BVwG I411 2129054-1

I411 2129054-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2016

Regest

Fristversäumung, persönliche Übernahme, Verspätung, zumutbare<br/>Sorgfalt, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG I411 2129054-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.2129054.1.00

Spruch

I411 2129054-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016, Zl. 1111081604-160511935, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß "§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57, 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Abs. 9 FPG" festgesetzt dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 4 BFA-VG, BGBl Nr. 87/2012, idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

2. Gegen den Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.06.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.06.2016, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer macht darin im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der Bescheid erst am 03.06.2016, von der Regionaldirektion Burgenland der belangten Behörde persönlich ausgehändigt worden sei. Zuvor sei er zu keinem Zeitpunkt von einer versuchten Zustellung oder Hinterlegung seines Bescheides verständigt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der angefochtene Bescheid datiert vom 15.04.2016 und wurde am 27.04.2016 durch Zustellung mittels Polizei an den Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt.

1.2. Die mit 07.06.2016 datierte Beschwerde langte am 16.06.2016 bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Eine Kopie des mit 15.04.2016 datierten Bescheides der belangten Behörde sowie eine Kopie der mit 07.06.2016 datierten Beschwerde liegen im gegenständlichen Verfahrensakt auf.

Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 27.04.2016 persönlich übergeben wurde, leitet sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden, mit 27.04.2016 datierten und vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigten Zustellschein sowie einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion Wulkaprodersdorf vom 28.04.2016 ab. Mit diesem Aktenvermerk wurde bestätigt, dass dem Ersuchen der belangten Behörde vom 18.04.2016 um Zustellung des gegenständlichen Bescheides entsprochen wurde. Demnach wurde der Beschwerdeführer am 27.04.2016 um 10:30 Uhr an der besagten Adresse in 7013 Klingenbach angetroffen, der Bescheid von ihm persönlich übernommen und der Erhalt des Bescheides am Zustellschein bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lautet:

"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

3.2.2. Die maßgebliche Bestimmungen des § 7 Abs. 4 Z 1 sowie § 33 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.

...

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."

3.2.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 71 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.

die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.

..."

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Verspätung der Beschwerde:

Wie umseits in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 15.04.2016, Zl. 1111081604-160511935, dem Beschwerdeführer nachweislich am 27.04.2016 persönlich ausgefolgt und die Übernahme durch dessen Unterschrift bestätigt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 25.05.2016 endete. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er durch seinen Rechtsberater Kenntnis von der Erlassung eines Bescheides erlangt habe, er daraufhin zur belangten Behörde, Regionaldirektion Burgenland, gegangen und ihm der Bescheid dort am 03.06.2016 persönlich ausgehändigt worden sei, kann nicht gefolgt werden, zumal sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt ergeben und die belangte Behörde, Regionaldirektion Burgenland, die persönliche Ausfolgung Bescheides nachweislich dokumentiert hätte.

Nachdem der Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides am 03.06.2016 offensichtlich rechtsmissbräuchlich behauptete und gemäß Aktenlage die Zustellung des gegenständlichen Bescheides mit 27.04.2016 als gesichert gilt, erweist sich die Beschwerde als verspätet. Nachdem die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, von ihm das Vorliegen eines Hindernisses bzw. ein allfälliger Wiedereinsetzungsgrund nach Wegfall des Hindernisses nicht geltend gemacht wurde und die Verspätung auf einer offensichtlichen Sorglosigkeit des Beschwerdeführers beruht und ihm somit keine Grad minderen Versehens zuzurechnen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

3.4. Zum Wiedereinsetzungsantrag:

Den Wiedereinsetzungswerber gemäß § 46 VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (Hinweis B vom 25. April 2013, 2013/10/0075, mwN; VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).

Ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag für sich allein nicht geeignet, diesen zum Erfolg zu führen, so ist dem Wiedereinsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren - und ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in Ansehung des eingebrachten Schriftsatzes (Hinweis B 28.6.1982, 82/10/0066, 0067, VwSlg 10771 A/1982) - nicht stattzugeben (VwGH 12.03.1998, 98/20/0107).

Da gemäß § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, kann dahingehend vom Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidung getroffen werden.

Zum Antrag des Beschwerdeführer, wonach er in eventu - falls das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelange, dass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde bereits abgelaufen sei - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle, ist ergänzend anzumerken, dass bedingte Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig sind (Hinweis E 8.3.1994, 93/05/0117; VwGH 18.06.1996, 94/04/0183) und von der Rsp als unwirksam angesehen werden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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