W186 2129109-1•BVwG W186 2129109-1
W186 2129109-1Tribunal administratif fédéral6 juil. 2016
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen
W186 2129109-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, Zahl: 1103935405-160887854, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m.
§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 31.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 04.04.2016 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Mit dem gleichem Bescheid wurde ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin - III - Verordnung für die Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie, dass gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt werde, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid ist mit 05.05.2016 in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen dieses Verfahrens war festgestellt worden, dass der BF volljährig ist. (Der BF hatte in Österreich angegeben, dass er am XXXX geboren sei; in Italien hatte er aber als Geburtsdaten den XXXX bzw den XXXX angegeben und ist dort mit diesen Daten registriert.)
1.2. Am 06.05.2016 erfolgte die Abmeldung des BF aus einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX.
1.3. Am 10.05.2016 wurde durch die EAST OST ein Festnahmeauftrag gegen den BF ausgesprochen.
1.4. Am 14.06.2016 erfolgte die Anmeldung des BF an der "Obdachenlosenadresse" in XXXX.
1.5. Am 26.06.2016 um 20:50 wurde der BF in Wien 21 Donauinsel von Beamten der Bereitschaftseinheit kontrolliert; auf Grund des Festnahmeauftrages erfolgte seine Einlieferung in das PAZ. Am 27.062016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF.
Im Zuge dieser Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft vor dem BFA führte der BF im Wesentlichen aus, es sei im bewusst, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zurückgewiesen worden sei, dass Italien für die Führung des Verfahrens zuständig sei und dass gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe ("ok"). Er habe manchmal bei Freunden, manchmal bei der Caritas Unterkunft genommen. Eine Adresse könne er nicht nennen. Die Meldung in der XXXX sei "nur eine Meldeadresse"; er wohne nicht dort.
Er habe keinen Reisepass und sei im Besitz von 60 Euro Bargeld. Seinen Lebensunterhalt bestreite er als Friseur. Er verdiene damit etwas Geld, er arbeite bei einem afrikanischen Friseur. Dass es sich dabei um "Schwarzarbeit" handle, sei dem BF nicht bewusst gewesen.
Der BF sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Österreich habe er keine Angehörigen, ebenso wenig in Italien. In Nigeria lebe sein Bruder.
Auf die Frage, warum er den Ausgang seines Asylverfahren nicht in Italien abwarte, gab der BF an: "Ich habe dort keine Unterstützung erhalten. Ich habe keine Arbeit dort." Auf Vorhalt, dass er in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgehe, meinte der BF, er habe auch im Lager in Traiskirchen gearbeitet. Nach Italien wolle er nicht zurück.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm. § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Charterabschiebung ist für den 08.07.2016 in Aussicht genommen.
Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei. Für die Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz sei Italien zuständig und es sei eine rechtmäßige Überstellung nach Italien durchführbar. Seit der Einreise des BF sei dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF habe sich "unkoperativ" verhalten. Er habe lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfügt. Der BF sei in Österreich untergetaucht. Er habe sich dem Asylverfahren in Italien entzogen und die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er illegal eingereist sei. In Österreich verfüge er über keinen ordentlichen Wohnsitz; er habe sich im Verborgenen aufgehalten. Es bestünden an Österreich keine sprachlichen, beruflichen oder sozialen Anknüpfungsmomente. Der BF habe hier keine Familienangehörigen. Er sei im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens nicht greifbar, da er keine Adresse angegeben habe, an der er tatsächlich aufhältig sei.
Im Sinne der notwendigen Vorrausetzungen für die Inschubhaftnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG seien die Erfordernisse des Art. 28 der Dublin III-VO i.V.m. § 76 FPG erfüllt. Aus diesen Gründen sei im vorliegenden Fall von erheblicher Fluchtgefahr des BF auszugehen. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein höherer Stellenwert zukomme, als die vorliegenden privaten Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Dabei sei berücksichtigt worden, dass Schubhaft lediglich eine Ultima - Ratio - Maßnahme darstelle. Eine Anwendung von gelinderen Mitteln etwa durch Aufenthalts - und/oder Meldepflichten sei nicht ausreichend, da aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF und seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens weiterhin gegeben sei und daher die Anwendung gelinderer Mittel nicht zur ausreichenden Sicherung der geplanten Abschiebung führen würde. Die Inschubhaftnahme des BF sei daher zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung wegen bestehender Fluchtgefahr dringend erforderlich und insofern als Ultima - Ratio - Maßnahme anzusehen.
1.7. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass das Alter des BF nicht hinreichend geklärt sei. Nach seinen eigenen Angaben sei der BF nämlich minderjährig: damit sei (bereits) die Zustellung des Bescheides (über die Zurückweisung des Asylantrages) vom 06.04.2016 nicht wirksam erfolgt. Es sei im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Antragstellers auszugehen. Eine multifaktorielle Altersuntersuchung sei nicht durchgeführt worden; die Behörde hätte das Asylverfahrens wegen unbekannten Aufenthalts des BF einstellen müssen, anstatt ihn ohne weitere Ermittlungen für volljährig zu erklären. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich das Organ, das die Schubhaft verhängt habe, ein Bild vom BF gemacht habe. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass in Italien ein Verfahren zur Altersfeststellung des BF durchgeführt worden sei.
Auch im Verfahren zur Verhängung der Schubhaft sei eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose notwendig (Die Beschwerde verweist hier auf § 13 Abs 3 BFA-VG sowie: BVwG W191 2011159-1 vom 27.08.2014), wenn keine gegenteiligen Bescheinigungsmittel bestünden.
In weiterer Folge führt die Beschwerde aus, dass die Verhängung der Schubhaft gegen den BF als mündigen Minderjährigen unverhältnismäßig sei: es hätte vorrangig das gelindere Mittel zur Anwendung kommen müssen (zB angeordnete Unterkunftnahme). Der BF sei auch bereit, an einer Überstellung nach Italien mitzuwirken und periodischen Meldeverpflichtungen nachzukommen - selbst bei Bestehen von Fluchtgefahr könnte der Sicherungszweck daher durch Anordnung eines gelinderen Mittels erfüllt werden.
Zudem sie die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig erfolgt. Insbes habe die Behörde keine Subsumtion unter einen der in § 76 Abs 3 FPG - in Bezug auf Art 2 lit n DublinIII-VO - normierten Tatbestände (Kriterien der Fluchtgefahr) vorgenommen.
In der Beschwerde wird schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
1.8. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die Abweisung der Beschwerde. Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß wurde begehrt.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es sich im konkreten Fall um einen volljährigen Fremden handle. Dazu wird auszugsweise auf den (zurückweisenden) Bescheid vom 04.0402016 verwiesen:
"Ihre Volljährigkeit ergibt sich auf Grund folgender Überlegungen:
Nach schriftlicher Mittelungen der italienischen Behörden vom 08.03.2016 sind Sie in Italien mit den Geburtsdaten XXXX alias XXXX registriert.
Sie haben im laufenden Verfahren an Ihrer Altersfeststellung nicht mitgewirkt.
Ihr äußeres Erscheinungsbild ist mit dem von Ihnen in Österreich angegebenen Geburtsdatum in keinster Weise vereinbar.
Sie haben sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen.
Sie selbst haben keine identitätsbezeugenden Dokumente beigebracht, aus welchen sich Ihre Minderjährigkeit ergeben würde."
Dem BF müsse entgegengehalten werden, dass er sich dem Asylverfahren entzogen habe - eine Altersfeststellung habe somit gar nicht erfolgen können. Aufgrund eingeholter Informationen (Verfahrensdaten in Italien) sei eindeutig, dass der BF volljährig ist. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Fremder nach der Ankunft in Italien sich dort als um acht Jähre älter ausgebe, als er tatsächlich sei - auch in Italien würden Minderjährige "prioritär" behandelt.
Es ergebe sich weiters aus dem Auszug der Grundversorgung, dass sich der BF zweimal unerlaubt aus einer Betreuungsstelle entfernt habe und während eines anhängigen Asylverfahrens untergetaucht sei. Insgesamt sei im angefochtenen Schubhaftbescheid die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, die bestehenden Fluchtgefahr und die Nichtanwendung des geringeren Mittels ausreichend begründet worden. Der BF sei bereits vor der (ersten) Bescheidzustellung untergetaucht gewesen und offensichtlich nicht daran interessiert, sich einem Verfahren, welches der Rückführung nach Italien diene, zu stellen. Es sei nicht mit seiner Mitwirkung zu rechnen und er würde jede Möglichkeit nutzen, sich einer drohenden Abschiebung zu entziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Er stellte am 21.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zurückgewiesen, gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.
Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit.
Der BF ist volljährig.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und es wurde die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.
Eine Abschiebung des BF ist für den 08.07.2016, sohin für einen Termin innerhalb der gesetzlichen Überstellungs- und Haftfrist angesetzt.
Der BF ist hafttauglich.
Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.
Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):
Der BF ist vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht.
Der BF verfügt nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Mittel.
Für die Durchführung seines Asylverfahrens ist der Dublin-Staat Italien zuständig.
Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.
Zur familiären/sozialen Komponente:
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland.
Zur Person und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zum Alter des BF: Der BF hat - unbestritten - bei seinem ersten Kontakt mit europäischen Asylbehörden (in Italien) angegeben, im Jahr XXXX geboren zu sein. Dass er ein davon stark abweichendes Geburtsdatum im Zuge seiner Antragstellung in Österreich angegeben hat, ist dem BF anzulasten. Insbesondere sind - wie in der behördlichen Stellungnahme ausgeführt - keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, dass sich der BF in Italien älter "gemacht" hätte, als er tatsächlich ist. Vielmehr hat er persönliche Daten gleichsam beliebig ausgetauscht.
Das Erfordernis einer "multifaktoriellen Untersuchung" zur Alterseinschätzung liegt daher hier nicht vor. (Vgl dazu VwGH 24.05.2015, Ra 2014/20/0045: Mit dem FrÄG 2009 wurde in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 - nunmehr § 13 Abs. 3 BFA-VG 2014 - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG 2014 noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe [arg.: "kann"]. Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung.)
Es ist der Behörde daher zuzustimmen, dass kein Zweifel an der Volljährigkeit des BF besteht. Wenn die Beschwerde rügt, dass in Italien keine Verfahren zur Altersfeststellung durchgeführt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass hierfür keine Veranlassung bestand: Der BF hatte als sein Geburtsjahr XXXX angegeben - also ein Datum weit jenseits der Minderjährigkeitsgrenze.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Feststellung zu basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellung zu basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung über das Untertauchen vor Beendigung des Asylverfahrens ergibt sich aufgrund der diesbezüglichen glaubhaften Aussagen des BF in der Vernehmung vor dem BFA. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 27.06.2016. Die Feststellung, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus einer Gesamtsicht der Informationen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insbesondere aber aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 27.06.2016 vor dem BFA.
Familiäre/soziale Komponente:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 27.06.2016. Die Angaben waren glaubwürdig und wurden im Verfahren durch den Rechtsvertreter nicht in Frage gestellt.
2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Dublin - III - Verordnung aus. Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher zurückgewiesen wurde und es wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit Italiens gegeben, sowie die Außerlandesbringung dorthin durchsetzbar sind. Im Rahmen des Dublin - Verfahrens hat er sich bereits durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und sohin seine Mitwirkungspflicht im Rahmen eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung gröblich verletzt, beziehungsweise ist seiner Verpflichtung der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Die mit 14.06.2016 eingetragene Meldung an einer Adresse in Wien XXXX war eine "bloße" Obdachlosenmeldung, da der BF selbst angab, an dieser Adresse niemals gewohnt zu haben. Er galt daher für die Behörde zu Recht als "untergetaucht" und verfügte im Inland weder über ausreichende existenzsichernde Mittel, noch über einen gesicherten Wohnsitz. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin - III - Verordnung ausgeht. Aufgrund des nahenden Abschiebetermins am 08..07.2016 ist nunmehr in den kommenden Tagen bis zur Abschiebung ebenso von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat.
Der BF hat seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines österreichischen Asylverfahrens verletzt. Er hat hier eindeutig gezeigt, dass er es mit den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, die persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Das erkennende Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung unmittelbar bevorsteht.
3.1.5. Eine Verhängung von gelinderten Mittel kommt ebenso nicht in Betracht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF nicht abermals untertauchen und somit die nahende Abschiebung verhindert würde. Hierdurch wäre aber der geltenden Regelung der Dublin III VO nicht Rechnung getragen, sodass man im gegenständlichen Fall von einer Ultima Ratio der Inschubhaftnahme ausgehen musste.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch lediglich bis zur Abschiebung am 08.07.2016 weiterzuführen sein. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.2. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt werden konnte.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.