W128 2128119-2•BVwG W128 2128119-2
W128 2128119-2Tribunal administratif fédéral6 juil. 2016
Jahreszeugnis, kommissionelle Prüfung, Leistungsbeurteilung,<br/>negative Beurteilung, Pflichtgegenstand, Schulstufe, Widerspruch
W128 2128119-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 30.05.2016, Zl. IVNa14/2-2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2015/2016 Schülerin der Klasse 5BN an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
XXXX.
2. Mit Entscheidung der Schule vom 27.04.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. In der Begründung wird angeführt, dass sie im Pflichtgegenstand Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder-und Jugendliteratur) mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.
3. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 03.05.2016. In der Begründung zweifelte sie die Richtigkeit der Beurteilung, insbesondere der beiden Schularbeiten, mit "Nicht genügend" an.
4. Nicht verfahrensgegenständlich, jedoch festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin - ebenfalls am 03.05.2016 - zu einer Wiederholungsprüfung antrat, diese jedoch nicht bestand. Eine entsprechende Entscheidung der Klassenkonferenz erging laut Auskunft der Belangten Behörde bis dato nicht.
5. Mit Schreiben vom 12.05.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass das Verfahren unterbrochen werde und sie zu einer kommissionellen Prüfung aus dem Unterrichtsgegenstand Deutsch zugelassen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Unterlagen, welche von der Schule vorgelegt worden seien, nicht zu einer sicheren Überprüfung der Beurteilung ausreichen würden.
Die kommissionelle Prüfung fand am 23.05.2016 statt, wobei die Gesamtbeurteilung mit "Nicht genügend" festgesetzt wurde.
6. Am 30.05.2016 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem sie den Widerspruch vom 03.05.2016 abwies. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die kommissionelle Prüfung am 23.05.2016 nicht bestanden habe.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit RSb-Brief zugestellt. Der Rückschein geriet bei der Österreichischen Post AG in Verstoß.
7. Am 16.06.2016 langte, im Zweifel rechtzeitig, per Fax die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid bei der belangten Behörde ein. In der Begründung führt die Beschwerdeführerin sinngemäß aus, dass die Beurteilung der kommissionellen Prüfung nicht nachvollziehbar sei. Am 17.06.2016 langte bei der belangten Behörde eine nahezu idente Beschwerde ein. Diese war fälschlicher Weise am 09.06.2016 bei der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts eingebracht und am 16.06.2016 gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet worden.
8. Mit Schreiben vom 27.06.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt zur Entscheidung vor ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.
Die von der Schule an die belangte Behörde übermittelten Unterlagen reichten nicht aus, um zu beurteilen, ob die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Deutsch (einschließlich Spracherziehung, Kinder- und Jugendliteratur) richtig oder unrichtig war. Die Abhaltung einer kommissionellen Prüfung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
Die kommissionelle Prüfung am 23.05.2016 wurde zu Recht mir "Nicht genügend" beurteilt.
Die Beschwerdeführerin hat die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsdarstellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Prüfungsprotokolls der kommissionellen Prüfung vom 23.05.2016, getroffen werden.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist festzuhalten, dass sich aufgrund des Verlustes des Rückscheines sich nicht feststellen lässt, ob der bekämpfte Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde, bzw. im Falle einer Hinterlegung, ob gemäß § 17 Abs. 2 ZustG eine ordnungsgemäße Verständigung erfolgte. Festgestellt werden kann lediglich, dass der bekämpfte Bescheid der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist. Unter der Annahme, dass der Postenlauf 2 Tage betrug und die Sendung am 01.06.2016 hinterlegt wurde, wäre der 02.06.2016 der erste und somit der 16.06.2016 der letzte Tag der Frist, womit die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wäre. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Die am 17.06.2016 bei der belangten Behörde eingelangte, falsch eingebrachte, nahezu wortidente Beschwerde bezieht sich eindeutig erkennbar auf dieselbe Entscheidung und ist daher nicht gesondert abzuhandeln.
Zur Unterbrechung des Verfahrens:
Die mündliche Prüfung am 20.01.2016 dauerte, wie sich unstrittig aus der Stellungnahme der Schule ergibt, von 9:45 Uhr bis 10:10 Uhr, somit 25 Minuten. Die mündliche Prüfung am 15.04.2016 dauerte, wie sich ebenfalls unstrittig aus der Stellungnahme der Schule ergibt, von 9:41 Uhr bis 10:10 Uhr, somit 29 Minuten. Die gemäß § 5 Abs. 4 LBVO vorgesehene Höchstdauer wurde in beiden Fällen erheblich überschritten.
Die sich in den Unterlagen befindliche, nicht durch Aufzeichnungen untermauerte, Begründung der negativen Mitarbeit ist nicht nachvollziehbar und umfasst mit Ausführungen über die aktive Beteiligung der Schülerin im Unterricht, Hausübungen sowie Verbesserung von Schularbeiten nicht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit.
Zur Kommissionellen Prüfung:
Die Beurteilung der kommissionellen Prüfung am 23.05.2016 mit "Nicht genügend" ergibt sich nachvollziehbar und zweifelsfrei aus dem von allen Beteiligten ordnungsgemäß unterfertigten Prüfungsprotokoll. Bei der schriftlichen Prüfung konnte die Beschwerdeführerin die Aufgaben aus inhaltlicher Sicht in elementaren Punkten nicht überwiegend sachlich richtig erfüllen. Konkret wurden folgende Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt: Aus textstruktureller Sicht war bei der Aufgabenerfüllung keine gedankliche Grobstruktur des Textes erkennbar. Im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung in Bezug auf Stil und Ausdruck erfüllte die Beschwerdeführerin die Anforderungen hinsichtlich der Treffsicherheit von Schlüsselbegriffen, einer angemessenen und semantisch korrekten Ausdrucksweise, sowie der Varianz der Wortwahl, nicht im erforderlichen Ausmaß. Ebenso fehlte es an einer deutlich erkennbaren Anwendung der Regeln der Zeichensetzung.
Bei der mündlichen Prüfung konnte die Beschwerdeführerin zwei von drei Aufgaben nicht bewältigen. Die erste Teilaufgabe (Textsorten) konnte nur mit Unterstützung der Prüferin gelöst werden. Die zweite Teilaufgabe (nicht-lineare Texte) und die dritte Teilaufgabe (Lyrik) konnte die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise lösen. Dabei hatte sie schon mit grundlegenden Begrifflichkeiten enorme Schwierigkeiten.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG idgF ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. [...]
Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. [...]
§ 4 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF lautet:
"Mitarbeit der Schüler im Unterricht
§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a)-in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
b)-Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c)-Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d)-Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e)-Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist."
Gemäß § 5 Abs. 4 LBVO darf die mündliche Prüfung eines Schülers in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde das Verfahren zu Recht unterbrochen und eine kommissionelle Prüfung anberaumt. Zum einen ist die Beurteilung der Mitarbeit nicht nachvollziehbar und zum anderen wurde die höchstzulässige Zeit für die mündliche Prüfung erheblich überschritten.
Zur Beurteilung der Mitarbeit:
Zwar gibt es keine Vorschrift des Inhalts, dass Äußerungen von Lehrern über die Leistungen eines Schülers nur dann ein geeignetes Beweismittel für die Schulbehörde darstellen, wenn sie mit Hinweisen auf Aufzeichnungen untermauert sind (siehe VwGH vom 24.01.1994, Zl 93/10/0224), jedoch ergibt sich aus § 4 LBVO, dass die Mitarbeit den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit umfasst. Sie erfasst demnach:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Dabei sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist. Insbesondere ist § 4 Abs. 2 LBVO nicht zu entnehmen, dass sich die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Sinne des § 18 SchUG auf das Melden zu mündlicher Mitarbeit beschränken dürfe (siehe VwGH vom 09.03.1981, Zl. 3420/80). Die in den Unterlagen vorhandene Beschreibung von Teilleistungen im Bereich der Mitarbeit lassen, wie festgestellt, eine sichere Leistungseinschätzung des Gesamtbereichs der Unterrichtsarbeit nicht zu, wodurch die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung der Mitarbeit mit "Nicht genügend" nicht gegeben ist.
Zur höchstzulässigen Zeit für die mündliche Prüfung:
Der Pflichtgegenstand Deutsch ist kein technischer Unterrichtsgegenstand. Wie von der belangten Behörde richtig gefolgert, ist daher eine Vorbereitungszeit nicht vorgesehen. Mangels einer anderslautenden Anordnung ist daher bei einer mündlichen Prüfung gem. § 5 LBVO in nicht-technischen Unterrichtsgegenständen, die Dauer der Prüfung ab der Stellung der ersten Prüfungsfrage an den Schüler zu messen. Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen sind daher unzulässig, wenn dadurch die Höchstdauer überschritten wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass vom Lehrer die Prüfungsfragen so auszuwählen sind und die Prüfung so einzurichten ist, dass für die Beantwortung jeder Frage innerhalb der zulässigen Prüfungshöchstzeit ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht (vgl. VwGH vom 18.04.1994, Zl. 93/10/0042). Die erhebliche Überschreitung der Höchstdauer bewirkt, dass eine zweifelsfreie Feststellung, ob die aus den bis zu dieser Prüfung vorliegenden Leistungsbeurteilungen und der diese Prüfung betreffende Leistungsbeurteilung mit "Nicht genügend" ermittelte Jahresbeurteilung im genannten Pflichtgegenstand Deutsch (einschließlich Spracherziehung, Kinder- und Jugendliteratur) unrichtig oder richtig ist, der Behörde nicht möglich ist, weshalb schon alleine aus diesem Grund die erteilte Unterbrechung des Verfahrens und Anordnung einer kommissionellen Prüfung der Rechtslage entspricht (vgl. VwGH vom 09.02.1989, Zl. 88/10/0181).
3.2.3. Nach Durchführung einer kommissionellen Prüfung war der Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 71 Abs. 6 SchUG jene Beurteilung zugrunde zu legen, die die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Wie sich aus den Feststellungen zweifelsfrei ergibt, kam die ordnungsgemäß zusammengesetzte Prüfungskommission nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Leistung der Beschwerdeführerin bei der kommissionellen Prüfung mit "Nicht genügend" zu beurteilen war. Die Abweisung des Widerspruchs durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die negative Beurteilung der kommissionellen Prüfung ergibt sich nachvollziehbar aus dem am 23.05.2016 verfassten Protokoll an dessen Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
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