BVwG W205 2119715-1

W205 2119715-1Tribunal administratif fédéral30 juin 2016

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Gefährdung der Sicherheit,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Vorlageantrag

Texte intégral

BVwG W205 2119715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2119715.1.00

Spruch

W205 2119715-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom XXXX, Zl XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs 1 Z 6, 7 FPG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 06.10.2015 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im folgenden ÖB Abuja) einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D. Als Zweck der Reise wurde "family reunion" angeführt. Der Beschwerdeführer gab an, mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein und deshalb Freizügigkeit geltend zu machen.

Dem Antrag waren diverse Unterlagen angeschlossen, darunter auch ein Heiratsregisterauszug der Republik Ungarn. Der Namen des darin angeführten Ehemannes weist keine Ähnlichkeit mit dem Namen des Beschwerdeführers auf. Als Geburtsdatum des Ehemannes ist 13.03.1970 und als Geburtsort ein Ort in Syrien angeführt.

2. Am 06.10.2015 konsultierte die ÖB Abuja das Bundesministerium für Inneres und erhielt am 09.10.2015 die Mitteilung, dass einer Sichtvermerkserteilung nicht zugestimmt werde, da gegen den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens bestehe und er zuletzt am 16.03.2015 zur freiwilligen Ausreise veranlasst worden sei.

3. Am 12.10.2015 (übernommen am 14.10.2015) wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass er im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sei. Im Zuge einer Konsultation gemäß Art. 22 Visakodex habe ein oder mehrere Schengenpartner die Auffassung vertreten, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit die öffentliche Gesundheit gemäß Art. 2 Abs 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstelle. Sein Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden.

Am 15.10.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in Österreich leben wolle. Er werde sich während seines Aufenthalts an alle Gesetze halten und die öffentliche Ruhe nicht stören. Er sei gesund und trage keine Krankheiten in sich, sei auch kein Mitglied einer politischen Partei oder Organisation.

4. Mit Bescheid vom XXXX (zugestellt am XXXX) wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sei. Ein oder mehrere Schengenpartner hätten die Auffassung vertreten, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit die öffentliche Gesundheit gemäß Art. 2 Abs 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstelle. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2015 (eingelangt am 20.11.2015) fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 15b Abs. 1 FPG einen Anspruch auf Erteilung eines Visums habe. Aufgrund vom Art. 8 EMRK und der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG hätte die Behörde eine nähere Abwägung vornehmen müssen. Laut Judikatur des VwGH reiche es für die Verweigerung eines Visums bei Begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht aus, wenn diese zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben seien, es bestehe eine darüber hinaus gehende Prüfpflicht der Behörde.

Bei der Aufforderung zur Stellungnahme sei das bloße Verwenden von Textbausteinen nicht ausreichend. Weiters dürfe Fremden nicht generell unterstellt werden, dass sie das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht vor Ablauf des Visums verlassen würden. Die Behörde habe ihre dahingehende Vermutung nicht näher ausgeführt.

6. Am XXXX (zugestellt am XXXX) erließ die ÖB Abuja eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Die Bezugnahme auf § 15b Abs 1 FPG gehe schon deshalb ins Leere, als sich diese Bestimmung auf einen Aufenthalt von drei Monaten beziehe, der Antrag aber auf Erteilung eines Visum D gerichtet sei. In der Aufforderung zur Stellungnahme seien die Gründe für eine Verweigerung des Visums sehr wohl angeführt worden. Es sei evident, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Gegen ihn bestehe eine Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens, und seine freiwillige Ausreise sei veranlasst worden. Dies stelle einen absoluten Verweigerungsgrund dar.

7. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 04.01.2016 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit einer am 18.01.2016 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 06.10.2015 bei der Österreichischen Botschaft Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Visums "D", um künftig mit seiner Ehefrau, einer ungarischen Staatsangehörigen, in Österreich leben zu können.

Im vorgelegten Heiratsregisterauszug wird ein anderer Name als der des Beschwerdeführers als Ehemann angeführt. Auch Geburtsdatum und Geburtsort stimmen nicht mit den Daten des Beschwerdeführers überein. Es liegen daher keine Unterlagen vor, welche die behauptete Ehe mit einer EWR-Bürgerin belegen. Der Beschwerdeführer hat daher keine Umstände dargetan, die seine Qualifikation als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 11 FPG 2005 zuließen.

Seitens des BMI wurde mitgeteilt, dass eine Sichtvermerkserteilung nicht zugestimmt werde, da gegen den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens bestehe und dieser zuletzt am 16.03.2015 zur freiwilligen Ausreise veranlasst worden sei.

In der Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sei und sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX, wurde gemäß § 21 FPG die Erteilung des beantragten Visums versagt.

Gegen den genannten Bescheid wurde am 20.11.2015 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Die Österreichische Botschaft Abuja erließ in der Folge am XXXX eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Abuja und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Der vorgelegte Heiratsregisterauszug weist nicht den Namen des Beschwerdeführers auf und ist daher kein Nachweis der Eheschließung mit der angeblichen Ehefrau.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3. 1. §§ 11 , 20 und 21 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 bzw. §§ 11a FPG und 22 idF BGBl I Nr. 68/2013, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

....

Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20. (1) Visa D werden erteilt als

1. -Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. -Visum aus humanitären Gründen;

3. -Visum zu Erwerbszwecken;

4. -Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. -Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. -Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. -Visum zur Wiedereinreise.

(2) Visa gemäß Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. -dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. -kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3. -die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. -der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. -begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. -der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. -der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;

5. -der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. -der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. -der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. -gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. -der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. -Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. -bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12. -bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

13. -der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

....

Visum aus humanitären Gründen

§ 22. (1) Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 2 Z 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum D erteilen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(3) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken."

3.2. Gemäß § 21 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 ist die Erteilung eines Visums zu versagen, wenn der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Die Eintragung im SIS wirkt wie ein Veto auf die Erteilung eines Visums sowohl nach dem FPG als auch nach dem Visakodex. Im Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2006, 2004/21/0289, wird betont, dass sich die Behörde ausschließlich auf die Tatsache der Ausschreibung, nicht aber auf den der Ausschreibung zugrunde liegenden Sachverhalt zu beziehen hat. Eine darüber hinaus gehende Prüfungspflicht käme lediglich bei begünstigten Drittstaatsangehörigen oder ihnen gleichgestellten Personen in Betracht. Da der Beschwerdeführer aber (wie oben festgestellt) kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, unterliegt die belangte Behörde einer solchen Prüfpflicht nicht.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde als Gefahr für die öffentliche Ordnung, und die innere Sicherheit Österreichs im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 7 FPG 2005 eingestuft. Da gegen den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens besteht und er erst kürzlich zur freiwilligen Ausreise veranlasst wurde, kann der Einschätzung der belangten Behörde nur gefolgt werden.

§ 22 Abs. 1 FPG 2005 sieht vor, dass Fremden von Amts aus wegen humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses trotz Ausschreibung im SIS ein Visum D erteilt werden kann. Solche Gründe sind im vorliegenden Fall allerdings nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Wie schon in der Beschwerde Vorentscheidung korrekt ausgeführt, haben begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 15b Abs 1 FPG 2005 das Recht auf Aufenthalt lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten. Da der Beschwerdeführer aber kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und darüber hinaus ein Visum D beantragt hat, welches für Aufenthalte von mehr als drei Monaten vorgesehen ist, geht der Hinweis auf diese Bestimmung ins Leere.

Bezug nehmend auf VwGH 2013/21/0132 vom 17.10.2013, wonach in der Aufforderung zur Stellungnahme die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen, ist festzuhalten, dass die Botschaft die der Ausstellung eines Visums entgegenstehenden Bedenken, nämlich eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS und eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, mitgeteilt hat. Die Gründe für diese Bedenken, nämlich eine Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens und eine kürzlich veranlasste freiwillige Ausreise, waren dem Beschwerdeführer naturgemäß bekannt. Es konnte auch in der Beschwerde kein Vorbringen erkannt werden, welches nicht schon in früheren Verfahrensstadien geltend gemacht wurde und welches Einfluss auf die Entscheidung der Behörde hätte haben können.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Erörterung der Frage, ob der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Heiratsregisterauszug den Versuch einer Erschleichung des Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen darstellt und damit allenfalls zudem ein Versagungsgrund gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 FPG vorläge.

Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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