W159 2109649-1•BVwG W159 2109649-1
W159 2109649-1Tribunal administratif fédéral6 juil. 2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W159 2109649-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 19.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stelle noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 03.06.2015, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. abgewiesen, unter Spruchteil II. dem Antragssteller jedoch gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. gem. § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.06.2016 erteilt.
Mit Schreiben vom 26.11.2015 teilte die - bis zur Volljährigkeit auch als gesetzliche Vertreterin fungierende - Beschwerdeführervertreterin XXXX XXXX mit, dass eine Vollmacht zur Vertretung des Asylwerbers nicht mehr bestehe, da dieser nicht mehr in der Betreuungseinrichtung XXXX, untergebracht ist. Eine am 04.07.2016 eingeholte Auskunft im zentralen Melderegister weist jedoch nach wie vor eine ordentliche Meldung als Hauptwohnsitz unter der Adresse XXXX, XXXX, XXXX auf, eine am 05.07.2016 vorgenommene telefonische Nachfrage ergab jedoch, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei der XXXX aufhält und eine aktuelle Adresse der XXXX, nicht bekannt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist wohl nach wie vor in XXXX, XXXX, XXXX aufrecht gemeldet. Laut telefonischer Auskunft vom 05.07.2016 hält sich der Beschwerdeführer jedoch dort nicht mehr auf und ist auch der XXXX eine aktuelle Adresse nicht bekannt. Ebenso wenig lässt sich eine solche aus dem Betreuungsinformationssystem entnehmen. Es ist somit der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht "nicht leicht feststellbar" (§ 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005).
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und das Betreuungsinformationssystem sowie eine telefonische Nachfrage bei der XXXX.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe z.B. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018), erforderlich.
Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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