BVwG W173 2118940-1

W173 2118940-1Tribunal administratif fédéral4 juil. 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W173 2118940-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2118940.1.00

Spruch

W173 2118940-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 9.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 5.8.2015 begehrte Frau XXXX (in der Folge BF) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Als Dienstgeber nannte die BF das Unternehmen XXXX. Als ihre Gesundheitsschädigung gab die BF Hüftdysplasie, Knieschmerzen, Lactoseintoleranz, Diabetes grenzwertig an. Dazu legte die BF ein Konvolut von medizinischen Unterlagen vor.

2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 5.9.2009 ein. Im medizinischen Gutachten vom 1.11.2015 wurde vom medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes ausgeführt:

"......................Anamnese: Zustand nach OP

Dyspepsie-Coxarthrose rechts, Z.n. HE, kleine Bauchwandhernie, DM Levis, Lactoseintoleranz, Polyarthralgien.

Derzeitige Beschwerden: Gelenkbeschwerden mit Betonung der Hüft- und Kniegelenke, postprandiale Dysbalance, gelegentlich Schwindel.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: ARELTO FTBL 10MG H-TEP bis 5 Wochen PANTIP MSR TBL 40MG bis Naht-Ex NAPROBENE FTBL 500MG bis Naht-Ex, NOVALGIN 500MG bei Schmerzen, LANSOBENE KPS 15MG

Sozialanamnese: XXXX/Billeteur.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

10.7. 2015 SKA-RZ XXXX: Dysplasie-Coxarthrose bds - HTEP re 13.5.2015 M169 Totalendoprothese Z966 Gonarthrose re li M 179 Lumbalsyndrom M541 Diabetes mellitus 2 - HbA1c 6,1 - dzt.diätetisch behandelt E119 Hypercholestesterinämie E780 Adipositas - BMI 36 E660 GERS R12

Vitamin-D-Mangel E559 Laktoseintoleranz E739. 15.5.2015 XXXX KH: OP Dysplasie-Coxarthrose rechts, unauffälliger Verlauf. 28.6.2015

Dr.KXXXX: Lactoseintoleranz, DM levis

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal, Ernährungszustand:

Sehr gut, Größe: 167,00 cm, Gewicht: 94,00 kg, Blutdruck: 140/80,

Klinischer Status-Fachstatus: Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. THORAX/LUNGE/HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. ABDOMEN:

Wein, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. WIRBELSÄULE: Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, FBA im Stehen wegen Schmerzangabe im re.Hüftgelenk nicht durchgeführt. Endlagige Einschränkung bei Drehbewegungen cervical und lumbal. Paravertebrale Muskelverspannungen. Extremitäten:

Kreuz/Nacken/Pinzetten/Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Fingergelenke etwas arthrotisch verändert. HTEP rechts mit geringer Einschränkung bei Rotation, Hüftgelenk li. gering endlagig eingeschränkt, Kniegelenke bis. aktiv 0-0-110°, Sohlen pos., bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen/Fersengang beidseitig nicht möglich. Oberflächl. Varzizen an US, keine Ödeme,

Fußpulse tastbar. Grob Neurologisch: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Gesamtmobilität-Gangbild: Sicher, langsam, verwendet 2 Stützkrücken, im Zimmer ohne Hilfsmittel mobil.

Status Psychicus: Voll orientiert, stabil, kooperativ, Ductus kohärent.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB

01

Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts Oberer Rahmensatz, da endlagige Einschränkung bei Rotation.

02.05. 07

20

02

Polyarthralgie, degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung

02.02. 01

20

03

Diabetes mellitus levis Unterer Rahmensatz, da diätetische Behandlung

09.02.01.

10

04

Entfernung der Gebärmutter

08.03. 02

10

05

Lactoseintoleranz Unterer Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand

07.04. 04

10

06

Kleine Bauchwandhernie Unterer Rahmensatz, da nur kleine Bruchlücke.

07.08. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2-6 nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gallenblase, Hyperlipidämie, Mandeln. Hypertonie nicht ausreichend belegt.

................................................

X Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit

Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem

integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von

Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X Ja

................................................"

3. Mit Bescheid vom 9.11.2015 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 leg.cit. erlassenen Einschätzverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 1.12.2016 (gemeint wohl 1.12.2015) Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, seit der Hüftoperation stark bewegungseingeschränkt zu sein und immer noch Schmerzen zu haben. Bis April 2016 sei sie bei der ambulanten REHA. Da sie nur kurz frei stehen könne, sei die Ausübung ihres Berufes in der Theatergarderobe mit großer Mühe verbunden. Der Grad der Behinderung sei nochmals zu überprüfen. Dazu legte die BF CD-Bilderaufnahmen vom 24.6.2015 vom Becken und den Kniegelenken vor.

5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2015 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde und der beiliegenden Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eines FA für Unfallchirurgie und ein abschließendes zusammenfassenden Gutachtens durch einen Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt.

5.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie, vom 29.3.2016 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"..............................

Allgemeine Krankenvorqeschichte

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 05.09.2015

Zwischenanamnese:

keine Spitalsaufenthalte

Gastroskopiebefund vom 17.03.2016: beschreibt eine axiale Hiatushernie, NERD, ansonst unauffälliger Befund.

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe Schmerzen im Kreuz, im Bereich der linken Schulter, im Bereich der rechten Leiste. Die Schmerzen nehmen beim Gehen zu.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Lansohexal, Deflamat-Creme, Aspirin, Seractil jeweils fallweise Laufende Therapie: Heilgymnastik Hilfsmittel: Walking Stöcke

Sozialanamnese:

Garderobieren

Objektiver Untersuchungsbefund

Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös Größe 170 cm Gewicht 96 kg

Kommt in Stiefeletten zur Untersuchung, bringt zwei Walkingstöcke mit. Das Gangbild zeigt kein auffälliges einseitiges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, Zehenballen- und Fersengang sind möglich, Einbeinstand mit Anhalten. Die tiefe Hocke ist zu 1/2 möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 5cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge

rechts +0,5cm.

Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

An der rechten Hüfte besteht eine knapp 20cm lange, reaktionslose Narbe. Es besteht kein Rüttel-, Stauchungs- oder Extensionsschmerz. Gering Endlagenschmerz beim Beugen.

Linke Hüfte: Gering Endlagenschmerz beim Beugen.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften S rechts 0-0-95, links 0-0-120, R (S 90°) rechts 15-0-30, links 15-0-45, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Der Schultergürtel ist horizontal, der rechte Beckenkamm steht etwa 1,5cm höher. Zarte S-förmige Skoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein auffälliger Hartspann. Gering Klopfschmerz über C7. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.Beweglichkeit:

Haiswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA20, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig gering eingeschränkt.

Beantwortung der Fragen:

1. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu ihrem orthopädischen Krankheitsbild in der Beschwerde vom 01.12.2015 mit den dazu vorgelegten Befunden (Abl. 39-44) eine Änderung zum einschätzungswürdigen Leidenszustand der BF nach den Bestimmungen des BEinstG und dem vorliegenden Gutachten (Abl. 25-30) ergeben.

Die BF bringt vor, dass sie nach ihrer Hüftoperation stark bewegungseingeschränkt wäre und Schmerzen hätte. Der radiologische Befund von der Rehab, Abl. 6 unten beschreibt einen regulären Befund. Klinisch bestand kein Rüttel-, Stauchungs-, oder Extensionsschmerz, lediglich gering Endlagenschmerz beim Beugen. Die Beweglichkeit war bei der klinischen Untersuchung lediglich endlagig eingeschränkt, insgesamt besteht ein gutes postoperatives Ergebnis nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese vor ca. 10 Monaten. Auf Grund des klinischen Befundes sind eine Einschränkung beim Stehen und auch bei der Gangleistung nicht abzuleiten. Aus heutiger Sicht wäre das Leiden Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts wie im GA vom 05.09.2015 mit einem GdB von 20% zu berücksichtigen.

Auch Leiden 2 aus dem Vorgutachten ist aus heutiger Sicht entsprechend dem aktuellen klinischen Status korrekt eingestuft.

Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ergibt sich rein fachbezogen keine Änderung zum einschätzungswürdigen Leidenszustand im Vergleich zum Vorgutachten vom 05.09.2015.

Stellungnahme zu den neu vorgelegten Befunden (Abl. 39-44):

Die Papierkopien Abl. 38-43 lassen gerade erkennen, dass es sich um Kniegelenke und um ein Becken handelt. Eine fachliche Beurteilung ist auf Grund der unzureichenden Qualität nicht möglich.

Abl. 44 ist kein Befund.

wenn ja:

1.2. Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung nach der

EVO.

entfällt....................."

5.2. Im zusammenfassenden Aktengutachten von Dr. XXXX SXXXX, Notarzt

und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.4.2016, wurde Nachfolgendes

ausgeführt:

".........................

Anamnese / Vorgeschichte:

Siehe Gutachten vom 5.9.2015 / Abl. 30.

Derzeitige Beschwerden:

Laut Abl. 46 (Angaben von Frau W.) bestehe seit der Hüftoperation starke Bewegungseinschränkung, zusätzlich immer noch Schmerzen. Es mache Frau W. große Mühe, in ihrem Beruf in der Theatergarderobe zu arbeiten, da sie nur kurz frei stehen könne.

Neue Befunde:

Abl. 38-43: Schwarz-Weiss-Kopien, auf weichen gerade einmal ein Becken sowie Kniegelenke erkennbar sind. Weitere Interpretation nicht möglich.

Beilage: Sachverständigengutachten vom 29.3.2016 Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie.

Beantwortung der Fragen:

Ad 2.1. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Fakten sowie Einbeziehung der beigebrachten Papierkopien Abi. 38-43 und dem Sachverständigengutachten von Dr. KXXXX ist in Zusammenschau keine Änderung im Gesamt-GdB indiziert.

Der Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts wurde anlässlich der Begutachtung vom 5.9.2015 mit einem GdB von 20% eingestuft, da eine lediglich endlagige Funktionseinschränkung vorlag.

Im Gutachten von Dr. KXXXX wird festgehalten, dass aufgrund des klinischen Befundes eine Einschränkung beim Stehen und auch der Gangleistung nicht abzuleiten ist, es bestand lediglich geringer Endlagenschmerz beim Beugen.

Die von der BF anlässlich Ihres Einspruches Abl.46 angegebene, "starke Bewegungseinschränkung" im operierten Hüftgelenk kann daher - auch laut Gutachten des Dr. KXXXX (GdB 20%) - nicht objektiviert werden.

Die übrigen Leiden bleiben unverändert, aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde, welche eine Änderung herbeiführen würden, werden von der BF nicht beigebracht. Die Papierkopien von Becken- und Kniegelenken Abl. 38-43 sind nicht dazu geeignet, eine Änderung im Gutachten herbeizuführen.

Ad 2.2. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Ad 2.3. Die BF ist in Folge des Ausmaßes ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Ad 2.4. Der Gesamt-GdB ist anzunehmen ab Antragsstellung, da zu diesem Zeitpunkt die Hüftoperation bereits erfolgreich stattgefunden hatte.

.........................................."

5.2. Der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 13.5.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

1.2. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 5.8.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die BF legte dazu medizinische Unterlagen vor (Befund vom 1.8.2014 vom Diagnose Haus, Gruppenpraxis für Radiologie zur Sonografie der Bauchdecke; Befund vom 8.4.2015 des Diagnose Haus, Gruppenpraxis; Patientenbrief vom 15.5.2015 des Krankenhauses XXXX; Befundbericht vom 28.6.2015 des FA für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, ärztlicher Entlassungsbericht des SKA-RZ-XXXX vom 10.7.2015). Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 5.9.2015 durch Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 1.11.2015 eingeholt. Diesem lagen die von der BF dem Antrag beigelegten Unterlagen zugrunde. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ermittelt.

1.3. Der Antrag der BF vom 3.8.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.11.2015 abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. beträgt.

1.5. Auf Grund der Beschwerde der BF, in der auf die starke Bewegungseinschränkung und die Schmerzen seit ihrer Hüftoperation hingewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Sachverständigen aus dem Bereich der Unfallchirurgie, Dr. XXXX KXXXX, beigezogen, der nach einer persönlichen Untersuchung der BF das oben wiedergegebene Gutachten vom 29.3.2016 erstellt hat. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts nahm der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Notarzt, eine Zusammenfassung im oben wiedergegebenen Gutachten vom 10.4.2016 vor.

1.6. In Zusammenschau der angeführten, oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten von Dr. XXXX KXXXX und Dr. XXXX SXXXX beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der BF 20 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben der BF.

Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten des FA für Unfallchirurgie, Dr. XXXXKXXXX, vom 29.3.2016 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung der BF sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten, zusammenfassenden, nachvollzeihbaren, medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.4.2016 von Dr. XXXX SXXXX, basierend auf einem Aktengutachten. Den genannten Sachverständigen lagen die von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen vor. Auch das von der 1.Instanz eingeholte medizinische Gutachten von Dr. XXXX SXXXX vom 5.9.2015 fand darin Berücksichtigung.

Der beigezogene genannte Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie, ist auch auf das im Rahmen der Beschwerde der BF angeführte Vorbringen zu ihrer Bewegungseinschränkung und den Schmerzen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Gutachten ausführlich eingegangen und hat auch schlüssig ausgeführt, dass die Beweglichkeit bei der klinischen Untersuchung lediglich endlagig war und das Ergebnis nach der Operation mit einer Hüfttotalendoprothese gut ist. Nachvollziehbar führt der Sachverständige aus, dass daher auf Grund seines klinischen Befundes keine Steh- bzw. Gangleistungseinschränkung abzuleiten ist. Der unfallchirurgische Sachverständige stuft die diesbezügliche gesundheitliche Beeinträchtigung der BF mit dem selben Grad der Behinderung ein, der auch im Vorgutachten von Dr. XXXX SXXXX vom 1.11.2015 aufscheint (20 v.H). Die übrigen Einstufungen der Leiden der BF (Diabetes mellitus levis, Entfernung der Gebärmutter, Lactoseintoleranz und kleine Bauchwandhernie) im Gutachten von Dr. XXXX SXXXX, das von der belangten Behörde eingeholt wurde, wurden von der BF in ihrer Beschwerde nicht beanstandet. Im zusammenfassenden schlüssigen Gutachten von Dr. XXXX SXXXX vom 10.4.2016, das von Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholt wurde, hielt der beigezogene Sachverständige, der das nachvollziehbare Gutachten von Dr. XXXXKXXXX berücksichtigte, nachvollziehbar an dem Gesamtgrad der Behinderung vom 20 v.H. fest. Entgegenstehende medizinische Befunde wurden darüber hinaus auch von der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorgebracht.

Das Beschwerdevorbringen des BF fand damit dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand der BF ausführlich und nachvollziehbar eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden der BF erfolgte. Die Angaben der BF konnten auch auf diese Weise schlüssig und nachvollziehbar objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesen trat die BF nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 20 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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