W127 2124015-1•BVwG W127 2124015-1
W127 2124015-1Tribunal administratif fédéral6 juil. 2016
Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht, Einzelfallprüfung,<br/>erhebliche Intensität, Ermessensspielraum, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsverfahren, Gutachten, Kontrolle, Kontrollsystem,<br/>Kumulierung, Nachbarrechte, Parteistellung, Rodung,<br/>Sachverständigengutachten, Schwellenwert, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, unmittelbare Gesetzeswirkung,<br/>UVP-Pflicht
W127 2124015-1/5E
Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Dr. Baumgartner als Beisitzer und die Richterin Mag. David als Beisitzerin über die Beschwerden von
2. der Standortgemeinde Deutschfeistritz, vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts-GesmbH,
gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.02.2016, GZ: ABT13-11.10-380/2015-26, betreffend UVP-Feststellungsverfahren "Dolomitsteinbruch Köppel" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.02.2016 wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass für das Vorhaben "Dolomitsteinbruch Köppel" nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der vorgelegten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Hiegegen wurden Beschwerden von der Umweltanwältin, der Standortgemeinde Deutschfeistritz sowie von Nachbarn eingebracht.
Die Umweltanwältin machte insbesondere unrichtige rechtliche Beurteilung infolge eines fehlerhaften Ermittlungsverfahrens geltend und führte das Fehlen eines ausreichenden Kontrollsystems zur Sicherstellung der Unterschreitung des Schwellenwertes sowie das Fehlen der Auseinandersetzung möglicher Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf den Lebensraum des Alpenbocks an.
Die Standortgemeinde Deutschfeistritz erhob Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass eine sachverständige Aussage dazu, ob ein Schutzgebiet der Kategorie E vorliege, fehle. Des Weiteren wurde die fehlende Sicherstellung der Schwellenwertunterschreitung durch ein geeignetes Kontrollsystem moniert. Bezüglich Anhang 1 Z 26 sowie Z 46 UVP-G 2000 sei die eventuelle Kumulierung mit anderen vergleichbaren Vorhaben unterblieben bzw. nicht ausreichend geprüft worden. Auch fehle ein naturschutzfachliches bzw. wildökologisches Gutachten im Hinblick auf Auswirkungen auf den Alpenbock und anderer geschützter Tierarten sowie zum Schutz des Auerwildes unter Einbeziehung der Eigenjagd des Zisterzienserstiftes XXXX.
Die beschwerdeführenden Parteien XXXX, XXXX und XXXX, XXXX und XXXX sowie XXXX stützten ihre Beschwerdelegitimationen auf ihre Stellung als Nachbarn im Sinne des § 19 UVP-G 2000 und § 3 Abs. 7a UVP-G 2000. Es würden unmittelbare Auswirkungen in Form von Staub, Lärm, Erschütterungen und Schwermetallbelastung, sohin eine Gefährdung der Gesundheit und des Eigentums befürchtet. Als Beschwerdepunkte wurden Nichtberücksichtigung der Kumulation mit im Murtal bestehenden zahlreichen Steinbrüchen, Verstoß der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung der Z 26 zum Anhang 1 des UVP-G gegen die UVP-Richtlinie und den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Artikel 7 B-VG), Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren durch Nichteinbeziehung in das laufende Verfahren, mangelhafte Ermittlung durch Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf das Vorliegen eines Schutzgebietes der Kategorie E, Überschreitung des Schwellenwertes gemäß Z 26 des Anhanges 1 zum UVP-G sowie Fehlen eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den Schutz der Lebensräume des Alpenbockes und des Raufußhuhnes angeführt.
Am 16.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde und die Projektwerberin teilnahmen. Es wurde die Sach- und Rechtslage betreffend das Vorhaben erörtert und wurden die geladenen Amtssachverständigen für Montangeologie, für Forst und Waldökologie, für Lärm- und Strahlenschutz, für Luftreinhaltung, für Naturschutz sowie für Wildökologie gehört. Nach Schluss des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Schreiben vom 06.07.2015, eingegangen bei der Steiermärkischen Landesregierung am 08.07.2015, stellte die Umweltanwältin des Landes Steiermark (in der Folge: Umweltanwältin) den Antrag auf Feststellung, dass für den geplanten Dolomitsteinbruch Köppel in der KG Großstübing der Firma XXXX GmbH, Deutschfeistritz, gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G in Verbindung mit Z 26 lit. c) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.
Es handelt sich um ein Neuvorhaben der Firma XXXX GmbH, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH (in weiterer Folge: die Projektwerberin), und wurde die Erteilung der Bewilligung für den Gewinnungsbetriebsplan und für die Errichtung von obertägigen Bergbauanlagen (Dolomitsteinbruch Köppel) in Großstübing, Marktgemeinde Deutschfeistritz, beantragt.
Laut Gewinnungsbetriebsplan beträgt die Fläche 4,8904 ha; die Summe der Aufschluss- und Abbauabschnitte im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG beträgt 4,677 ha.
Die Rodungsfläche beträgt 5,7241 ha einschließlich eines 3 m Sicherheitsabstandes; bei Einschluss eines Sicherheitsabstandes von 10 m beträgt die Rodungsfläche 6,3323 ha.
Die gesamte Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 28 Plesch-Walzkogel-Pfaffenkogel (LGBl. Nr. 79/1981). Es handelt sich daher um ein Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges II UVP-G 2000.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und wurden von den Parteien auch nicht bestritten.
Die Feststellung, ob sich das Vorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorie E/Siedlungsgebiet des Anhanges II UVP-G 2000 befindet, ist für das gegenständliche Vorhaben irrelevant, zumal der Schwellenwert der Z 26 lit. c) des Anhanges I UVP-G 2000 sowohl auf Kategorie A als auch auf Kategorie E abstellt und gleich hoch ist, während der Schwellenwert der Z 46 Spalte 3 lediglich für Rodungen in Gebieten der Kategorie A des Anhanges I UVP-G 2000 zur Anwendung gelangt.
Es wird festgestellt, dass durch das geplante Vorhaben der Schwellenwert der Z 26 lit. c) des Anhanges I UVP-G 2000 - 5 ha - nicht überschritten wird.
Die Projektwerberin hat im Verfahren vor der belangten Behörde einen Maßnahmenkatalog vorgelegt, der gewährleisten soll, dass die Grenzen des Vorhabens nicht überschritten werden. In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Projektwerberin diesen Katalog um drei weitere Punkte. Nach Ausführungen des Amtssachverständigen für Montangeologie gehen diese ergänzenden Maßnahmen über das vom Gesetz geforderte Mindestmaß hinaus und sind jedenfalls geeignet zu gewährleisten, dass die Grenzen nicht überschritten werden. Mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit werden die Grenzen eingehalten. Darüber hinaus ist gemäß § 175 MonroG eine jährliche Überprüfung vorgesehen und auf die generelle Selbstkontrolle der Projektwerberin, die durch entsprechend geschulte und verantwortliche Personen selbständig zu prüfen hat, ob innerhalb der Grenzen gearbeitet wird, zu verweisen.
Die Grenzen des Abbaugebietes werden unter Aufsicht des verantwortlichen Markscheiders genau abgesteckt und markiert und sind klar und deutlich, auch von außen für jedermann erkennbar.
Weiters wird festgestellt, dass der Schwellenwert der Z 46 lit. e) des Anhanges I UVP-G 2000 nicht überschritten wird. In der Berechnung der Rodungsfläche sind die Forststraßen sowie eine Sicherheitszone von 10 m enthalten, sodass sich über die oben festgestellte Rodungsfläche hinaus keine weiteren Rodungsflächen ergeben. In den letzten zehn Jahren hat es keine Rodungen im gegenständlichen Gebiet gegeben, welche für das Gesamtausmaß im Sinne des Anhanges 1 Z 46 lit. f) UVP-G 2000 zu berücksichtigen waren. Innerhalb des waldökologisch relevanten Bereiches, im Umkreis von einem Kilometer rund um das gegenständliche Vorhaben, befinden sich keine weiteren Rodungsvorhaben. Erst ab einem Umkreis von 1,5 km um das gegenständliche Vorhaben finden sich einzelne Rodungsvorhaben für landwirtschaftliche Zwecke. In den letzten zehn Jahren haben die Rodungen in der Regel 0,5 ha nicht überschritten. Die einzige Ausnahme stellt eine Gasleitung dar, dieses Linienvorhaben ist rund 4,5 km vom gegenständlichen Vorhaben entfernt und kann daher aus waldökologischer Sicht nicht zu einer Kumulierung führen.
Im Umkreis des geplanten Vorhabens gibt es weitere Bergbaubetriebe, und zwar einen in Friesach, zwei Bergbaugebiete der Firma W. und P., einen Marmorsteinbruch sowie einen weiteren Steinbruch. Bei diesen gleichartigen Vorhaben kommt es allerdings zu keiner Überlagerung im Sinne kumulativer Effekte. Die Forststraße des gegenständlichen Vorhabens wird ausschließlich von der gegenständlichen Projektwerberin und nicht von den Firmen der anderen genannten Steinbrüche benutzt. Ein Zusammenfallen der Transportwege der genannten Steinbrüche mit gegenständlichem Projekt erfolgt erst auf der Murtalstraße (B67 bzw. A9). Kumulative Auswirkungen können erst dort entstehen.
Das Projekt Friesach befindet sich im 10-km-Radius und ist landschaftlich topografisch abgeschirmt. Der Einflussbereich im Hinblick auf Emissionen beschränkt sich auf ein Gebiet kleiner als ein Kilometer. Die B67 weist laut Verkehrszählungen aus dem Jahr 2012 eine Verkehrsbelastung von 10.000 Fahrbewegungen pro Tag mit einem LKW-Anteil von 11 % auf. Auf Grund dieser hohen Vorbelastung kann eine Kumulierung bezüglich des Abtransportes aus schalltechnischer Sicht ausgeschlossen werden. Auch die anderen Betriebe haben keine Auswirkungen, zumal es sich um ein sehr hügeliges Bergland handelt.
Auch aus Sicht der Luftreinhaltung ist festzustellen, dass der prognostizierte Transportverkehr des Projekts spätestens im Verkehr bei der B67 aufgeht. Eine Überlagerung oder Kumulation durch die Vorhaben, gegenständliches Projekt und die genannten weiteren Betriebe, ist auf Grund der Entfernung, aber vor allem der Topografie nicht gegeben. Die Ausbreitung von Luftschadstoffen ist maßgeblicher durch die Topografie als durch eine direkte Luftliniendistanz geprägt. Auf Grund der vorhandenen Luftströmungslinien und der Bergrücken sind keine Luftverfrachtungen relevanten Ausmaßes aus dem Raum Murtal in den Stübinggraben und umgekehrt zu erwarten; dies gilt auch bezüglich Steinbruch XXXX an der nördlichen Stadtgrenze von Graz. Die Auswirkungen eines Steinbruches sind lokal begrenzt, sodass es zu keinen Überlagerungen mit Steinbrüchen Murtal abwärts kommt.
Aus naturschutzfachlicher Sicht gibt es keine Möglichkeit kumulativer Auswirkungen mit den anderen erörterten Bergbauvorhaben.
Gemäß den Projektunterlagen wurde das Vorkommen von mindestens 15 Käfern (Alpenbock) an mehreren Stellen festgestellt. Der Alpenbock (rosalia alpina) ist gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S.7) eine prioritäre Art (siehe auch Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.05.2007 über den Schutz von wild wachsenden Pflanzen, von Natur aus wild lebenden Tieren einschließlich Vögel - Artenschutzverordnung, LGBl. Nr. 40/2007). Ein aktuelles Vorkommen im Projektgebiet kann derzeit nicht bestätigt werden, dies kann erst ab Juli bis Anfang August erfolgen. Ein belegtes Vorkommen besteht in den etwa 1,5 bis 2,0 km entfernten Gräben Mühlbachgraben, Hörgasgraben, Kastengraben und Kogelleitengraben, wo die Käfer schon länger bekannt sind. Es wird vermutet, dass das neue Vorkommen ein Teil der Gesamtpopulation ist, der sich über Dispersionsflüge ausgebreitet hat, zumal keine Fichtenwälder dazwischen liegen. Der Alpenbock benötigt Buchentotholz, welches unter anderen durch immer wiederkehrende Ereignisse, wie Windbruch, entstehen kann. Durch die gegenständlichen Rodungen wird der Lebensraum des Alpenbocks in diesem Teilbereich entfernt, die dauerhafte Inanspruchnahme dieser Fläche stellt eine erhebliche Beschränkung dar. Eine Umsiedelungsmaßnahme ist nur schwer vorstellbar, da man ein Gebiet mit Totholz zur Verfügung stellen kann, es aber nicht gewährleistet ist, dass sich der Alpenbock dann auch ansiedelt. Zu kumulativen Auswirkungen kann es nicht kommen.
Aus wildökologischer Sicht gibt es keine Möglichkeit kumulativer Auswirkungen mit den anderen genannten Bergbauvorhaben. Etwa 1,5 - 2 km vom Projektgebiet entfernt befindet sich das 2010 ausgewiesene Auerwildschutzgebiet des Stiftes XXXX. Durch das Sturmereignis Paula wurden die Bestände aufgerissen und aufgelichtet. Es befindet sich eine geringe Anzahl von Auerwild in dem Gebiet. 2008/2009 wurden drei meldende Hahnen gemeldet, aktuelle Zahlen gibt es nicht. Das Gebiet südlich des Stübinggrabens liegt am südlichen Rand des Lebensraumes des Auerhahns und wird aus Quellgebieten und Quellpopulationen gespeist. Im Eigenjagdgebiet Köppel sind vor allem im Bereich der Projektfläche kein Balzplatz und keine Bruthabitate oder Überwinterungshabitate (Schlüsselhabitate) vorhanden. Nach wildökologischem Ermessen ist derzeit lediglich ein sporadisches Einstreifen von Auerwild möglich. Das Projektgebiet liegt, bedingt durch die Kessellage, abgeschirmt von den angrenzenden Auerwildflächen, insbesondere dem Auerwildschutzgebiet. Betreffend Abstandsregelungen wird der Abstand zwischen der Projektfläche und dem Auerwildschutzgebiet als so ausreichend beurteilt, dass keine Auswirkungen zu erwarten sind.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Die Ausführungen der Amtssachverständigen waren insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, zum Teil wurden sie durch Pläne und konkrete Daten untermauert. Die beschwerdeführenden Parteien sind diesen Ausführungen trotz entsprechender Aufforderung weder auf fachlicher noch auf rechtlicher Ebene entgegengetreten. Auch der Verweis der Standortgemeinde auf das Gutachten des Sachverständigen für Forst vom 18.06.2015, welches bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt wurde, ist nicht geeignet, die Aussagen des Amtssachverständigen für Montangeologie in Zweifel zu ziehen, zumal der Amtssachverständige in der Verhandlung detailliert dargelegt hat, unter welchen Parametern die Grenzen des Vorhabens abgesteckt werden, und darüber hinaus die im Gutachten vom 18.06.2015 geforderte Pufferzone von 10 m in der Rodungsfläche ohne Überschreitung des Schwellenwertes berücksichtigt werden kann.
Gemäß Artikel 131 Abs. 4 Z 2 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in der Folge UVP-G 2000), BGBl. Nr. 1993/697 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Zur Beschwerdelegitimation ist auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016, der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt, für den Fall, dass die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt ist, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sind auch die Standortgemeinde und die Umweltanwältin beschwerdelegitimiert.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Gegenständlich handelt es sich um ein Neuvorhaben, und zwar die Gewinnung von Dolomit im Tagbau.
Gemäß Anhang 1 Z 26 lit. c) des Anhanges 1 UVP-G 2000 besteht eine UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren bei Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E mit einer Fläche von mindestens 5 ha. Laut Fußnote 5 sind bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.
Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes sind Flächen außerhalb der Aufschluss- und Abbauabschnitte nicht zur Schwellenwertberechnung heranzuziehen (VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112 mit Verweis auf VwGH 03.09.2008, 2006/04/0081) und auch keine anderen Parameter als die "Fläche" maßgeblich (vgl. etwa VwGH 02.02.2012, 2009/04/0235; 1.7.2009, 2005/04/0269; Ennöckl, Raschauer, Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3, Rz 7 zu Anhang 1 Z 25 und 26). Allfällige Sicherheitszonen sind nicht zu berücksichtigen, da in diesen kein Aufschluss oder Abbau stattfindet.
Verfahrensgegenständlich beträgt die Summe der Aufschluss- und Abbauabschnitte im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG 4,677 ha; die Gesamtfläche beträgt 4,8904 ha. Der Schwellenwert der Z 26 lit. c) des Anhanges I UVP-G 2000 von 5 ha ist sohin nicht erreicht. Der Verweis auf die Entscheidung des Umweltsenates US 1B/2003/11-17 Fraham ist nicht geeignet, dies in Zweifel zu ziehen, zumal in dieser Entscheidung lediglich auf Grund der Besonderheit des Falles eine Überschreitung des Schwellenwertes schon bei geringfügiger Abweichung der für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Parameter zu erwarten ist. Demgegenüber hat der Umweltsenat in seiner Entscheidung US 1A/2004/10-6 Scheffau ausgesprochen, dass ein Kontrollsystem Teil eines Projektes darstellt, welches durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die UVP-Pflicht-Schwellenwerte nicht überschritten werden. Auch der Hinweis der Umweltanwältin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014, W104 2000187-1, Fügenberg/Metzenjoch ist gegenständlich nicht zielführend, da sich das Bundesverwaltungsgericht mit der möglichen Einhaltung der Grenzen des dortigen Projektes nicht im Detail auseinander gesetzt hat. Im hier vorliegenden Fall ist - wie auch der Amtssachverständige für Montangeologie ausgeführt hat - durch die Antragspräzisierung seitens der Projektweberin derart, dass ein Kontrollsystem mit sieben Punkten vorgesehen ist, um keine Überschreitung der Abbaugrenzen sicherzustellen, ein auch für Behörden überprüfbares Kontrollsystem gegeben und ist die Wahrscheinlichkeit als äußerst hoch anzusehen, dass diese Grenzen eingehalten werden.
Gemäß Anhang 1 Z 46 lit. e) des Anhanges 1 UVP-G 2000 besteht eine UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren für Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha.
Die Rodungsfläche beträgt 5,7241 ha einschließlich eines 3 m Sicherheitsabstandes; selbst bei Einschluss eines Sicherheitsabstandes von 10 m beträgt die Rodungsfläche 6,3323 ha und liegt sohin jedenfalls unter dem gesetzlichen Schwellenwert. Wie bereits bei den Feststellungen ausgeführt ist auch - wie seitens der Standortgemeinde unter Zitierung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2004, W193 2008108, moniert - die Fläche der Forststraße in der Fläche enthalten, weitere allenfalls notwendige Rodungsflächen sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Auch in den letzten zehn Jahren sind im betroffenen Gebiet keine Rodungen durchgeführt worden, die den Tatbestand der Z 46 lit. f) des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllen.
Sowohl hinsichtlich Z 26 lit. c) als auch hinsichtlich Z 46 lit. e) ist sohin der Schwellenwert nicht überschritten.
Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen, hat gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.
Der geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden (vgl. BMLFUW, Leitfaden "Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000" [2011] 13). Ausschlaggebend sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27). Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung bieten hiezu eine eindeutige und allgemein gültige Maßeinheit. Zu prüfen ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, zitiert in Ennöckl, Raschauer, Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3, Rz 9 zu § 2).
Nach den Angaben der Amtssachverständigen für Montangeologie, Forst und Waldökologie, Lärm- und Strahlenschutz sowie Luftreinhaltung bestehen zwar gleichartige Vorhaben in der Umgebung, jedoch in einer Entfernung von mehr als sieben Kilometer vom gegenständlichen Abbaugebiet. Aufgrund dieser Entfernung, aber auch der topografischen Verhältnisse vor Ort (Hügelland) können kumulative Auswirkungen mit den anderen Vorhaben ausgeschlossen werden. Auch in Bezug auf die Verkehrssituation ergeben sich nach den Aussagen der Amtssachverständigen keine Überlagerungen. Das von der Standortgemeinde in der Beschwerde angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, 2012/05/0153, enthält keine spezifischen Ausführungen zur Prüfung von Auswirkungen im Hinblick auf die Verkehrssituation und war daher nicht weiter zu verfolgen.
Gleichartige Vorhaben, die im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 mit gegenständlichem Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und gemeinsam den Schwellenwert erreichen, sind sohin nicht hervorgekommen.
Die Aussage des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines Teils des Vorkommensgebietes des Alpenbocks durch das Vorhaben erfolgen kann, führt nicht dazu, dass die Ausschlag gebenden Schwellenwerte des Anhanges 1 UVP-G 2000 als der UVP-Richtlinie widersprechend anzusehen wären.
Der mit dem gegenständlichen Gewinnungsbetriebsplan beantragte Abbau von Dolomit fällt unter die Kategorie eines Projektes nach Anhang II Z 2 lit. a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL; ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1, idF Richtlinie 2014/52/EU, ABl. L 124, S. 1).
Bei den in Anhang II der UVP-RL aufgezählten Projekten bleibt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2008, 2006/04/0081, - nach umfangreicher Zitierung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, im Sinne des Artikel 4 Abs. 2 der UVP-RL den Mitgliedstaaten überlassen. Eine unmittelbare Wirkung der UVP-RL kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung insoweit nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang II aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet, sondern diesen insoweit einen Entscheidungsspielraum in der Richtung einräumt, Projekte von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen (vgl. zu der inhaltlich identen Bestimmung der davor geltenden Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27.06.1985 etwa Erkenntnisse des VwGH vom 29.03.2007, 2006/07/0108, und vom 24.05.2007, 2007/07/0025, jeweils mit weiteren Nachweisen u.a. auf das Erkenntnis vom 23.09.2002, 2000/05/0127). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, "dass zwar Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/337 den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum einräumt, in dessen Rahmen sie bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen können, dass dieser Spielraum jedoch durch die in Art 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt ist, die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen" (Hinweis auf das Urteil vom 24.10.1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u.a., Slg. 1996, I-05403, Randnr. 50; Urteil des EuGH vom 04.05.2006 in der Rechtssache C-508/03, Kommission gegen Vereinigtes Königreich (Projekt "White City" und "Crystal Palace"), Slg. 2006, I-03969, Randnr. 88). Dabei kann die "Frage, ob der Mitgliedstaat bei der Aufstellung dieser Kriterien" (im dortigen Fall ging es um die Aufstellung von Kriterien für die Abmessungen von Deichen iR der Bestimmung von Schwellenwerten nach Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL) "seinen Ermessensspielraum überschritten hat, (...) nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projektes geklärt werden. Sie hänge von einer pauschalen Beurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedsstaats in Betracht kommenden derartigen Projekte ab" (Hinweis auf Urteil des EuGH "Kraaijeveld", Randnr. 52). So überschreitet nach der Rechtsprechung des EuGH ein Mitgliedstaat seinen Ermessensspielraum, "der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis alle [in der dortigen Rechtssache betroffenen] Deichprojekte von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, ... es sei denn, auf Grund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist" .
Der vom Bundesgesetzgeber im Anhang 1 Z 26 lit. c) UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert von 5 ha liegt deutlich (50 %) unter dem in Spalte 1 Z 26 lit. a) UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert von 10 ha, welcher unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flächendefinition (Hinweis auf die Erläuterungen zu den Z 25 und 26 des Anhanges 1 der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 in: IA 168/A XXI. GP, Begründung Besonderer Teil) dem in Anhang I Z 19 der UVP-RL festgelegten Schwellenwert von 25 ha entspricht und bei dem der Gemeinschaftsgesetzgeber davon ausgeht, dass die darunter fallenden Projekte erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (Hinweis auf die Erwägungsgründe zur UVP-RL). Die Erläuterungen zu Anhang 1 und 2 des UVP-G 2000 führen aus, dass unter anderem dem Verlangen nach Rechtssicherheit Rechnung getragen werden sollte, indem generell für Vorhaben fixe Schwellenwerte festgelegt wurden und für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten ab niedrigeren Schwellenwerten (50 % des Schwellenwertes der Spalte 1 oder 2) eine Einzelfallprüfung vorgesehen wurde. Vor allem bei der Festlegung der Schwellenwerte, aber auch bei der Auswahl der Kategorien schutzwürdiger Gebiete und der sonstigen Kriterien sind als Auswahlkriterien nach Anhang III der UVP-RL die anlagen- bzw. technologiebezogenen Merkmale des Projektes, der Standort des Projektes und die Merkmale der potenziellen Auswirkungen berücksichtigt worden (Hinweis auf IA 168/A XXI. GP, Begründung, Besonderer Teil, zu den Anhängen).
Die Heranziehung der gemäß MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte wurde normiert, um ein klar vollziehbares Flächenkriterium zu schaffen (siehe hiezu ebenfalls o.a. Erläuterungen).
Es bestehen unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur keine Anhaltspunkte, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Umsetzung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH den durch
Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 4 Abs. 2 der UVP-RL eingeräumten Wertungsspielraum überschreitet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2006/04/0081 weiter ausführt, sieht § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung bei Vorhaben, für die (in Spalte 3 des Anhanges 1) ein Schwellenwert festgelegt ist, nur "bei Zutreffen dieses Tatbestandes" (gemeint: des festgelegten Schwellenwertes) vor. Damit übereinstimmend normiert Anhang 1 UVP-G 2000, dass für die in Spalte 3 angeführten Vorhaben "ab den angegebenen Mindestschwellen" eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Auch § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sieht eine Einzelfallprüfung nur vor, wenn Vorhaben gemeinsam mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen.
Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet das, dass zwar der Lebensraum des Alpenbocks als prioritärer Lebensart durch das geplante Vorhaben im Projektgebiet beschränkt wird. Hinweise darauf, dass der Schwellenwert der Z 26 des Anhangs I des UVP-G 2000 so hoch angesetzt ist, dass Abbauvorhaben in einer pauschalen Beurteilung generell von der Verpflichtung der UVP-Prüfung ausgenommen wären, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt entfalten, haben sich im Verfahren aber nicht ergeben.
Eine Einzelfallprüfung ist daher auch aus diesem Grund nicht erforderlich.
Da eine Beeinträchtigung des Lebensraumes des Auerhahnes nicht hervorgekommen ist, war darauf nicht näher einzugehen.
Gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016, der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt, ist für den Fall, dass die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einem solchen Nachbarn/einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für Nachbarn geschaffen, eine Beschwerde gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid zu erheben und im Rahmen dieser Beschwerde ihre Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorzubringen, und so dem Unionsrecht auch im Hinblick auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber, Genüge getan (vgl. hiezu jüngst VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0078, wonach für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf Antrag von Nachbarn aus diesem Grund kein Raum bleibt). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Einräumung der Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren kann weder den europarechtlichen Vorschriften noch der internationalen und nationalen Judikatur entnommen werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die unter Punkt II.2. zitierten Judikate). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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