W227 2109147-1•BVwG W227 2109147-1
W227 2109147-1Tribunal administratif fédéral5 juil. 2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W227 2109147-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. Juni 2015, Zl. 14-1026221306-14814857-BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG)
eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am 23. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus XXXX und habe Syrien am 15. Mai 2014 legal Richtung Libanon verlassen, weil er befürchte, zum Militär einberufen zu werden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst vor dem Krieg.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3. Juni 2016 (Spruchteil III.).
4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch kann ihn das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellen.
Eine Entscheidung kann ohne Verhandlung nicht erfolgen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 4. Juli 2016, wonach der Beschwerdeführer seit 18. März 2016 im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet ist.
3.1.1. Ein Asylwerber entzieht sich gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken. Insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
3.1.2. Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren entzogen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist eine Verhandlung erforderlich.
Das Asylverfahren war daher einzustellen.
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Asylverfahren einzustellen war, entspricht der klaren Rechtslage, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.
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