BVwG G309 2118103-1

G309 2118103-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G309 2118103-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2118103.1.00

Spruch

G309 2118103-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 16.10.2015, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 01.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbar", ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde die Sachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

In dem eingeholten Gutachten vom 11.10.2015 wird nach erfolgter Begutachtung am 18.08.2015, im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Richtsatzwert aufgrund der häufigen Schmerzattacken im Bereich der Wirbelsäule und in den Gelenken sowie der depressiven Begleitreaktion.

04.11. 02

40

2

Varikositas (Krampfadern) beidseits Eine Stufe unter oberen Richtsatzwert aufgrund zweimaliger Operation bei Z.n. Stripping der Vena saphena magna beidseits 5/2013 und 10/2013.

05.08. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Behinderungsgrad der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 wird durch die GS 2 aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe angehoben.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Osteoporose - ohne Therapie in GS 1 mitberücksichtigt. Operiertes Ganglion rechte Hand ohne Funktionseinschränkung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Einschätzung erfolgte neu aufgrund der Einschätzungsverordnung (EVO). Im Vergleich zum Vorgutachten vom 19.10.2013 zeigt sich in der GS 1 ein chronisches Schmerzsyndrom mit Beschwerden in der Wirbelsäule und in den Gelenken. Zusätzlich hat sich auch eine reaktive Depression gebildet, sodass die Einschätzung neu in der EVO vorgenommen wurde. In der GS 2 erfolgte ebenfalls die Einschätzung nach der EVO aufgrund des vorliegenden Befundes.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es besteht keine Einschränkung der Wegstrecke und auch keine Gefährdung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde an die belangte Behörde. Die BF beschrieb in ihrer Beschwerde die vorliegenden Leiden, und ersuchte um neuerliche Prüfung der Situation.

5. Am 04.12.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

In dem eingeholten Gutachten vom 15.05.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 25.02.2016 hinsichtlich des beantragten Zusatzes zusammengefasst folgendes festgehalten:

Gesamtmobilität - Gangbild:

AS (Antragstellerin) kommt mit dem Auto zum Murpark, dann mit Straßenbahn zum Bahnhof, anschließend zu Fuß, betritt den Raum nicht hinkend ohne Gehbehelf.

Aufstehen aus dem Sitzen und Liegen:

Frei ohne Hilfe der Arme.

Gangbild:

Barfußgang auf ebenem Boden erfolgt ohne Hilfsmittel, kleinschrittig, wobei die AW sich beim Gehen den Rücken hält, Umdrehen 4 Schritte, nicht hinkend, Schwerpunkt in Körpermitte, Kopfhaltung in Mittellinie, langsam, Füße werden abgerollt, Einbein- (ohne Anhalten nicht vorgezeigt, mit Anhalten 15sek ohne Einschränkung), Zehen-, Fersenstand gelingt stgl mit Anhalten bds, Zehenballengang nur kurz möglich, und Hackengang beidseits nur in Intervallen von 3 Schritten mehrmals hintereinander, tiefe Hocke wird unter Halten im Lendenwirbelsäulenbereich und Angabe von Schmerzen nicht vorgezeigt. Strichgang gelingt, dabei wird das Bein in weitem Boden weit über Mittellinie und über das andere Bein gestellt wird, es wird überkorrigiert, beim Umdrehen nach dem Strichgang ist nur mehr 1 Schritt notwendig, um die Richtung zu wechseln. Beide Fersen erreichen im Stehen das jeweils gegenseitige Knie mit Anhalten rechts am Unterrand, links etwas unter Unterrand, kein Anhaltspunkt für Paresen oder Ataxie.

Liegen beim Beschwerdeführer eines oder mehrere Leiden vor:

  1. eine erhebliche Einschränkung d. Funktion der unteren Extremitäten

nein, die Gelenke der unteren Extremitäten sind altersentsprechend frei beweglich. Die angegebene Achsenfehlstellung im Bereich beider Hüften ist im Ausmaß zu gering, und hat keine maßgebliche Auswirkung auf den Bewegungsablauf und die Gesamtmobilität, die Kraft ist gegeben, der Knie Hackenversuch ist im Stehen durchführbar, Anhalten ist zumutbar.

Die Schmerzzustände treten unabhängig von Bewegung auf und werden von der Beschwerdeführerin durch nicht opioidhaltige Schmerzmittel therapiert, es ist eine Therapiereserve vorhanden. Die Beweglichkeit der unteren Extremitäten ist dadurch nicht maßgeblich eingeschränkt, Anhalten ist zumutbar.

  1. eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit

nein, es liegt kein Hinweis auf eine schwerwiegende Lungenerkrankung oder Herzerkrankung vor, es bestehen keine anhaltend schweren Darmerkrankungen.

  1. erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen

nein, es liegen keine Einschränkungen vor,

  1. oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

nein

  1. eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit

nein

Kann eine kurze Wegstrecke (Anhaltspunkt ist etwa der Weg zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum) selbstständig zurückgelegt werden?

Eine kurze Wegstrecke kann zurückgelegt werden. Es liegt kein Hinweis auf eine Wirbelsäulenveränderung mit Claudicatio spinalis vor, die zu einer Verkürzung der Wegstrecke führen würde. Es werden keine Hilfsmittel benötigt.

Ist das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich?

Ja, der Einbeinstand ist mit Anhalten durchführbar, der Knie Hackenversuch im Stehen ebenso, der Bewegungsumfang der unteren Extremitäten ist ausreichend, Anhalten ist zumutbar.

Ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich?

Ja, ein sicherer Transport ist möglich, die Antragstellerin verwendet die Straßenbahn.

7. Das Sachverständigengutachten wurden den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit 06.06.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein. Jedoch übermittelte die BF einlangend mit 05.07.2016 einen Befundbericht des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.06.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

Es konnte keine erhebliche Einschränkung, der Funktion der unteren Extremitäten, oder der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der BF im Zuge der Beschwerdeerhebung geschilderten Einschränkungen waren nicht geeignet, die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Hinsichtlich des mit 05.07.2016 eingelangten Befundbericht XXXX, vom 14.06.2016, wird auf die Neuerungsbeschränkung verwiesen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG - Bundesbehindertengesetz).

Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen.

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (§ 46 BBG).

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen.

Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten, oder auch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, festgestellt werden. Der Begriff "erheblich" wird je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankung in der Einschätzungsverordnung verwendet und ist inhaltlich gleich bedeutend.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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