BVwG L502 1307768-2

L502 1307768-2Tribunal administratif fédéral4 juil. 2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Haftbefehl, mangelnder Anknüpfungspunkt, nova<br/>producta, rechtliche Verhinderung, Wiederaufnahme, Zeitpunkt

Texte intégral

BVwG L502 1307768-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.1307768.2.01

Spruch

L502 1307768-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. SZABO, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2013, XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A) Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Wiederaufnahmewerber (in weiterer Folge: WA), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11.02.2006 beim vormaligen Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Dieser Antrag wurde nach Durchführung einer Erstbefragung und von Einvernahmen vor dem Bundesasylamt mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13.10.2006 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und wurde der WA gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom WA mit 24.10.2006 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

4. Mit 08.04.2009 stellte der WA durch seinen Vertreter einen Fristsetzungsantrag gem. § 62 AsylG. Gegen den daraufhin ergangenen Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes, dem zufolge das gegenständliche Verfahren bis zum 31.12.2010 zu entscheiden sei, erhob der WA Beschwerde an den VfGH. Mit Beschluss des VfGH vom 29.09.2010 wurde diese Beschwerde zurückgewiesen.

5. Am 12.01.2011 führte der Asylgerichtshof (AsylGH) in der Sache des WA eine mündliche Verhandlung durch.

6. Am 02.05.2011 langten beim AsylGH die Ergebnisse einer ergänzenden Recherche im Herkunftsstaat des WA zum gg. Sachverhalt ein.

7. Am 13.12.2011 langte beim AsylGH eine Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in der Türkei ein.

8. Am 15.05.2012 legte der WA verschiedene neue Beweismittel vor.

9. Am 02.07.2013 langte beim AsylGH eine abschließende Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts ein.

10. Mit Schreiben des AsylGH vom 02.08.2013 wurde dem WA Parteigehör zu den zwischenzeitig aufgenommenen Beweisen eingeräumt.

Die Stellungnahme des WA dazu langte am 12.08.2013 ein.

11. Am 18.09.2013 führte der AsylGH in der Sache des WA eine weitere Beschwerdeverhandlung durch.

12. Mit dem oben im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2013 wurde die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 13.10.2006 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde dem WA am 14.11.2013 persönlich zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

13. Mit Schriftsatz vom 19.02.2016, einlangend beim BVwG Außenstelle Linz mit 22.02.2016, brachte der nunmehrige Vertreter des WA den gg. Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2013 abgeschlossenen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Er stützte diesen Antrag darauf, dass er im Rahmen einer Akteneinsicht "am 10.02.2015" (richtig wohl: 11.02.2016) Kenntnis davon erlangt habe, dass zwischenzeitig auf Ersuchen der türkischen Behörden durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Auslieferungsverfahren "zur strafrechtlichen Verfolgung des WA in der Türkei" eingeleitet worden sei, dieses Auslieferungsersuchen zwar mit Beschluss des LG Innsbruck vom 23.11.2015 "als unzulässig abgelehnt" worden sei, jedoch das Bundesministerium für Justiz das LG Innsbruck mit Note vom 01.02.2016 darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass "bei Fehlen eines förmlichen Auslieferungsersuchens nach § 33 Abs. 1 ARHG eine Entscheidungskompetenz des Gerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht bestehe". Im Lichte dessen sei aus Sicht des WA daher nach wie vor ein Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden seine Person betreffend anhängig. Wäre dem AsylGH vormals die Tatsache bekannt gewesen, dass gegen den WA ein solches Auslieferungsbegehren wegen einer behaupteten früheren Betätigung für die PKK gerichtet war, hätte dieser in seiner Entscheidung zum Ergebnis kommen müssen, dass dem WA internationaler Schutz zukomme, zumal die Gefahr bestehe, dass die türkischen Behörden neuerlich wegen dieses Vorwurfs gegen den WA ein Auslieferungsersuchen an die österr. Behörden stellen werden.

14. Das BVwG holte am 07.06.2016 telefonische Auskünfte zum betreffenden Auslieferungsverfahren beim LG Innsbruck ein und nahm in den bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 09.06.2016 angeforderten und am 15.06.2016 beim BVwG eingelangten Verfahrensakt Einsicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Am 13.04.2015 ersuchte Interpol Ankara die Interpolabteilung in Wien um Festnahme und Überstellung des WA in die Türkei. Über Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 15.06.2015 wurde am 17.06.2015 beim LG Innsbruck ein Auslieferungsverfahren den WA betreffend anhängig gemacht. In der Folge wurde von der Staatsanwaltschaft über das österr. Bundesministerium für Justiz (BMJ) die Beischaffung eines türkischen Haftbefehls gegen den WA vom 23.01.2015 veranlasst. Mit Beschluss des LG Innsbruck vom 23.11.2015 zu og. GZ wurde - dem Antrag der STA Innsbruck vom 18.11.2015 folgend - die Auslieferung des WA an die türkischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund des Haftbefehls vom 23.01.2015 für unzulässig erklärt. Dies da für die dem WA in diesem Haftbefehl vorgeworfene Tat vom 20.11.2003 in Österreich eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vorgesehen ist und damit hierorts die allfällige Verfolgung eines solchen strafrechtlichen Vorwurfs bereits verjährt sei. Gemäß § 31 Abs. 7 ARHG wurde die Rechtssache in der Folge mit Schreiben vom 22.12.2015 dem österr. BMJ vorgelegt. Mit Note des BMJ vom 01.06.2016 wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 17.12.2015, 12 OS 141/15z, mitgeteilt, dass mangels eines förmlichen Auslieferungsersuchens nach § 33 ARHG eine Entscheidungskompetenz des Gerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht vorgelegen sei und deshalb von einer auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung gemäß § 34 Abs. 1 ARHG gestützte Ablehnung der Auslieferung Abstand genommen werde. Das Auslieferungsverfahren wurde in der Folge vom LG Innsbruck eingestellt.

1.3. Der Asylgerichtshof gelangte im og. Erkenntnis vom 05.11.2013 unter anderem zu folgenden Feststellungen, die auch der gg.

Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt werden:

"Festgestellt werden kann, dass der BF - wie von ihm behauptet - bereits als Jugendlicher in den Einfluss der PKK geriet und im Jahr 1997 (im Alter von 15 Jahren) auf der Fahrt mit anderen (jugendlichen) Gesinnungsgenossen von Istanbul nach T. (Ostanatolien) anlässlich einer Polizeikontrolle von den Sicherheitskräften festgenommen und für ca. eineinhalb Monate lang angehalten wurde. Ein diesbezügliches Verfahren gegen den BF wurde jedoch eingestellt und die Freilassung des BF angeordnet. Nicht eindeutig festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF unmittelbar nach seiner Freilassung im Jahr 1997 zwei bis drei jeweils einen Tag lang andauernden (weiteren) polizeilichen Befragungen ausgesetzt war.

Von 1997 bis 1999 lebte der BF in Istanbul, wobei er in dieser Zeit in keiner Weise für die PKK aktiv war; er half seinem Vater bei dessen Arbeit.

Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF 1999 wieder in den Einfluss der PKK geriet und sich von 1999 bis 2003 in zwei PKK-Ausbildungslagern im Nordirak aufhielt, wobei er auch während dieser Zeit regelmäßig in die Türkei zurückkehrte. Der BF nahm im Nordirak an keinen Kampfhandlungen teil und erhielt auch keine Kampfausbildung; er erhielt im Wesentlichen eine Art Propagandaunterricht. Während dieser Zeit kam es zu keinerlei "Berührungspunkten" des BF mit den türkischen Sicherheitskräften.

Von seiner Rückkehr aus dem Irak im Jahr 2003 bis zu seiner Ausreise Anfang 2006 nach Österreich hielt sich der BF wieder zur Gänze in der Türkei auf. In dieser Zeit informierte er die Bevölkerung in zwei Städten in Ostanatolien bzw. Zentralanatolien über die positiven Seiten der PKK. Irgendwelche "Berührungspunkte" mit den türkischen Sicherheitskräften hatte der BF auch während dieser Zeit nicht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die türkischen Sicherheitsbehörden den Eltern des BF jemals - sei es in den letzten Jahren des Aufenthalts des BF in der Türkei, sei es nach seiner Ausreise - anlässlich einer Suche nach dem BF irgendwelche "Besuche" abgestattet haben.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF persönlich (abgesehen von dem eingestellten Verfahren im Jahr 1997) jemals in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden gelangte und kann folglich auch nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr wegen seiner Vergangenheit die Gefahr einer Verfolgung drohen würde.

Konkret besteht in der Türkei auch kein Haftbefehl gegen den BF und wurde auch keine Anklage erhoben und ist auch kein Strafverfahren anhängig.

Es kann auch keinerlei Gefährdung des BF seitens der PKK festgestellt werden.

Festgestellt werden kann, dass der BF in der Türkei als wehrdienstflüchtig gilt und seinen Militärdienst wird ableisten müssen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei Ableistung seines Militärdienstes gezielt in Kurdengebieten eingesetzt würde und an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen hätte.

Festgestellt werden kann, dass der BF vom 09.11.2008 bis zum 08.11.2009 Obmann eines kurdischen Vereins in Wien war; bis 2011 nahm der BF noch an vom Verein organisierten Demonstrationen und Kulturveranstaltungen teil; seither ist der BF in keiner Weise mehr für den Verein aktiv. Wegen seines (ehemaligen) Verhaltens in Österreich droht dem BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung in der Türkei.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in der Türkei allgemein wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit die Gefahr einer Verfolgung droht."

1.4. Dem WA wurde erstmals am 13.12.2013 ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt. Aktuell verfügt er über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig bis 29.09.2016.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die dem BVwG jeweils vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des AsylGH, der STA Innsbruck und des BVwG sowie die Einholung einer telefonischen Auskunft zum Auslieferungsverfahren beim LG Innsbruck.

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der (vormalige) Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 32 VwGVG lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In Anbetracht der mit 1.1.2014 eingetretenen Rechtsnachfolge des BVwG an die Stelle des vormaligen AsylGH ist der § 32 VwGVG sinngemäß auch, wie im gg. Fall, auf ein ehemals mit Erkenntnis des AsylGH rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren anzuwenden.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Zu A)

1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).

2. Der WA stützte seinen gg. Antrag auf Wiederaufnahme auf die Behauptung, dass sein vormaliger Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, da ihm nicht geglaubt wurde, dass er in der Türkei wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt sei, dies weil er verdächtigt werde, der dort als terroristische Organisation eingestuften PKK anzugehören. Nunmehr sei beim LG Innsbruck auf Ersuchen der türkischen Behörden ein Auslieferungsverfahren eingeleitet worden, dies wegen ihm zu Unrecht zur Last gelegter Taten. Das Auslieferungsersuchen sei zwar als unzulässig abgelehnt worden, da nach österr. Recht bereits Verjährung der Verfolgung des ihm zur Last gelegten Delikts eingetreten sei, bzw. sei wegen Fehlens eines förmlichen Auslieferungsersuchens diesbezüglich auch keine Entscheidungskompetenz des Gerichts gegeben gewesen. Bei Kenntnis des Umstandes, dass von den türkischen Behörden die Auslieferung des WA - wegen Betätigung für die PKK - beantragt wurde und das zwischenzeitig beendete Auslieferungsverfahren jederzeit nach förmlicher Antragstellung nach § 33 ARGH fortgesetzt werden könnte, hätte der Asylgerichtshof eine anderslautende Entscheidung im von ihm abgeschlossenen Verfahren getroffen und dem WA internationalen Schutz zuerkannt.

Der WA sei seit 10.02.2016, als sein Vertreter (gemeint wohl: beim LG Innsbruck) Akteneinsicht genommen habe, in Kenntnis vom Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden, der gg. Antrag auf Wiederaufnahme vom 19.02.2016 erfolge sohin auch fristgerecht.

Zum Beweis der Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens wurde die Beischaffung des gg. Aktes der Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie die Einsichtnahme in die betreffende Entscheidung des AsylGH beantragt.

3. Vorweg war festzustellen, dass dem WA im Zusammenhang mit dem abschließenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2013 über seinen vormaligen Antrag auf internationalen Schutz kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung steht.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 19.02.2016 wurde auch fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht.

4. Der WA stützte seinen gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unmissverständlich auf das am 17.06.2015 beim LG Innsbruck anhängig gewordene Auslieferungsverfahren, das im Gefolge eines "Ersuchens" der türkischen Behörden um Festnahme bzw. Überstellung des WA vom 13.04.2015 an die STA Innsbruck und deren Antrag an das LG Innsbruck eingeleitet wurde. Dieses formlose "Ersuchen" gründete sich dem Akt der STA Innsbruck sowie der Entscheidung des LG Innsbruck zufolge wiederum auf einen türkischen Haftbefehl vom 23.01.2015 und sind diese maßgeblichen neuen Umstände sohin erst nach dem mit 05.11.2013 erfolgten Abschluss des Verfahrens des Asylgerichtshofes eingetreten.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG behaupteten Wiederaufnahmegründe maßgebend. Nach Abschluss des Verfahrens neu eingetretene Geschehnisse sind keine neu hervorgekommenen Tatsachen iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 29ff mwN).

Das gg. gegen den WA gerichtet gewesene Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden vom 13.04.2015 auf der Grundlage eines Haftbefehls vom 23.01.2015 stellt schon in Ansehung dieser Zeitpunkte keinen zulässigen Grund für die Wiederaufnahme des vom AsylGH mit 05.11.2013 abgeschlossenen Verfahrens dar. Vielmehr handelt es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen, sog. "nova causa superveniens" (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiter die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28), welche nicht zu einer Wiederaufnahme führen können.

Daran ändert auch nichts, dass den dem Akt der STA Innsbruck zu entnehmenden Inhalten der von den türkischen Behörden übermittelten Verfahrensunterlagen, nämlich dem Haftbefehl des Strafgerichts in XXXX vom 23.01.2015 und dem Aktenprüfungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft in XXXX vom 28.10.2015 zu entnehmen war, dass sich der gegen den WA gerichtete Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK u.a. auf einen dort näher dargestellten Vorfall aus 2003 stützte, in den der WA mutmaßlich verwickelt gewesen sein soll, zumal auch das gegen den WA gerichtete und dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Ermittlungsverfahren der OSTA in XXXX gegen den WA wegen dieses Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der PKK der diesen Unterlagen zu entnehmenden Aktenzahl zufolge aus 2014 resultierte und auch diese Umstände sohin erst im Gefolge der Entscheidung des AsylGH vom November 2013 neu entstanden waren. Ebenso kam den Aussagen im erwähnten Aktenprüfungsprotokoll der türkischen Behörden über vergangene Ermittlungsschritte gegen den BF sowie frühere Haftbefehle gegen ihn aus dem Jahr 2008 keine Relevanz für das gg. Wiederaufnahmebegehren des WA zu, zumal den Ermittlungen im Herkunftsstaat des WA sowie den darauf gestützten Feststellungen des AsylGH folgend jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt des 05.11.2013 kein aufrechter Haftbefehl gegen den WA und kein gegen ihn anhängiges Verfahren (mehr) vorlagen und sohin auch im Lichte dessen die vom WA in seinem Antrag auf Wiederaufnahme relevierten Umstände, denen Relevanz für ein Begehren auf internationalen Schutz zukommen könnte, jedenfalls erst ab 2014 neu entstanden waren.

5. Der gg. Antrag auf Wiederaufnahme war daher spruchgemäß abzuweisen.

6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum § 69 AVG, die auf den § 32 VwGVG sinngemäß anzuwenden ist - ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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