BVwG I411 1404842-2

I411 1404842-2Tribunal administratif fédéral5 juil. 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen

Texte intégral

BVwG I411 1404842-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.1404842.2.00

Spruch

I411 1404842-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zl. 781189210 - 1072662, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Folge belangte Behörde) vom 12.02.2009 gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

2. Die dagegen fristgerecht beim Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 18.12.2015, Zl. I409 1404842-1/39E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

3. Mittels Verfahrensanordnung vom 07.01.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich seiner privaten und sozialen Verfestigung in Österreich auf. Trotz der Abgabe von vier Fristerstreckungsanträgen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - datierend vom 22.01.2016, 29.02.2016, 18.03.2016 und 04.04.2016 - langte bislang keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zugleich verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.

5. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 07.06.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte dabei die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile beinahe acht Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und sei er seit dieser Zeit um eine soziale und sprachliche Integration bemüht. Zudem verfüge er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der S [...] GmbH, woraus er ein monatliches Entgelt in Höhe von netto 503,65 Euro ins Verdienen bringen würde. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung keine Zukunftsprognose vorgenommen habe. Auch wenn er in den Jahren 2010 und 2012 strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, hätte berücksichtig werden müssen, dass er diese Taten vorwiegend zur Finanzierung seines Suchtgiftkonsums begangen habe und habe er sich seit seiner letzten Vorstrafe wohlverhalten. Auch sei es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Er lebe seit mehreren Jahren im Bundesgebiet, habe sich die letzten vier Jahre wohlverhalten und könne die lange Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich einen breiten Freundeskreis und intensive Kontakte - sowohl zu österreichischen Staatsangehörigen als auch Fremden - aufgebaut habe und verfüge er über keinen Kontakt mehr zu seinem Herkunftsstaat. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Kopien eines Kurszeugnisses über die Absolvierung eines Deutschintensivkurses vom 19.12.2013, einer Kursbesuchsbestätigung vom 19.02.2015 sowie eines Arbeitsvorvertrages mit der S [...] GmbH bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der (spätestens) am 27.11.2008 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, vorbestraft, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist grundsätzlich gesund und daher auch erwerbsfähig; soweit er behauptet, Medikamente gegen Bluthochdruck zu nehmen, wird festgestellt, dass Bluthochdruck in Nigeria behandelt werden kann.

Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann.

Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Urteil für schuldig erkannt, im Zeitraum November 2008 bis April 2009 gewerbsmäßig Marihuana, Heroin und Kokain verkauft zu haben.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.03.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Urteil für schuldig erkannt, im Zeitraum Mai bis Juli 2012 gewerbsmäßig Heroin und Kokain verkauft zu haben.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können allerdings nicht getroffen werden.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand April/Juli 2015. Hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz fand am 23.11.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinem aktuellen Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2015.

Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht allerdings seine Identität nicht fest.

Der Feststellung, dass Bluthochdruck in Nigeria medikamentös behandelbar ist, wurde bereits im Erkenntnis vom I409 1404842-1/39E ausführlich erörtert und abgehandelt. Ein geänderter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von ihm auch nicht behauptet.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt wurde, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 14.06.2016.

Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.03.2010 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde befindlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 29.03.2010.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer zwar bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und hat der Beschwerdeführer es unterlassen den Länderberichten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.11.2015 entgegenzutreten. Die Feststellung, dass seit November 2015 keine maßgebliche Veränderung in den abschieberelevanten Umständen eingetreten ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch festzuhalten, dass die Entwicklungen in Nigeria in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. In Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2015 getroffenen Feststellungen ist zur Lage in Nigeria gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderung im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) ...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ... ".

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

4. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) - (8) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) - (3) ...

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.".

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt."

3.2.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

(1)

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht."

Zu A)

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich bereits seit 27.11.2008 und dies lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer hier über keine familiären oder maßgeblichen private Anknüpfungspunkte und ist keine soziale und integrative Verfestigung vorhanden, die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines rund siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann. Hinzu kommt, dass nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat bestehen, zumal er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht hat und nach wie vor seine Muttersprache beherrscht, weshalb nicht von einer völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

Zu seinen Deutschkenntnissen ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich den Besuch zweier Deutschkurse, jedoch nicht die Absolvierung einer Deutschprüfung nachgewiesen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.11.2015 auf einen Dolmetscher für Englisch angewiesen war.

Hinsichtlich seiner beruflichen Integration im Inland ist anzumerken, dass er- wie er bereits in seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2015 ausführte - zwar "schwarz" gearbeitet hat, indem er "Autos ausschlachtete" und Telefonwertkarten verkaufte. Aber auch diese Tatsache ist nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sondern dieses Verhalten stellt für sich, durch die Missachtung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vorvertrag von der der S [...] GmbH vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal eine solche Einstellungszusage dem Beschwerdeführer wohl keinen durchsetzbaren Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses vermittelt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).

Eine allfällige Aufenthaltsverfestigung wird auch dadurch gemindert, dass sich dem Beschwerdeführer spätestens seit der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutzes vom 12.02.2009 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zu wiederlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Neben seinen arbeitsrechtlichen Verstößen ist zu Lasten des Beschwerdeführers aber vor allem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Wie das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zeigt, wiegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung besonders schwer, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückscheute, nur wenige Wochen nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich sofort mit dem gewerbsmäßigen Handel von Marihuana, Heroin und Kokain zu beginnen. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich eine fortlaufende Einnahme durch den Handel mit Drogen zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).

Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer trotz dieser Verurteilung und der verhängten Strafhaft nicht davon abhalten ließ, neuerlich einschlägig straffällig zu werden, zeigt, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Insbesondere deshalb, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr seit vier Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, besteht kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Den - nicht besonders gewichtigen - persönlichen Interessen steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Verhinderung von entgegen den Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbrachter Arbeit und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Bei der vorgenommenen Interessensabwägung seiner Interessen mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt somit insbesondere ins Gewicht, dass er durch sein Gesamtfehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes würde eine individuelle Abwägung der berührten Interessen daher ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zur Verfahrensdauer ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer eine Teilschuld an der Länge seines Verfahrens trägt, nachdem das Beschwerdeverfahren aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers zwischen Februar und September 2012 eingestellt werden musste, er sich mehrmals in Strafhaft befand und auch mehrmals obdachlos gemeldet war und zuletzt auch mehrfach Fristerstreckungsanträge stellte.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteils - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2015, Zahl I 409 1404842-1/39E bereits negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen (siehe umseits), dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, ist auf die umseits stehenden Ausführungen zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Nach § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung ab, sodass sie von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hatte.

3.3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Z 1)".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall - wie umseits unter Punkt II.3.3.1.1. ausführlich erläutert - erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte.

3.3.4. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX aufgrund des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Wie umseits unter Punkt II.3.3.1.1. bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegendes Fehlverhaltens, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX zu Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" um das Doppelte. Zudem war der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX aufgrund eines Suchtmitteldeliktes einschlägig vorbestraft.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zwar nicht, dass die belangte Behörde die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren voll ausschöpfte, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren zu reduzieren:

Schließlich legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt und daher neigt er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).

Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kaum Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Nigerias auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.

Aus dem Gesagten war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Zuletzt fand am 23.11.2015 eine mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der er auch ausführlich zu seiner sozialen und integrativen Verfestigung befragt wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer einer Aufforderung durch die belangte Behörde zu einer Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben vom 07.01.2016 nicht nachgekommen ist, ist der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden und weist er nach wie vor die gebotene Aktualität auf. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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