W224 2007155-1•BVwG W224 2007155-1
W224 2007155-1Tribunal administratif fédéral30 juin 2016
Habilitationskommission, Habilitationsverfahren, Nachweismangel,<br/>Rektorat, Sachverständigengutachten, wissenschaftliche Qualifikation
W224 2007155-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 08.01.2014, Zl/Habil/02/360/2010/11, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 12.03.2014, Zl/Habil/02/360/2010/11, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, iVm § 103 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 15.03.2011 einen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" und reichte eine kumulative Habilitationsschrift mit dem Titel "(De)composing the Slavic word: A domain-sprecific approach to affix order" ein, welche aus folgenden Publikationen bestand (zwei Publikationen entstanden in Co-Autorenschaft): XXXX, XXXX 2010. Modeling Affix Order. Morphology 20:1. Dordrecht: Springer, 109-131; XXXX 2011. Affixes and Bases.
Word Structure 4:2. Edinburgh: Edinburgh University Press (in press); XXXX. 2005. Derivation versus Inflection in three Inflecting
Languages. In: Dressler, Wolfgang U.; Dieter Kastovsky; Oskar Pfeiffer Franz Rainer (eds.). Morphology and its Demarcations.
Amsterdam: Benjamins, 233-252; XXXX 2010. Suffix Combinations in Bulgarian: Parsability and Hierarchy-Based Ordering. Morphology 20:1. Dordrecht: Springer, 267-296; XXXX 2003, An input-oriented approach to inflection class assignment illustrated with Bulgarian nominal inflection. Wiener Slavistisches Jahrbuch 49, 103-118; XXXX 2008. On Some Recent Changes in Bulgarian Conjugation. In: Istvan, Ferincz (ed.). Bulgarian Language and Literature at the Crossroads of Cultures, Vol. 1. Szeged: Szegedi Egyetemi Kiado, 22-29; XXXX 2011. A cognitive approach to SUFF1-SUFF2 combinations. A tribute to
Carl Friedrich Gauss. Word Structure 4:2. Edinburgh: Edinburgh University Press; XXXX, Winternitz, K. Suffix order in double and multiple diminutives: with data Rom Polish and Bulgarian. Studies in Polish Linguistics. Cracow: Institute of Polish Language of the Polish Academy of Sciences; XXXX 2008. Closing suffixes and the structure of the Slavic word: Movierung. Austrian Contributions to the 14th International Congress of Slavists, Ohrid, Macedonia, September 2008, Wiener Slavistisches Jahrbuch 54, 91-104; XXXX 2011.
Closing suffixes in Bulgarian, Russian and German: the role of semantics. in; Farkas Barathi, Monika (ed.). Bulgarian Language and
Literature in Slavic and Non-Slavic Contexts. Szeged: Japet.
2. Nach Zulassung des Habilitationsantrags setzte der Senat eine Habilitationskommission bestehend aus fünf Universitätsprofessoren, zwei Mitgliedern des wissenschaftlichen Universitätspersonals und zwei Studierenden ein. Die Vertreter der Universitätsprofessoren im Senat bestellten fünf Gutachter über die vorgelegte wissenschaftliche Arbeit: Univ.-Prof. Dr. XXXX, Universität XXXX (im Folgenden: DB); Prof. XXXX, Universität XXXX (im Folgenden: JG-M); Prof. XXXX, University of XXXX (im Folgenden: RP); Prof. Dr. XXXX, University of XXXX (im Folgenden: VF); Prof. XXXX, University of
XXXX (im Folgenden: GC).
3. Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission fand am 12.10.2011 statt, am 14.12.2011 bestellte diese vier Gutachter zur Beurteilung der didaktischen Qualifikation der Beschwerdeführerin, nämlich Univ.-Prof. Dr. XXXX (im Folgenden: SN) und Ass.-Prof. Dr. XXXX (im Folgenden: HL) als nicht-studentische Gutachter sowie XXXX (im Folgenden: AH) und XXXX (im Folgenden: MS) als studentische Gutachter.
4. Das etwa siebenseitige Gutachten von JG-M fiel negativ aus. In der Conclusio des Gutachtens hieß es wörtlich:
"The collection of papers (De)composing the Slavic word: A domain-specific approach to affix order does not demonstrate the applicant's command in all the domains/fields of Slavic philology. We are convinced that the notion of Slavic philology implies, among other things, a thorough knowledge of; a) Slavic data, b) literature on the topics investigated and c) the diachrony of Slavic languages. Not being firmly based on these premises, the scientific insights presented in these papers, which are relevant for wider typological and general linguistic studies, do not present a contribution which is expected from a specialist in Slavic philology. Our standpoint is based on the idea that every study has to be data-driven, methodologically sound, and that general linguistic and language typology must rely on the well-grounded investigation. Having all that in mind, we regret to say that we cannot recommend XXXX for the habilitation in Slavic philology and general linguistic (slawische und allgemeine Sprachwissenschaft), as requested. Our recommendation would be that XXXX applies for habilitation in the field of general linguistics only and we would recommend her for that gladly."
5. Das etwa 13-seitige Gutachten von DB fiel negativ aus. Im Punkt "Zusammenfassung und Bewertung" hieß es wörtlich:
"Mit der vorliegenden kumulativen Habilitationsschrift (fortan HS) wird die venia legendi für die Fächer Slawistik und Allgemeine Sprachwissenschaft beantragt. Meine Beurteilung bezieht sich auf den allgemein-sprachwissenschaftlichen Teil. Hier komme ich zu dem Ergebnis, dass weder die thematische Breite noch die theoretische Tiefe der in der HS gesammelten Arbeiten die Erteilung der VL für das Fach Allgemeine Sprachwissenschaft rechtfertigen. Stichpunktartig zusammengefasst sind die wichtigsten Gründe für diese negative Beurteilung:
Trotz eines äußerst eng gefassten thematischen und typologischen Rahmens (s. Abschnitt 2.1) liefert die Arbeit keine umfassende empirische Darstellung der behandelten Phänomene...
...noch einen verständlichen und fundierten Überblick über die relevante Forschungsliteratur.
Die Arbeit bietet nur ein Minimum an eigenen Forschungsergebnissen.
Eine konkrete Modellierung der benutzten Konzepte fehlt praktisch völlig.
Die Auseinandersetzung mit linguistischer Theoriebildung wird zwar angestrebt, zeugt aber von erheblichen methodischen Schwächen und Missverständnissen, wie überhaupt...
... die Stringenz der Argumentation oft nicht dem Standard einer
fortgeschrittenen wissenschaftlichen Arbeit entspricht.
6. Das etwa 2,5-seitige Gutachten von GC viel trotz vieler Kritikpunkt im Tenor positiv aus. Im Gutachten hieß es ua. wörtlich:
"The relevant academic fields are derivational morphology (a part of linguistics) and the Slavic languages, mainly Bulgarian, Russian and Serbo-Croatian. While much of the material is sound, there were some lapses, so that the materials for the Habilitation would need checking and reworking before it would be appropriate to publish them. In terms of linguistics, consider this quotation from page 2 of the Introduction:
'The major part of the existing research on affix order does not answer the question of how speakers order affixes but rather provides a linguistic interpretation of affix order, i.e, considers information to which the speaker does not have access. For example, syntactic approaches (based on Baker's 1985 Mirror principle), the most frequently applied type of approach, require the speaker to be able to do syntactic analysis, i.e. to be a linguist.'
This appears to be a misunderstanding: linguists like Baker typically do not claim that speakers do syntactic analysis, rather that they have access to syntactic information. This position seems reasonable, given that speakers produce utterances according to particular patterns, of which they are typically unaware, but which linguists investigate and identify. Indeed, it is a key goal of linguistics is to investigate the 'knowledge' which speakers have of their language(s) but which is not consciously available to them.
In terms of the Slavic material, this too needs checking, to avoid instances like this (from 'Derivation versus inflection', 2005, p. 237)
"Although both Russian and Serbo-Croatian are also descendants of
OCS ...'
This is incorrect; these languages are not descendants of OCS (Old Church Slavic).
The outlets in which the papers have been published suggest a lack of ambition.
[...]
XXXX has been commendably energetic in promoting her field, as shown by especially by the three workshops she has organized in Vienna on affix ordering, and by guest editing issues of journals (Morphology and Word Structure). Organizing workshops and editing such collections are both important services to the field, bringing together research by scholars with shared interests, and making it available to the most receptive audience.
Conclusion
While there are weaknesses in the materials presented, there is evidence of progression, in that the items written more recently are stronger than the earlier ones, particularly where they take an interesting idea or approach from the linguistics literature and engage with it using data from Bulgarian. XXXX has been energetic in her promotion of derivation morphology in Slavic languages. I therefore support this application and wish her every success in her future career."
7. Das nicht ganz einseitige Gutachten von VF fiel positiv aus. Im Gutachten hieß es unter anderem wörtlich:
"Having reviewed the submitted work of XXXX as well as her record, I find the candidate worthy of the promotion. First, let me state that the candidate demonstrates the appropriate level of publication, international reputation, and scientific profile. Second, with regard to XXXX book Understanding Morphological Rules. With Special Emphasis on Conversion and Subtraction in Bulgarian, Russian and Serbo-Croatian, I can state that 1) the work is methodologically sound, 2) it provides new scientific insights, and 3) it demonstrates XXXX command of the relevant academic fields and her ability to promote them. In many respects, point (3) is the most significant, although it would not be possible without attention to points (1) and (2). The book is concerned with current morphological theory, and at the same time with Slavic linguistics.
[...]
The work itself is of use to both Slavists and linguists and is destined to stand the test of time both because of the accuracy of the data and the breadth of its theoretical applicability."
8. Das etwa dreiseitige Gutachten von RP fiel positiv aus. Im Gutachten hieß es unter anderem wörtlich:
"I write regarding XXXX application for the venia docendi ('Habilitation') at the University of Vienna. I have reviewed XXXX 2011 Springer book Understanding Morphological Rules and her articles on aspects of affix ordering in Slavic. XXXX body of work is truly impressive. It contributes a very detailed and systematic study of the structure of Slavic words, from a perspective that is typologically informed, methodologically sound and theoretically oriented. The research yields many insights about word formation, particularly in Slavic, but also in a broader cross-linguistic context. XXXX clearly has superb command of the field and has contributed greatly to its advancement.
[...]
To summarize, XXXX pursues foundational questions in her research. Her work is original, thorough, theoretically and typologically informed and methodologically sound. She has significantly advanced morphological theory and its application to Slavic with new scientific insights and a wealth of new data. Her research trajectory so far indicates that she will continue to do work of highest quality and value and that her scientific contributions will have an important impact on our understanding of morphology. She clearly deserves to be promoted and awarded a habilitation."
9. Diese fünf Gutachten lagen von 05.04.2012 bis 20.04.2012 zur Einsichtnahme am Dekanat der Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät auf. Mit Schreiben vom 04.05.2012 gab die Beschwerdeführerin jeweils eine Stellungnahme zu den Gutachten von DB, GC und JG-M ab, um den negativen Ausführungen in den Gutachten entgegenzutreten (wörtlich hieß es ua. in der Stellungnahme zum Gutachten von DB: "It is not possible to clear up all misinterpretations in Prof. B[...]'s 13-page-long review in a text at a reasonable length. I am afraid that if I reply to every misinterpretation, my reply would look like a course in logic and linguistic theory; but I doubt neither Prof. B[...]'s ability to think logically nor his competence in the various theoretical frameworks one is confronted with in linguistics, especially in Europe."). Die Beschwerdeführerin erstattete auch eine Stellungnahme an die Vorsitzende der Habilitationskommission. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin fünf Gutachten von Prof. XXXX, Scuola XXXX (im Folgenden: PMB), em. Univ.-Prof. Dr. XXXX, XXXX (im Folgenden: WD), Prof. XXXX, University of XXXX (im Folgenden: KR), Prof. Dr. XXXX, Universität XXXX (im Folgenden: IP) und Prof. XXXX, University of XXXX (im Folgenden: GS) vor, wobei diese Gutachten jeweils auf ein bis drei Seiten die wissenschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der (bulgarischen) Morphologie positiv bewerteten. Die fünf von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten nahmen jedoch nicht gesamtheitlich auf die als kumulative Habilitationsschrift eingereichten Publikationen Bezug, sondern nur auf einzelne Aufsätze aus der Habilitationsschrift.
10. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.02.2012 zur Abhaltung von zwei Probelehrveranstaltungen aus den für die beantragte Venia "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" einschlägigen Bereichen ersucht: Probe-LV1: Dienstag, 13.03.2012, im Rahmen des Konversatoriums "Bilingualismus und Migration" aus dem Gebiet der Slawistik; Probe-LV2: Donnerstag, 15.03.2012, im Rahmen des Proseminars "Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft" aus dem Gebiet der Allgemeinen Sprachwissenschaft. Der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig ua. mitgeteilt: "Die Gestaltung des Unterrichts ist Ihnen - nach Absprache der Lehrinhalte mit den Lehrveranstaltungsleitern - überlassen. In jedem Fall aber sollen die Studierenden in die Arbeit bzw. Diskussion eingebunden werden."
11. Das knapp vierseitige Gutachten des nicht-studentischen Gutachters SN über die didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin fiel negativ aus. In der Probe-LV1 habe sie für die rund 90 Minuten Lehrveranstaltungszeit eine Präsentation mit fast 90 Folien vorbereitet, was von vornherein eine sehr hohe Stoffdichte bedeutete und eine rasche Progression notwendig machte. Mit zunehmender Lehrveranstaltungsdauer und knapper werdenden Zeitreserven habe die Lehrveranstaltung dann eher einer Vorlesung bzw. einem Vortrag mit eingestreuten rhetorischen Fragen des Typs "Ist das klar?" geähnelt. Neben einigen fachlichen Unsicherheiten und missverständlichen bzw. irreführenden Aussagen bei der Erklärung mancher Termini und Konzepte, zB des Zweitspracherwerbs oder der fehlenden Unterscheidung von Soziolinguistik und Sprachsoziologie sei das größte Versäumnis dieser Probelehrveranstaltung, welche als Einführung für Slawistikstudierende (vor allem aus dem Studienbereich Bosnisch/Kroatisch/Serbisch) zu konzipieren gewesen sei, die fehlende spezifisch slawistische Ausrichtung gewesen. Ihre Ausführungen habe die Beschwerdeführerin nur im Ausnahmefall mit wirklich slawistischen Beispielen illustriert. Die einzelnen Folien seien von der Stoffmenge pro Folie ausgewogen gestaltet und zum Teil mit Bildern aufgelockert gewesen, jedoch offenbar in Eile erstellt worden. Durch die Präsentation habe sich eine große Fülle von orthographischen und anderen Fehlern gezogen, wobei auch wichtige Fachtermini fehlerhaft geschrieben gewesen seien. In der Probe-LV2 habe sie für die rund 90 Minuten Lehrveranstaltungszeit wieder eine Präsentation mit insgesamt 97 Folien vorbereitet, wobei wiederum zahlreiche orthographische und andere Fehler, auch in Bezug auf Termini, enthalten gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe gezeigt, dass sie didaktisch sehr stark einer dozierendenzentrierten Lehre anhängt, die auf die Person des/der Lehrenden fokussiere statt vielmehr den Lernprozess studierendenzentriert zu gestalten und zu begleiten.
12. Das knapp sechsseitige Gutachten des nicht-studentischen Gutachters HL über die didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin fiel negativ aus. Zur Probe-LV1 hielt HL zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Vernachlässigung von Sorgfaltsmaßregeln ein für die Studierenden grundsätzlich interessantes und ansprechendes Thema weit unter seinem Wert verkauft habe. Eine Gesamtbeurteilung der didaktischen Qualifikation als in ausreichend gegebenem Ausmaß könne auf der Basis dieser Darbietung nicht uneingeschränkt ausgesprochen werden. Im Hinblick auf die Probe-LV2 befand der HL, dass die Interaktion mit dem Auditorium trotz eines missglückten Einstiegs gut "ansprang" (das Auditorium wurde in der 2. Person Plural angesprochen). Jedoch sei diese Interaktion im weiteren Verlauf der Lehrveranstaltung auch immer wieder durch in eher schroffem Tonfall hingeworfene Vergewisserungsfragen, ob das Dargebotene als klar empfunden worden sei, gedämpft worden. Auch eingestreute Bemerkungen vom Typ "Das weiß sicher jeder" könnten die Motivation zur studentischen Beteiligung nicht gestärkt haben. Kein einziges Mal sei auf die dennoch vorhandene Beteiligung aus dem Auditorium mit Lob oder Anerkennung reagiert worden. Eine gegen Ende der Lehrveranstaltung durchgenommene Übung (Satzfeldanalyse) sei interaktiv gut, ausführlich und problemorientiert gestaltet worden. Eine abschließende Zusammenfassung der durchgenommenen Inhalte sei von einer Besprechung der verwendeten Fachliteratur mit Kurzkommentar zu den wichtigsten Werken gefolgt gewesen. Im Allgemeinen habe die Beschwerdeführerin in beiden Lehrveranstaltungen gut vorbereitet und in der Lage zu sein gewirkt, Inhalte, die nicht zu ihrem Spezialgebiet gehören, strukturiert aufzubereiten. Die Art und Weise, wie diese Inhalte vorgetragen wurden, lasse allerdings bezweifeln, dass die zu erreichenden Lernziele den Studierenden in ausreichendem Maß nahegebracht werden, wobei zu bedenken sei, dass es sich im Fall der Lehrveranstaltung aus Allgemeiner Sprachwissenschaft um ein Anfängerproseminar gehandelt habe (2. Studiensemester). Die große Zahl der Ungenauigkeiten und die Unausgewogenheit zwischen wissenschaftlichem Aplomb und oberflächlicher Materialbehandlung in Verbindung mit Defiziten expositorischer Natur würden ein Bild vermitteln, das sich mit den in den Gutachten zum wissenschaftlichen Oeuvre herausgestellten Mängeln und Schwächen im Einklang befinde.
13. Das knapp vierseitige Gutachten des studentischen Gutachters AH über die didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin fiel negativ aus, wobei sich das Gutachten hauptsächlich auf die Probe-LV1 und in Grundzügen auch auf die Probe-LV2 bezog. Die geringe Gruppengröße und der Lehrveranstaltungstyp Konversatorium hätten ideale Bedingungen zur Entfaltung einer regen Diskussion und gemeinsamen Erarbeitung der Begriffe geboten. Allerdings seien die Studierenden nur bedingt miteinbezogen und wären in der gesamten Lehrveranstaltungseinheit gemeinsam auf maximal fünf Minuten Sprechzeit gekommen. Methodisch habe die Beschwerdeführerin die Herangehensweise eines fragend-entwickelnden Unterrichts gewählt und versucht, den Unterricht dialogisch zu gestalten. Allerdings habe sie sich die von ihr an die Gruppe gestellten Fragen unmittelbar darauf selbst beantwortet bzw. sei zur nächsten Folie mit der integrierten Antwort übergegangen. Ebenso wenig hätten Fragen des Typs "Ist das klar?" die Studierenden dazu ermutigen können, sich zum jeweiligen Thema zu äußern. Ganz im Gegenteil seien Studierende, die nicht im Sinne der Beschwerdeführerin auf die Fragen antworten hätten können, von ihr ausgelacht worden. Generell habe man den Eindruck gewonnen, dass die Unterrichtseinheit abgesehen von der Zusammenstellung einer PowerPoint-Präsentation nicht ausreichend vorbereitet worden sei. Davon hätte nicht nur die methodisch unkreative Herangehensweise, sondern auch die zahlreichen, teilweise sehr verständnisstörenden Fehler in der Präsentation gezeugt. Die Lehrveranstaltung habe keine Phasengliederung aufgewiesen: auf Übungsphasen sei vollkommen verzichtet worden, die vorgetragenen Inhalte seien weder überprüft worden, noch mussten sie von den Studierenden auf andere Sachverhalte übertragen werden. Daraus habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur bedingt über ein Verständnis für Lernprozesse verfügt. Die Studierenden seien nicht dazu angeregt worden, selbst nachzudenken oder eigenständig zu arbeiten. Die Darbietung der Beschwerdeführerin im Konversatorium habe den Eindruck vermittelt, dass sie sich der unterschiedlichen Anforderungen, die die LV-Typen wie Konversatorium und Vorlesung mit sich bringen, nicht bewusst gewesen sei. Vor allem bei den Studierenden der Probe-LV1 habe man den Eindruck gewonnen, dass diese durchaus bereit gewesen wären, sich am Unterrichtsgeschehen zu beteiligen. Durch die Vielzahl von PowerPoint-Folien und auf Grund des Vortragsstils der Beschwerdeführerin sei jedoch die Redebereitschaft zunehmend verschwunden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie überziehen müsse, falls jemand noch Fragen stelle, habe nicht dazu beigetragen, die Studierenden zu ermuntern, (weitere) Fragen zum Thema zu stellen.
14. Das knapp sechsseitige Gutachten des studentischen Gutachters MS über die didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin fiel negativ aus, wobei sich das Gutachten hauptsächlich auf die Probe-LV2 bezog. Die Gestaltung des Vortrags sei methodisch fragwürdig gewesen: Weniger begleitete die PowerPoint-Präsentation den Vortrag, als der Vortrag die Präsentation. Über weite Strecken schien die Präsentation - unter Ergänzung der notwendigen funktionalen Wörter und etwaiger Füllwörter - schlicht vorgelesen zu werden. Die inhaltliche Progression habe unter der seriellen Natur der Folienpräsentation gelitten, die Rückverweise sowie die Visualisierung längerer Gedankengänge schwerer realisierbar mache. Ein roter Faden, der sich in thematischer Hinsicht durch die gesamte Veranstaltung zog, sei nicht unmittelbar zu erkennen gewesen. Auch das hohe Vortragstempo habe die Aufnahme und Verarbeitung der gegebenen Information erschwerte. Nichtsdestoweniger sei weder überprüft worden, ob das Vorgetragene verstanden worden sei, noch den Studierenden Zeit oder überhaupt Anlass geboten worden, das erworbene Wissen auf neues Material selbstständig und produktiv anzuwenden. Wesentliche Etappen von Lernprozessen hätten keine Berücksichtigung in der Gestaltung der Lehrveranstaltung gefunden. Offenbar sei der Beschwerdeführerin zwar zumindest bewusst gewesen, dass die Sicherung des Lernprozesses die Verständnisabklärung involviere, faktisch habe sie zu diesem Zweck jedoch nur am Ende der Lehrveranstaltung folgende Frage gestellt: "Wenn ich jedem einen Satz gebe, können wir das?" Die Beschwerdeführerin habe wenig Motivation, Kreativität und Flexibilität darin gezeigt, die Studierenden einzubinden und zu Wortmeldungen zu bewegen. Die gestellten Fragen waren einförmig, in der Mehrzahl der Fälle vom Typ "Was ist...?" Das Fortspinnen eines Gedankens, die Rekonstruktion von komplexeren Gedankengängen, das Erkennen von Zusammenhängen und somit ein globaleres Verständnis einer Problematik sei nicht merkbar gefördert worden. Zwar seien Aussagen bzw. Aufforderungen wie "Üben wir weiter kritisches Denken." getätigt worden, in der Praxis sei aber weder Raum noch überhaupt Anlass für eigenständige Denkarbeit geboten worden. Die Studierenden schienen interessiert und entgegenkommend, wie auch die zu Beginn der Einheit noch häufigeren Wortmeldungen erkennen ließen. Auch aus thematischen Gründen hätte die Veranstaltung Möglichkeit genug geboten, die Interaktion zwischen Lehrender und Studierenden nicht zu kurz kommen zu lassen:
So hätten die Studierenden etwa animiert werden können, sich unter Bezugnahme auf ihnen bekannte und im Vortrag nicht diskutierte Sprachen einzubringen. Insofern sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht vermochte, die vorgesehene interaktive Komponente zu sichern, umso bedenklicher. In Anbetracht der angeführten Versäumnisse müsste man sich konsequenterweise die Frage nach dem Mehrwert des physischen Besuchs dieser Lehrveranstaltung gegenüber dem Selbststudium stellen. Der Tonfall der Beschwerdeführerin habe stellenweise unangemessen rau und unfreundlich gewirkt ("Was ich jetzt haben will, ist...", "Ist das jetzt klar?") oder gar vorwurfsvoll ("Nein, wir sind aber nicht fertig."). Die Missachtung von sozialen Normen - an die Teilnehmenden wandte sich die Lehrende mit "ihr" - habe diesen Eindruck verstärkt. Bezüglich des Medieneinsatzes müsse festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin das gewählte Medium nicht vorteilhaft gesetzt habe bzw. ein anderes Medium grundsätzlich geeigneter gewesen wäre: Eine PowerPoint-Präsentation sei an die Folie als strukturelle Einheit gebunden. Der Umfang einer Folie sei dabei bekanntermaßen relativ gering. Es sei zu bedenken, dass die von der Beschwerdeführerin auf über 90 Folien vorbereitete Präsentation den Großteil des Vorgetragenen enthalten habe. Ein Medium, das die synchrone Repräsentation größerer inhaltlicher Einheiten zulasse, wäre hier von Vorteil gewesen. Auch die Abgeschlossenheit der Präsentation erscheine ungünstig: Struktur- bzw. Satzanalysen wären übersichtlicher und leichter nachvollziehbar gewesen, hätte sie die Beschwerdeführerin Schritt für Schritt gemeinsam mit den Studierenden vollzogen. Ein "Echtzeit"-Medium wie die Tafel wäre zu diesem Zweck weitaus besser geeignet gewesen und hätte sich überdies positiv auf das Tempo des Vortrags ausgewirkt. Die Folien seien durchsetzt von zum Teil eklatanten, weil das Verständnis störenden, bedeutungsverändernden bzw. Wörter unkenntlich machenden Orthographiefehlern gewesen, die mitunter auch doppelt auftraten und zum Teil noch in der revidierten und auf 59 Folien gekürzten Version der Präsentation enthalten seien. Zusammenfassend ist die Gutachterin MS der Ansicht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, in ihrer Lehrveranstaltung eine angenehme, lernerfreundliche und konstruktive Atmosphäre zu schaffen und die natürliche Kluft zwischen Vortragender und Studierenden zu überbrücken. Dies zeige sich auch darin, dass die Bereitschaft der Studierenden mitzuarbeiten und auf Fragen zu reagieren im Laufe der Lehrveranstaltung gesunken sei. In der zweiten Hälfte der Einheit habe es kaum mehr Wortmeldungen vonseiten der Hörerinnen gegeben. Berücksichtigt man den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass in der Probelehrveranstaltung vor allem ihre didaktischen Fähigkeiten bewertet würden, und man daher nach Ansicht der Gutachterin MS davon ausgehen müsse, dass sie all ihr methodisches Wissen und ihre didaktischen Fähigkeiten aufgeboten habe, sei nicht zu erwarten, dass in anderen Lehrsituationen ein überzeugenderes Ergebnis erzielt werden könne.
15. Am 19.06.2013 wurde das Habilitationskolloquium abgehalten. Am selben Tag - im Anschluss an das Habilitationskolloquium - fasste die Habilitationskommission den einstimmigen Beschluss, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Lehrbefugnis für "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" negativ beschieden werde. In der Begründung dieses Beschlusses (die Begründung wurde in der Sitzung der Habilitationskommission vom 23.10.2013 nach entsprechendem Ersuchen durch das Rektorat der Universität Wien ergänzt) hieß es, in allen Sitzungen habe die Kommission die beantragte Venia docendi für zu extensiv befunden. Darüber hinaus sei einhellig die Meinung vertreten worden, dass ein Fach in dieser Formulierung nicht existiert. § 2 der Satzung der Universität Wien bezieht sich auf "ein Fachgebiet, das in den Wirkungsbereich der Universität Wien fällt". Bei Slawischer Sprachwissenschaft und Allgemeiner Sprachwissenschaft handle es sich jedoch nicht um ein Fach, sondern um zwei eigenständige Fächer, die dementsprechend auch in verschiedenen Studienprogrammen organisiert seien. Die Meinung der zum Zeitpunkt der Antragstellung amtierenden Dekanin, dass es sich bei der beantragten Venia um "ein Fach" handle, werde von der Kommission nicht geteilt, und zwar nicht nur aus grundsätzlichen Erwägungen, sondern auch im Hinblick auf die Tatsache, dass eine Venia docendi für zwei große Fächer für die Habilitationswerberin ein bedeutendes Erschwernis darstelle, zu einem positiven Bescheid zu gelangen. Die Beschwerdeführerin sei in Gesprächen mehrfach darauf hingewiesen worden, dass bei einer solchen Breite der beantragten Venia auch ein dementsprechend breites Oeuvre vorzuliegen habe. Der Beschluss, den erforderlichen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation als nicht gegeben zu erachten, stütze sich auf die zusammenfassende Beurteilung der eingeholten Gutachten. Hierbei sei der Umstand maßgeblich, dass die eindeutig negativen Gutachten sehr eingehend auf Mängel und Schwächen der eingereichten Arbeiten hinweisen würden, während jene Gutachten, die zu keinem eindeutig negativen Urteil gelangen, sich eher auf allgemeine Aspekte des von der Beschwerdeführerin bearbeiteten Forschungsgebietes bezögen. Darüber hinaus würden in den betreffenden Gutachten jeweils nur spezielle Teilaspekte der beantragten Venia bzw. Venien positiv hervorgehoben. Das Gutachten des Kommissionsmitglieds DB behandle eingehend nicht nur die speziellen linguistischen Inhalte der Habilitationsschrift, sondern auch allgemeine methodische Gesichtspunkte der Arbeitsweise der Habilitationswerberin und fasse die hauptsächlichen Kritikpunkte, die zur negativen Gesamtbeurteilung führten, in einer Aufzählung zusammen, die unter anderem so wesentliche Aspekte wie Explizitheit in der Modellierung und Stringenz der Argumentation umfasse. In ihrer Replik auf dieses Gutachten insinuiert die Habilitationswerberin, dass sich die Kritik an ihren Schriften auf einen Methoden- oder Schulenstreit reduzieren ließe. Tatsächlich gehe es jedoch um Qualität der wissenschaftlichen Darstellung und Argumentation. Dies sei ein von abfälligen Divergenzen theoretischer Richtungen völlig unabhängiger Beurteilungsparameter. Die in dem Gutachten geäußerte Kritik ziele nicht darauf ab, eine bestimmte methodische Konzeption, deren Grundannahmen sich in irgendeiner Weise nicht mit denen des Gutachters in Einklang befinden, abzulehnen, sondern darauf, dass in der vorgelegten Arbeit keine kohärente methodische Konzeption zu erkennen und dass die Auseinandersetzung mit bestehenden Konzeptionen oberflächlich und irreführend sei. Das Gutachten von RP beziehe sich überwiegend auf die in Buchform publizierte Dissertation der Beschwerdeführerin und geht auf die eingereichte Habilitationsschrift nur in Form von sehr allgemein gehaltenen Aussagen zu einzelnen darin enthaltenen Artikeln ein. Das sehr knapp gehaltene Gutachten von VF beziehe sich nahezu ausschließlich auf die Dissertation und könne daher für die Entscheidung der Kommission, die eine Habilitationskommission sei und keine Prüfungskommission eines Doktoratsstudiums, nur sehr eingeschränkt herangezogen werden. Das Gutachten von GC sei in seinem Grundtenor nicht positiv und zeige Schwächen des Oeuvres in verschiedenen Bereichen auf, einschließlich eines ausdrücklichen Hinweises, dass die zur Habilitation eingereichten Materialien einer Überprüfung und neuerlichen Bearbeitung bedürften, ehe an eine Publikation zu denken sei. Dies sei eine bemerkenswerte Aussage in Anbetracht der Tatsache, dass die kumulative Habilitationsschrift zum Großteil aus bereits publizierten Aufsätzen in Fachzeitschriften und Sammelbänden bestehe. Auch das Problem der mangelnden fachlichen Breite werde in diesem Gutachten deutlich gemacht. Sein abschließend dennoch positives Urteil begründe der Gutachter mit einer durch die Chronologie der Arbeiten hindurch erkennbaren relativen Qualitätssteigerung und nicht mit einer absoluten Qualitätsfeststellung, sowie mit der Betriebsamkeit der Beschwerdeführerin als Organisatorin von Workshops. Das Gutachten von JG-M sei eindeutig negativ und weise in detaillierter Form nach, dass die Beschwerdeführerin nicht über die zur Vertretung des in der beantragten Venia enthaltenen Gebiets der Slawischen Sprachwissenschaft erforderliche Qualifikation verfüge. Eine Abwägung der Gutachten von DB und JG-M führe zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin weder über ausreichende Qualifikation im Gebiet der Allgemeinen Sprachwissenschaft noch im Gebiet der Slawischen Sprachwissenschaft verfüge, umso weniger daher über ausreichende Qualifikation zur Vertretung beider Gebiete. Das Gutachten von GC enthält gewichtige Argumente, die eine solche Schlussfolgerung unterstützten, während sich in den Gutachten von RP und VF keine substanziellen Feststellungen fänden, die eine Änderung des Gesamteindrucks bewirkten. Ein in den Gutachten nicht beachteter Aspekt sei der hohe Grad an textueller Redundanz der eingereichten Habilitationsschrift, der sich daraus ergebe, dass hier Arbeiten ohne nachträgliche Redaktion aneinandergereiht seien, die vielfach identische Passagen enthielten. Eine Eliminierung dieser Redundanzen würde den Umfang der Arbeit um einen hohen Prozentsatz reduzieren, sodass damit nicht nur in qualitativer, sondern auch in quantitativer Hinsicht der für eine Habilitationsschrift vertretbare Standard unterschritten wäre. Die Kommission sei auf der Grundlage aller eingeholten Gutachten zu einem einstimmigen Urteil gelangt, das sich nicht allein auf die wissenschaftliche Qualität des vorliegenden Oeuvres beziehe, sondern auch auf die mangelnde fachliche Breite angesichts der angestrebten Venia docendi. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich vor gelegten Gutachten seien zwar durchwegs positiv, doch lasse sich aus ihnen keine Begründung für die Erteilung einer zwei große Fächer umfassenden Venia docendi ableiten. Der Beschwerdeführerin würden darin wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Morphologie slawischer Sprachen (speziell des Bulgarischen) attestiert und es würden ihre Beiträge zur theoretischen Morphologie hervorgehoben, doch könnten diese Würdigungen nach Meinung der Kommission nicht als Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation in den von der beantragten Venia umfassten Gebieten angesehen werden. Das knappe Gutachten von PMB beziehe sich nicht auf die eingereichte Arbeit, sondern bestehe aus allgemeinen Feststellungen zu den Verdiensten der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der vergleichenden Morphologie der slawischen Sprachen. Das Kurzgutachten WD hebe die Kompetenz der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Morphologie des Bulgarischen hervor und verweise auf ihre Publikationstätigkeit in Fachzeitschriften sowie die Kooperation mit angesehenen Fachvertretern, gehe jedoch ebenfalls nicht auf die eingereichte Arbeit ein. Das Gutachten von IP beziehe sich lediglich auf zwei Artikel der Beschwerdeführerin (einer davon in Zusammenarbeit mit einem Co-Autor), die in einer von ihm herausgegebenen Zeitschrift erschienen seien und Teile der kumulativen Habilitationsschrift darstellten. Daraus und aus der Tatsache, dass es sich bei dieser Zeitschrift um ein führendes Fachorgan handle, habe IP die Folgerung abgeleitet, dass das Kriterium der wissenschaftlichen Beherrschung des Habilitationsfachs und der Fähigkeit zu seiner Förderung zweifelsfrei erfüllt sei. Bei dem einen der beiden Artikel handle es sich allerdings nicht um eine Forschungsarbeit, sondern um die Einleitung zu einer von der Beschwerdeführerin und ihrem Co-Autor bzw. -editor herausgegebenen Sammlung von Artikeln zum Thema Affixfolge. Das Gutachten von KR würdige die Verdienste der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Erforschung von Affixfolge in slawischen Sprachen und versuche, unter Zuhilfenahme hyperbolischer Formulierungen, aus diesem sehr speziellen Phänomenbereich eine größere Tragweite dieser Verdienste abzuleiten. Der Enthusiasmus dieser Befürwortung könne jedoch nichts an der Tatsache ändern, dass für die Erteilung einer Venia docendi aus "Slawischer und Allgemeiner Sprachwissenschaft" ein Anforderungsprofil bestehe, das von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt werde. Das Gutachten von GS beziehe sich ebenfalls auf die Expertise der Beschwerdeführerin in ihrem engen Forschungsgebiet sowie ihre organisatorischen und editorischen Aktivitäten. Wie in anderen der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten entstehe auch hier der Eindruck, dass die Habilitation von den Gutachtenden als eine Art Ehrentitel aufgefasst werde und nicht als eine Feststellung der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in seiner ganzen Breite zu vertreten und die Verantwortung für dessen Vermittlung an nachfolgende Generationen zu übernehmen. In ihren Stellungnahmen zu den von der Kommission eingeholten Gutachten wende sich die Beschwerdeführerin vehement gegen die darin vorgebrachte Kritik, doch gingen ihre Repliken in wesentlichen Punkten an der in den Gutachten aufgezeigten Problematik vorbei. Diese betreffe weniger eine Divergenz der wissenschaftlichen Zugänge als vielmehr grundlegende methodische Unzulänglichkeiten und Unschärfe der theoretischen Konzepte im Bereich der "Allgemeinen Sprachwissenschaft" sowie nachlässigen Umgang mit Datenmaterial und mangelnde Kenntnisse im Bereich der "Slawischen Sprachwissenschaft". Die Strategie der Habilitationswerberin, den Gutachtenden fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der slawischen Affixfolge abzusprechen, ginge ins Leere, da sie keinen Antrag auf Erteilung einer Venia aus "Slawischer Affixfolge", sondern aus "Slawischer und Allgemeiner Sprachwissenschaft" eingebracht habe, wofür die Gutachtenden in ihrer Gesamtheit sehr wohl qualifiziert seien. Im Übrigen lasse die Diktion der Stellungnahme ein mangelndes Verständnis für Form und Inhalt wissenschaftlicher Auseinandersetzung seitens der Beschwerdeführerin erkennen. Der Beschluss, den erforderlichen Nachweis der didaktischen Fälligkeiten als nicht gegeben anzusehen, stütze sich nicht allein auf die eingeholten Gutachten, sondern auch auf den Umstand, dass sowohl der Umfang als auch die Qualität der bisherigen Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin (am Institut für Slawistik) die Durchführung von Probelehrveranstaltungen erforderlich gemacht habe. In diesen beiden Unterrichtseinheiten (eine am Institut für Slawistik, die andere am Institut für Sprachwissenschaft) habe die Beschwerdeführerin grundlegende Standards der akademischen Lehre vermissen lassen, wie sie an der Philologisch- Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien selbstverständlich seien. Alle vier Gutachten über die didaktische Qualifikation der Habilitationswerberin seien negativ, divergierten nicht und ergänzten einander, sodass sich eine gegenseitige Abwägung dieser Einzelbeurteilungen erübrige. Die Kommission habe auf Grund der Anwesenheit der meisten Kommissionsmitglieder bei den Probelehrveranstaltungen keine Veranlassung gesehen, den Inhalt dieser vier Gutachten in Frage zu stellen. Vielmehr hätten auch die nicht als Gutachtende eingesetzten Kommissionsmitglieder, die den Probelehrveranstaltungen beigewohnt hätten, den Eindruck gewonnen, dass die Kursinhalte nicht angemessen konzipiert wären und die Fehlerdichte in den dargebotenen Materialien das vertretbare Maß sehr deutlich überschritten habe. In ihren Stellungnahmen zu den didaktischen Gutachten nehme die Beschwerdeführerin eine polemische Haltung ein, ohne auf die substanzielle Kritik einzugehen. Die Gelegenheit zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit den durchaus einhelligen Beanstandungen der Gutachtenden werde nicht wahrgenommen. Stattdessen würden den Gutachtenden Interessenskonflikte unterstellt, die jeder Grundlage entbehrten. Den beiden Probelehrveranstaltungen bewohnenden Kommissionsmitgliedern werde vorgeworfen, den Vortrag durch Zwischenfragen unterbrochen zu haben. Es handle sich jedoch in dem einen Fall um ein Konversatorium, bei dem schon aus dieser Bezeichnung ersichtlich sei, dass die interaktive Einbindung der Teilnehmenden Teil des Lehrveranstaltungscharakters zu sein habe, und im anderen Fall um ein Proseminar, wo diese Form der Mitarbeit schon durch den prüfungsimmanenten Charakter nahegelegt sei. Die Habilitationswerberin beklage sich, dass sie ihre Probelehrveranstaltungen unter "extremen Bedingungen" vorzubereiten gehabt hätte, was nicht den Tatsachen entspreche und im Widerspruch zu dem Umstand steht, dass die Zahl ihrer Präsentationsfolien die in einer Unterrichtseinheit zu bewältigende Stoffmenge bei weitem übertroffen hätten.
16. Mit Schreiben vom 14.11.2013 übermittelte das Rektorat der Universität Wien der Beschwerdeführerin den Wortlaut der Begründung des Beschlusses der Habilitationskommission und räumte der Beschwerdeführerin das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen Frist ein.
17. Mit Schreiben vom 11.12.2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs und trat den Ausführungen des Beschlusses der Habilitationskommission insofern entgegen, als sie im Wesentlichen den Verlauf des Verfahrens kritisierte, die Wahl des Faches "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" als ihrem wissenschaftlichen Oeuvre entsprechend attestierte, die Qualität ihrer wissenschaftlichen Arbeit hervorstrich und ihre pädagogische Eignung geltend machte.
18. Mit Bescheid vom 08.01.2014, Zl/Habil/02/360/2010/11, wies das Rektorat der Universität Wien den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" ab. Begründend stützte sich das Rektorat der Universität Wien im Wesentlichen auf jene Ausführungen, welche die Habilitationskommission in der Begründung des einstimmigen Beschlusses, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Lehrbefugnis für "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" negativ beschieden werde, anführte.
19. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid ihrer Ansicht nach rechtswidrig sei. Während ihres Habilitationsverfahrens, welches nach Auffassung der Beschwerdeführerin "sehr chaotisch" abgelaufen sei, seien wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Die Kommissionsmitglieder seien über die Verfahrensgrundsätze nicht aufgeklärt worden und es habe die Koordination zwischen den im Verfahren involvierten Institutionen gefehlt. Das Habilitationsfach sei von der damaligen Dekanin und derzeitigen Vizerektorin ausformuliert und vom Senat der Universität Wien bestätigt worden. Keines der Mitglieder der Habilitationskommission habe je mit ihr über das Habilitationsfach gesprochen. Das Verfahren sei nicht zügig im Sinne von § 7 Abs. 4 des Satzungsteils "Habilitation" der Universität Wien durchgeführt worden, weil es bis zur konstituierenden Sitzung der Habilitationskommission am 12.10.2011 sieben Monate bzw. bis zum Probeunterricht im März 2012 weitere fünf Monate gedauert habe. Darüber hinaus seien die Probelehrveranstaltungen "nicht ganz wie gesetzlich vorgesehen" verlaufen. In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach "aufgezeigt", dass sie "unfair behandelt" worden sei und dass "der Verdacht der Diskriminierung wegen Herkunft und Geschlecht" bestehe. Die Probelehrveranstaltung sei nicht aufgezeichnet worden. Während der "Slawistikstunde" hätten sich die Mitglieder der Kommission ständig in den Unterricht - so die Beschwerde - "eingemischt" und den Studierenden "keine Chance" gelassen, an den Diskussionen teilzunehmen. Dies sei der Beschwerdeführerin in den Gutachten als Mangel vorgeworfen worden. Um die nicht sehr kollegiale Situation mit den Unterbrechungen meines Unterrichts zu erklären, hieße es im Bescheid sinngemäß, dass die Stunde kein Konversatorium mit den Studierenden gewesen sei, sondern mit der Kommission. Des Weiteren seien die studentischen Gutachten von den Assistentinnen jener Professoren, die Kommissionsmitglieder gewesen seien, geschrieben worden, weshalb die Objektivität der Gutachterinnen zu bezweifeln sei. Die Aussagen über das Oeuvre ihrer Arbeit seien irreführend. Ihre Habilitation beschäftige sich mit einem zentralen Thema der Sprachwissenschaft - "Affixfolge", das fast alle ihre Bereiche einbeziehe, weil man bei Bildung von neuen Wörtern und Wortformen auf phonologische, morphologische, syntaktische, semantische, psycholinguistische und kognitive Regeln sowie fertige Muster (Templates) zurückgreife. Weil ihr erstes Fach "Slawische Sprachwissenschaft" sei, wäre der Kumulus auf die slawischen Sprachen fokussiert, insbesondere auf das Bulgarische (südslawische Sprache), das Russische (ostslawische Sprache) und das Polnische (westslawische Sprache), und er decke dadurch alle drei Gruppen der slawischen Sprachfamilie ab. Zum Zeitpunkt des Ansuchens hätte die Beschwerdeführerin Arbeiten über etwa 20 typologisch unterschiedliche Sprachen veröffentlicht sowie Analysen, die fast alle existierenden sprachwissenschaftlichen Theorien illustrierten. Die Behauptung, dass zahlreiche Redundanzen in der Arbeit bestünden, wies die Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass ihre Aufsätze hauptsächlich peer-review publiziert seien und es in Peer-review-Zeitschriften und Büchern nicht gestattet sei, das Gleiche mehrmals zu veröffentlichen. Sie sei auch seitens des Dekanats nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass es zulässig sei, selbst eingeholte Gutachten vorzulegen. Fünf namhafte Wissenschaftler aus fünf verscheiden Ländern hätten positive Gutachten für die Beschwerdeführerin abgegeben, im Bescheid des Rektorates hieße es aber, dass diese entweder zu kurz und einseitig oder zu allgemein verfasst seien. Es sei "einfach ignoriert" worden, dass diese fünf Professoren die Beschwerdeführerin sehr gut kennen würden, alle weltberühmte Spezialisten in den Themen ihrer Forschung seien und ihre Entwicklung jahrelang verfolgen hätten können. Die Beschwerdeführerin sehe die insgesamt acht positiven Gutachten zu ihrer wissenschaftlichen Qualifikation als ausreichend an, um zu beweisen, dass das Habilitationsfach richtig ausformuliert worden sei und sie dieses Fach in seiner Gesamtbreite vertreten könne. Obwohl Frauenforderung ein wichtiges Thema für die Universität Wien sei, erwähne der Beschied nicht, dass die Habilitationsschrift der Beschwerdeführerin dank Frauenförderung entstanden sei. Wie gesetzlich vorgesehen, habe es in der Habilitationskommission Frauen gegeben, jedoch seien alle internen Gutachten, auf Grund derer die abweisende Entscheidung ergangen sei, nur von den Männern in der Kommission verfasst worden. Nur auf Grund dieser Gutachten sei die Kommission zu einer negativen Entscheidung gekommen, denn die internationalen Gutachten seien positiv. Letztlich führte die Beschwerdeführerin aus, während des Verfahrens habe es keine öffentliche Aussprache gemäß § 7 Abs. 1 des Satzungsteils "Habilitation" der Satzung der Universität Wien gegeben und ihre Stellungnahme vom 11.12.2013 sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden. Das lange Habilitationsverfahren habe der Beschwerdeführerin "Rufschaden und seelisches Leiden" verursacht. Ihr seien fast drei Jahre meiner wissenschaftlichen Laufbahn "blockiert" worden, weil sie sich während des Verfahrens nicht für Professuren und vergleichbare Stellen bewerben habe können.
20. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2014, Zl/Habil/02/360/2010/11, wies das Rektorat der Universität Wien den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" ab (gemeint wohl: Rektorat der Universität Wien wies die Beschwerde ab; vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). In der Begründung wiederholte das Rektorat die Ausführungen des Bescheides und führte darüber hinausgehen an, dass die Vorsitzende der Habilitationskommission zur Beschwerde Stellung genommen und dabei bestätigt habe, dass die Habilitationskommission über die Geschäftsordnung informiert gewesen sei und zu jeder Zeit lege artis, korrekt und bemüht gearbeitet habe. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien nicht stichhaltig und zurückzuweisen. Da die Beschwerdeführerin keine sachlichen Argumente vorbringe würden, gebe es nichts hinzuzufügen. Der seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, das Verfahren sei nicht zügig durchgeführt worden, sei strikt abzulehnen und es sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren am 15.05.2012 bei dem Gespräch auf Wunsch der Beschwerdeführerin für fast ein Jahr stillgelegt worden sei.
21. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG) und führte dabei die Chronologie ihres Habilitationsverfahrens an. Begründend führte die Beschwerdeführerin über ihr bereits erstattetes Vorbringen hinaus aus, ihre Beschwerde sei nur mit einem kleinen Absatz in der Beschwerdevorentscheidung erwähnt worden. Es werde nicht gesagt, welches Organ sich mit der Beschwerdeüberprüfung beschäftigt habe. Es stehe nur, dass ihre Vorwürfe nicht stichhaltig seien, obwohl die Beschwerde eine Reihe von Fakten enthalte, und es sei nicht klar, aus welchem Grund die Beschwerde nur von der Vorsitzenden und nicht von der ganzen Kommission beantwortet worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung spreche davon, dass die Kommissionsvorsitzende bestätigt habe, dass die Kommissionsmitglieder über die Geschäftsordnung informiert worden seien. Es werde aber nicht erwähnt, ob diese Behauptung mit den Protokollen der Sitzungen verglichen worden sei. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin geltend, es wäre "interessant zu wissen", ob die Vorsitzende ihrer Habilitationskommission früher bereits Vorsitzende einer Habilitationskommission gewesen sei und ob sie nicht mit den Aufgaben dieser Position überfordert gewesen sei.
22. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben des Rektorats der Universität Wien vom 14.04.2014 der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin unter Anschluss des Verwaltungsakts vorgelegt und der Gerichtsabteilung W150 zugewiesen.
23. Am 12.02.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin ua. einen Auswertungsbericht über eine Lehrveranstaltungsevaluation der Lehrveranstaltung "130437 VO Wortbildung russisch-südslawisch" (18 erfasste Fragebögen) im Sommersemester 2008 einbrachte, welcher im Punkt "Gesamt gesehen halte ich die Lehrveranstaltung für" einen Wert von "2,3" auf einer 5-teiligen Skala (1= sehr gut; 5= sehr schlecht) aufwies, sowie vier Bestätigungen eines näher bezeichneten Professors, mit dem die Beschwerdeführerin gemeinsam publizierte.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.02.2015 wurde
auszugsweise in Folgendes erörtert (RI=Richter; P=Beschwerdeführende
Partei; BehV1 und BehV2=Vertreter der belangten Behörde; Z=Zeuge):
"[...]
P: Ich habe in Bulgarien eine Ausbildung als Gymnasiallehrerin abgeschlossen und war 7 Jahre als Gymnasiallehrerin tätig. Dazu lege ich mein Diplom "Lehrer für Bulgarische Sprache und Literatur und Englischlehrer der Universität Plovdiv vor, und den Anhang dazu, bezüglich der einzelnen Studienfächer und eine Auflistung der Stundentafel (Konvolut wird in Kopie als Beilage ./7 zur Niederschrift genommen).
Aufgrund eines Förderpreises des FWF Wissenschaftsfonds mit dem BM.W_F erhielt ich eine Anstellung bei der Universität Wien (Elise Richter-Stelle 2007). Bei der Errichtung des Arbeitsvertrages wurde allerdings darauf vergessen, den Bereich Lehre hereinzunehmen. Daher wird mir nun vorgeworfen, nicht im Bereich der Lehre tätig gewesen zu sein. Ich hatte aber seinerzeit nicht die Möglichkeit, einen anderen Dienstvertrag zu verlangen. Ich habe mehrmals gebeten, unterrichten zu dürfen, es wurde mir aber nicht gestattet. Deshalb durfte ich nur drei Mal während des ganzen Stipendiums unterrichten. Trotzdem gibt es eine Validierung meiner Lehre. Dazu lege ich einen Auswertungsbericht der QM-Stabstelle, Auswertungsbericht Lehrveranstaltungsevaluation vor. Dies wurde aufgrund von Studentenangaben erstellt (glaublich 18 Teilnehmer). Die Studenten haben dies allerdings fehlerhaft ausgefüllt, da sie eine Vorlesung mit einem Seminar verwechselt haben. Meine Bewertung ist trotzdem gut ausgefallen (wird in Kopie als Beilage ./8 zur Niederschrift genommen).
BehV2: Uns ist Beilage ./8 nicht bekannt. Wir weisen darauf hin, dass die Habilwerberin gem. § 7 Abs. 1 der Satzung zum Nachweis ihrer didaktischen Fähigkeiten selbstverständlich auch zusätzliche Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen oder einen Nachweis einer absolvierten hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung vorlegen hätte können. Im Akt ist dieses Dokument jedenfalls nicht.
P: Die Kommission hat aber in einer der Sitzungen darüber gesprochen.
BehV2: Das stellt die Behörde außer Streit, dass darüber gesprochen wurde, das Dokument selbst ist aber nicht im Akt enthalten.
P: Ich erkläre, dass ich es deswegen nicht abgegeben habe, weil es fehlerhaft ausgefüllt ist und ich damit keinen schlechten Eindruck erwecken wollte. Zu meiner Qualifikation lege ich auch ein Dokument der Univ. Wien vom 03. Dezember 2014 vor, in dem Prof. [...] bestätigt, dass ich lehrend tätig bin (wird in Kopie als Beilage ./9 zur Niederschrift genommen). Ich weise darauf hin, dass bei diesem speziellen Lehrprogramm die Lehrenden individuell von den Studenten ausgewählt werden, der Umstand, von Studenten ausgewählt zu werden, beweist, dass ich gut unterrichte. Weiters weise ich darauf hin, dass ich im Rahmen dieses Programmes ein Stipendium bekommen habe, im Ausland zu unterrichten. Zusätzlich habe ich gegen Bezahlung Vorlesungen in Spanien, Bulgarien und Italien gehalten. Ich war Präsidentin einer Doktoratskommission in Spanien (Thema: Bulgarisch, Englisch, allgemeine Sprachwissenschaft). In Pisa in der Scuola normale superiore di Pisa war ich Mitglied einer Kommission für eine Postdocstelle.
RI: Können Sie uns bitte näheres zur von Ihnen angegebenen Diskriminierung ausführen?
P: Zuerst war diese Stelle im Zusammenhang mit Frauenförderung eingerichtet. Solche Sachen sind sehr subtil und werden nicht verschriftlicht. Die Menschen sind nicht dumm, Beweise zu liefern, dass sie mich diskriminiert haben. Trotzdem finde ich es sehr merkwürdig, dass kein Bulgare bis jetzt an der Univ. Wien habilitiert hat. Ich möchte das als subtile Diskriminierung bezeichnen. Ich darf kein Bulgarisch an der Univ. Wien unterrichten, weil ich angeblich nicht qualifiziert dafür wäre. Dafür unterrichtet jemand, ein Bulgare [...], der an der Univ. Salzburg im Fach Indogermanistik habilitiert hat und auf Iranistik spezialisiert ist. Er ist aber ein Mann. Der zweite, der dort tätig ist, ist ein Mann, der nicht einmal ein Doktorat hat, ist [...] und hat Bulgarisch in Deutschland von seiner Großmutter gelernt. Jetzt wurde aus Bulgarien eine Frau [...] ohne Doktorat importiert, die auch kein Doktorat hat und in Bulgarien Deutsche Philologie abgeschlossen hat, aber hier jetzt Bulgarisch unterrichtet. In den letzten zwei Jahren sind drei Wissenschaftler aus Bulgarien und Polen gekommen, um sich hier in meinem Fachgebiet zu spezialisieren. Das ist das europäisches NetWord S-Programm.
BehV1: Ich protestiere gegen die Wortwahl ‚importiert'.
P: Ich wollte niemanden beleidigen, aber die Stelle wurde nie ausgeschrieben. Plötzlich war jemand da. Ich kann dazu E-Mail-Korrespondenz mit dem Dekan [...] vorlegen. Darin bestätigt Prof. [...], dass er von Frau [...] noch nie etwas gehört hat und nicht weiß, wie sie ausgewählt wurde, um in seinem Fach zu unterrichten. Ich möchte noch einen Fall zur Sprache bringen. Es geht um eine Frau aus München. Sie wurde an der Univ. Wien sehr unterstützt, die in meiner Muttersprache in München habilitiert wurde und in Wien eine Professur erhielt.
[...]
BehV2. Wir meinen, dass der Beschwerde nicht Folge zu geben ist. Wir haben vor Bescheiderlassung das Verfahren geprüft. Das Verfahren ist korrekt abgelaufen. Es kam zu Verzögerungen, die einerseits mit den Sitzungsterminen des Senats betreffend die Einsetzung einer Habilitationskommission zusammenhängen, andererseits wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin das Verfahren für fast ein Jahr lang unterbrochen. Auf der Homepage des Dekanats der zuständigen Fakultät finden sich umfangreiche Unterlagen zum Ablauf eines Habilitationsverfahrens, insbesondere auch ein Informationsblatt aus dem deutlich hervorgeht, dass auch die P selbstverständlich das Recht hat, im Rahmen der Stellungnahme zu dem vom Senat bestellten Gutachten und von der Kommission bestellten Gutachten ihrerseits Gutachten vorzulegen. Im Protokoll der zweiten Sitzung vom 14. Dezember 2011 ist festgehalten, dass die Rechtsauskunft bezüglich der Frage der Formulierung der Venia ergeben hat, dass diese nur durch die Kandidatin selbst zu ändern sei. Diese war dazu nicht zu bewegen. Eine Antragsänderung kann nur die Kandidatin vornehmen. Im Fall einer Antragsänderung ist das Rektorat im Wege des zuständigen Dekanats zu informieren und die Zulässigkeit ist erneut zu prüfen. Ist der Antrag zulässig, so ist der Senat zu informieren, der die fachlich geeignete Zusammensetzung der Habilitationskommission nochmals zu überprüfen hat. Auf dies möchte ich besonders hinweisen, da der Vorwurf im Raum steht, zwei Mitglieder der Habilitationskommission hätten das Verfahren unbedingt selbst durchführen wollen. In den beiden Probelehrveranstaltungen wurden einmal am 13. März und einmal am 15. März 2012 Folien verwendet, die nach der Korrektur durch die Beschwerdeführerin auf einem internen Server zur Verfügung gestellt wurden. Sie sind leider noch immer fehlerhaft. Die Seitenanzahl wurde im Gegensatz zu den Terminen aber reduziert. Dazu lege ich als Konvolut einen Ausdruck der Powerpoint-Folien zu den beiden Terminen vor (wird als Beilage ./10 zur Niederschrift genommen).
BehV1: Zu den vorgebrachten Vorwürfen, die sich aus meiner Sicht aus zwei Teilen zusammensetzen, 1. Zur Beschwerde vom 04. Februar und 2. Aus dem heute vorgetragenen.
Ad 1) Ich möchte hinzufügen, dass ich nicht nur als Vertreter der Univ. hier spreche, sondern als Mitglied des Kreises für Gleichstellung und Diskriminierungsfragen, in den ich im Januar 2015 durch Personalbeschluss aufgenommen wurde. Es ist deswegen in meinem Interesse besonders dem Diskriminierungsvorwurf nachzugehen. Wir lehnen die Stellungnahme, das Verfahren sei chaotisch, kategorisch ab. Die Behauptung, die Kommissionsmitglieder waren über die Verfahrensgrundsätze nicht aufgeklärt, stellt eine grobe Verletzung dar. Wie die Protokolle der Sitzungen belegen, haben wir uns redlich bemüht, dieses Verfahren gemäß den akademischen Traditionen zu behandeln. Ich kann nicht umhin, mein Befremden zum Ausdruck zu bringen, dass hier mit Unterstellungen gearbeitet wird, wie zum Beispiel Prof. [DB] habe deshalb keine Kenntnisse von der Habilitationsordnung der Univ. weil er in den USA gearbeitet habe. Prof. [...], ebenfalls erwähnt, als eine Person mit einer 1. festen Anstellung als Professorin, die jedoch mehrere Gastprofessuren innegehabt hat, zum Beispiel Basel, ich will damit zum Ausdruck bringen, dass es kein Argument ist, ihr zu unterstellen, sie würde sich in der Habilitationsordnung unserer Univ. nicht auskennen. Ich möchte ferner betonen, dass das Verhalten von Frau [...] aus unserer Sicht völlig korrekt war. Die Kommissionsmitglieder sind durch ihre Schweigepflicht daran gehindert, Auskunft über die Kommissionsarbeit zu geben, und ich möchte bezweifeln, dass das ehemalige Mitglied unseres Arbeitskreises Frau [...] so über unsere Arbeit hätte sprechen können, wie hier in der Beschwerde dargestellt. Ich stelle fest, dass es von keiner Intransparenz die Rede sein kann. Wir haben in der Kommission durch unsere Diskussionen dazu beitragen wollen, eine möglichst vollständige Klärung herbeizuführen. Mit Befremdung stelle ich fest, dass in dieser Beschwerde die Integrität der Kommission mehrfach in Frage gestellt wurde. Uns wurde unmissverständlich die Ausländerfeindlichkeit, Diskriminierungsabsichten, Beeinflussung der Studierenden, Umgehung der Frauenförderungsmaßnahmen vorgeworfen. Mehrere Personen wurden dabei belastet. Mit großem Erstaunen nehme ich zur Kenntnis, dass die Herkunft aus Bulgarien am slawischen Institut als ein möglicher Diskriminierungspunkt angeführt wurde. Bei uns arbeiten zahlreiche Spezialisten aus den slawischen Ländern und nicht die nationale Zugehörigkeit sollte hier besprochen werden, sondern die Fragen des Faches und ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Univ. Die Person aus München, über die wir gesprochen haben, Frau [...], war Elise Meitner-Stipendiatin. In dieser Zeit war sie Institutsangehörige. Zwischenzeitlich war sie Gastprofessorin für Slowenistik. Sie ist jetzt als ordentliche Professorin an die Univ. Zürich berufen und ich möchte mit Nachdruck die Unterstellung zurückweisen, sie würde die slawischen Sprachen nicht beherrschen. Ich muss mit Verwunderung feststellen, dass es nicht angeht, über eine angesehene Wissenschaftlerin in diesem Duktus zu sprechen, insbesondere in jenem Teil des Exposees, der sich mit den Fragen der Diskriminierung befasst. Zuletzt möchte ich erwähnen, dass ich als Vorstand des Instituts für Slawistik nicht mutwillig meine Unterschrift verweigert, sondern ich bat die P, mir jenen Antrag zukommen zu lassen, für den diese Unterschrift nötig gewesen wäre. Ich wundere mich, dass auf dem Wege der Klärung der Richtigkeit des Habilitationsverfahrens so viele Menschen, Kollegen, Studierende, Lehrbeauftragte als eine verschwörerische Gruppe dargestellt wird. Das stellt für uns eine unerträgliche Belastung dar und ich möchte das Gericht ersuchen, mit diesen Vorwürfen aufzuräumen.
[...]
Z1: Im Habilitationsverfahren war ich Mitglied der Habilitationskommission. Als Mitglied musste ich mir über die Fragen, die in diesem Verfahren auftreten ein Urteil bilden. Gleichzeitig hat mich die Habilitationskommission als Gutachter eingesetzt und zwar über die didaktische Eignung der Habilitationswerberin.
RI: Ist das Verfahren aus Ihrer Sicht chaotisch abgelaufen?
Z1: Nein.
RI: Ist aus Ihrer Sicht das Habilitationsfach falsch gewählt worden? Hätte ein anderes Fach beurteilt werden sollen?
Z1: Als Habilitationskommission haben wir darüber zu urteilen, ob die Venia für das Fach, für das angesucht wurde zu erteilen ist oder nicht. Im Rahmen der Diskussionen in der Kommission haben wir uns natürlich Gedanken gemacht darüber, ob die Breite dieser angesuchten Venia nicht zu groß angelegt ist und sind auch zum Schluss gekommen, dass es sich eigentlich um zwei Fächer handelt, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass das organisationsmäßig in zwei Studienprogrammleitungen verankert ist, in zwei Instituten, was aber jetzt nichts weiter darüber aussagt, wie wir in der Habilitationskommission weiter vorgehen. Wir müssen jene Venia beurteilen, um die angesucht wurde.
RI: Sie haben sich vor allem beschäftigt mit der Lehrbefähigung, mit der didaktischen Eignung der Habilitationswerberin? Zu welchem Ergebnis sind Sie da gekommen?
Z1: Wie man aus meinem Gutachten entnehmen kann, habe ich an beiden Probelehrveranstaltungen teilgenommen, mir aufgrund dieser Teilnahme ein Bild gemacht und konnte dann eben angesichts der auch im Gutachten ausgeführten zahlreichen Mängel kein positives Urteil treffen. Ich verweise im Übrigen auf mein Gutachten. Es sind natürlich solche Lehrveranstaltungen immer nur punktuelle Eindrücke, aber wir haben im Verfahren keine anderen Möglichkeiten, zu beurteilen.
RI: Ein Kritikpunkt war die Verwendung nur eines Mediums, Powerpoint und auch die große Anzahl der Folien. Nun ist es ja oft so, dass es eine größere Anzahl an Folien gibt, die gleichsam als Lehrveranstaltungsunterlage mitgeliefert werden. Allerdings nicht alle aufgerufen werden, sondern mitunter nur Sonderfolien aufgrund spezieller Zwischenfragen. Wurden bei dieser Lehrveranstaltung wirklich alle Folien gezeigt bzw. zu zeigen versucht?
Z1: Ja. Ich habe zufällig noch die Mitschriften gefunden, die ich seinerzeit angefertigt habe und ich habe mir die Zahl der Folien angeschaut. Es wurden in der ersten Lehrveranstaltung tatsächlich alle Folien (ca. 88) gezeigt und in der zweiten Lehrveranstaltung sogar über 90.
RI: Wie lange haben die Lehrveranstaltungen gedauert?
Z1: Es waren 90-minütige Einheiten ohne Pause.
RI zeigt dem Z1 die Beilage ./10 und fragt ihn, ob es sich um diese Folien gehandelt hat.
P erklärt, wie man mit Powerpoint-Folien strukturiert umgeht und dass Folien manchmal ausgelassen werden. Auf Frage des RI: Ich habe damals tatsächlich alle Folien gezeigt. Ich möchte darauf hinweisen, dass oft mehrere Folien in der Präsentation als eine Folie mit unterschiedlichen Punkten gezeigt werden.
BehV1: Uns wird vorgeworfen, dass wir die Herkunft aus Bulgarien und die Geschlechtszugehörigkeit als Diskriminierung nutzen. War im Rahmen unserer Kommissionstätigkeit oder an unserem Institut etwas vorgefallen, was diesen Vorwurf möglich macht?
Z1: Nein, ich weise so etwas von mir.
P: Sie sind Senatsmitglied? Wurde das Habilitationsfach im Senat diskutiert und waren Sie dabei?
Z1: Ich bin Senatsmitglied. Dort werden die Habilitationskommissionen eingesetzt. Wir haben aber kein Pouvoir, das Fach zu bestimmen. Das geschieht im Dekanat im Einvernehmen mit dem Rektorat. Der Senat setzt die Kommission und die Gutachter ein.
P: Ist es niemandem im Senat aufgefallen, dass es hier um zwei Fächer geht? Ist es möglich, dass niemand im Senat weiß, wie der gesetzliche Stand der Dinge ist?
Z1: Da der Senat die gesetzlichen Grundlagen kennt und respektiert, kann er sich diesbezüglich höchstens wundern, aber hat keine Möglichkeit, das Fach zu bestimmen.
P: Es geht um zwei Institute und zwei Fächer, soviel ich weiß war der Z1 Mitglied einer Habilitationskommission, die das Fach Französische und Angewandte Sprachwissenschaft erteilt hat. Es betraf [...]. Waren Sie Mitglied dieser Kommission oder nicht?
Z1: Ja, ich war Mitglied dieser Kommission. Der Senat hat mich genauso in diese Kommission entsandt.
P: Die Fächer Französisch und Angewandte Sprachwissenschaft gehören auch zu zwei verschiedenen Instituten, Romanistik und Sprachwissenschaft und das war ja dann kein Problem? Die Venia von [...] wurde am 11.12.2008 erteilt. In meinem Fall war das ein Problem, dort war es kein Problem.
Z1, BehV1. Wir stellen außer Streit, dass Frau [...] diese Venia erteilt wurde.
P: Verschiedene Personen wurden somit unterschiedlichen Kriterien unterzogen, was die fachliche Ausrichtung betrifft und dadurch wurde ich diskriminiert. Es gibt auch andere Fälle, die ich in der Stellungnahme und Beschwerde erwähnt habe, auf die ich hier jedoch nicht näher eingehen werde. In Ihrem Gutachten schreiben Sie, dass ich mich im Raum nicht bewegt habe. Hat der Raum das erlaubt? Es war ein kleiner Raum. Sie werfen mir vor, dass mein Unterricht so statisch war. Gab es die physische Möglichkeit, dass ich mich bewege?
Z1: Ich habe es in meinem Gutachten ausgeführt und habe hier nicht alleine den Umstand kritisiert, dass sie zu statisch reagiert hat, sondern, dass dies zum Teil auch auf den eingeschränkten Bewegungsspielraum zurückzuführen ist.
RI: Stimmt es, dass der P der Titel der Lehrveranstaltung nicht bzw. nicht vollständig mitgeteilt wurde?
Z1: Das kann ich mir nicht vorstellen. Ich hatte den Titel nicht weiterzugeben. Er war allen klar. Auch die Lehrperson war klar.
BehV2 legt hierzu die Einladung zur Lehrveranstaltung vor (wird als Beilage ./11 der Niederschrift angeschlossen).
P: Angeblich deckt meine Forschung nicht das Gebiet der angestrebten Venia ab. Der Z1 ist das einzige Mitglied der Habilitationskommission, der sich an der Univ. Wien habilitiert hat. Ist das richtig?
Z1: Ich habe mich an der Univ. Wien habilitiert. Bezüglich der anderen Mitglieder weiß ich nicht genau, wo sie sich habilitiert haben.
P: Können Sie uns noch Näheres über Ihre fachliche Ausrichtung sagen?
Z1: Ich bin für Westslawistik und Sprachwissenschaften habilitiert.
P: Ich möchte damit darstellen, dass ich unfair behandelt wurde, daher vergleiche ich mein Habilitationsverfahren mit den Habilitierungen von Frau [...] und des Herrn Z1.
Z1: Auf Frage der P, gebe ich an: Im Rahmen eines Habilitationsverfahrens sind erstens alle Schriften zu beurteilen. Wenn die P darauf anspielt, dass im Titel einer Habilitationsschrift Deutsch, Tschechisch, Slowakisch genannt werden, so hat das noch nichts weiter zu bedeuten, als dass damit eine Schwerpunktsetzung vorliegt. Wenn sie das Werk gelesen hätte, hätte sie bemerkt, dass einzelne Kapitel darin auch das Polnische behandeln und dass es sich um ein Etymologisches Wörterbuch handelt, das auch weitere Sprachen über die westslawischen Sprachen hinaus mitbeinhaltet. Von den anderen Aufsätzen, die etwa auch das Polnische einbeziehen, will ich auch gar nicht sprechen.
RI: Haben Sie alle Arbeiten, die der Kommission vorlagen zur Kenntnis genommen?
Z1: Es ist meine Aufgabe als Mitglied einer Habilitationskommission. Die Schriften wurden uns in elektronischer Form zur Verfügung gestellt bzw. lagen sie als Ausdruck dem Akt bei.
[...]
RI: Bitte schildern Sie uns in kurzen Worten, was Ihre Funktion in den Habilitationsverfahren bisher war.
Z2: Ich war als Mittelbauvertreter zusammen mit Frau [...] Vertreter der Kurie des sogenannten akademischen Mittelbaus, Mitglied der Kommission. Ich habe an allen Sitzungen teilgenommen, wurde ausersehen, ein didaktisches Gutachten zu verfassen und war in der entscheidenden Phase Schriftführer und habe die Protokolle ausgefertigt.
RI: Nachdem Sie im Bereich der Didaktik auch gearbeitet haben, was war Ihr Eindruck von den didaktischen Fertigkeiten der P. Haben Sie an den Probeveranstaltungen teilgenommen?
Z2: Ich habe an beiden Probelehrveranstaltungen teilgenommen und habe diese auch in meinem didaktischen Gutachten behandelt. Aufgrund meiner Erfahrungen und Teilnahmen an einigen Habilitationsverfahren ist mein Urteil über die didaktische Qualifikation der Habilitationswerberin nicht positiv ausgefallen, da die dargebotenen Inhalte in einer Weise aufbereitet waren und vermittelt wurden, die in der Gesamtwirkung einen den Studierenden gegenüber nicht zum Fach hinführenden Charakter aufgewiesen haben. Ich verweise im Übrigen auf mein Gutachten. Ich habe mich auch durchaus in meiner Rolle als Gutachter der Wahrheit verpflichtet gefühlt.
RI: Wie viele Folien hat die P bei Ihrer Lehrveranstaltung verwendet?
Z2. Nach meiner Erinnerung waren es in einem Fall um die 80, 90, ich kann es nicht genau sagen und im anderen Fall zwischen 60 und 70.
RI: Waren Sie in derselben Lehrveranstaltung wie der Z1.
Z2: Ja.
RI: Wenn ich Ihnen nun vorhalte, dass der Z1 ausgesagt hat, dass es in dem einen Fall ca. 88 und im anderen Fall über 90 Folien waren, was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
Z2: Dann habe ich mich in der Erinnerung verschätzt.
RI: Wie lange hat die Lehrveranstaltung gedauert?
Z2: 90 Minuten, die übliche Zeit, eine Doppelstunde.
RI: Wie viele Powerpoint-Folien kann man Ihrer Meinung nach sinnvollerweise in einer Minute abhandeln?
Z2: Das kommt von der Textdichte ab. Ich komme auf eine Textdichte von 15 bis 20 Folien pro Lehreinheit und es gibt auch Kollegen die eine größere Schrift und größere Abständen verwenden und daher auch ein Vielfaches an Folien präsentieren.
RI: Wie war Ihrer Meinung nach die Anzahl der präsentierten Folien in den Lehrveranstaltungen, adäquat, zu viel, zu wenig?
Z2: Es waren eher zu viel.
RI: Ich habe im Moment keine weiteren Fragen an den Zeugen. Gibt es von den Parteien noch Wünsche, was wir den Zeugen fragen sollen?
P: Der Z2 hat in seinem Gutachten bemängelt, dass zu wenig Informationen enthalten gewesen wären, ein zu viel an Folien wurde nicht moniert.
RI: Wie erklären Sie diesen Einwand?
Z2: Die Zahl der Folien ist meiner Meinung nach in Relation zu sehen mit dem Text, der dazu gesprochen wird. Das ist eine Mischkalkulation, die davon abhängt, ob man die Folien auch verbal präsentiert oder ob sie als Begleit-Anschauungsmaterial für den mündlichen Vortrag herangezogen werden.
RI: Die P hat gemeint, Sie hätten zu wenig Information moniert, welche Art auch immer.
Z2: Meiner Meinung nach geht es um die Korrektheit der dargebotenen Begriffe und auch um die fachlichen Akzente, die gesetzt wurden. Das sieht man zum Beispiel in der Passage im Gutachten auf Seite 2, Absatznr. 3. Wesentliches ist nicht vorgekommen, obwohl das Thema angesprochen worden war.
[...]
BehV1: Uns wird vorgeworfen, dass wir die Herkunft aus Bulgarien und die Geschlechtszugehörigkeit als Diskriminierung nutzen. War im Rahmen unserer Kommissionstätigkeit etwas vorgefallen, was diesen Vorwurf möglich macht?
Z2: Ich möchte hierzu ausführen, dass ich in meiner Eigenschaft als Protokollant besonders genau alle Wortmeldungen aufgenommen und verfolgt habe und sich sowohl in den Debatten innerhalb der Kommission als auch in Couloir-Gesprächen außerhalb der Sitzungen keinerlei Hinweise auf Äußerungen diskriminierenden Inhalts gefunden haben.
P: Ich finde, dass der Gutachter dazu tendiert, irgendwelche komischen Details von mir zu verlangen [...]. Ich habe zum Beispiel während des Unterrichts die Datenbank Ethnologue zitiert. Das ist eine anerkannte Linguistik-Quelle. Das ist die Datenbank, die jeder in der Linguistik verwendet, um nachzuschlagen in einer anderen Sprache und ich verstehe nicht, warum die Verwendung dieser Datenbank irgendetwas gegen mich und meine Lehrtätigkeit aussagt.
Z2: Es handelt sich bei dieser Datenbank um ein Ressource des "Summer Institutes of Linguistic", die auf einer privaten Initiative beruht.
RI: Warum sind Sie der Meinung, dass es nicht günstig war, das im Rahmen dieser Lehrveranstaltung anzuführen?
Z2: Meine Kritik richtet sich dahingehend, diese Ressource ohne Hinweise auf die Schwächen als Arbeitsinstrument den Studierenden zu empfehlen und als Beispiel für Schwäche habe ich einen Punkt der Klassifikation der westgermanischen Sprachen herausgegriffen. Mir war bekannt, dass die Lehrveranstaltung über Sprachkontakt den Charakter eines Konversatoriums hatte und das ist ein Typ von Lehrveranstaltungen der auf Interaktivität abstellt.
P: Haben Sie es kollegial gefunden, mich während meiner Lehrveranstaltungen zu unterbrechen, insbesondere Frau [...].
Z2: Ich habe die Wortmeldungen aus dem Kreis von Kommissionsmitgliedern als sachbezogen empfunden und hatte nicht den Eindruck, dass dadurch der Fluss der Lehrveranstaltung in einer störenden Weise beeinträchtigt worden wäre.
P: Warum haben Sie in Ihrem Gutachten nicht erwähnt, dass die Kommission sich 7 Mal zu Wort gemeldet hat und ich 7 Mal unterbrochen wurde.
RI: Ist das eine ungewöhnliche Anzahl von Wortmeldungen in einer Lehrveranstaltung?
BehV1: Ich möchte darauf hinweisen, dass die P ein Problem mit der Klassifizierung von Lehrveranstaltungen hat. Hier war ein Konversatorium, dabei ist es normal Fragen zu stellen.
P: Es wurde unterbrochen. Als ich protestiert habe, wurde ich bei der zweiten Lehrveranstaltung nicht mehr unterbrochen. Das Problem mit den Unterbrechungen steht auch im Bescheid. Habe ich die Studenten in diese Lehrveranstaltung zum ersten Mal gesehen?
Z2: Das kann ich nicht beurteilen. Ich habe es nicht als meine Aufgabe als Gutachter angesehen, den Verlauf der Probelehrveranstaltung zu protokollieren, sondern die didaktische Qualifikation der Habilitationswerberin zu beurteilen.
P: Normalerweise gibt es am Anfang des Konversatoriums eine Einführung, worum es geht, stimmt das?
Z2: Sicher.
P: In Ihrem Gutachten steht, dass 15 Studierende beim Konversatorium da waren, die studentische Gutachterin hat nur 7 aufgenommen. Wie ist es möglich, dass eine solche Differenz aufscheint, wenn alles so gut organisiert und übersichtlich war?
Z2: Meine Feststellung über die Zahl der teilnehmenden Studierenden beruhte auf einer überschlagsmäßigen Zählung ohne Berücksichtigung der Kommissionsteilnehmer.
P: Haben Sie gewusst, was für einen Titel diese Lehrveranstaltung hatte?
Z2: Linguismus und Migration.
P: Laut Z2 war es Bilinguismus und Migration.
Z2: Mir war bewusst, dass die Lehrveranstaltung im Rahmen des Curriculums über Südslawisch angeboten wurde. Darum habe ich auch im Gutachten auf den Mangel an einschlägigen Beispielen aus diesem Sprachbereich hingewiesen. Ich zitiere aus dem Gutachten Seite 4, Ende Absatz 2.
[...]
RI: Was war Ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Habilitierungsverfahren? Hatten Sie eine?
Z5: Ich war Mitglied der Kommission und war der interne Gutachter zur Habilitationsschrift von der P.
RI: Was können Sie uns dazu erzählen? Zu welchem Endergebnis sind Sie gekommen?
Z5: Das Gutachten hat im eigentlichen Sinn kein Ergebnis, sondern geht auf die einzelnen Teile der Schrift ein, wobei der Gesamteindruck des Gutachtens negativ ist.
RI: Können Sie es vielleicht noch etwas näher ausführen, was die kritischen Punkte aus Ihrer Sicht waren? Was fehlte, was war zu viel und was war falsch?
Z5: Es ist schwierig, das Gutachten war 15 Seiten lang. Ich habe versucht, jede einzelne Schrift, die mir zur Verfügung stand zu würdigen. Im Übrigen verweise ich auch auf mein Gutachten.
P: In wie vielen Habilitationskommissionen waren Sie bis jetzt Mitglied?
Z5: Ich glaube nur in dieser.
P: Haben Sie fair gefunden, dass Sie gleichzeitig Kommissionsmitglied und Gutachter waren?
Z5: Ich habe keine Erfahrung damit, deswegen ist mir nichts anderes aufgefallen.
BehV2: Ich möchte die P nachdrücklich mahnen, aufzuhören uns Kompetenzen als Habilitationskommission abzusprechen. Wenn Z5 als Kommissionsmitglied eingesetzt wurde, dann soll man ihn in Ruhe seine Arbeit machen lassen.
BehV1: Es entspricht auch der aktuellen Rechtslage.
P: Ich möchte nur darauf hinweisen, dass die Vorgangsweise eher unüblich ist.
BehV1: Ich möchte sagen, dass Z5 vom Senat als Gutachter beauftragt worden ist und auch vom Senat gem. § 103 Abs. 7 UG 2002 und aufgrund des Satzungsteils Habilitation erfolgt ist.
RI: Ist Ihr Gutachten authentisch?
Z5: Ja.
P: Wir vertreten grundsätzlich verschiedene theoretische Ansätze. Ist dies zutreffend?
Z5: Ich habe keine Theorie. Ich weiß nicht, was die P unter ihrer Theorie versteht. Ich sehe jedoch keinerlei Inkompatibilitäten zwischen dem, was die P tut und dem Programm der generativen Grammatik.
P: Sie bemängeln hier eine konkrete Modellierung der benutzten Konzepte. Was meinen Sie damit?
Z5: Damit ist gemeint, dass man einen theoretischen Vorschlag soweit konkret und präzise macht, dass er eindeutige Voraussagen hat, die an den Daten falsifiziert werden können.
P: Ist es Ihnen bewusst, dass es in der Linguistik zwei Vorgehensweisen gibt, eine, die Sie erklärt haben, von der Theorie zu den Daten und den anderen von den Daten zur Theorie?
Z5: Nein, das ist mir nicht bewusst. Ich behaupte es gibt keinen Zugang von den Daten zu der Theorie. Usage based grammar bedeutet nicht, dass eine Theorie aus den Daten folgt. Dieses Konzept, dass eine Theorie aus den Daten folgen kann, ist Unsinn.
P: Ich möchte darauf hinweisen, dass der Z5 außer seiner Vorgehensweise keine andere wahrnimmt.
[...]
P: War Ihnen bewusst, dass ich keine Habilitationsschrift habe, sondern kumulativ habilitiert habe, was zulässig ist?
Z5: Ja.
P: Warum haben Sie dann so geschrieben, als ob das eine Habilitationsschrift wäre und nicht verschiedene Artikel?
Z5: Ich habe nichts dergleichen geschrieben. Ich habe deutlich geschrieben, dass es sich um einzelne veröffentliche Artikel handelt. Ich habe geschrieben, dass es Redundanzen zwischen den Artikeln gibt.
R: Warum haben Sie über meine anderen Publikationen kein einziges Wort in Ihrem Gutachten geschrieben?
Z5: Weil es die Aufgabe des Gutachtens ist, die für das Habilitationsverfahren eingereichten Schriften zu begutachten. Ich bekomme ein gebundenes Papier und dann schreibe ich ein Gutachten über die Sachen, die dort vorliegen.
[...]
RI: Hat die belangte Behörde noch irgendwelche Fragen an Z5?
BehV2: Wir haben einen Diskriminierungsvorwurf im Raum stehen, dass wir ihre Herkunft aus Bulgarien und ihre Geschlechtszugehörigkeit als Diskriminierung missbraucht hätten. Können Sie uns sagen, ob Ihnen in Ihrer Zeit bei der Kommission etwas Derartiges aufgefallen ist und wie Sie dazu stehen?
Z5: Mir ist absolut nichts Derartiges aufgefallen und ich halte es an den Haaren herbeigezogen.
BehV2: In der Beschwerde wird uns vorgeworfen, dass das Verfahren chaotisch war und dass Sie aus den USA berufen wurden, obwohl es dort keine Habilitationen gibt. Hatte sich dieser Umstand negativ darauf ausgeübt, sich hier in Wien mit der Habilitationsordnung und der Kommissionsordnung auseinanderzusetzen und Ihre Pflichten wahrzunehmen?
Z5: Nein, das hat es nicht. Ich bin Native Speaker in Deutsch und habe von vornherein kundgetan, dass das meine erste derartige Tätigkeit ist und dass ich außerdem auch schon mehrfach Habilitationsgutachten geschrieben habe, während ich in den Staaten war.
P: Als Sie die Sachen begutachtet haben, ist es Ihnen aufgefallen, dass ich zusammen mit Prof. [...] Sachen zusammen geschrieben habe?
Z5: Ja.
P: Wissen Sie wer [...] ist?
Z5: Ja.
P: Wie erklären Sie sich, dass Sie damit in Ihrem Gutachten damit auch die Arbeit von [...] vernichten.
Z5: Das Wort unsinnig kommt in meinem Gutachten nicht vor, und auch nicht das Wort inkompetent, das Sie immer in den Mund legen wollten. Ich beziehe mich da auf einen Ihrer Briefe.
RI ersucht die P, sich zu beruhigen.
P: Ich finde es merkwürdig, dass der Gutachter meinen Co-Autor in seinem Gutachten mit keinem Wort erwähnt hat.
RI: Keine weiteren Fragen an den Zeugen.
[...]"
24. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 17.02.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2015, eine Äußerung, in der sie Fragen der Diskriminierung, ihre Probelehrveranstaltungen und das "Verschweigen von wichtigen Informationen und tätige Reue" zweier Zeugen aus der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 thematisierte. Mit Verfügung vom 19.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von WD, welcher ein Privatgutachten für die Beschwerdeführerin zu deren wissenschaftlichem Oeuvre erstellte, übermittelt, welche WD dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber am 03.02.2015 abgab. In der Stellungnahme hieß es auszugsweise: "Was die Gerichtsverhandlung betrifft, kann ich gar nichts über den Habilitationsvorgang aussagen, sondern nur über die mir bekannten (nicht alle) Publikationen der Habilitationswerberin. Ich kann keine Aussage darüber treffen, wie weit bei heutigen Habilitationsverfahren das Publikationsgebiet von Frau XXXX für das angestrebte Habilitationsfach zu eng ist, denn bei den Habilitationsverfahren hat sich seit meiner Emeritierung einiges geändert." Zu dieser Stellungnahme von WD gab die Beschwerdeführerin jedoch keine Äußerung ab.
25. Das Rektorat der Universität Wien erstattete am 05.03.2015 eine Äußerung zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.02.2015, in der sie den Vorhalten der Beschwerdeführerin mit ausführlicher Begründung entgegen trat.
26. Am 12.06.2015 erstattet die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme, in welcher sie erklärte, dass ein von ihr betreuter Studierender eine bestimmte wissenschaftliche Auszeichnung bekommen habe, welche auch mit einem Preisgeld in näher bezeichneter Höhe dotiert gewesen sei.
27. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W224 am 27.11.2015 neu zugewiesen. Seit 27.11.2015 wird das gegenständliche Verfahren von der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W224 geführt.
28. Am 30.06.2016 fand eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auszugsweise in Folgendes erörtert (RI=Richter; P=Beschwerdeführende Partei; BehV1 und BehV2=Vertreter der belangten Behörde):
"[...]
RI an P: Halten Sie Ihr bisheriges Vorbringen aufrecht?
P: Ja.
RI an BehV: Halten Sie Ihr bisheriges Vorbringen aufrecht?
BehV: Ja.
RI an P: Möchten Sie neue, über Ihr bisheriges Vorbringen hinausgehende Punkte geltend machen?
P: Ich bin in dieser Verhandlung ohne rechtsfreundlichen Beistand, weil es aus meiner Sicht nicht leicht war, einen Rechtsanwalt zu finden, der ausreichende Kompetenzen im Universitätsrecht aufweist. Es ist auch vorgekommen, dass eine Rechtsanwältin aufgrund eines Naheverhältnisses zur Universität Wien meine Vertretung abgelehnt hat. Aus meiner Sicht hätte mich die Abteilung "Gleichstellung und Diversität" der Universität Wien in meinem Verfahren unterstützen müssen, aber dadurch hätten sich Unvereinbarkeiten ergeben, weil BehV2 in dieser Abteilung arbeitet.
RI an BehV2: Möchten Sie sich dazu äußern?
BehV2: Es ist auf der Homepage der Uni Wien ersichtlich, wo ich arbeite. Ich arbeite in der Dienstleistungseinrichtung Personalwesen und Frauenförderung als Juristin. Meine Aufgabe ist die Konzipierung der Bescheide im Habilitationsverfahren für das Rektorat. Die Abteilung "Gleichstellung und Diversität" macht unter anderem Mentoring-Programme. Ich verweise dazu auf die Homepage der Universität Wien. Die Abteilung "Gleichstellung und Diversität" hat keine Vertretungsbefugnisse im Verwaltungsverfahren, in denen die Universität Wien Verfahrenspartei ist.
P: Ich kenne die Strukturen der Universität Wien nicht in dieser Detailliertheit, bin aber an mehrere Stellen herangetreten und habe ersucht, mich rechtlich zu beraten. Dies wurde jedoch nicht gemacht. Während das Verfahren noch bei der Universität Wien anhängig war, hat mich der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unterstützt.
RI: Möchten Sie noch etwas Neues vorbringen? Haben Sie auch einmal angedacht, Ihr Habilitationsfach einzuschränken?
P: Ich habe mit dem damaligen Dekan Prof. [...] über eine Einschränkung des Faches auf Bulgaristik gesprochen. BehV2 war dabei auch als Rechtsauskunftsperson anwesend. Mir wurde seitens des Dekans von einer Einschränkung vorerst abgeraten, um das laufende Verfahren hinsichtlich des Habilitationsfaches Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaften abzuschließen. Danach könnte ich das eingeschränkte Fach Bulgaristik beantragen.
RI: Möchten Sie dazu etwas sagen?
BehV2: Ich war dabei und habe P mitgeteilt, dass in jeder Lage des Verfahrens eine Antragsänderung möglich ist. Mir als Juristin steht es nicht zu, etwas zu empfehlen.
P: Wir haben nicht über die Beschränkung des derzeitigen Verfahrens gesprochen.
BehV1: Bei der ersten Sitzung der Habilitationskommission am 12. Oktober 2011 haben wir sofort festgestellt, dass dieses Fach viel zu groß ist und haben sofort dazu geraten, dieses Fach einzuschränken. Die P ist jedoch nie darauf eingegangen. Am 15.05.2012 fand ein Treffen mit Dr. [...], der P und mir statt. Bei diesem Gespräch habe ich P geraten, das Habilitationsfach einzuschränken.
P: Ich habe ein Schreiben an Herrn Rektor geschickt, in dem ich unter anderem fragte, ob ich mein Habilitationsfach einschränken solle. Ich bekam ein Schreiben vom Rektorat am 10. Juli 2012, in welchem aus meiner Sicht meine Frage zur Einschränkung des Habilitationsfaches nicht beantwortet wurde. Ich hätte meinen eingeschränkten Habilitationsantrag auch nur mit Zustimmung des Dekans einreichen können.
BehV2: Der Antrag auf Habilitation ist an das Rektorat der Universität Wien im Wege des zuständigen Dekanats bzw. Zentrumsbüro zu richten. Der Antrag wird dann auf seine Zulässigkeit geprüft.
P: Ich ersuche um eine Pause von 5 Minuten.
Die Verhandlung wird um 11:17 Uhr unterbrochen und um 11:28 Uhr fortgesetzt.
RI an BehV: Möchten Sie neue, über Ihr bisheriges Vorbringen hinausgehende Punkte geltend machen?
BehV2: Nein.
RI an P: Möchten Sie neue, über Ihr bisheriges Vorbringen hinausgehende Punkte geltend machen?
P: Aus meiner Sicht ist es, wie auch aus dem Bescheid ersichtlich ist, in meinem Verfahren um einen Konflikt der Interessen gegangen, ob es sich bei meinem gewählten Habilitationsfach um ein Fach oder um zwei Fächer handelt. Die Habilitationskommission hatte hierzu eine andere Meinung als die Dekanin. Deshalb habe ich mich an den Rektor gewendet (Brief 23. Mai 2012 an das Rektorat; 1. Seite).
BehV1: Die Habilitationskommission, deren Vorsitzende ich war, hat sich nie damit beschäftigt, wie die Dekanin darüber denkt, sondern es waren aus der Sicht der Kommission zwei Fächer vorliegend und aus diesem Grund musste die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation auch für zwei Fächer gegeben sein und daraus hat sich für uns auch ergeben, dass wir Gutachter aus den beiden Fächern bestellt haben und auch die didaktischen Fähigkeiten aus beiden Fächern überprüft wurden. Die P hat Slawistik unterrichtet, aber nie allgemeine Sprachwissenschaften. Aus diesem Grund hat die P dann in beiden Fächern Probelehrveranstaltungen abhalten müssen.
P: Ich verweise darauf, dass auf der Universität Wien bislang aus meiner Wahrnehmung ein Habilitationsverfahren niemals auf diese Weise durchgeführt wurde.
BehV2: Ich möchte präzisieren, dass die wissenschaftlichen Gutachter vom Senat bestellt wurden. Der Senat hat die Gutachter bestellt und die Kommission würdigt die Gutachten, weil sie die fachliche Kompetenz insofern aufweist und fasst auch den Beschluss. Aufgrund dieses Beschlusses ergeht der Bescheid des Rektorats.
BehV1: Ich war Vorständin am Institut für Sprachwissenschaften. Wenn Habilitationsverfahren eingeleitet werden, werden die zuständigen Fachvorstände auch gebeten, eine fachliche Stellungnahme abzugeben. Es ist in meiner Erfahrung bereits häufiger vorgekommen, dass Habilitationswerber ihr Fachgebiet eingeschränkt haben bzw. ihren Antrag ganz zurückgezogen haben, wenn ihnen diesbezüglich ein Ratschlag erteilt wurde.
P: Abschließend möchte ich vorbringen, dass andere Universitäten, wie beispielsweise die Universität München wenig strengere Kriterien im Hinblick auf Habilitationen vorsieht. Dazu möchte ich ein Beispiel anführen: Frau [...] hat sich an der Universität München in den Fächern, welche auch ich beantragt habe, habilitiert. Es ist aus meiner Sicht für Frau [...] einfacher gewesen, an der Universität München eine Venia docendi zu erlangen. Wenn nun Frau [...] an der Universität Wien eine Anstellung aufgrund der von der Universität München verliehenen Venia docendi erhält, so bin ich aufgrund der strengeren Kriterien der Universität Wien zur Erlangung einer Venia docendi ihr gegenüber schlechter gestellt.
BehV1: Wir wissen nicht aufgrund welcher Vorgaben Frau [...] die Venia docendi erlangt hat.
Ende der Beweisaufnahme.
Schluss des Beweisverfahrens
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis ihrer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation im gewählten Habilitationsfach "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" sowie den Nachweis ihrer didaktischen Fähigkeiten nicht erbracht.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, der mündlichen Verhandlung sowie aus den sonstigen erstatteten Äußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Keines der eingeholten Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" gegeben ist.
Die Feststellungen zur nicht nachgewiesenen hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation im gewählten Habilitationsfach sowie zu den nicht nachgewiesenen didaktischen Fähigkeiten ergeben sich aus den im Rahmen des Habilitationsverfahrens eingeholten Gutachten zur kumulativen Habilitationsschrift und den sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin, aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten, dem nachvollziehbaren Beschluss der Habilitationskommission und dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, weiters aus allen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen und Äußerungen sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin konnte auch nichts substantiiert dartun, diese Feststellungen insgesamt zu entkräften.
Die Ergebnisse der Gutachten sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen. Wie bereits das Rektorat der Universität Wien im angefochtenen Bescheid und auch in der Beschwerdevorentscheidung ausführte, zeigen die eindeutig negativen Gutachten sehr eingehend Mängel und Schwächen der eingereichten Arbeiten auf, während jene Gutachten, die zu keinem eindeutigen Ergebnis gelangen, sich eher auf allgemeine Aspekte bzw. Teilaspekte des Forschungsgebiets der Beschwerdeführerin beziehen. Die positiven Gutachten befinden nämlich in keinem Fall, dass der Umfang beantragten Venia docendi in ihrer Gesamtheit durch die kumulative Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin gerechtfertigt wäre.
Die Beschwerdeführerin trat den Schlussfolgerungen der Gutachten auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, auch wenn sie selbst Gutachten - oder eigentlich eher Unterstützungsschreiben - von verschiedenen namhaften Personen aus dem einschlägigen wissenschaftlichen Fachbereich vorlegte. Denn aus diesen Gutachten/Unterstützungsschreiben geht nicht hervor, dass sie - wie in einem Habilitationsverfahren nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und nach der Satzung der Universität Wien - der Beschwerdeführerin auf Grund der kumulativen Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten eine hervorragende wissenschaftlichen Qualifikation im gewählten Habilitationsfach "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" in entsprechender fachlicher Breite attestierten. Vielmehr ist aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten/Unterstützungsschreiben nicht erkennbar, dass den gutachtenden Personen tatsächlich bewusst war, dass sie die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation der Beschwerdeführerin im Habilitationsfach zu begutachten gehabt hätten, weil diese zwar die Leistungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich (einzelner) Publikations- und Organisationstätigkeiten herausstreichen, sich aber nicht mit den wissenschaftlichen Anforderungen an die Verleihung einer Lehrbefugnis in einem breiten Habilitationsfach ("Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft") auseinander setzen. Besonders deutlich kommt dies in der Stellungnahme von WD vom 03.02.2015 hervor. In der Stellungnahme hieß es auszugsweise: "Was die Gerichtsverhandlung betrifft, kann ich gar nichts über den Habilitationsvorgang aussagen, sondern nur über die mir bekannten (nicht alle) Publikationen der Habilitationswerberin. Ich kann keine Aussage darüber treffen, wie weit bei heutigen Habilitationsverfahren das Publikationsgebiet von Frau XXXX für das angestrebte Habilitationsfach zu eng ist, denn bei den Habilitationsverfahren hat sich seit meiner Emeritierung einiges geändert." Soweit die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren immer wieder WD als Referenz für den Nachweis ihrer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation nennt und zu diesem Zweck auch auf das von ihm für die Beschwerdeführerin erstattete Gutachten/Unterstützungsschreiben verweist, so geht gerade aus der zitierten Stellungnahme von WD vom 03.02.2015 deutlich hervor, dass dieses Gutachten/Unterstützungsschreiben keine Aussagen zum Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation im gewählten Habilitationsfach "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" tätigt und insofern zwar eine positive Äußerung zu "bekannten (nicht alle[n]) Publikationen" der Beschwerdeführerin darstellt, jedoch in Bezug auf die Breite des beantragten Habilitationsfaches zu relativieren ist. Die Beschwerdeführerin erstattete nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht zur zitierten Stellungnahme von WD vom 03.02.2015 keine Äußerung. Insofern konnte die Beschwerdeführerin die im Rahmen des Habilitationsverfahrens eingeholten negativen Gutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin im Habilitationsfach, auf die sich der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung stützen, nicht entkräften (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033). Denn die Lehrbefugnis (Venia docendi) darf nur für ein "ganzes" wissenschaftliches (oder künstlerisches) Fach erteilt werden und insofern muss die wissenschaftliche Beherrschung des ganzen Faches und nicht bloß einzelner Teilgebiete nachgewiesen werden (§ 103 Abs. 1 und 3 UG 2002).
Die Auffassung der Habilitationskommission, es sei den eingehend begründeten negativen Gutachten der von ihr bestellten Gutachter im Sinne einer tragfähigen Grundlage zu folgen, zumal die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten/Unterstützungsschreiben wegen ihrer wenig auf das Habilitationsfach "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" fokussierten Form nur von sehr eingeschränktem Nutzen seien, ist unter Schlüssigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
In Bezug auf den Auswertungsbericht über eine Lehrveranstaltungsevaluation der Lehrveranstaltung "130437 VO Wortbildung russisch-südslawisch" (18 erfasste Fragebögen) im Sommersemester 2008, welchen die Beschwerdeführerin einbrachte und welcher im Punkt "Gesamt gesehen halte ich die Lehrveranstaltung für" einen Wert von "2,3" aufwies, brachte die Beschwerdeführerin selbst vor, dass dieser nicht aussagekräftig ist, weil die Fragebögen fehlerhaft ausgefüllt wurden. Insofern relativiert die Beschwerdeführerin dieses Beweismittel zum Nachweis ihrer didaktischen Fähigkeiten in gewisser Weise selbst. Es ist daher nicht unschlüssig, dass diese Lehrveranstaltungsevaluation die negativen didaktischen Gutachten, welche im Anschluss an die Probelehrveranstaltungen erstellt wurden, nicht entkräftet. Der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig mit dem Ersuchen zur Abhaltung von zwei Probelehrveranstaltungen ua. mitgeteilt: "Die Gestaltung des Unterrichts ist Ihnen - nach Absprache der Lehrinhalte mit den Lehrveranstaltungsleitern - überlassen. In jedem Fall aber sollen die Studierenden in die Arbeit bzw. Diskussion eingebunden werden."
Wenn die Beschwerdeführerin die beiden Probelehrveranstaltungen (Konversatorium und Proseminar) nach dieser Mitteilung dann größtenteils wie eine Vorlesung gestaltet und die Studierenden kaum einbezieht, dann ist es nicht unplausibel, dass die Gutachten zu den didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin negativ ausfallen. Auch wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie oftmals zu wissenschaftlichen Vorträgen und Gastvorlesungen auf internationaler Ebene eingeladen wird und bei derartigen Veranstaltungen nach eigenen Angaben sehr positive Rückmeldungen zu ihren Vorträgen erhält, lässt dies nicht zwangsweise darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin dadurch einen Nachweis ihrer didaktischen Fähigkeiten erbringt. Denn bei internationalen Tagungen und Symposien besteht das Auditorium meist aus fachlich interessierten und auch wissenschaftlich einschlägig vorgebildeten Personen, die sich insofern von Studierenden an Universitäten unterscheiden, als die Studierenden (noch) in Ausbildung sind. Es ist aus diesem Grund bei einem Vortrag im Rahmen einer Lehrveranstaltung vor Studierenden - wie es in den beiden Probelehrveranstaltungen (Konversatorium und Proseminar) der Fall war - in didaktischer Hinsicht auf die Vermittlung von Inhalten in studentengerechter Weise zu fokussieren. Soweit die Habilitationskommission im Rahmen der Beweiswürdigung den Gutachten zu den beiden Probelehrveranstaltungen zur Beurteilung des Nachweises der didaktischen Fähigkeit den Vorrang gibt, ist der Habilitationskommission nicht entgegen zu treten (vgl. dazu auch Rainer in Mayer [Hrsg] Kommentar UG2, § 103 IV.2.: "Didaktische Fähigkeiten betreffen die Ausbildung von Studierenden oder von wissenschaftlichem Nachwuchs. Reine Tagungsreferate sind daher in geringem Ausmaße geeignet, diese Fähigkeiten nachzuweisen; auszuschließen sind sie jedoch nicht.").
Was den seitens der Beschwerdeführerin geäußerten "Verdacht der Diskriminierung wegen Herkunft und Geschlecht" betrifft, so sind insofern keine stichhaltigen Argumente oder irgendeine Form der diesbezüglichen Glaubhaftmachung erkennbar. Eine Diskriminierung ergibt sich aus gesamtem Verfahrensverlauf inklusive der Befragung der handelnden Personen - beispielsweise eines Mitglieds des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen - in der mündlichen Verhandlung nicht.
Soweit die Beschwerde letztlich vorbringt, es habe keine öffentliche Aussprache gemäß § 7 Abs. 1 des Satzungsteils "Habilitation" der Satzung der Universität Wien gegeben, ist darauf zu verweisen, dass darunter das am 19.06.2013 abgehaltene Habilitationskolloquium zu verstehen ist. Insofern geht dieses Vorbringen ins Leere.
Es sind auch insgesamt keine sonstigen Verletzungen von Verfahrensvorschriften erkennbar.
3.1. § 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lautet:
"Habilitation
§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.
(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen
1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.
(6) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.
(7) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.
(8) Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.
(9) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(10) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.
(11) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (Privatdozentin oder Privatdozent)."
3.2. Der Satzungsteil "Habilitation" der Satzung der Universität Wien, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien am 24.11.2009, 5. Stück, Nr. 26, lautete:
"Habilitation
§ 1. Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches Fach zu erteilen (§ 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002). Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten (§ 103 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002).
Ziel der Habilitation
§ 2. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der hervorragenden wissenschaftlichen sowie der didaktischen Qualifikation als Voraussetzung für den Erwerb der Lehrbefugnis (venia docendi) in einem Fachgebiet, das in den Wirkungsbereich der Universität Wien fällt.
Antrag
§ 3. (1) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist schriftlich, unter Angabe eines ganzen wissenschaftlichen Fachs, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, und der entsprechenden ÖSTAT-Kennzahlen (gemäß der jeweils aktuellen Österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige der Bundesanstalt Statistik Österreich auf der Ebene der 4-Steller) im Wege des für das beantragte Habilitationsfach zuständigen Dekanats oder Büros des Zentrums an das Rektorat zu richten (§ 103 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002).
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) Lebenslauf mit Darstellung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit;
b) Nachweis über den Abschluss der absolvierten Universitätsstudien;
c) Verzeichnis aller bisher verfassten und veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten; diese oder eine Auswahl von diesen sind entweder in einem gängigen Dateiformat elektronisch auf einem gängigen Datenträger oder in 5-facher Ausfertigung vorzulegen;
d) Nachweis über die mehrmalige Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen und Auflistung der bisherigen Lehrtätigkeit;
e) eine Habilitationsschrift über ein Thema aus dem beantragten Habilitationsfach oder mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Veröffentlichungen (jeweils in 5-facher Ausfertigung oder in einem gängigen Dateiformat elektronisch auf einem gängigen Datenträger); eine kumulative Habilitationsschrift ist zu betiteln und der thematische Zusammenhang darzulegen; die Habilitationsschrift muss ein anderes Thema als die Dissertation behandeln oder thematisch eine wissenschaftliche Weiterentwicklung der Dissertation beinhalten;
f) sofern an der Habilitationsschrift oder den als Habilitationsschrift kumulativ vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten mehrere Autorinnen oder Autoren beteiligt waren, eine Erklärung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers über ihren oder seinen Anteil an der Habilitationsschrift oder den wissenschaftlichen Arbeiten;
(3) Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat den Antrag zu vergebühren.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Habilitationsverfahren sind:
1. der Nachweis eines für die beantragte Lehrbefugnis fachlich in Betracht kommenden abgeschlossenen Studiums an einer Universität;
2. Nachweis einer mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen;
3. das Doktorat oder eine gleichwertige facheinschlägige wissenschaftliche Qualifikation;
4. die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität Wien fallen
5. und sich auf ein ganzes wissenschaftliches Fach beziehen;
6. der Nachweis der erfolgten Vergebührung (§ 3 Abs. 3);
7. die Vollständigkeit des Antrags.
(2) Die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums hat den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen. Ist eine der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 5 nicht erfüllt, ist das Rektorat im Wege der für Personalangelegenheiten zuständigen Dienstleistungseinrichtung unverzüglich zu informieren und der Antrag vom Rektorat als unzulässig zurückzuweisen. Ein unvollständiger Antrag oder ein Antrag, dem der Nachweis der erfolgten Vergebührung nicht beigeschlossen ist, ist zwecks Ergänzung zurückzustellen und das Rektorat im Wege der für Personalangelegenheiten zuständigen Dienstleistungseinrichtung darüber unverzüglich zu informieren. Wird keine Ergänzung des Antrags durch die Habilitationswerberin oder den Habilitationswerber vorgenommen, ist das Rektorat im Wege der für Personalangelegenheiten zuständigen Dienstleistungseinrichtung unverzüglich zu informieren und der Antrag vom Rektorat als unzulässig zurückzuweisen.
(3) Sind alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, hat die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums den Antrag an den Senat weiterzuleiten und das Rektorat im Wege der für Personalangelegenheiten zuständigen Dienstleistungseinrichtung darüber zu informieren.
Einsetzung einer Habilitationskommission
§ 5. (1) Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen (§ 103 Abs. 7 und § 25 Abs. 8 Z 1 Universitätsgesetz 2002), die aus höchstens 9 Mitgliedern besteht. Der Senat bestimmt die Gesamtzahl sowie die Anzahl der Mitglieder aus den einzelnen Gruppen von Universitätsangehörigen. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sein. Die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 sowie die Gruppe der Studierenden stellt mindestens ein Mitglied. Die Mitglieder aus dem Kreis der Studierenden müssen ein facheinschlägiges Studium betreiben (aufrechte Zulassung) und zumindest den ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums abgeschlossen haben oder sich im Master- oder Doktoratsstudium befinden.
(2) Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission ist der besonderen Struktur der oder des für das Verfahren zuständigen Fakultät/en oder Zentrums/en und des Fachgebiets bzw. auch der speziellen Thematik der Habilitationsschrift Rechnung zu tragen.
(3) Die Mitglieder der Habilitationskommission werden auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe der Universitätsangehörigen durch den Senat bestellt.
(4) Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission ist vom ältesten Mitglied aus der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität Wien einzuberufen und bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden zu leiten. Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der habilitierten Kommissionsmitglieder zu wählen.
Gutachterinnen und Gutachter
§ 6. (1) Die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums holt Vorschläge von den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs für die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter ein. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfachs, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die wissenschaftlichen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen (§ 103 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002).
(2) Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission hat die Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf der Grundlage der als Habilitationsschrift eingereichten und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens jedoch von drei Monaten, zu beauftragen. Wenn die Habilitationskommission nicht innerhalb eines Monats ab Verständigung der Einberuferin oder des Einberufers konstituiert ist, hat diese oder dieser die Gutachterinnen und Gutachter zu beauftragen. Die Gutachterinnen und Gutachter haben zu prüfen, ob die wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei ausgeführt wurden, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfachs und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
(3) Von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber nicht vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten müssen im Habilitationsverfahren nicht berücksichtigt werden. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeit(en) bleiben im Verfahren unberücksichtigt.
(4) Liegen alle Gutachten vor, benachrichtigt die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission deren Mitglieder, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs sowie die Habilitationswerberin oder den Habilitationswerber über das Vorliegen der Gutachten und setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen für die Einsichtnahme in die Habilitationsschrift, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen und die Gutachten fest. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben die Möglichkeit, bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist bei der oder dem Vorsitzenden der Habilitationskommission Stellungnahmen zu den Gutachten und zu den wissenschaftlichen Arbeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers abzugeben (§ 103 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002). Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat gleichfalls die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme zu den Gutachten abzugeben. Bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist hat die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber auch die Möglichkeit, selbst eingeholte Gutachten vorzulegen.
Verfahren vor der Habilitationskommission
§ 7. (1) Die Habilitationskommission hat die wissenschaftliche Qualifikation aufgrund der eingeholten Gutachten, allfälliger von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber vorgelegter Gutachten über die wissenschaftlichen schriftlichen Arbeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers einschließlich der Habilitationsschrift und der eingelangten Stellungnahmen (§ 6 Abs. 4) zu prüfen. Im Zuge dieser Prüfung ist eine öffentliche Aussprache mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber über deren oder dessen wissenschaftliche Veröffentlichungen zu führen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist.
(2) Die Habilitationskommission hat zu prüfen, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber über die entsprechenden didaktischen Fähigkeiten verfügt. Hiezu hat sie mindestens zwei Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus der Gruppe der Studierenden und eines aus der Gruppe des wissenschaftlichen Universitätspersonals, zu beauftragen, aufgrund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens abzuhaltenden Lehrtätigkeit der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers schriftliche Gutachten über ihre oder seine didaktische Qualifikation zu erstellen. Zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten können von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber zusätzlich Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen, der Nachweis einer absolvierten hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung etc. vorgelegt werden.
(3) Die Habilitationskommission hat mit einem Beschluss zu entscheiden, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber im beantragten Habilitationsfach den für die Erteilung der Lehrbefugnis erforderlichen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation erbracht hat. Bei diesem Beschluss gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Ebenfalls mit Beschluss hat die Habilitationskommission zu entscheiden, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber den erforderlichen Nachweis ihrer oder seiner didaktischen Fähigkeiten erbracht hat. Nur wenn beide Beschlüsse positiv sind, liegt ein positiver Beschluss im Sinne des § 103 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 über den Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers vor. Die Entscheidung der Habilitationskommission ist zu begründen.
(4) Die Habilitationskommission hat das Verfahren zügig durchzuführen.
(5) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind dem Rektorat samt allen Verfahrensakten zu übermitteln.
(6) Das Rektorat hat die Beschlüsse der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt wurden (§ 103 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002). In diesem Fall hat die Habilitationskommission unter Beachtung der Rechtsansicht des Rektorats neuerlich zu entscheiden.
Erteilung der Lehrbefugnis
§ 8. (1) Das Rektorat erlässt aufgrund der Beschlüsse der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Bei positiver Beurteilung sowohl der wissenschaftlichen als auch der didaktischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers hat das Rektorat die Lehrbefugnis mit Bescheid zu erteilen. Bei negativer Beurteilung der wissenschaftlichen und/oder didaktischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers hat das Rektorat den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis mit Bescheid abzuweisen.
(2) Gegen den Bescheid des Rektorats ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (§ 103 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002).
(3) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche Lehre an der Universität Wien mittels den der betreffenden Fakultät oder dem betreffenden Zentrum zur Verfügung stehenden Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen (§ 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002).
Inkrafttreten
§ 9. (1) Der Satzungsteil Habilitation (UG-Novelle 2009) tritt mit 1. 10. 2009 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Satzungsteils tritt der Satzungsteil Habilitation, veröffentlicht am 22. Jänner 2004 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 6. Stück, Nr. 31, Änderungen veröffentlicht am 22. Dezember 2004, 10. Stück, Nr. 45 und 2. Änderung am 23. Jänner 2006, 14. Stück, Nr. 108, außer Kraft."
3.3. Der Satzungsteil "Habilitation" der Satzung der Universität Wien, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien am 28.03.2014, 21. Stück, Nr. 111, lautet:
"Habilitation
§ 1. Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches Fach zu erteilen (§ 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002). Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten (§ 103 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002).
Ziel der Habilitation
§ 2. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der hervorragenden wissenschaftlichen sowie der didaktischen Qualifikation als Voraussetzung für den Erwerb der Lehrbefugnis (venia docendi), die in den Wirkungsbereich der Universität Wien fällt.
Antrag
§ 3. (1) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist schriftlich, unter Angabe eines ganzen wissenschaftlichen Fachs gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, im Wege eines Dekanats oder Büros des Zentrums, dem die angestrebte Lehrbefugnis fachlich zugeordnet wird, an das Rektorat zu richten (§ 103 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002).
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) Lebenslauf mit Darstellung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit, insbesondere auch unter Bezugnahme auf das ganze wissenschaftliche Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird;
b) Nachweis über den Abschluss der absolvierten Universitätsstudien;
c) Verzeichnis aller bisher verfassten und veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten; diese oder eine Auswahl von diesen sind entweder in einem gängigen Dateiformat elektronisch auf einem gängigen Datenträger oder in 5-facher Ausfertigung vorzulegen;
d) Nachweis über die mehrmalige Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen und Auflistung der bisherigen Lehrtätigkeit, insbesondere auch unter Bezugnahme auf das ganze wissenschaftliche Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird;
e) eine Habilitationsschrift über ein Thema aus dem beantragten Habilitationsfach oder mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Veröffentlichungen (jeweils in 5-facher Ausfertigung oder in einem gängigen Dateiformat elektronisch auf einem gängigen Datenträger); eine kumulative Habilitationsschrift ist zu betiteln und der thematische Zusammenhang darzulegen; die Habilitationsschrift muss ein anderes Thema als die Dissertation behandeln oder thematisch eine deutliche wissenschaftliche Weiterentwicklung der Dissertation darstellen;
f) sofern an der Habilitationsschrift oder den als Habilitationsschrift kumulativ vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten mehrere Autorinnen oder Autoren beteiligt waren, eine Erklärung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers über ihren oder seinen Anteil an der Habilitationsschrift oder den wissenschaftlichen Arbeiten;
(3) Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat den Antrag zu vergebühren.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Habilitationsverfahren sind:
1. der Nachweis eines für die beantragte Lehrbefugnis fachlich in Betracht kommenden abgeschlossenen Studiums an einer Universität;
2. der Nachweis einer mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen;
3. der Nachweis eines Doktorats oder einer gleichwertigen facheinschlägigen wissenschaftlichen Qualifikation;
4. der Nachweis der erfolgten Vergebührung (§ 3 Abs 3);
5. die klare Bezeichnung des ganzen wissenschaftlichen Fachs, für das die Lehrbefugnis beantragt wird (§ 103 Abs. 1 UG);
6. die Zugehörigkeit der beantragten Lehrbefugnis zum Wirkungsbereich der Universität Wien (§ 103 Abs 1 UG).
(2) Die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums hat den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 6). Unvollständige Anträge (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 5) sind zwecks Verbesserung zurückzustellen. Vollständige oder nicht fristgerecht verbesserte Anträge sind im Wege der für Personalangelegenheiten zuständigen Dienstleistungseinrichtung an das Rektorat weiter zu leiten. Dieses hat unzulässige Anträge zurückzuweisen, insbesondere auch dann, wenn sie sich nicht auf ein ganzes wissenschaftliches Fach beziehen oder die angestrebte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der Universität fällt (§ 103 Abs. 1 UG).
(3) Sind alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, hat das Rektorat die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums zu verständigen. Fällt die beantragte Lehrbefugnis in den Wirkungsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren, so sind deren Leiterinnen bzw. Leiter zu verständigen und ist eine oder einer von ihnen mit der weiteren organisatorischen Abwicklung zu betrauen. Diese oder dieser hat den Antrag an den Senat weiterzuleiten.
(4) Anträge auf die Erteilung einer Lehrbefugnis, die in den fachlichen Wirkungsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren fallen, sind von der Dekanin oder dem Dekan oder der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums durch entsprechende Vorschläge für den Senat so aufzubereiten, dass die Einsetzung der Habilitationskommission (§ 5) und die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter (§ 6) fächerübergreifend erfolgen können.
Einsetzung einer Habilitationskommission
§ 5. (1) Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen (§ 103 Abs. 7 und § 25 Abs. 8 Z 1 Universitätsgesetz 2002), die aus höchstens 9 Mitgliedern besteht. Der Senat bestimmt die Gesamtzahl sowie die Anzahl der Mitglieder aus den einzelnen Gruppen von Universitätsangehörigen. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sein. Die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 sowie die Gruppe der Studierenden stellt mindestens ein Mitglied. Die Mitglieder aus dem Kreis der Studierenden müssen ein facheinschlägiges Studium betreiben (aufrechte Zulassung) und zumindest den ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums abgeschlossen oder mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte in Pflicht- oder Wahlpflichtmodulen des Bachelorstudiums positiv absolviert haben oder sich im Master- oder Doktoratsstudium befinden.
(2) Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission ist der besonderen Struktur der oder des für das Verfahren zuständigen Fakultät/en oder Zentrums/en und des Fachgebiets, bzw. auch der speziellen Thematik der Habilitationsschrift Rechnung zu tragen. Mit zu berücksichtigen ist, ob eine beantragte Lehrbefugnis in den fachlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren fällt.
(3) Die Mitglieder der Habilitationskommission werden auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe der Universitätsangehörigen durch den Senat bestellt.
(4) Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission ist vom ältesten Mitglied aus der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität Wien einzuberufen und bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden zu leiten. Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der habilitierten Kommissionsmitglieder zu wählen.
Gutachterinnen und Gutachter
§ 6. (1) Die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums holt von den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs Vorschläge für die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter ein. Fällt eine beantragte Lehrbefugnis in den fachlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren, so erstreckt sich auch der Fachbereich im Sinn des § 103 Abs. 5 UG über mehr als eine wissenschaftliche Organisationseinheit. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfachs, darunter mindestens zwei externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die wissenschaftlichen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen (§ 103 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002).
(Anmerkung: Bei den Worten "oder einen externen" handelt es sich um ein Redaktionsversehen. Es sollen mindestens zwei externe GutachterInnen bestellt werden.)
(2) Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission hat die Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf der Grundlage der als Habilitationsschrift eingereichten und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens jedoch von drei Monaten, zu beauftragen. Wenn die Habilitationskommission nicht innerhalb eines Monats ab Verständigung der Einberuferin oder des Einberufers konstituiert ist, hat diese oder dieser die Gutachterinnen und Gutachter zu beauftragen. Die Gutachterinnen und Gutachter haben zu prüfen, ob die wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei ausgeführt wurden, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfachs und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
(3) Von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber nicht vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten müssen im Habilitationsverfahren nicht berücksichtigt werden. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeit(en) bleiben im Verfahren unberücksichtigt.
(4) Liegen alle Gutachten vor, benachrichtigt die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission deren Mitglieder, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs sowie die Habilitationswerberin oder den Habilitationswerber über das Vorliegen der Gutachten und setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen für die Einsichtnahme in die Habilitationsschrift, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen und die Gutachten fest. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben die Möglichkeit, bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist bei der oder dem Vorsitzenden der Habilitationskommission Stellungnahmen zu den Gutachten und zu den wissenschaftlichen Arbeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers abzugeben (§ 103 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002). Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat gleichfalls die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme zu den Gutachten abzugeben. Bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist hat die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber auch die Möglichkeit, selbst eingeholte Gutachten vorzulegen.
Verfahren vor der Habilitationskommission
§ 7. (1) Die Habilitationskommission hat die wissenschaftliche Qualifikation aufgrund der eingeholten Gutachten, allfälliger von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber vorgelegter Gutachten über die wissenschaftlichen schriftlichen Arbeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers einschließlich der Habilitationsschrift und der eingelangten Stellungnahmen (§ 6 Abs. 4) zu prüfen. Im Zuge dieser Prüfung ist eine öffentliche Aussprache mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber über deren oder dessen wissenschaftliche Veröffentlichungen zu führen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist.
(2) Die Habilitationskommission hat zu prüfen, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber über die entsprechenden didaktischen Fähigkeiten verfügt. Hiezu hat sie mindestens zwei Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus der Gruppe der Studierenden und eines aus der Gruppe des wissenschaftlichen Universitätspersonals, zu beauftragen, aufgrund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens abzuhaltenden Lehrtätigkeit der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers schriftliche Gutachten oder Stellungnahmen über die bisherige oder im Rahmen des Verfahrens abgehaltene Lehrtätigkeit zu erstellen. Die Habilitationskommission kann weitere Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten können von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber zusätzlich Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen, der Nachweis einer absolvierten hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung etc. vorgelegt werden.
(3) Die Habilitationskommission hat mit einem Beschluss zu entscheiden, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber im beantragten Habilitationsfach den für die Erteilung der Lehrbefugnis erforderlichen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation erbracht hat. Bei diesem Beschluss gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Ebenfalls mit Beschluss hat die Habilitationskommission zu entscheiden, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber den erforderlichen Nachweis ihrer oder seiner didaktischen Fähigkeiten erbracht hat. Nur wenn beide Beschlüsse positiv sind, liegt ein positiver Beschluss im Sinne des § 103 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 über den Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers vor. Die Entscheidung der Habilitationskommission ist zu begründen.
(4) Die Habilitationskommission hat das Verfahren zügig durchzuführen.
(5) Ändert der Antragsteller oder die Antragstellerin während des Verfahrens vor der Habilitationskommission das beantragte Fach der Lehrbefugnis, so ist dies dem Rektorat im Wege eines Dekanats oder Zentrumsbüros, dem die Habilitationskommission fachlich zuzuordnen ist, zur neuerlichen Zulässigkeitsprüfung mitzuteilen (§ 4 Abs. 2). Bejaht das Rektorat die Zulässigkeit des geänderten Antrags, so ist der Senat zu informieren. Dieser hat die fachlich geeignete Zusammensetzung der Habilitationskommission nochmals zu überprüfen (§ 5 Abs. 2). Ebenso haben die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Senats die fachliche Eignung der Gutachterinnen und Gutachter zu überprüfen (§ 6 Abs. 1). Die Habilitationskommission hat ihr Verfahren zu unterbrechen, bis Rektorat und Senat entschieden haben.
(6) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind dem Rektorat samt allen Verfahrensakten zu übermitteln.
(7) Das Rektorat hat die Beschlüsse der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt wurden (§ 103 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002). In diesem Fall hat die Habilitationskommission unter Beachtung der Rechtsansicht des Rektorats neuerlich zu entscheiden.
Erteilung der Lehrbefugnis
§ 8. (1) Das Rektorat erlässt aufgrund der Beschlüsse der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Bei positiver Beurteilung sowohl der wissenschaftlichen als auch der didaktischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers hat das Rektorat die Lehrbefugnis mit Bescheid zu erteilen. Bei negativer Beurteilung der wissenschaftlichen und/oder didaktischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers hat das Rektorat den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis mit Bescheid abzuweisen.
(2) Gegen den Bescheid des Rektorats ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (§ 103 Abs. 9 UG idF BGBl. I Nr. 79/2013).
(3) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche Lehre an der Universität Wien mittels den der betreffenden Fakultät oder dem betreffenden Zentrum zur Verfügung stehenden Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen (§ 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002).
Inkrafttreten
§ 9. (1) Der Satzungsteil Habilitation, veröffentlicht am 28.03.2014 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 21. Stück, Nr. 111 tritt mit 29.03.2014 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Satzungsteils tritt der Satzungsteil Habilitation (UG-Novelle 2009), veröffentlicht am 24. 11. 2009 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 5. Stück, Nr. 26, Änderung veröffentlicht am 28.11.2013, 7. Stück, Nr. 39, außer Kraft."
3.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auf.
Gemäß § 103 Abs. 2 UG ist Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers, wobei beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. VwGH 28.10.2015, 2013/10/0160).
Die Beschwerde wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid zum einen mit dem Vorbringen, das Rektorat der Universität Wien und die Habilitationskommission hätten sich mit dem Inhalt der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten nicht in adäquater Weise auseinandergesetzt und es verabsäumt, die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen in ihrer Gesamtheit gegeneinander abzuwägen.
Gemäß § 103 Abs. 8 UG entscheidet die Habilitationskommission auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen. Insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten hat die Habilitationskommission im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen - "auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen" eindeutige Aussagen zu treffen (vgl. etwa VwGH 29.1.2009, 2007/10/0136, mwN, sowie VwGH 27.4.2016, 2013/10/0063).
Dabei hat die Habilitationskommission die Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, und gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde (vgl. etwa VwGH 25.4.2013, 2012/10/0043, mwN). Das Rektorat der Universität Wien hat gemäß § 45 Abs. 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG (vgl. § 46 Abs. 1 UG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Maßgeblich ist daher der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1998), S. 650 f, dargestellte Judikatur), wobei die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind (§ 60 AVG).
Dieser Verpflichtung ist im vorliegenden Fall die Habilitationskommission und - ihr folgend - das Rektorat der Universität Wien mit ihren (oben weitgehend wiedergegebenen) Ausführungen zu den im Habilitationsverfahren eingeholten Gutachten und den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten/Unterstützungsschreiben nachgekommen. Eine Unschlüssigkeit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Abwägung der verschiedenen Gutachten wird mit dem pauschalen Vorbringen der Beschwerde keineswegs aufgezeigt, insbesondere auch nicht durch die darin enthaltenen Mutmaßungen über ein "Naheverhältnis" zwischen den beiden studentischen Gutachtern AH und MS, welche die didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zu begutachten hatten, wegen deren Tätigkeit an der Universität Wien. Dies allein ist kein Grund, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der studentischen Gutachter in Zweifel zu ziehen.
Mit dem Hinweis auf die Verleihung der Venia docendi in anderen Fächern an andere Wissenschaftler bzw. die Berufung anderer Wissenschaftler auf verschiedene Lehrstühle an europäischen Universitäten und postsekundäre Bildungseinrichtungen nannte die Beschwerdeführerin weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkrete Umstände, aus denen sich eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Diskriminierungsabsicht ableiten lässt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass näher bezeichnete andere Wissenschaftler bestimmte Habilitationsfächer gewählt hätten und die bei diesen Habilitationsverfahren eingesetzten Habilitationskommissionen dann eine Lehrbefugnis erteilt hätten, tut nichts zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren dar, weil es sich bei den von der Beschwerdeführerin genannten Verfahren um rechtskräftig abgeschlossene Habilitationsverfahren handelt, die in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen. Im Übrigen sind die sonstigen Diskriminierungsvorbringen ("Verdacht der Diskriminierung wegen Herkunft und Geschlecht") der Beschwerdeführerin so allgemein gehalten, dass sie nicht geeignet sind, einen Mangel an der gebotenen Objektivität aufzuzeigen (vgl. VwGH 28.5.2010, 2008/10/0161; VwGH 20.11.2013, 2010/10/0125). Des Weiteren erklärten die Vertreter des Rektorats der Universität Wien, darunter ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich und glaubwürdig, dass keinerlei Diskriminierungsabsichten hinter der Abweisung des Antrags auf Erteilung der Lehrbefugnis stehen. Dem ist die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in weiterer Folge nicht konkret entgegen getreten, insbesondere zeigte sie keine Umstände auf, die den von ihr geäußerten "Verdacht der Diskriminierung wegen Herkunft und Geschlecht" erhärten würden (VwGH 28.5.2010, 2008/10/0161).
Das Rektorat der Universität Wien legt im angefochtenen Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation im gewählten Habilitationsfach "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" nicht erbrachte (vgl. dazu Rainer in Mayer [Hrsg] Kommentar UG2, § 103 IV.2.: "Es muss sich um eine durchweg außergewöhnliche Leistung handeln, um Leistungen, die bei weitem über jenen liegen, die im Rahmen eines herkömmlichen Doktorats [nicht PhD] zu erbringen sind. Hervorragende Leistungen sind insb im Vergleich zur wissenschaftlichen Tradition eines Faches sowie im internationalen Vergleich zu beurteilen. Ist eine Leistung nicht als hervorragend zu bewerten, so darf die Lehrbefugnis nicht erteilt werden."; vgl. weiters VwGH 26.2.2007, 2005/10/0038, wonach eine "Gutachtensmehrheit" für oder gegen das Vorliegen der Qualifikation nicht entscheidend ist.).
Bei diesem Ergebnis kann es grundsätzlich dahin stehen, ob es sich bei dem von der Beschwerdeführerin gewählten Habilitationsfach "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" um ein Fach oder zwei Fächer handelt, weil die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation insgesamt nicht erbracht wird. In diesen Zusammenhang ist auch die Aussage der Vorsitzenden der Habilitationskommission in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2016 zu verstehen, wenn diese angibt, die Habilitationskommission sei der Ansicht gewesen, es wären zwei Fächer vorgelegen, und aus diesem Grund habe die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation auch für zwei Fächer gegeben sein müssen. Daraus habe sich für die Habilitationskommission auch ergeben, dass Gutachter aus den beiden Fächern bestellt worden seien und auch die didaktischen Fähigkeiten aus beiden Fächern überprüft wurden. Wie eine allfällige - seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgenommene - Einschränkung des Habilitationsfaches zu beurteilen gewesen wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Was die Abhaltung der beiden Probelehrveranstaltungen betrifft, so steht es den Universitäten frei, das Verfahren der Habilitationskommission innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu gestalten und dabei auch die zur Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers allenfalls erforderlichen (über die Voraussetzung einer mehrmaligen Lehrtätigkeit an postsekundären Bildungseinrichtungen hinausgehenden) Nachweise zu regeln; auf dem Gebiet der Habilitationsregelungen sind durch § 103 UG jedenfalls weitreichende Spielräume eröffnet (vgl. Lang/Feucht, Die Regelung der Habilitation durch die Satzung, zfhr 2004, 51 ff).
Nach dem Gesagten bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des § 7 Abs. 2 des Satzungsteils "Habilitation" der Satzung der Universität Wien, wonach auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens abzuhaltenden Lehrtätigkeit der Habilitationswerberin schriftliche Gutachten über ihre didaktische Qualifikation zu erstellen sind, keine Bedenken. Zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten können von der Habilitationswerberin zusätzlich Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen, der Nachweis einer absolvierten hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung etc. vorgelegt werden. Die Habilitationskommission muss also die didaktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin anhand der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens abzuhaltenden Lehrtätigkeit beurteilen. Es bestehen somit auch im Lichte des § 103 Abs. 2 UG keine Bedenken gegen die Abhaltung von zwei Probelehrveranstaltungen, auch wenn die Beschwerdeführerin auf ihre Vortragstätigkeiten und mehrmaligen Lehrtätigkeiten an postsekundären Bildungseinrichtungen verweist. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin die beiden Probelehrveranstaltungen unter "extremen Bedingungen" vorzubereiten gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.02.2012 zur Abhaltung von zwei Probelehrveranstaltungen aus den für die beantragte Venia "Slawische und Allgemeine Sprachwissenschaft" einschlägigen Bereichen ersucht:
Probe-LV1: Dienstag, 13.03.2012, im Rahmen des Konversatoriums "Bilingualismus und Migration" aus dem Gebiet der Slawistik;
Probe-LV2: Donnerstag, 15.03.2012, im Rahmen des Proseminars "Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft" aus dem Gebiet der Allgemeinen Sprachwissenschaft. Die Beschwerdeführerin hatte also drei Wochen Zeit, um sich auf die Lehrveranstaltungen vorzubereiten und die Anforderungen an ebendiese beispielsweise aus dem entsprechenden Curriculum zu entnehmen. Dies erscheint durchaus zumutbar, zumal es der Beschwerdeführerin jedenfalls bewusst war, dass bei diesen beiden Lehrveranstaltung der Nachweis ihrer didaktischen Fähigkeiten begutachtet wird.
Selbst wenn man jedoch - wollte man der Beschwerde folgen - in der Durchführung der Lehrprobe fallbezogen einen Mangel erblicken wollte, hätte dies nicht zur Folge, dass die im Zuge der Abhaltung der Lehrprobe gewonnenen Erkenntnisse über (fehlende) didaktische Fähigkeiten der Beschwerdeführerin von der Habilitationskommission bzw. in weiterer Folge vom Rektorat der Universität Wien nicht hätten verwertet werden dürfen. Es existiert nämlich keine gesetzliche Vorschrift, aus der ein diesbezügliches Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbot abgeleitet werden könnte. Im Hinblick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel konnte das Rektorat der Universität Wien daher die Ergebnisse der Lehrprobe dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legen (VwGH 22.10.2013, 2010/10/0048).
Auch der Verweis der Beschwerdeführerin, sie habe in "Peer-review-Zeitschriften" publiziert, greift nicht, weil das Publikationsorgan der als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeiten weder ein Beweis für noch gegen die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation ist (vgl. dazu VwGH 27.2.2006, 2003/10/0020, wonach das Publikationsorgan für sich alleine noch gar nichts belegt).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist somit abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 UG (zB VwGH 26.2.2007, 2005/10/0038; 29.1.2009, 2007/10/0136; 28.5.2010, 2008/10/0161; 31.3.2011, 2009/10/0028; 22.10.2013, 2010/10/0048; 20.11.2013, 2010/10/0125; 27.4.2016, 2013/10/0063; uva.).
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