BVwG G303 2117898-1

G303 2117898-1Tribunal administratif fédéral4 juil. 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG G303 2117898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2117898.1.00

Spruch

G303 2117898-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 20.10.2015, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 28.08.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Mit Antragstellung wurde eine Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX wegen Schmerzensgeld und Verdienstentgang und ein Feststellungsbegehren vorgelegt, in welcher vorgebracht wurde, dass der BF in Folge von Gewalttattacken zahlreiche schwere Körperverletzungen, welche zu einer massiven langen und nach wie vor andauernden Gesundheitsschädigung sowie zu einer Berufsunfähigkeit geführt hätten.

Des Weiteren wurden ein ärztlicher Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt XXXX vom 03.06.2015, ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.03.2013, eine Bestätigung und ein Kurzbericht des Amtes der XXXX betreffend Beratungsgesprächen in der Drogenberatung hinsichtlich der Glückspielproblematik vom 09.07.2015 sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln in Vorlage gebracht.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie, wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 01.10.2015 zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Spielsucht (ein Wert unter dem obersten Rahmensatzwert, langjährige Abhängigkeit, regelmäßige ambulante nervenfachärztliche Therapie, soziale Beeinträchtigungen, phasenweise kompensatorischer Alkoholabusus)

03.08. 01

30

2

Depressio (ein Wert unter dem obersten Rahmensatzwert, komorbid im Zuge der Spielsuchterkrankung, regelmäßige nervenfachärztliche Behandlung, kein stationärer Voraufenthalt)

03.06. 01

30

3

Funktionseinschränkung der rechten Schulter bei Zustand nach Luxation und Einrichtung, geringer Grad

02.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS 1 die führende Beeinträchtigung sei, wobei sich durch die GS 2 eine Anhebung um eine Stufe bei negativer Wechselwirkung ergebe. GS 3 führe zu keiner weiteren Anhebung des GdB.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2015 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Damit erfülle der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht, sodass der Antrag vom 28.08.2015 abzuweisen sei. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Eine Kopie des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.

4. Mit Schreiben vom 09.11.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde. Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass seine schwerwiegendste gesundheitliche Beeinträchtigung darin bestehe, dass er an einer langjährigen Spielsucht leide. Er sei aus diesem Grund regelmäßig in fachärztlicher Betreuung. Auch ein chronischer Alkoholabusus setze ihm phasenweise sehr massiv zu. Er leide weiters unter einer schweren Depression und sei antriebslos, lustlos und habe Schlafstörungen. Zudem sei er sehr schwer nervös, schwitze stark in beiden Händen, habe einen nervösen Reizmagen und erhöhte Blutzuckerwerte unter Belastung. Unangenehm bemerkbar würden sich eine Kraftlosigkeit und ein taubes Gefühl in beiden Armen machen. Massiv beeinträchtig sei der BF im Bereich der rechten Schulter, wo ein Zustand nach Luxation bestehe. Er sei dadurch in der Gebrauchsfähigkeit im Schulter- Armbereich rechts arg beeinträchtigt.

Als Beweis führte der BF fachärztliche Untersuchungen auf dem Gebiet der Psychiatrie, der internen Medizin und der Orthopädie an.

Der BF beantragte, dass die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Unrecht erfolgte, da der Grad der Behinderung sicherlich zumindest 50% betrage.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 01.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Sportmedizin und Manuelle Medizin, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX XXXX vom 13.05.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1.

Spielsucht 2 Stufen über dem unteren RSW bei langjähriger Abhängigkeit mit regelmäßiger ambulanter nervenfachärztlicher Therapie, sozialer Beeinträchtigung und phasenweisen kompensatorischem Alkoholabusus

03.08. 01

30

2.

Depressio 2 Stufen über dem unteren RSW im Rahmen einer Comorbidität bei Spielsuchterkrankung mit regelmäßiger nervenfachärztlicher Behandlung ohne stationäre Voraufenthalte

03.06. 01

30

3.

Funktionseinschränkung im re. Schultergelenk nach Schultergelenksluxation und Einrichtung sowie Impressionsbruch Fixe Pos. entsprechend dem Ausmaß einer mäßigen Bewegungseinschränkung mit Schmerzen und Belastungsminderung

02.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden GS 1 ergebe, die durch die GS 2 um eine Stufe angehoben werde, da sich Suchterkrankung und Depression gegenseitig negativ beeinflussen, Kompensationsstrategien einschränken und insgesamt daher die psychische Leidensproblematik hier maßgeblich zusätzlich negativ beeinträchtigt werde. Die GS 3 könne nicht weiter anheben, da die Funktionseinschränkungen im Schultergelenk die führenden psychisch-psychiatrischen Funktionseinschränkungen nicht zusätzlich negativ beeinflussen würden; auch zeige sich eine gewisse psychische Überlagerung im Rahmen des Schmerzlebens.

Wie bereits bisher sei die gesamte psychovegetative Symptomatik als Ausdruck der Suchterkrankung und der depressiven Verstimmung in GS 1 und 2 mitinkludiert, wobei hier insbesondere die Schlafstörungen, Schwächegefühle und das verstärkte Schwitzen anzusehen seien.

Die wiederkehrenden Beschwerden im Brustkorbbereich mit Engegefühl seien auf den intensiven Nikotingenuss zurückzuführen und würden hier reaktive Befindlichkeitsstörungen im Rahmen des Suchtverhaltens darstellen und seien daher nicht separat einschätzungswürdig.

Der Zustand nach 2xigen Magengeschwür mit wiederkehrenden Oberbauchbeschwerden sei ebenfalls als Auswirkung der psychischen Problematik anzusehen, hier dementsprechend mitinkludiert und bewirke keine eigenständige maßgebliche zusätzliche Behinderungswertigkeit; die bakterielle Infektion im Rahmen der Zwöffingerdarmgeschwüre sei durch die antibiotische Therapie behandelbar; weiters würden Magensäurehemmer eingenommen werden. Die mäßige Wirbelsäulenfehlhaltung bei freier Beweglichkeit erreiche keine alltagsrelevante Behinderungswertigkeit.

7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 24.05.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

8. Mit am 10.06.2016 und am 13.06.2016 eingelangten Stellungnahmen gab der BF bekannt, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden sei. Der Grad der Behinderung von 40% sei zu gering. Die Schulterschädigung sei schwerwiegender als 10%. Er vermerkte, dass diese mit 20% einzuschätzen sei und der Grad der Behinderung insgesamt 70% betragen würde.

9. Am 27.06.2016 brachte der BF ein Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt, welches nach § 8 AlVG erstellt wurde, in Vorlage. Laut diesem Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit des BF nicht gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.

Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Im Ergebnis wurde das Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde liegt, bestätigt.

Der Inhalt des Gutachtens wurde dem BF und der belangten Behörde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs übermittelt.

Im Rahmen dessen brachte der BF vor, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden sei, die Schulterschädigung sei schwerwiegender als 10% und der Gesamtgrad der Behinderung betrage 70%. Gründe dafür wurden seitens des BF nicht vorgebracht. Daher konnte dieses unsubstantiierte Vorbringen das ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX nicht entkräften. Hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung wird auf die Ausführung in der rechtliche Beurteilung verwiesen.

Auch das vorgelegte ärztliche Gutachten gemäß § 8 AlVG war nicht geeignet, eine Änderung der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen, da im gegenständlichen Verfahren die vorliegenden Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung zu bewerten sind. Im vorgelegten Gutachten gemäß § 8 AlVG wird jedoch die Arbeitsfähigkeit des BF medizinisch beurteilt. Dies erfolgt nach anderen Kriterien als die Feststellung des Grades der Behinderung. Auch wurden darin keine Leiden angeführt, die noch nicht in dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Gutachten bereits berücksichtigt wurden.

Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 13.05.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine nochmalige umfassende ärztliche Begutachtung der Leiden des BF mit einer persönlichen Untersuchung durchgeführt.

Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung beurteilt.

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF wurde nach diesen Bestimmungen in der Höhe von 40 von Hundert, wie unter Punkt II.2. dargelegt, nachvollziehbar und schlüssig, eingeschätzt.

Ein höherer Grad der Behinderung als 40 %, nämlich wie im Rahmen der Stellungnahmen zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgebracht in Höhe von 70 %, konnte im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.

Im gegenständlichen Fall sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Durch die vorgebrachten Beschwerdegründe konnte daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.