G312 2107435-1•BVwG G312 2107435-1
G312 2107435-1Tribunal administratif fédéral6 juil. 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Rückforderung,<br/>Teilstattgebung
G312 2107435-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinz ZAVECZ und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen
Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 06.02.2015, VSNR:
XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, als der BF verpflichtet ist, die Notstandshilfe für die Zeit vom 27.11.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von 1.123,50 € gemäß § 12 iVm §§ 24 und 25 AlVG zurückzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.02.2015 wurde ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) widerrufen werde und er zur Rückzahlung des Bezuges für den Zeitraum vom 27.11.2013 bis 18.05.2014 in der Höhe von Euro 5.376,10 gemäß § 12 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG 1977 verpflichtet sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF bei einer Baustellenprüfung durch Organe der Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse angegeben habe, dass er in der Zeit vom 27.11.2013 bis 08.07.2014 in einem Dienstverhältnis zur Firma XXXX gestanden sei. Die Erhebungen der XXXX GKK hätten ergeben, dass das daraus erzielte Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei und daher habe der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im maßgeblichen Zeitraum zu Unrecht bezogen.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 04.03.215 datierte und am 05.03.2015 fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er wissentlich nicht bei der genannten Firma in dieser Zeit gearbeitet hätte. Als er durch die belangte Behörde erfahren habe, dass er dort angemeldet worden sei, habe er sich über die XXXX GKK abgemeldet und erinnerlich am 19.05.2014 bei der Firma
XXXX zu arbeiten begonnen. Für ihn sei das Zustandekommen des Dienstverhältnisses zur Firma XXXX unerklärlich, daher ersuche er um nochmalige Überprüfung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
3. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde samt Beschwerde von der belangten Behörde am 20.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G313 zugewiesen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das gegenständliche Beschwerdeverfahren formlos mit 28.05.2015 bis zum Vorliegen der rechtkräftigen Entscheidung in einem Nachprüfungsverfahren über das Vorliegen einer Beschäftigung im maßgeblichen Zeitraum sowie die Versicherungspflicht bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG aus.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die XXXX Gebietskrankenkasse im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben habe, dass hinsichtlich des Nachversicherungszeitraumes vom 01.06.2010 bis 31.12.2012 ein Verfahren anhängig sei.
5. Am 30.11.2015 teilte die XXXX. GKK per Email mit, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsergebnisses das Dienstverhältnis auf die Zeit vom 27.11.2013 bis 31.12.2013 abgeändert wurde. Im restlichen Zeitraum lag keine Beschäftigung zur Firma XXXX vor.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.05.2016 wurde der Akt per 01.06.2016 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
7. Das formlos ausgesetzte Verfahren wird mit 01.06.2016 wieder weitergeführt.
8. Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 wurde der BF binnen Fristsetzung aufgefordert, zu dem Ermittlungsergebnis - Dienstverhältnis vom 27.11.2013 bis 31.12.2013 bei der Firma XXXX - Stellung zu nehmen. Der BF äußerte sich bis dato nicht dazu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF steht seit vielen Jahren mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, im maßgeblichen Zeitraum im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 42,00; diese wurde ihm monatlich ausbezahlt.
Mit der Hauptverbandsmeldung vom 27.11.2014 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der BF vom 27.11.2013 bis 18.05.2014 als vollversicherter Arbeitnehmer bei der Firma XXXX angemeldet ist. Diese Speicherung wurde aufgrund einer Kontrolle durch die BUAK durchgeführt.
Über das Vermögen der XXXX wurde mit Beschluss vom 08.07.2014 das Konkursverfahren eröffnet.
Nach Ermittlungen durch die XXXX GKK stellte der GPLA Prüfer ein Dienstverhältnis zwischen dem BF und der Firma XXXX vom 27.11.2013 bis 31.12.2013 fest, die Speicherung im HVB wurde entsprechend abgeändert.
In der Zeit vom 01.01.2014 bis 18.05.2014 bestand somit kein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem BF und der Firma XXXX.
Der BF hat der belangten Behörde die Aufnahme der Tätigkeit bei der XXXX mit 27.11.2013 nicht gemeldet.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zu Spruchteil A): Teilstattgebung der Beschwerde:
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF in der Zeit vom 27.11.2013 bis 18.05.2014 in einem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden ist und daher zur Rückzahlung des an ihn ausbezahlten Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 5.376,10 verpflichtet ist.
3.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Arbeitslos ist gemäß § 12 Abs. 1 AlVG, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt nach Abs. 3 litera a) leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.
3.1.3. Der BF wendet ein, dass er in dem genannten Zeitraum in keinem Dienstverhältnis mit der Firma XXXX gestanden sei, dies werde über die XXXX GKK bereits geprüft.
In der niederschriftlichen Erklärung vom 09.12.2014 gab der BF an, dass er nur zwei Wochen bei der Firma XXXX gearbeitet habe.
Die belangte Behörde geht im vorliegenden Fall aufgrund einer Speicherung im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger davon aus, dass der BF im maßgeblichen Zeitraum in einem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX stand. Da bei der XXXX GKK ein Verfahren zur Überprüfung und Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XXXX anhängig war, setzte des BVwG das Verfahren bis zur Entscheidung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse formlos aus.
Mittlerweile stellte die XXXX GKK fest, dass das gegenständliche Dienstverhältnis des BF zur Firma XXXX vom 27.11.2013 bis 31.12.2013 gedauert hat, daher wurde die Speicherung im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger bereits dahingehend abgeändert, die BUAK hat das Beschäftigungsverhältnis ebenfalls dementsprechend korrigiert. Dem ist der BF trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht entgegen getreten.
3.1.4. Unstrittig ist zudem, dass der BF die Aufnahme dieser genannten Beschäftigung zur Firma XXXX der belangten Behörde nicht gemeldet hat.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Die regionale Geschäftsstelle ist nach Abs. 2 leg. cit. berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Der Empfänger einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Im verfahrensmaßgeblichen Zeitraum vom 27.11.2013 bis 18.05.2014 bestand daher nur teilweise ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem BF und der Firma XXXX, nämlich vom 27.11.2013 bis 31.12.2013, Arbeitslosigkeit lag in dieser Zeit nicht vor.
Während des Zeitraumes vom 01.1.2013 bis 18.5.2014 lag jedoch Arbeitslosigkeit vor und der BF hat somit in diesem Zeitraum die Notstandshilfe zu Recht erhalten. Da er - wie oben ausgeführt - die Aufnahme der Beschäftigung der belangten Behörde nicht gemeldet hat, hat er die unrechte Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.11.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von Euro 1.123,50 durch Verschweigen maßgebender Tatsachen verursacht.
3.1.5. Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, als der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 27.11.2013 bis 31.12.2013 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen wird und der BF zur Rückzahlung des an ihn zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 27.11.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von Euro 1.123,50 gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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