BVwG W208 2016304-3

W208 2016304-3Tribunal administratif fédéral30 juin 2016

Regest

besondere Härte, Gebührennachlass, Liegenschaftseigentum,<br/>Mitwirkungspflicht, Nachlassantrag, Pauschalgebührenauferlegung,<br/>sachliche Unbilligkeit, wirtschaftliche Schwierigkeiten

Texte intégral

BVwG W208 2016304-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2016304.3.00

Spruch

W208 2016304-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 02.11.2015, Zl. XXXX 4, XXXX XXXX , betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag des Präsidenten des LG vom 28.07.2014, Zl. XXXX , wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer Gebühren, die in einer Pflegschaftssache seine Mutter betreffend aufgelaufen sind, gemäß TP 7 lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von €

173,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von € 8,--, also einer Gesamthöhe von € 181,-- vorgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom 13.08.2014 brachte der Beschwerdeführer ein als "Vorstellung" tituliertes Schreiben ein, welches vom Präsidenten des LG aufgrund des Inhalts als Nachlassgesuch gewertet und an die belangte Behörde (den Präsidenten des OLG WIEN) zur Entscheidung weitergeleitet wurde.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2014 wurde dem Nachlassantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Dieser Bescheid wurde in der Folge auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem hg. Beschluss vom 18.05.2015, Zl. W208 2016304-1/5E, aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen, weil die belangte Behörde nur unzureichende Ermittlungen hinsichtlich der Intensität und Dauer der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers getätigt hatte, der angegeben hatte, in Folge einer Nachlasssepartation keinen Zugriff auf die nach dem Tod seiner Mutter geerbten Liegenschaften zu haben und jahrelange Prozesse bevorstehen würden.

4. Nach Ermittlungen des Wertes der außerbücherlich im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2015 nach ausführlicher Belehrung ersucht, sein zu allgemein gehaltenes und nicht bescheinigtes Vorbringen binnen Frist zu präzisieren und den angeschlossenen Fragebogen zu seiner Vermögenssituation wahrheitsgetreu auszufüllen sowie die erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschließen. Der Fragebogen wurde am 19.10.2015 ausgefüllt vom Beschwerdeführer retourniert. Dem Fragebogen beigelegt waren lediglich ein nicht zuordenbarer Auszug eines Kontostandes (fehlender Name, Kontonummer) sowie eine offenbar aus dem Verlassenschaftsverfahren stammende Vermögenserklärung.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (zugestellt am 14.01.2016) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers seien zum großen Teil nicht bescheinigt worden und das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter am 11.02.2016 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Liegenschaften würden keinen Ertrag abwerfen und durch die Nachlassseparation sei er gehindert seine Landwirtschaft - an deren Ausübung er seit 1997 gehindert und ihm somit verwehrt werde, seinem erlernten Beruf als Landwirt nachzugehen - dort wieder aufzubauen, was er anstrebe. Seine landwirtschaftliche Existenzgrundlage sei ihm entzogen. Er beziehe eine Mindestpension und bekomme auf Grund des Liegenschaftsbesitzes keine Ausgleichzulage. Das behördliche Einschreiten sei seitens damit befasster Höchstgerichte bereits in einigen Fällen für rechtswidrig erkannt worden. Einige Verfahren seien noch anhängig und sei ihm seitens der belangten Behörde schon einmal die Gerichtsgebühr nachgelassen worden.

Der Beschwerde beigelegt waren ua. ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (22.11.2005, 1 Ob 230/05p), mit dem das Verfahren zur Klärung der Höhe des durch die vom VwGH am 31.08.1999, 99/05/0039 für rechtswidrig erklärten Beschlagnahme von 34 Rindern erlittenen (positiven) Schadens und der Erlöse aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes, zur Neufestsetzung dessen Höhe zurückverwiesen wurde.

Weiters war ein Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2015, mit dem dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren in Höhe von € 715,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen wurden, beigelegt.

7. Mit Schriftsatz vom 18.02.2016 (eingelangt am 14.03.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Mit Schreiben vom 21.06.2016 wurde auf telefonische Anfrage des BVwG, warum mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2015 dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren in Höhe von € 715,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen wurden, der entsprechende Akt vorgelegt und zusammengefasst mitgeteilt, dass im damaligen Antrag auf Verfahrenshilfe und dem ausgefüllten Fragebogen der Einbringungsstelle kein Liegenschaftsvermögen ersichtlich gewesen sei. Die Behörde habe im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen und sei aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde in anderen Fällen, kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten abzuleiten (VfSlg. 9191/1981, 9197/1981).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Der Beschwerdeführer hat seine finanzielle Situation nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt.

Dennoch steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz der momentanen Zerstörung seiner Einkommensmöglichkeit aus der Bewirtschaftung seiner Landwirtschaft arbeitswillig bzw. arbeitsfähig ist und diese wieder aufbauen will.

Er ist auf Grund der rechtskräftigen Einantwortung Eigentümer folgender Liegenschaften: XXXX sowie XXXX (mehr als 58 ha Grundfläche), deren Verkehrswert - bei einem Quadratmeterpreis von €

2,80 - zumindest € 200.000,- beträgt. Die Nachlassseparation des die Liegenschaften betreffenden Erbschaftsverfahren XXXX ist noch aufrecht und er kann dzt. nicht über diese verfügen.

Fest steht, dass der Reinnachlass eine Höhe von € 107.902,50 aufweist.

Weiters steht fest, dass ihm ein Entschädigungsbetrag aus dem Titel der Amtshaftung für das festgestellte rechtswidrige Vorgehen der Behörden zusteht, dessen Höhe jedoch noch nicht feststeht, jedenfalls aber den Wert von 34 Rindern und der entgangene Gewinn aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes seit 07.04.1997 umfassen dürfte.

Zusammengefasst steht fest, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (nur) vorübergehender Natur sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Darstellung seiner finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt, insbesondere aber aus dem bekämpften Bescheid - in diesem wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach ausführlicher Belehrung und Parteiengehör vom 30.09.2015, mit dem die belangte Behörde ihrer Pflicht ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, nachgekommen ist, seine Angaben nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt hat.

Im Beschwerdeschreiben wurde zwar darauf eingegangen, warum der Beschwerdeführer seinen Beruf auf der eigenen Landwirtschaft nicht ausüben kann, nicht jedoch warum ihm die Ausübung seines Berufes oder anderer Arbeiten woanders (z.B. landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten bei anderen Landwirten) unmöglich sein sollte. Er hat auch keine Unterlangen hinsichtlich des Vorbringens, er beziehe Mindestpension, seiner Wohnsituation (Notquartiere), dem Wert seines Autos oder der Höhe der von "Fremden" (Namen der Gläubiger, Verträge) geborgten Geldmittel vorgelegt. Die vorgelegte Kopie des Kontoauszuges ist nur in Fragmenten vorhanden und lässt weder einen Schluss auf den Kontoinhaber noch auf den Kontostand zu einem bestimmten Stichtag zu.

Die Feststellung seine Arbeitswilligkeit/-fähigkeit betreffend, ergibt sich aus seiner wiederholten Betonung im gesamten Vorbringen, er wolle seine Landwirtschaft wieder aufbauen, dass er aufgrund seines Alters (66 Jahre) dazu gesundheitlich nicht in der Lage sei, hat er nicht behauptet.

Die Feststellungen, die Verfügbarkeit und den Wert der Liegenschaften betreffend, ergeben sich aus einer Zusammenschau des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses (vom 17.01.2014), aus hg. eingeholten Grundbuchsauszügen vom 03.06.2016 und den Ermittlungen der belangten Behörde (zusammengefasst auf Seite 5 des Bescheides). Den Feststellungen hinsichtlich des Wertes der Liegenschaften ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Die Feststellung hinsichtlich der zu erwartenden Amtshaftungsansprüche ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22.11.2005, 1 Ob 230/05p.

Die Feststellung über die Höhe des Reinnachlasses ergibt sich aus dem betreffenden Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30.03.2015.

Die aufrechte Nachlassseparation und die damit derzeit verbundene Unmöglichkeit des Zugriffs auf die oa. Liegenschaften (Verlassenschaft) für den Beschwerdeführer, ergibt sich aus dem betreffenden Beschluss des BG vom 21.06.2012.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119). Die belangte Behörde hat diesem Gebot folgend auch ermittelt, ob und zu welchem Preis die Beschwerdeführer die Liegenschaft veräußern könnten (siehe bekämpfter Bescheid), um aus dem Erlös die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zahlen zu können (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (Hinweis E 10. April 1986, 85/17/0147, 0148; (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).

Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die eine Klage einbringt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss.

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).

Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer - weder im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde noch in der Beschwerde - ausreichend nachgekommen. Er hat nur oberflächliche Angaben zu seinem Kontostand, seinen Wohnverhältnissen, seinen Schulden etc. gemacht und keine nachvollziehbaren Bescheinigungsmittel vorgelegt. Er hat zwar die Gefährdung seiner "landwirtschaftlichen Existenz" aufgezeigt, aber nicht angeführt, dass es ihm unmöglich wäre seinen Unterhalt mit der Mindestpension (und fallweisen Hilfstätigkeiten) zu bestreiten und die offene Gerichtsgebühr allenfalls später und/oder in sehr kleinen Raten zu begleichen. Den Feststellungen zum Wert der ihm eingeantworteten Liegenschaften ist er schon im behördlichen Verfahren nicht entgegengetreten.

Aus seinem Antrag auf Nachlass vom 13.08.2014 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten wenigen Unterlagen ergibt sich, dass er eine besondere Härte des Gebühreneinzuges darin erblickt, dass er auf Grund der Nachlassseparation keinen Zugriff auf seine geerbten Grundstücke hat, seinen erlernten Beruf als Landwirt daher nicht ausüben kann, ihm seine landwirtschaftliche Existenzgrundlage dadurch entzogen ist und er lediglich eine Mindestpension bezieht.

Mit diesem Vorbringen zu seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte der Beschwerdeführer jedoch keine "besondere Härte" durch die Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 181,- im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen.

Laut Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30.03.2015 ist der Wert des Reinnachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten € 107.902,--. Bei der Berechnung dieses Reinerlöses sind die beiden dem Beschwerdeführer eingeantworteten Grundstücke mit einem Verkehrswert von € 200.000,-- bewertet worden.

Auf Grund der bereits im derzeitigen Verfahrensstadium durch den OGH (1 Ob 230/05p) getroffenen Feststellungen iZm der anhängigen Amtshaftungsklage hat der Beschwerdeführer eine Entschädigungszahlung über den Wert von 34 zu Unrecht beschlagnahmten Rindern sowie hinsichtlich entgangenen Pachtzinses zu erwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die gegenwärtige schwierige Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Liegenschaften, über die er auf Grund der Nachlassseparation derzeit keine Verfügungsgewalt hat. Es handelt sich dabei aber um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal die Möglichkeit einer Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG offen steht. Eine Stundung hat der Beschwerdeführer allerdings nicht beantragt.

Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist. An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.

Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass der entstandenen Gerichtsgebühr wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgelegte Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2015, mit dem ihm vorgeschriebene Gerichtsgebühren iHv € 715,-- nachgelassen wurden, ist ergangen, weil die belangte Behörde damals offenbar keine weiteren Ermittlungen zur Vermögenslage getätigt hat, was sie nun aber getan hat. Daraus kann der Beschwerdeführer allerdings keine Bindungswirkung für das gegenständliche Nachlassgesuch - weder für die belangte Behörde noch für das BVwG - ableiten, weil es kein Recht auf ein gleiches behördliches Fehlverhalten gibt (VwGH 23.04.1993, 90/17/0229 mit weiteren Judikaturnachweisen).

Die Fehler anderer Behörden sind im Amtshaftungsverfahren zu würdigen und können in Nachlassverfahren der Justizverwaltungsbehörde ebenfalls keine besondere Härte darstellen.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Dass der Beschwerdeführer über in Zukunft verwertbares (Liegenschafts)vermögen verfügt, ist keine Rechts- sondern eine Tatsachenfrage.

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