W168 2123912-1•BVwG W168 2123912-1
W168 2123912-1Tribunal administratif fédéral5 juil. 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W168 2123912-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. XXXX -XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29. 12. 2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.
Eine EURODAC- Abfrage ergab einen Kategorie 1 Treffer von Bulgarien, Sofia vom 17.12.2015.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei (bP) befragt zu ihrer Reiseroute an, dass sie aus dem Iran kommend, wo sie 10 Jahre verbracht hatte, über die Türkei nach Bulgarien gefahren wäre. In Bulgarien hätte sie sich für rund 3 Monate aufgehalten. In Folge wäre sie über Serbien, weiter nach Kroatien und Slowenien nach Österreich gefahren. Zu Bulgarien befragt, führte die bP aus, dass sie sich für rund 3 Monate in Bulgarien aufgehalten hätte. Dort wäre sie schlecht behandelt worden. Sie wäre sogar geschlagen worden. Ansonsten wäre sie nur auf der Durchreise gewesen.
Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers und der konkreten Angaben zu Bulgarien, leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.
Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 14.02.2016 stimmte Bulgarien diesem Gesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 17.03.2016 erfolgte, nach Erhalt einer Rechtsberatung, eine Einvernahme im Zulassungsverfahren durch das BFA. In der Einvernahme gab die bP im Wesentlichen an, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Es gehe ihr gut, sie nehme keine Medikamente und sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente, bzw. leide unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Erkrankungen. Sie habe jedoch ein wenig Stress und ihr Rücken würde schmerzen. Befragt zu Familienangehörigen im Bundesgebiet führte sie aus, dass sich keine im Bundesgebiet aufhalten würden. In Deutschland würde ein Cousin leben, der ihr jedoch nicht helfen würde. Die Angaben während der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Befragt zur seitens des Bundesamtes aufgrund der erfolgten Zustimmung Bulgariens angenommen Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht nach Bulgarien zurück wolle. Sie wäre dort kurz vor Weihnachten entlassen worden. Die hygienischen Zustände wären katastrophal gewesen. Es hätte um 12 Uhr und um 18 Uhr etwas zu essen gegeben. Ein Frühstück hätte es nicht gegeben. Aufgefordert die konkreten Gründe zu nennen, warum die bP Bulgarien verlassen hätte, führte diese aus, dass sie 5 Personen in einem Motel gewesen wären. Die Polizei wäre gekommen und hätte sie dort festgenommen. Für 24 Stunden hätten sie nur ein Stück Brot bekommen. Danach wären sie nach XXXX nach Sofia in ein anderes Gefängnis überstellt worden. Dort hätte sie sich für rund 2 Monate aufgehalten. Wenn man Geld gehabt hätte, dann hätte man auch früher gehen können, wenn nicht, dann hätte der "Aufenthalt" länger gedauert. Kurz vor Weihnachten wäre sie dann entlassen worden. Zu den Länderfeststellungen zu Bulgarien befragt, führte die bP aus, dass sie diese Informationen erhalten hätte, diese jedoch nicht brauchen würde, denn sie würde wissen, wie es dort aussehe. Sie wäre in BG in ein Gefängnis gesteckt worden und die Zustände wären dort schrecklich gewesen. Sie wolle lieber nach Afghanistan zurück. Sie wünsche niemanden, dass er dort hinkomme. Sie hätte sich einen Anwalt besorgt und hätte diesen mitgeteilt, dass sie nach Afghanistan zurück möchte. Sie hätte sich diese Reise jedoch selber bezahlen müssen. Sie wäre im Gefängnis geschlagen und erniedrigt worden. Sie hätte ein afghanisches Gewand getragen, da sie sonst kein Gewandt besessen hätte. Daraufhin hätte die bulgarische Polizei sie gezwungen für sie zu tanzen. Sie hätten arabische Musik eingeschaltet und sie hätte tanzen müssen. Als sie sich geweigert hätte, hätte sie Schläge bekommen. Obwohl sie nicht tanzen könne, hätte sie dies dennoch tun müssen. Sie habe sich dadurch im ganzen Gefängnis lächerlich gemacht. Nicht einmal Tiere würden so behandelt werden. Zudem hätte es keine Toilette Artikel gegeben. Die Schamhaare hätte sie mit dem Feuer wegbrennen müssen. Auch hätte sie aus der Toilette trinken müssen. Bulgarien wäre zwar ein europäisches Land, aber Menschrechte würden dort nicht existieren. Weiter befragt führte die bP aus, dass sie auf keinen Fall nach Bulgarien zurück wolle. Sie wäre dort bespuckt und beleidigt worden. Sie wäre traumatisiert. Sie würde öfters in der Nacht aufwachen und sich erschrecken. Alles was sie in Bulgarien erlebt hätte, würde bei ihr Angstzustände verursachen. Sie würde sich in Österreich befinden und noch immer vermeinen, dass sie sich in Bulgarien befinden würde. Die Zeit in Österreich wäre schnell vergangen.
Die Rechtsberatung führte befragt zusammenfassend aus, dass aufgrund der geschilderten Ereignisse, bzw. der Nichtgewährung von adäquaten Versorgungsleistungen nach EU Richtlinien bzw. dem Vorhandensein von systemischen Mängeln im Asylsystem die bP bei einer Rücküberstellung eine Art. 3 EMRK Verletzung drohe. Auch drohe der bP in Bulgarien die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Afghanistan. Die Behörde möge von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Der Bescheid enthält zur Lage in Bulgarien folgende Feststellungen (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2015
Bulgarien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 3.3.2016a)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
65
100
300
235
355
170
820
580
165
75
GESAMT
885
480
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)
Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
(AIDA 10.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Das Asylverfahren in Bulgarien wird von verschiedenen Seiten kritisiert, ebenso wie der Umstand der außerhalb des Asylinterviews angeblich mangelhaften, unregelmäßigen oder gar fehlenden Übersetzerleistungen, was seit September 2015 zu Verzögerungen bei der Registrierung geführt habe (ECRE/ELENA 2.2016).
Quellen: - AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 - ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note:
Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditionsdetention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016 - Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 - Q4 2015.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016 - Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 - Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 - Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 - Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016 - SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll
Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13). Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012). Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a). Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b). ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).
Quellen: - Act - Asylum and Refugees Act (amend. 22.12.2015), per E-Mail
Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015). 2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien - zumeist aus der Türkei . kommend - offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015). Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016). Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).
Quellen: - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016
5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile mit ihren Kindern, Behinderte und Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (AIDA 10.2015).
Die Gesetze sehen keine spezifischen Identifikationsmechanismen für Vulnerable vor, weswegen sich NGOs besorgt über den Mangel an Verfahrensgarantien für Vulnerable zeigen. Medizinische Untersuchungen sind nur vorgeschrieben, wenn der Verdacht besteht, der ASt sei psychisch krank. Gegebenenfalls wird ein Vormund bestellt (AIDA 10.2015).
Als positiver Schritt wird bewertet, dass im Rahmen von Gruppenorientierungsveranstaltungen in den Unterbringungszentren neuerdings auch eine
Art Screening nach Vulnerablen durchgeführt wird. Es werden Fragen nach Behinderungen, chronischen Krankheiten usw. gestellt. Dies betrifft aber angeblich nur prioritäre Fälle (ECRE 12.3.2016). Es gibt nur einen Bereich, in dem die Berücksichtigung der Vulnerabilität gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist: bei der Unterbringung. In der Praxis soll die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse aufgrund mangelnder Kapazitäten und Unterbringungsbedingungen jedoch kaum umgesetzt werden. Eigene Unterbringungszentren für Vulnerable/UMA existieren nicht. Familien werden nach Möglichkeit gemeinsam und in eigenen Räumen untergebracht. Sozialmediatoren des Roten Kreuzes unterstützen SAR dabei, dass AW mit speziellen Bedürfnissen entsprechend betreut werden. Spezifische Maßnahmen für Vulnerable umfassen Arrangements betreffend Medikation und Ernährung bei Vorliegen einiger chronischer Krankheiten (z.B. Diabetes, Epilepsie, usw.) (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers ist eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Eine bestimmte Methode ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben (AIDA 10.2015).
Vormunde haben für die geeignete rechtliche Vertretung der UMA im Asylverfahren zu sorgen. Für jeden UMA ist daher umgehend ein Vormund zu bestellen. Alternativ kann aber auch ein Sozialarbeiter zur Seite gestellt werden, was angeblich meist der Fall ist. NGOs kritisieren, dass ein Sozialarbeiter rechtlich den Vormund nicht ersetzt und somit das Recht verletzt wird. Es gibt auch ein dahingehendes Gerichtsurteil, was aber in der Praxis keine Auswirkungen hat (AIDA 10.2015). Seit 1.1.2016 ist in Bulgarien die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen erlaubt. Begleitete Minderjährige durften zusammen mit ihren Eltern auch zuvor schon zeitlich begrenzt inhaftiert werden (ECRE 12.3.2016; vgl. AIDA 10.2015).
Quellen: - AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016. - ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note:
Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016
Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016).
Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu
7. 800 Menschen unterbringen zu können:
Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016). .AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015). Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015). Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016). Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen sind keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015). Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015:
Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).
Quellen: - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016 - AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 9.5.2016
Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:
• medizinische Hilfe in Notfällen;
• Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;
• stationäre psychiatrische Hilfe;
• Versorgung mit Blut und Blutprodukten;
• Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;
• obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;
• fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;
• Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;
• Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.
Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:
1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;
2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;
3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;
4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;
5. medizinische Notversorgung;
6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;.
7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;
8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;
10. häusliche Pflegebehandlung;
11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;
12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;
13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;
14. medizinisch begründete Transporte;
15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);
16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;
17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung. (EK 7.2013)
Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Folgende Leistungen sind umfasst:
Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation;
Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft;
Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;
Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte .
Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014). AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte über Verzögerungen bei der Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge für AW durch SAR und Kritik am Umfang der von der Versicherung übernommenen Leistungen (ECRE 12.3.2016). Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016). In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016). Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der medizinischen Versorgung von AW (AI 24.2.2016).(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)
Quellen: - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016
National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016 - ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note:
Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016 - EK - Europäische Kommission (7.2013): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Bulgarien, http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Bulgaria_de.pdf, Zugriff 10.5.2016 - VB des BM.I in Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail - VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte dürfen nach Anerkennung noch für 14 Tage im Unterbringungszentrum für AW bleiben, aber es gibt keine staatlichen Angebote, um ihnen den Einstieg in die bulgarische Gesellschaft zu erleichtern - keine Sprachkurse oder berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, keine Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche usw. Dies bleibt oft NGOs überlassen, die zum Teil in Aufnahmezentren tätig sind (FMR 1.2016). Am 4. Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 fehlt hingegen noch (VB 10.8.2015; vgl. AI 24.2.2016). Auch 2015 wurde mit verschiedenen Begründungen die Abstimmung über das Budget für den Integrationsplan 2015 verschleppt, damit gab es 2015, wie auch schon 2014, kein operatives National Programme for the Integration of Refugees (NPIR). AIDA bezeichnet 2014 und 2015 daher als "zero integration years" (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). SAR hat nach eigenen Angaben einen Entwurf der Verordnung für die Vorgehensweise und Durchführung der Vereinbarung für Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz vorbereitet. Das impliziert wohl, dass immer noch nichts Dahingehendes beschlossen und umgesetzt wurde (VB 26.4.2016).
Die Regierung besitzt kein Programm zur Integration anerkannter Flüchtlinge (USDOS 13.4.2016). 2014 hatte das bulgarische Arbeitsamt bis Ende September insgesamt 24 Schutzberechtigte als arbeitssuchend registriert. 55 Schutzberechtigte hatten sich dort zumindest beraten lassen. In sieben Fällen konnte ein Arbeitsplatz vermittelt werden. Diejenigen, die Arbeit hatten, waren angeblich meist ohne Vertrag beschäftigt und verdienten sehr wenig. Es gab auch Berichte von Ausbeutung. Ohne Meldeadresse haben Schutzberechtige angeblich auch keinen Zugang zu Beratung durch das Arbeitsamt (Pro Asyl 4.2015).
Quellen: - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016 - AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 - ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note:
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Flüchtlinge in Bulgarien,
https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432292558_15-04-proasyl-bulgarien-web-end.pdf, Zugriff 11.5.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016):
Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016
Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:
• medizinische Hilfe in Notfällen;
• Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;
• stationäre psychiatrische Hilfe;
• Versorgung mit Blut und Blutprodukten;
• Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;
• obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;
• fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;
• Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;
• Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.
Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:
1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;
2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;
3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;
4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;
5. medizinische Notversorgung;
6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;
7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;
8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;
10. häusliche Pflegebehandlung;
11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;
12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;
13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;.
14. medizinisch begründete Transporte;
15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);
16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;
17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung. (EK 7.2013)
UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen kann, die durch den Statuswechsel verursacht wird und bis zu 2 Monate betragen kann, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufscheinen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch (UNHCR 7.2.2014; vgl. UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung deckt einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b). Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum 18. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zur Matura sowie für reguläre Studenten bis zum 26. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Die Sozialarbeiter der SAR helfen über das Bulgarische Rote Kreuz bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben laut SAR das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an ASET oder NADYA, oder an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem diagnostisch-konsultativen Zentrum überwiesen werden (VB 26.4.2016). Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden haben, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen können, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. (Betreffend Arzneimittel und stationärer psychologischer Behandlung liegen in diesem LIB auch anderslautende Informationen vor, Anm. der Stdk.) Um in Bulgarien medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015). Der typische Behandlungsweg eines Patienten in Bulgarien, abhängig von der Art der Versicherung (gesetzlich, privat), sieht theoretisch folgendermaßen aus: Der Patient geht zu seinem Hausarzt. Dessen Überweisung ist nötig, weil viele weitere Schritte nur dann von der Versicherung übernommen werden. Es kann ein Test in einem diagnostischen Labor folgen. Danach erfolgt entweder Behandlung zu Hause durch den Hausarzt oder stationäre Behandlung oder Weiterverweis an einen Spezialisten. Diese Spezialisten sind in diagnostisch-konsultativen Zentren (DCC) zu finden, das sind medizinische Zentren oder Gruppenpraxen. Einweisungen in Spitäler zu stationärer Behandlung können mit Wartezeiten verbunden sein. Ist die Behandlung beendet erfolgt die Entlassung oder Rehabilitation. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen, usw. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus, haben Bürger die Möglichkeit sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Out-of-pocket-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) machten 2013 97,3% (WHO 2015) der privaten Gesundheitsausgaben aus. 2006 waren 47,1% aller Out-of-Pocket-Zahlungen in Bulgarien informelle Zahlungen an Gesundheitsdienstleister (WHO 2012). Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka (WHO 2012). Generell ist über das bulgarische Gesundheitssystem zu sagen, dass etwa 1 Million Menschen in Bulgarien ohne angemessene Krankenversicherung sind, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Die neue Regierung plant für sie den Zugang zu medizinischer Versorgung weiter zu verschärfen. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern (BS 2016).
(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)
Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Bertelsmann Transformation Index,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Bulgaria.pdf, Zugriff 11.5.2016 - EK - Europäische Kommission (7.2013): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Bulgarien, http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Bulgaria_de.pdf, Zugriff 10.5.2016 - Pro Asyl (4.2015): Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432292558_15-04-proasyl-bulgarien-web-end.pdf, Zugriff 10.5.2016 - UNHCR (4.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 11.5.2016 - UNHCR (7.2.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update,
http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/refugee-situation-in-bulgaria-7-february-2014.html?utm_source=Weekly+Legal+Updateutm_campaign=2c8d13aa9c-WLU_14_02_2014utm_medium=emailutm_term=0_7176f0fc3d-2c8d13aa9c-419650341, Zugriff 12.5.2016 - VB des BM.I in Bulgarien (13.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail - VB des BM.I in Bulgarien (29.8.2014b): Bericht des VB, per E-Mail - VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): uskunft SAR, per E-Mail - WHO - Weltgesundheitsorganisation (2012): Health Systems in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 2.5.2016 - WHO - Weltgesundheitsorganisation (2015):
Bulgaria statistics summary (2002 - present), http://apps.who.int/gho/data/node.country.country-BGR, Zugriff 12.5.2016
7.2. Prüfung subsidiärer Schutz
Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländern gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen
für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014). Beschwerden gegen Entscheidungen der staatlichen Flüchtlingsagentur, in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014). Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014).
Quellen: - VB des BM.I für Bulgarien (30.9.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Der Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mit einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit den einander widersprechenden Ermittlungsergebnissen und den konkreten Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob er in Bulgarien tatsächlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, fehlten. Den Feststellungen im Bescheid zufolge, gebe es keine gesicherte Basis dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien dort tatsächlich noch ein Asylverfahren offen stehe. Dies wegen Beendigung seines Verfahrens infolge einer selbst verschuldeten Abwesenheit von mehr als drei Monaten. Aus einer Anfragebeantwortung des UNHCR würde sich ergeben, dass die Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid widersprechen würde und es stehe dem Beschwerdeführer der Anfragebeantwortung des UNHCR Bulgarien zufolge dort kein Asylverfahren mehr offen. Das Bundesamt habe diese Anfragebeantwortung jedoch nicht beweisgewürdigt und übergangen. Auch sei das Recht auf Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt worden, weil wesentliche Teile der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Situation in Bulgarien, basierend auf dem Stand Juli 2015, ihm vorher nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Die in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides enthaltenen Informationen zu Bulgarien, seien veraltert und erweisen sich daher als mangelhaft. Das gegenteilige Vorbringen betreffend Missstände in Bulgarien hinsichtlich der Behandlung von Asylwerbern und deren Grundversorgung sowie Aufnahme könne daher keinesfalls als widerlegt angesehen werden. So gebe der Verbindungsbeamte nicht einmal an, auf welchen konkreten Recherchen und Informationen seine Angaben und Auskünfte beruhten. Es hätte jedenfalls einer konkreten Behandlung aufgeworfenen, den behördlichen Feststellungen widersprechenden Tatsachenfragen bedurft. Der angefochtene Bescheid begnüge sich stattdessen mit beschönigenden, abstrakten, die wahre Situation der Asylsuchenden ausblendenden Feststellungen. Dies belaste ihn mit gravierenden Ermittlungsmängeln und Begründungsfehlern. Diese verfahrensrechtlichen Fehler seien derart gravierend, dass sie nur durch eine vollkommene Bescheidbehebung gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG saniert werden könnten. Die vorgebrachten Defizite in Bulgarien hinsichtlich der Behandlung von Asylwerbern und deren Grundversorgung sowie Aufnahme wurden in der Beschwerde wiederholt. Ob in Bulgarien systemische Mängel im Sinne des Art 3 Abs. 2 der Dublin III-VO bestünden, lasse sich nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilen. Insoweit bestehe eine amtswegige Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Die Gesamtlebenssituation von Schutzsuchenden in Bulgarien werde durch schwere Grundrechtseingriffe, welche in den Verantwortungsbereich der Polizei und damit der staatlichen Obrigkeit fielen, verschärft. In rechtlicher Hinsicht gehe die Beschwerde vom Gebot der Gesamtschau aus. Diese Gesamtschau beziehe sich sowohl auf Art 3 EMRK, Art 4 GRC als auch auf Art 3 Abs. 2 der Dublin III-VO. Auch der Aspekt "schwere systematische Grundrechtseingriffe der bulgarischen Polizei bei der Behandlung von irregulär eingereisten Schutzsuchenden" sei hier bedeutsam. Es wäre auf angeführte Berichte zu verweisen, die über dieserart Übergriffe berichten würden. Die vom Bundesamt herangezogenen Berichte enthielten zu entscheidungswesentlichen Themen keine Aussagen und seien veraltet. Aufgrund der Massenfluchtbewegungen aus der Türkei nach Mitteleuropa bedürfe es, im Sinne der VwGH - Rechtsprechung, dringend einer Aktualisierung der Berichtslage. Es gebe daher Grund zur Annahme, dass sich seit Erstellung der vom Bundesamt verwendeten Berichte die Aufnahmebedingungen von Flüchtlingen in Bulgarien weiter verschärft hätten. Insbesondere komme den Kapazitätsproblemen bei der Versorgung von Flüchtlingen in Bulgarien, auf welche UNHCR Bulgarien hingewiesen habe, besondere Bedeutung zu. Von besonderer Bedeutung seien auch jene Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides, welche sich daraus ergäben, dass die Lebens- und Existenzmöglichkeiten für Flüchtlinge in Bulgarien nach Erlangung eines Schutzstatus von extremer Armut, fehlender Integration, staatlicher Unterstützung und allen damit einhergehenden Armuts- und Verelendungsphänomenen geprägt seien. Eine Behörde, die bei der Beurteilung nach Art 3 EMRK auf all dies nicht Bedacht nehme, obwohl diese schweren Missstände teilweise von ihr selbst festgestellt worden seien, belaste ihre Entscheidung zwangsläufig mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. So fehle ein nationales Programm zur Flüchtlingsintegration und Sozialhilfe werde anerkannten Flüchtlingen und Schutzberechtigten systematisch verweigert. Einer, der Beschwerde beigelegten, Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. 7. 2015 zufolge erhielten nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten Sozialhilfe und auch nur ein verschwindend geringer Teil der Schutzberechtigten erhalte finanzielle Unterstützung bei der Wohnraumsuche. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Auch müssten sich Schutzberechtigte, wie auch bulgarische Staatsangehörige, selbständig eine Krankenversicherung abschließen. Fehlende finanzielle Mittel stünden dem jedoch in der Regel im Wege. Zudem weigerten sich Allgemeinmediziner in der Regel, Flüchtlinge in ihre Patientenlisten aufzunehmen. Auch sei angesichts der allgemeinen Verhältnisse in Bulgarien, und der dort vorherrschenden allgemeinen Ausländerfeindlichkeit, die Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit marginal. Zu dieser Ausländerfeindlichkeit komme in Bulgarien rassistisch motivierte Gewalt gegen Flüchtlinge. Somit erwarte den Beschwerdeführer in Bulgarien absolute materielle Verelendung, soziale Isolierung und rassistisch bedingte Diskriminierung. All dies verstoße in einem Ausmaß gegen "die Gebote der Menschlichkeit", dass damit die Eingriffsschwelle einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK und Art 4 GRC überschritten sei. Auch könne der Beschwerdeführer keine Hoffnung haben, dass sich diese Situation in Zukunft bessern würde. Unter Aufnahmebedingungen für Antragsteller seien nicht nur die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende während des Asylverfahrens - also die Aufnahmebedingungen gemäß der Aufnahmerichtlinie der EU - sondern auch die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge und Schutzberechtigte anzusehen. Insoweit sei diese Bestimmung "systemimmanent" auszulegen, zumal Art 4 GRC Teil des Rechtsbestandes der Europäischen Union sei. Es könne daher nicht sein, dass bei der Prüfung nach Art 3 Abs. 2 Dublin III-VO die schwerwiegenden Missstände in den Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge und Schutzberechtigte in Bulgarien ausgeblendet würden und rechtlich unerheblich seien. Der EGMR hätte mit Urteil vom 27.1.2015 überdies festgestellt, dass die bulgarischen Haftbedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK Kriterien darstellen würden. Dem Beschwerdeführer würde zudem nach einer Rückkehr nach Bulgarien die Inhaftnahme drohen. Daher wäre die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung in Bulgarien im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt. Indem das Bundesamt dies nicht erkannt habe, habe es seine Entscheidung in einem zentralen Punkt, betreffend der Prüfung nach Art 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die Behörde hätte eine mangelnde Beweiswürdigung als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, indem sie zum Schluss käme, der bP drohe in Bulgarien keine Art. 3 EMRK widrige Behandlung. Aus diesem Grund wären die Anträge zu stellen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie die angefochtene Entscheidung zu beheben und das Asylverfahren aufgrund des Selbsteintrittsrechtes in Österreich zuzulassen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen und die gem. §61 FPG verhängte Ausweisungsentscheidung nach Bulgarien zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste illegal über mehrere Staaten, jedenfalls über Bulgarien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29. 12. 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Zuständigkeit Bulgariens ist durch die ausdrückliche Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme der bP gem. Art 18 1 (b) Dublin III VO vom 14.02.2016 nach Konsultierung aufgrund vorliegenden Eurodac - Treffer gegeben. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.
Das BFA hat durch Befragung bzw. unter konkreter Berücksichtigung aktueller Länderfeststellungen nachvollziehbar die Gründe ermittelt, die aus Sicht der bP gegen eine Zuständigkeit von Bulgarien sprechen. Sämtlichen diesbezüglich relevanten Ausführungen wurde im angefochtenen Bescheid begründet und fundiert entgegengetreten. Ermittlungsmängel des BFA sind im konkreten Verfahren nicht aufgetreten. Gründe, die eine rechtlich relevante und tatsächlich unmittelbar konkret die beschwerdeführende Partei in Bulgarien betreffende Gefährdung belegen könnten, wurden ausreichend fundiert nicht dargelegt.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren, oder akut lebensbedrohenden Krankheiten. Die Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien stellt keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.
Der Beschwerdeführer hat keine relevanten Abhängigkeits- - bzw. Naheverhältnisse zu diesen sich in Österreich befindlichen Angehörigen glaubhaft ausgeführt, sodass aus dem Bestehen von derartigen Beziehungen eine Zuständigkeitsderogation aus Gründen des Art. 8 EMRK eintreten könnte.
Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien stellt unter Berücksichtigung der bewusst illegal vorgenommenen Einreise verbunden mit der kurzen Dauer des Aufenthaltes und des Nichtbestehens von relevanten familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
Besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens aufgrund der Eurodac - Treffer. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der Eurodac - Abfrage, dem durchgeführten Konsultationsverfahren, sowie aus dem weiteren Akteninhalt.
Die Feststellung bezüglich der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedsstaates Bulgarien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den bulgarischen Dublin-Behörden, sowie der ausdrücklich erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihrer eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Eine den Beschwerdeführer unmittelbar konkret treffende reale, sowie aktuelle und ihr unmittelbar drohende rechtlich relevante Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert und konkret belegt vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die beschwerdeführende Partei hat durch sämtliche Ausführungen keine sie unmittelbar betreffenden Ausführungen erstattet, die eine sie konkret betreffende unmittelbar drohende rechtlich relevante Gefährdung ihrer Person in Bulgarien belegen können. Eine unmittelbar die bP betreffende konkrete und auf aktuellen neutralen Quellen basierende fundierte Darlegung einer im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigenden Gefährdung ist sämtlichen Ausführungen jedenfalls nicht zu entnehmen. Der beschwerdeführenden Partei steht es bei überall möglichen Übergriffen von Einzelpersonen jederzeit offen sich an die bulgarischen Gerichte bzw. Behörden zu wenden, die der bP nachvollziehbar Rechtsschutz bieten werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 1. 1. 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Art. 18 Dublin-III-VO lautet:
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Bulgariens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens gem. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Zweifellos hat sich die beschwerdeführende Partei, nachvollziehbar durch ihre eigenen Angaben, als auch durch die vorliegenden Eurodac - Treffer, in Bulgarien aufgehalten und ist dort ebenso zweifelsfrei registriert worden bzw. hat in Bulgarien einen Asylantrag gestellt.
Aufgrund dieser Registrierung bzw. der erfolgten ausdrücklichen Zustimmung ist jedenfalls von einer Zuständigkeit Bulgariens auszugehen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Dublin III VO kein subjektives Recht auf Zuständigkeit eines bestimmten Landes für Parteien, sondern ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen Staaten normiert. Weitere Ausführungen in Bezug auf die jedenfalls zu Recht seitens des BFA angenommene Zuständigkeit Bulgariens sind demnach in casu nicht mehr erforderlich.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Bulgarien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
c.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und den Beschwerdeführer unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Bulgarien schließen lassen würde. Sämtliche durch den Beschwerdeführer getätigten Ausführungen zum Bestehen von etwaigen Bedrohungen in Bulgarien sind nicht geeignet, dessen systemisch bedingte Gefährdung in Bulgarien glaubhaft zu machen, sodass von einer unmittelbar drohenden konkreten Bedrohung nicht ausgegangen werden kann.
Insoweit der Beschwerdeführer während der Einvernahmen ausführt, dass er schlecht versorgt und unzulässiger Weise in geschlossenen Betreuungseinrichtungen untergebracht worden sei, ist diesbezüglich auszuführen, dass sich diese Ausführungen nicht mit den Länderfeststellungen zur generellen Situation in Bulgarien decken. Es ist jedoch festzuhalten, dass auch in Österreich illegal eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Schubhaft genommen, bzw. angehalten werden können. Konkrete Gefährdungen iSd Art. 3 EMRK sind diesen Ausführungen nicht zu entnehmen.
Insoweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er möglicherweise auch strafbaren Übergriffen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen sei, ist hierzu auszuführen, dass er schon in Bulgarien die Möglichkeit gehabt hätte, wegen dieser Übergriffe Strafanzeige zu erstatten. Weiters ist zu diesem Vorbringen grundsätzlich auszuführen, dass polizeiliche Übergriffe in Bulgarien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, strafbar sind und bei Geltendmachung geahndet werden. Den Grundsätzen eines Rechtsstaates widersprechende Übergriffe von Einzelpersonen können jedoch auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stattfinden. So der Beschwerdeführer dieserart Übergriffen oder Misshandlungen tatsächlich ausgesetzt gewesen war, so hat er sich an die bulgarischen Behörden zur Verfolgung dieser Einzelpersonen zu wenden. Dass die bulgarischen Behörden solcherart Übergriffe generell tolerieren, bzw. dass Übergriffe einzelner Beamter oder auch privater Personen sanktionslos blieben oder systematisch durchgeführt würden, ist sowohl dem Amtswissen nach, als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.
Den Länderfeststellungen des Bundesamtes zufolge wurden die im Jahre 2013 festgestellten Missstände im Laufe des Jahres 2014 mit Hilfe der Europäischen Union behoben. Laut UNHCR gab es bereits im Oktober 2014 wieder erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten.
Das erkennende Gericht räumt ein, dass es im bulgarischen Asylsystem Anfang des Jahres 2014 Probleme gegeben hat, die Anlass zur Sorge gaben. Den nunmehr vorgelegten aktuellen Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden belegbare Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens unternommen haben und sich die Bedingungen für Asylwerber zuletzt nachweisbar verbessert haben. Dass in Bulgarien keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten bestünden, deckt sich nicht mit den oben angeführten unzweifelhaften Länderfeststellungen. Dass der Standard dieser Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange eine grundlegende Versorgung gewährleistet ist. Dass dies in concreto in Bulgarien der Fall ist, lässt sich aus den hierzu unzweifelhaften Länderfeststellungen entnehmen. Wie oben bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Ebenso kann nicht erkannt werden, dass die bulgarischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Dass somit der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise rechtlichen Sonderpositionen in Bulgarien ausgesetzt wäre, kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden.
Sowohl aufgrund der Bestimmungen der Dublin III-VO, als auch hinsichtlich der grundsätzlichen Konzeption des Asylrechts gibt es kein beliebiges Wahlrecht, in einem bestimmten Land um Asyl anzusuchen. Menschen, die gezwungen sind, aus GFK relevanten Gründen zu fliehen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in Bulgarien keinen Schutz vor Verfolgung finden und erhalten würde, kann nicht angenommen werden. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im bulgarischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren des Beschwerdeführers im speziellen unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Bulgarien ein reguläres Erstverfahren mit aufschiebender Wirkung in allen Verfahrensstadien erhalten wird. Es besteht demnach für ihn kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
d.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.
e.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen:
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Aus den getroffenen Länderfeststellungen zu Bulgarien geht unzweifelhaft hervor, dass, so erforderlich, in Bulgarien eine adäquate medizinische Behandlung verfügbar ist. In den Flüchtlingszentren gibt es medizinische Versorgung durch Ärzte. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie bulgarische Staatsbürger. Es ergibt sich somit unzweifelhaft aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen, dass Asylwerbern in Bulgarien kostenlos eine ausreichende medizinische Versorgung gewährt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend, keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt erkennen.
Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer unter möglichster Schonung seiner Person überstellt werden wird, wofür das Bundesamt Sorge und Verantwortung tragen wird.
Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
f.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtecharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Gesamtlebenssituation von Schutzsuchenden in Bulgarien sehr schlecht sei und durch gravierende Grundrechtseingriffe die dem Staat zuzuordnen seien, verschärft werde und die Beschwerde vom Gebot der Gesamtschau in rechtlicher Hinsicht ausgehe, welche sich sowohl auf Art 3 EMRK, Art 4 GRC als auch auf Art 3 Abs. 2 der Dublin III-VO beziehe, ist dem zu entgegnen, dass - wie oben ausgeführt - sich die Situation in Bulgarien seit 2013 gebessert hat und die Missstände im Laufe des Jahres 2014 mit Hilfe der Europäischen Union behoben wurden. Eine insgesamt im Vergleich zu Österreich schlechtere Lebenssituation von Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen sowie Schutzberechtigten in Bulgarien, die nicht eine Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC relevante Intensität erreicht, ist weder ausreichend, damit Österreich das Selbsteintrittsrecht ausübt, noch entspräche der Selbsteintritt in einem solchen Fall der Intention der Dublin III-VO. Würde man generell die schlechtere Lebenssituation in bestimmten Dublin-Staaten als Grund für einen zwingenden Selbsteintritt anderer Dublin-Staaten ansehen, würde dies dem Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO grundsätzlich entgegenlaufen.
Dass solcherart systemische Mängel im betreffenden Mitgliedsstaat vorliegen, konnte fundiert und mit aktuellen Quellen belegt seitens der beschwerdeführenden Partei nicht dargelegt werden. Die diesbezüglich unbewiesen und lediglich in den Raum gestellten Ausführungen widersprechen eindeutig den, dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden und auf verschiedenen unzweifelhaften Quellen beruhenden, aktuellen Länderfeststellungen zu Bulgarien.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Aus diesen Gründen war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a, sowie 7 BFA-VG unterbleiben.
h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen aufgrund der obigen Ausführungen zu keinem Zeitpunkt vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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