BVwG W227 2106887-1

W227 2106887-1Tribunal administratif fédéral4 juil. 2016

Regest

freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W227 2106887-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2106887.1.00

Spruch

W227 2106887-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. April 2014, Zl. 1053112607/150242125/RDNÖ, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005 (AsylG)

eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am 7. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus XXXX und habe Syrien am 7. Oktober 2014 legal Richtung Libanon aus Angst vor den Islamisten und den syrischen Behörden verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er verhaftet und getötet zu werden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20. April 2016 (Spruchteil III.).

4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde.

5. Am 30. Juni 2016 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung des Verein Menschenrechte vom 17. Mai 2016, mit der bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2015 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Während des Beschwerdeverfahrens reiste der Beschwerdeführer am 12. Mai 2015 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 24 Abs. 2a erster Satz AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

3.1.2. Der Beschwerdeführer ist am 12. Mai 2016 freiwillig aus Österreich ausgereist. Das Asylverfahren war daher einzustellen, weil der Sachverhalt nicht entscheidungsreif ist.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Asylverfahren einzustellen war, entspricht der klaren Rechtslage, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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