BVwG W231 2017457-1

W231 2017457-1Tribunal administratif fédéral30 juin 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Flächenweitergabe, Fristablauf,<br/>Fristenlauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Postlauf, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Prozessvoraussetzung, Rechtsmittelfrist,<br/>Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Stellungnahme, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorhalt, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W231 2017457-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2017457.1.00

Spruch

W231 2017457-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 20.03.2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin der Alm mit BNr. XXXX und Auftreiberin auf die Alm mit BNr. XXXX. Für diese beiden Almen wurde für das Antragsjahr 2012 jeweils ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für 2012 in Höhe von EUR 511,60 gewährt. Dabei wurde die Futterfläche der Almen mit BNr. XXXX und XXXX noch nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin keine Berufung.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP für 2012 in derselben Höhe wie im Vorbescheid gewährt. Dieser Bescheid erging aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche (ZA).

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP für 2012 in Höhe von EUR 768,00 gewährt, wobei die Futterfläche der Almen mit BNr. XXXX und XXXX einbezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen. Die Differenzfläche im Ausmaß von 2,81 ha beruhe auf einer Referenzflächenfestlegung 2013. In einem Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 sei es zu einer Reduktion der anteiligen Futterfläche der Alm mit BNr. XXXX gekommen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung zusammengefasst mit der Begründung, dass die Flächenreduktion nicht durch eine Reduzierung der Almfläche, sondern durch eine Flächenweitergabe an eine eigenständige Almnummer hervorgerufen worden sei.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin erneut eine EBP in derselben Höhe und mit derselben Begründung wie im Vorbescheid gewährt. Es habe im Vergleich zum vorigen Bescheid eine Änderung der ZA gegeben. Dieser Bescheid ist als Beschwerdevorentscheidung ergangen.

Gegen diesen Bescheid wurde eine als Vorlageantrag zu wertende "Bescheidbeschwerde" eingebracht, worin erneut vorgebracht wurde, dass es sich bei der aufgrund einer Referenzflächenfeststellung auf der Alm mit BNr. XXXX festgestellten Reduktion um keine Reduktion der Futterfläche, sondern um eine Flächenweitergabe an einen anderen Betrieb handle.

Die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin am 27.02.2014 zugestellt. Der mit 14.03.2014 datierte Vorlageantrag wurde per FAX am selben Tag, dem 14.03.2014, bei der belangten Behörde eingebracht.

Mit Verspätungsvorhalt vom 06.06.2016, der Beschwerdeführerin am 10.06.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass nach der Aktenlage der Vorlageantrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Es wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dazu eine Stellungnahme einzubringen. Diese Frist ist verstrichen, die Beschwerdeführerin hat zum Verspätungsvorhalt bis dato keine Stellungnahme eingebracht.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde und dem Gerichtsakt. Dass der Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 der Beschwerdeführerin am 27.02.2014 zugestellt wurde, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag. Die Beschwerdeführerin ist den Vorhalten des Gerichts, ihr Vorlageantrag sei verspätet, nicht entgegengetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung eines Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlagenanträge von der Behörde zurückzuweisen.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 27.02.2014, einem Donnerstag, zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete daher am Donnerstag, dem 13.03.2014. Damit erweist sich der mit 14.03.2014 datierte und per FAX am Freitag, dem 14.03.2014 bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag als verspätet.

Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.

In diesem Zusammenhang war noch Folgendes zu erwägen: § 15 Abs. 3 VwGVG weist die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zu. Fraglich ist jedoch, ob diese Aufgabe allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht zurückweist und diesen mit den Akten dem Verwaltungsgericht vorlegt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere § 28, allgemein

der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), weshalb im gegenständlichen Fall, in dem die Behörde dem Gericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegte, die Zurückweisung durch das Gericht zu erfolgen hat.

Zu Spruchteil B)

Die Revision gegen Spruchteil A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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