 Beschwerde. Die BF beantragt darin:
1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden.
Im Wesentlichsten zusammengefasst führte die BF in der Beschwerde aus, dass ihr als Auftreiberin keine Umstände erkennbar gewesen wären, die sie an der Zuverlässigkeit der Bewirtschafterinnen hätten zweifeln lassen können. Auf den gegenständlichen Fall hätte die Bestimmung des § 8i MOG angewendet werden müssen. Zudem wären frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche nur magelhaft berücksichtigt worden.
11. Die AMA legte am 17.09.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Am 03.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die XXXX und den XXXX.
3. Für diese Almen wurden von den Almbewirtschafterinnen der betreffenden Almen ebenfalls entsprechende MFA für das Jahr 2013 gestellt.
4. Am 21.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2013 an Stelle von beantragten 52,95 ha eine Almfutterfläche von 52,75 ha festgestellt wurde.
5. Der Kontrollbericht wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 18.09.2013, AZ GB I/TPD/119891283, zum Parteiengehör übermittelt. Die Agrargemeinschaft XXXX gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120709342, wurde der BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 26,66 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
7. Von der Beschwerdeführerin wurden hinsichtlich der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2013 sowohl eine § 8i MOG-Erklärung vom 12.06.2014 als auch eine task force-Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX vom 28.01.2014 vorgelegt. Darin wird hinsichtlich der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2013 dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an einer falschen Beantragung von Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2013 sanktionsbefreiend kein Verschulden treffe.
8. Am 21.08.2013 fand auf dem XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2013 an Stelle von beantragten 74,77 ha nur eine Almfutterfläche im Ausmaß von 65,76 ha festgestellt wurde.
9. Der Kontrollbericht wurde der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 26.08.2014, AZ GB I/TPD/121658316, zum Parteiengehör übermittelt. Die Agrargemeinschaft XXXX gab zu diesem Kontrollbericht jedoch ebenfalls keine Stellungnahme ab.
10. Hinsichtlich der Almfutterfläche auf dem XXXX im relevanten Antragsjahr 2013 wurde von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht weder eine § 8i MOG-Erklärung noch eine task force-Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer vorgelegt.
11. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 auf dem XXXX bezüglich des relevanten Antragsjahres 2013 berücksichtigend, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825085, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wobei in diesem Betrag eine verhängte Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX enthalten ist.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Die gegen die Beschwerdeführerin verfügte Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX ergibt sich einerseits aus der gegenüber der beantragten Almfutterfläche auf dem XXXX verringert bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten tatsächlich verringerten Größe und andererseits aus der damit verbundenen rechtskonformen Verhängung einer Flächensanktion gegenüber der Beschwerdeführerin. Diese vermochte weder im Verwaltungsverfahren noch im verfahrensgegenständlich nachvollziehbar und damit überzeugend darzulegen, dass sie tatsächlich alles unternommen hat, dass auch die Almfutterfläche auf dem XXXX für das Antragsjahr 2013 den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend beantragt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat lediglich in der Beschwerde lapidar ausgeführt, dass sie an einer falschen Futterflächenbeantragung kein Verschulden treffe. Dies vermag das erkennende Gericht nicht zur Auffassung gelangen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich kein Verschulden an einer falschen Futterflächenbeantragung auf dem XXXX trifft. Das Bundesverwaltungsgericht stuft diese Aussage viel mehr als unsubstanziierte Behauptung ein. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal - wie bei der XXXX - eine § 8i MOG-Erklärung vorgelegt, sodass im Ergebnis das erkennende Gericht nicht in der Lage war zur Auffassung zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin sanktionsbefreiend kein Verschulden an der falschen Almfutterbeantragung auf dem XXXX trifft.
Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen zutreffend sind.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 8i Abs. 1 und 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 47,55 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,03 ha zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden 64,83 ZA ergibt sich daraus eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,49 ha.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall haben Vor-Ort-Kontrollen auf dem XXXX und der XXXX eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben unbestritten.
Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den auf Grund der Vor-Ort-Kontrollen sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf dem XXXX und der XXXX sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen.
Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der XXXX eine § 8i MOG-Erklärungen bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer abgegeben, wonach diese von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausging und somit die ihr zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.
Hinsichtlich der XXXX ist es der Beschwerdeführerin - nach Angabe in der angefochtenen Entscheidung der AMA - gelungen, sanktionsbefreiend darzulegen, dass sie an einer falschen Almfutterflächenbeantragung auf der XXXX kein Verschulden trifft.
Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm
§ 8i MOG 2007 im Hinblick auf für das Antragsjahr 2013 auf der XXXX von keinem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die Beschwerdeführerin gemäß Art 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 betreffend die XXXX kein Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu bestätigen.
Sofern jedoch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf § 8i MOG auch für den XXXX hingewiesen wird bzw. hingewiesen werden soll, kann diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Weder im Verwaltungsverfahren vor der AMA noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin inhaltlich nachvollziehbar dargelegt bzw. nachvollziehbar erklärend dargelegt, warum sie an der falschen Almfutterbeantragung durch die Bewirtschafterin des XXXX kein Verschulden trifft. Es ist nämlich nicht Aufgabe des erkennenden Gerichtes von Amts wegen Überlegungen anzustellen, warum die Beschwerdeführerin sanktionsbefreiend kein Verschulden treffen könnte. Vielmehr kommt diese Aufgabe der Beschwerdeführerin zu, die auch die Beweislast dafür trifft (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Almen-Fällen liegt vor: VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VWGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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