W171 2128751-1•BVwG W171 2128751-1
W171 2128751-1Tribunal administratif fédéral30 juin 2016
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit
W171 2128751-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, auch XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M, Rechtsanwalt in 1030 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2016, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m.
§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 11.06.2016 auf österreichischem Staatsgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und aufgrund eines folgenden Festnahmeauftrags in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt.
1.2. In der am 12.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) durchgeführten Einvernahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei gesund und sowohl psychisch als auch physisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe mit seinen Schleppern Italien als Zielland vereinbart und wolle daher auch weiter nach Italien reisen. Vor seiner Ausreise habe er sechs Monate in Kabul gelebt und sodann beschlossen, Afghanistan nach Europa zu verlassen. Er sei zwei Monate von Afghanistan nach Österreich unterwegs gewesen und über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn hierher gelangt. In Sofia sei er von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden. Er habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt, es seien ihm dort jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach seiner dortigen Festnahme sei er in ein Flüchtlingslager gebracht worden und es sei ihm eine Karte übergeben worden. Mittels eines Schleppers sei er dann nach Serbien weitergereist und schließlich nach Ungarn gelangt. Nach Überquerung der serbisch-ungarischen Grenze sei er festgenommen worden und habe sich in weiterer Folge zehn Tage in Ungarn in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Er habe in Ungarn nicht direkt einen Asylantrag gestellt, sondern gegen seinen Willen. Er sei gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Sein Zielland sei und würde Italien bleiben und er wolle auch in Österreich keinen Asylantrag stellen. Er sei nicht berechtigt sich im Schengenraum aufzuhalten und verfüge über keine wesentlichen Vermögensgegenstände oder Barmittel. Bei einer allfälligen Entlassung aus der Haft, würde er unverzüglich nach Italien weiterreisen. Da er ohne Dokumente bis nach Österreich gekommen sei, sei es auch nach Italien nichtmehr weit. Auf die Frage, weshalb er sein jeweiliges Asylverfahren in Bulgarien, beziehungsweise in Ungarn nicht abgewartet habe, gab der BF an, er sei in beiden Ländern zur Asylantragsstellung gezwungen worden, wolle aber nirgends einen Asylantrag stellen, sondern einfach nur nach Italien kommen. Darüber hinaus seien die Lebensumstände sowohl in Bulgarien als auch in Ungarn nicht so, dass er dort leben wollen würde. Er habe in Österreich weder Verwandte noch eine Unterkunftsmöglichkeit.
Der Beschwerdeführer wurde in Kenntnis gesetzt, dass im gegenständlichen Fall ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet werde. Der BF führte hiezu aus, dass er sicher nicht freiwillig nach Bulgarien zurückgehen werde. Man möge ihn freilassen und er werde unverzüglich Österreich verlassen. Ein weiteres Mal bekräftigte er, er werde weder freiwillig nach Ungarn, noch nach Bulgarien gehen, da die dortigen Lebensumstände ihm nicht genehm seien. Er werde darüber hinaus alles unternehmen, um nach Italien zu gelangen.
Für die Person des Beschwerdeführers sind ein erster EURODAC - Treffer vom 13.05.2016 in Bulgarien, sowie zwei EURODAC - Treffer vom 01. beziehungsweise 02.06.2016 in Ungarn feststellbar.
1.3. Ebenso am 12.06.2016 stellte der BF, entgegen seiner bisherigen Intention, nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab der BF an, sein Vater sei, als der BF ein Jahr alt gewesen sei, aus politischen Gründen ermordet worden. Nun sei der BF von denselben Personen mit dem Leben bedroht. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.
1.4. Mit oben angeführtem Bescheid des BFA vom 12.06.2016 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Bescheid wurde näher ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden EURODAC - Treffer davon auszugehen sei, dass Bulgarien für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Der BF verfüge über keinen gültigen Reisepass beziehungsweise über keine gültigen Einreise -oder Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Neben Bulgarien habe der Beschwerdeführer auch in Ungarn ein Asylverfahren angestrebt, jedoch den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet und sei weitergereist. Aufgrund der eigenen Angaben des BF sei in weiterer Folge davon auszugehen, dass dieser zwecks Durchführung seines Asylverfahrens nach Bulgarien abgeschoben werde. Ein diesbezügliches Konsultationsverfahren gemäß der Dublin III - Verordnung mit dem Dublin-Staat Bulgarien werde umgehend eingeleitet. Der Beschwerdeführer sei mit der Absicht zur Durchreise illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe hier keinen Wohnsitz, gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge über keinerlei Bindungen zum Inland. Gemäß § 76 Absatz 3 FPG liege sohin Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2 Ziffer 1 bzw. im Sinne des Artikel 2 lit. n Dublin - Verordnung vor. Im Speziellen seien in diesem Zusammenhang die Kriterien gemäß § 76 Absatz 3 Ziffer 5 FPG konkret erfüllt. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass er auf freiem Fuße belassen, jedenfalls nach Italien weiterreisen würde und er sich dadurch abermals bewusst den bulgarischen- als auch den ungarischen Behörden entziehen würde. Es sei daher auch die Annahme gerechtfertigt, dass der BF seine unrechtmäßige Reise in andere Mitgliedstaaten fortsetzen werde, zumal er dies auch selbst in diesem Sinne erklärt habe. Es sei daher von einem beträchtlichen Risiko des "Untertauchens" auf freiem Fuße auszugehen. Diesfalls könne jedoch der Zweck der Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung nicht erreicht werden und liege insofern eine Ultima - Ratio Situation vor. Der BF habe in der Vergangenheit bewusst Aufenthalts- und Einreisebestimmungen verschiedenster Länder missachtet und ist daher auch in weiterer Folge von keiner Vertrauenswürdigkeit des BF auszugehen. Im Sinne der Abwägung sei der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein höherer Stellenwert zuzumessen, als den persönlichen Bestrebungen des BF seine unkontrollierbare, illegale Immigration innerhalb der EU weiter fortsetzen zu können. Die Verhängung der Schubhaft sei sowohl notwendig, als auch verhältnismäßig. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei für die Zweckerreichung nicht ausreichend dienlich, da mit einer speziellen Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden könne.
1.5. Mit Nachricht des Vereins Menschenrechte Österreich vom 16.06.2016 an das Koordinationsbüro des BFA wurde hinsichtlich des BF, aufgrund dessen Bekundung sich zur freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat Afghanistan entschieden zu haben, ein Vorführungsansuchen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor die Botschaft der Republik Afghanistan gestellt.
1.6. Im Zuge der Vorführung des BF vor die Botschaft der Republik Afghanistan wurde seitens des Konsulates mitgeteilt, dass der BF nicht freiwillig ausreisen wolle und es sich hierbei um ein Missverständnis handle. Der BF wurde daraufhin in das PAZ rücküberstellt.
1.7. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass eine Anhaltung des BF unverhältnismäßig sei, da dieser sich dem Flüchtlingsstrom folgend, von Bulgarien aus nach Österreich begeben habe, und auf dem Weg gewesen sei, im Flüchtlingslager einen Asylantrag zu stellen. Bulgarien habe bisher eine Rücknahme des BF nicht bestätigt und sei das Asylverfahren in erster Instanz noch anhängig. Eine zeitnahe Überstellung nach Bulgarien könne daher nicht erfolgen. Nach einer allfälligen erstinstanzlichen Entscheidung, ergebe sich aufgrund einer zukünftigen Beschwerde an das BVwG noch ein eine Woche dauernder faktischer Abschiebeschutz. Es sei daher im jetzigen frühen Stadium des Asylverfahrens nicht absehbar, ob und wann eine Abschiebung nach Bulgarien erfolgen dürfe. Da es diesbezüglich gar keinen Zeithorizont für die Dauer der Anhaltung in Schubhaft gäbe, sei diese nicht rechtmäßig und unverhältnismäßig.
Darüber hinaus seien keine besonderen Tatbestände für die Begründung eines erhöhten Sicherungsbedarfs gegeben. Der BF sei kooperativ und habe bisher sowohl nachvollziehbare Angaben gemacht, als auch den behördlichen Anweisungen Folge geleistet. Eine Mittellosigkeit sei kein Grund für Schubhaft, da der BF als Asylwerber jedenfalls bei einer allfälligen Entlassung in die Grundversorgung aufzunehmen sei. Hinsichtlich einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation werde auf das Judikat zu W117 XXXX des BVwG verwiesen.
Zumal nicht einmal eine negative Prognose über das Asylverfahren mitgeteilt worden sei, sei die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig. Darüber hinaus sei eine Zuständigkeit Bulgariens zweifelhaft.
Rechtlich führte der Rechtsvertreter aus, dass der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach der GRC durch die Anhaltung in der Schubhaft nicht eingehalten worden sei. Darüber hinaus sei grundrechtswidrig keine Prozesskostenhilfe für den BF möglich und wäre nach Ansicht des Rechtsvertreters entsprechend der Grundrechtscharta ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung vorzusehen gewesen. Auch die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheid entspreche nicht dem Unionsrecht, da nach der Rückführungsrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht bestehe.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Befragung des BF und des verantwortlichen Referenten. Neben der Aufhebung Schubhaft und der Erklärung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung wurde weiters Verfahrenskostenersatz begehrt.
1.8. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die Abweisung der Beschwerde. Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß wurde begehrt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe und den Ausgang dieses Verfahrens nicht abgewartet habe, sondern weiter über Serbien nach Ungarn gereist sei. In Ungarn habe er ebenfalls einen Asylantrag gestellt und abermals den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet, sondern sei nach Österreich weitergereist. Im Zuge der hiesigen Festnahme sei kein Asylantrag gestellt worden und habe er im Beisein des Dolmetschers angegeben, keinen Asylantrag stellen zu wollen, da er sich lediglich auf der Durchreise in sein Zielland Italien befände. In weiterer Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet, welches aktuell noch anhängig sei. Nach Ansicht des BFA sei der nun doch gestellte Asylantrag ein weiteres Indiz dafür, dass der BF lediglich alle Möglichkeiten ausschöpfe, um auf freien Fuß gesetzt zu werden und seine illegale Reise nach Italien fortführen zu können. Ursprünglich habe der BF keine Intention zur Stellung eines Asylantrags gehabt. In Österreich seien keine sozialen oder familiären Bindungen vorhanden und seien auch keine sonstigen relevanten inlandsbezogenen Fakten ans Tageslicht gekommen. Das Konsultationsverfahren mit Bulgarien werde zügig durchgeführt, sodass die andauernde Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig sei. Eine Anwendung allfälliger gelinderer Mittel zur Sicherung der Außerlandesbringung sei nicht als zielführend zu beurteilen gewesen, zumal anzunehmen gewesen sei, dass der BF sich einem solchen Verfahren nicht zur Verfügung halten werde und sich abermals, wie bereits in Bulgarien und Ungarn diesem Verfahren entziehen würde. Eine Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens sei daher dringend erforderlich gewesen, da der BF offensichtlich nicht gewillt sei, sich an bestehende Rechtsnormen zu halten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der BF im laufenden Verfahren auch angegeben habe, freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Im Zuge der Vorführung vor die Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei jedoch die Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr bestritten worden. Auch dies sei als Indiz zu werten, dass dem BF jedes Mittel recht sei, auf freien Fuß zu gelangen, um seine illegale Reise innerhalb Europas fortsetzen zu können.
Die Behörde begehrte Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand.
1.9. Mit Note des Gerichtes wurde das BFA zur Bekanntgabe der zu erwartenden Dauer des Konsultationsverfahrens, sowie zur Bekanntgabe, wann mit einer Entscheidung im laufenden Asylverfahren des BF zu rechnen sei, aufgefordert.
1.10. Mit Stellungnahme vom 28.6.2016 erteilte die EAST-Ost folgende Information zum Konsultations- und zum Asylverfahren des BF:
Falls Bulgarien nicht bis Ablauf des 02.07.16 antwortet, ergibt sich eine Zustimmung durch Zeitablauf spätestens am 03.07.16. Eine frühere Zustimmung, also noch vor dem 03.07.16 ist aber nicht zu erwarten.
Falls die Zustimmung erst am 03.07.16 vorliegt ist die Einvernahme im PAZ HG für den 05.07.16 geplant, wobei eine Bescheiderledigung spätestens am 06.07.16 erfolgt. Bei früherer Zustimmung ist grdstzl. Die EV/Bescheid noch in der KW 26 ansonsten in der KW 27 determiniert.
1.11. Die Stellungnahme der EAST-Ost wurde dem Rechtsvertreter des BF zum Parteiengehör zugestellt und wurde im Wesentlichen repliziert, dass eine unangekündigte Frist von 3 1/2 Stunden um eine Stellungnahme zu erstatten nicht zumutbar sei, zumal der Rechtsvertretung kein Fall bekannt sein, dass ein Mitarbeiter der Behörde oder des Gerichts innerhalb einer Frist von 3 1/2 Stunden je schriftlich geantwortet hätte.
In der Sache wurde vorgebracht, dass nach den Angaben der Behörde nach wie vor keine Übernahmezustimmung vorliege und daher auch die Zuständigkeit Bulgariens ungewiss sei. Weiters sei es nicht klar, ob das BFA innerhalb nur eines Werktages im Zuge des Asylverfahrens eine Einzelfallentscheidung vornehmen werde können. In Anbetracht der nach einer allfälligen zurückweisenden Entscheidung gegebenen Beschwerdefristen wäre daher jedenfalls ein Abschiebeschutz bis Ende Juli gegeben, weshalb die Rechtsvertretung nach wie vor von einer Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft aufgrund der Dauer ausgehe.
Darüber hinaus habe der BF von Anfang an in Österreich bleiben und einen Asylantrag stellen wollen, weshalb eine erhebliche Fluchtgefahr nicht gegeben sei. Schließlich sei unklar, ob der BF jemals persönlich einen Schubhaftbescheid erhalten habe, der eine formale Grundlage für die Anhaltung bieten könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Afghanistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
1.2. Er stellte am 12.06.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz über den bislang nicht entschieden wurde.
Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers.
1.4. Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Für den BF liegen mehrere EURODAC - Treffer vor. Der erste Treffer ist für den 13.05.2016 in Bulgarien intabuliert. Weiters gibt es einen Treffer am 01.06.2016 und am 02.06.2016 in Ungarn.
2.2. Ein Dublin - Konsultationsverfahren mit Bulgarien ist bereits im Laufen. Sollte bis zum 02.07.2016 keine Antwort Bulgariens einlangen, ergibt sich daraus eine Zustimmung für die Rückübernahme des BF mit 03.07.2016. Eine frühere Zustimmung, also noch vor dem 03.07.2016, ist nicht zu erwarten. Es ist sehr wahrscheinlich, dass Bulgarien sich für zuständig erachten wird.
2.3. Für den 05.07.2016 ist eine weitere Einvernahme im Asylantragsverfahren geplant. Zu diesem Zeitpunkt wird bereits Klarheit über eine allfällige Rückführungsmöglichkeit nach Bulgarien vorliegen. Mit 06.07.2016 ist mit einer bescheidmäßigen Erledigung des Asylverfahrens vor dem BFA zu rechnen.
2.4. Für die Überstellung des BF nach Bulgarien liegt noch kein Termin vor. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist jedoch eine rechtzeitige Außerlandesbringung innerhalb der gesetzlichen Überstellungsfrist möglich und auch wahrscheinlich.
2.6. Aufgrund der Antragstellung eines Antrags auf internationalen Schutz erfolgte am 16.06.2016 eine Überprüfung der Schubhaft seitens der Behörde.
Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):
3.1. Der BF hat bereits in zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Bulgarien und Ungarn) Asylanträge gestellt, jedoch jeweils den Ausgang dieser Verfahren nicht abgewartet und ist weitergereist. Er hat sich daher den dort laufenden Asylantragsverfahren entzogen.
3.2. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist mit hoher Wahrscheinlichkeit Bulgarien zuständig.
3.3. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn seiner Einvernahme die Stellung von Asylanträgen in Bulgarien und Ungarn bestritten und hat daher zumindest anfangs unrichtige Angaben gemacht. Erst als er mit den Fakten der EURODAC - Treffer konfrontiert worden ist, hat er seine Aussage relativiert.
3.4. Der BF hat selbst angegeben, sich in Österreich nur auf der Durchreise nach Italien zu befinden.
3.5. Der BF hat mehrfach im Verfahren angegeben, im Falle, dass er auf freien Fuß gesetzt werde, sofort nach Italien weiterreisen zu wollen.
3.6. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Antragsverfahrens in Österreich seine Bereitschaft für eine freiwillige Heimreise in den Herkunftsstaat Afghanistan vorgetäuscht.
3.7. Der Beschwerdeführer gab im Zuge des Verfahrens mehrfach an, auch in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen. Entgegen seiner kundgetanen Intention hat er dennoch nach Beendigung der Einvernahmen einen derartigen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.3. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland.
4.4. Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung.
4.5. Der BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.4.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Feststellung zu
1.3. wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.6.):
Die Feststellung zu 2.1. ergibt sich aus dem Auszug über die EURODAC - Treffer betreffend des BF aus dem Akt. Das Konsultationsverfahren (2.2.) ist nach den Angaben in der gerichtlichen Anfragebeantwortung vom 28.06.2016 ehebaldigst in Angriff genommen worden. Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich auch, dass diesbezüglich von einer Zustimmung Bulgariens durch Fristablauf auszugehen ist. Das Konsultationsverfahren wurde unverzüglich eingeleitet und ist auch in Zusammensicht mit den Angaben aus den Verfahrensakten eine Zuständigkeit Bulgariens sehr wahrscheinlich.
Die Feststellungen hinsichtlich des laufenden Asylverfahrens (2.3.) ergeben sich ebenso aus der Anfragebeantwortung des BFA vom 28.06.2016, der zu entnehmen war, dass erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Bulgariens sinnhafterweise die Einvernahme im Asylverfahren durchzuführen sein wird. Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht mit einer konkreten Zustimmung vor Ablauf der Frist durch Bulgarien zu rechnen. Es ist daher für den 05.07.2016 die Einvernahme, und sehr zeitnah die Bescheiderlassung geplant.
Die Feststellung zu 2.4. ergibt sich aus den Angaben im Akt und den Angaben in der Anfragebeantwortung. Bei einfacher Rechnung der gesetzlichen Fristen geht das Gericht hier davon aus, dass nach üblichem Verfahrensablauf auch eine gesetzmäßig rechtzeitige Überstellung des Beschwerdeführers durchführbar ist. Zum Entscheidungszeitpunkt bestehen keine Hinweise darauf, dass die Durchführbarkeit eines gesetzmäßigen Verfahrens im Hinblick auf die einzuhaltenden Fristen nicht eingehalten werden könnte. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind.
Die Feststellung zu 2.6. beruht auf einen Aktenvermerk aus dem hervorgeht, dass die Behörde eine Überprüfung der Schubhaft vorgenommen hat und dies dem BF in der Folge zur Kenntnis brachte. Die notwendigen Kriterien für die weitere Fortsetzung der Schubhaft wurden dabei als gegeben erachtet.
Die Feststellung zu 3.1. hinsichtlich der zwei Asylanträge in Bulgarien und Ungarn ergibt sich aus dem Auszug der EURODAC - Treffer im Akt. Aus den konkreten EURODAC - Bezeichnungen ist zu erkennen, dass es sich dabei sowohl in Ungarn, als auch in Bulgarien jeweils um eine Asylantragsstellung handelt. Anhand der weiteren Daten lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Nähe der Eintragungen in den Dublin - Staaten Bulgarien und Ungarn, den Ausgang des jeweiligen Asylverfahrens nicht abgewartet hat. Er hat sich daher in diesen Staaten den laufenden Verfahren entzogen und ist jeweils in ein weiteres Mitgliedsland weitergereist.
Aufgrund des objektivierten EURODAC - Treffers ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Bulgarien sich durch Ablauf der Antwortfrist für zuständig erklären wird, den seinerzeitigen Asylantrag des BF im Rahmen eines Verfahrens zu bearbeiten (3.2.).
In der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2016 führte der BF auf Seite 3 des Protokolls die Länder seines Reisewegs bis nach Österreich an. Auf Vorhalt, dass er in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe, bestritt der BF dezidiert, dass er in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hätte. Es sei jedoch zutreffend, dass ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Zu der Asylantragsstellung in Ungarn befragt, gab der BF ebenso auf der Protokollseite 3 (unten) an, er habe in Ungarn nicht direkt, beziehungsweise gegen seinen Willen einen Asylantrag gestellt. Er sei gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Darauf begründet sich die Feststellung zu
3.3. und ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich versucht hat, die Tatsache von zwei Asylantragsstellungen im hiesigen Verfahren zu verschleiern.
Aus der Einvernahme vom 12.06.2016 ergibt sich ebenso klar, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich nur auf der Durchreise nach Italien befunden hat (3.4.).
Auch die Feststellungen zu 3.5. und 3.7. ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 12.06.2016. Der BF hat angegeben, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen und hat auch mehrfach kundgetan, bei einer allfälligen Freilassung sofort nach Italien weiterreisen zu wollen. An diesen Ausführungen des Beschwerdeführers konnte, auch im Zusammenhang mit den anderen vorliegenden Informationen, kein Zweifel entstehen.
Zu 3.6. ist zu sagen, dass sich aus dem Akt ergibt, dass seitens des VMÖ ein Antrag auf Vorführung vor die Botschaft gestellt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der VMÖ im Vorfeld eine Beratung, beziehungsweise ein Beratungsgespräch mit dem BF über seine nunmehr bestehenden Möglichkeiten in Österreich durchgeführt hat. Von einem Missverständnis oder einer Missinterpretation der Wünsche des BF ist tendenziell nicht auszugehen. Es kann aber dahin gestellt bleiben, ob der BF nun missverstanden worden ist oder nicht. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer auch hier durch die Ausführung auf die Botschaft die erst am XXXX möglich war, faktisch eine Hemmung aller anderen verfahrenswesentlichen Schritte erreicht hat, da eine weitere schnelle Vorantreibung aller anderen Verfahrensschritte bei einer zu erwartenden freiwilligen Ausreise keinen Sinn gemacht hätte. Eine allfällige Verlängerung der laufenden Verfahren hat sich der Beschwerdeführer daher für diese Zeitspanne selbst zuzuschreiben.
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen zu diesem Punkt ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme am 12.06.2016, an denen kein Zweifel aufgekommen ist und die auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht in Zweifel gezogen wurden.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die im Wege des schriftlichen Parteiengehörs geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - III - Verordnung aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte entgegen seiner ersten Angaben einen Asylantrag. Aufgrund der Aktenlage ist evident, dass Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund des Dublin - Übereinkommens zuständig sein wird und ist daher davon auszugehen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich durch eine Zurückweisung des Antrags aufgrund Unzuständigkeit in naher Zukunft beendet werden wird. Der Beschwerdeführer hat bereits in Bulgarien und in Ungarn jeweils einen Asylantrag gestellt und das dazugehörige Asylverfahren nicht abgewartet. Er hat sich daher diesen beiden Verfahren durch seine Weiterreise im Schengen - Raum erfolgreich entzogen und hat das Verfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Vorgangsweise wählen würde. Der Beschwerdeführer hat wiederholt angegeben, nicht in Österreich bleiben, sondern nach Italien gehen zu wollen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr doch in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, vermag seine klar ausgedrückte Wunschvorstellung, sein Endziel Italien bald zu erreichen, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner eingehenden Befragung in Österreich zunächst bestritten hat, in Ungarn oder in Bulgarien einen Asylantrag gestellt zu haben, zeigt darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist und auch nicht davor zurückschreckt, falsche Angaben bei Behörden zu machen, um in weiterer Folge nach Italien weiterreisen zu können. Gleiches zeigt sich auch, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge versuchte, im Wege einer vorgespielten Bereitschaft zur Heimreise nach Afghanistan ebenso irgendwie in den Genuss einer Freilassung zu kommen. Im Rahmen der Einvernahme am 12.06.2016 gab der Beschwerdeführer konkret an, nicht freiwillig nach Bulgarien oder Ungarn auszureisen. Die dortigen Lebensumstände seien nicht wunschgemäß und er werde alles unternehmen nach Italien zu gelangen. Es zeigt sich daher in einer Gesamtsicht, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit eindrucksvoll bewiesen hat, dass er alle Mittel und Wege ergriffen hat, sein Ziel (Italien) zu erreichen. Dabei hat der Beschwerdeführer bereits drei Asylanträge in verschiedenen europäischen Ländern gestellt und niemals verschwiegen, dass er keinesfalls beabsichtige, in Bulgarien oder in Ungarn in weiterer Folge ein Asylverfahren abzuwarten. Es stellt sich also für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines bereits begonnenen "Asyltourismus" im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen. Mit Ausnahme der Feststellung zu 3.6., die sich erst aus einem Sachverhalt nach Bescheiderlassung ergibt, zeigt sich daher, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF auszugehen war. Die Feststellung zu 3.6. untermauert in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit des positiven Fortsetzungsausspruches.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat.
Der BF hat im Rahmen der Einvernahme zu seinem Verfahren in Österreich unrichtige Angaben gemacht beziehungsweise erst auf konkreten Vorhalt seine Angaben leidlich berichtigt. Darüber hinaus hat er die ihn treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Asylverfahren in Bulgarien und in Ungarn missachtet und eine unbeschränkte Reisefreiheit in der Europäischen Union für sich in Anspruch genommen, die so für ihn nicht besteht. Er hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass er es mit den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn - und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.
Wenn in der Beschwerdeschrift relativiert wird, dass Bulgarien bisher noch keine Rücknahme bestätigt habe, so ist festzuhalten, dass aufgrund der gesetzlichen Normen für die Konsultationsverfahren davon auch bisher nicht auszugehen war. Der Anfragebeantwortung ist zu entnehmen, dass Bulgarien üblicherweise die Frist verstreichen lässt und nicht vor Ablauf der Frist eine konkrete Zustimmung erteilt. Auch im vorliegenden Fall ist von dieser Vorgangsweise auszugehen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Frist, die im Übrigen sehr bald abläuft, abgewartet werden muss. Da ein konkreter EURODAC - Treffer für Bulgarien vorliegt, wäre doch eine Ablehnung Bulgariens jedenfalls europarechtswidrig, wovon nicht bereits im Vorfeld bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft ausgegangen werden kann. Aufgrund der in der Anfragebeantwortung dargelegten weiteren geplanten Vorgangsweise, ist in weiterer Folge zeitnah der Abschluss des behördlichen Asylverfahrens zu erwarten. Es ist daher nicht so, wie in der Beschwerdeschrift unterstellt, dass eine Beendigung der Schubhaft durch Abschiebung oder Freilassung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Die Beurteilung des gegenständlichen Schubhaftfalles ist jedoch auf den Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses abzustellen. Von dieser Warte aus ist derzeit jedoch davon auszugehen, dass eine Durchführbarkeit des gesamten Verfahrens innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich, ja sehr wahrscheinlich ist.
Die gegenständliche Entscheidung des BFA ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln.
3.1.5. Eine Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Der BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Der BF ist in der Vergangenheit sowohl in Ungarn, als auch in Bulgarien nach Stellung seiner Asylanträge einer konkreten Flüchtlingsunterkunft zugewiesen worden. Er hat bisher nicht gezögert, seinem freien Willen folgend, diese ihm zugewiesene Unterkunft zu verlassen, um innerhalb Europas weiterzureisen. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, dass der Beschwerdeführer seine bisher bereits zweimal eingeschlagene Vorgangsweise nicht auch in Österreich in dieser Form in die Tat umsetzen würde, zumal er auch explizit im Rahmen der Einvernahme am 12.06.2016 angegeben hat, auf freiem Fuße sofort nach Italien weiterzureisen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass der Beschwerdeführer in alte, bestehende Verhaltensmuster zurückfallen und daher den Sicherungszweck dieser gelinderen Mittel vereiteln würde.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch weiterzuführen sein. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Das in der Beschwerdeschrift zitierte Judikat der Gerichtsabteilung W117 des BVwG ist vom Grundsachverhalt dem vorliegenden Fall in der Tat ähnlich. In einer Detailbetrachtung zeigen sich jedoch relevante Unterschiede, die zu einer differierenden Beurteilung führen müssen. In der Fallkonstellation der Gerichtsabteilung W117 wurde festgestellt, dass sich der dortige Beschwerdeführer in allen Ländern, die er in Europa passierte, registrieren ließ. Er hat sich des Weiteren um eine offizielle Einreise nach Deutschland bemüht, die jedoch misslungen ist (er wurde nach Österreich zurückgeschoben). Die in diesem Fall vom Beschwerdeführer im Rahmen des österreichischen Verfahrens angegebenen Daten und sonstigen Angaben konnten als übereinstimmend mit den Informationen der Behörde bezeichnet werden. Der dortige Beschwerdeführer hat daher im Wesentlichen im Rahmen des gesamten Verfahrens übereinstimmende Angaben getätigt. Er hat, wie in diesem Judikat hervorgestrichen, nichts verheimlicht und hat auch mit den Behörden kooperiert.
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Angelegenheit jedoch divergent dar. Eine Registrierung des Beschwerdeführers in allen durchquerten Staaten in Europa ist nicht aktenkundig. Folgt man den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, so wurde er zur Stellung eines Asylantrags "gezwungen". Daher ist hier zu interpretieren, dass er auch mit einer Registrierung an sich offenbar nicht einverstanden gewesen sein dürfte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer klar unwahre Angaben im Rahmen des Verfahrens in Österreich angegeben und ist daher im Gegensatz zum Beschwerdeführer im Verfahren zu W117 durch seine unwahren Angaben über die Stellung von Asylanträgen in Bulgarien und in Ungarn in keiner Weise vertrauenswürdig und glaubhaft. Darüber hinaus ist im Rahmen der Beurteilung des Sicherungsbedarfes im gegenständlichen Verfahren weiters indiziert, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von seinem Plan, Italien zu erreichen, nicht abgerückt ist. Dies stellt sich klar dar, da er bis zuletzt immer angegeben hat, im Fall einer Entlassung nach Italien weiterzureisen. Im Sinne der für die Dublin - Staaten geltenden Regelung ist es Aufgabe der Republik Österreich, für eine normgemäße Behandlung der Flüchtlingsantragsverfahren Sorge zu tragen. Während im Vergleichsverfahren zu W117 zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Interesse an einem Asylverfahren in Österreich hatte, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu sehen. Insofern sind daher die Beurteilungskriterien hinsichtlich des Sicherungsbedarfes im Detail höchst unterschiedlich. Im gegenständlichen Verfahren ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
3.1.8. Die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 28.06.2016 vorgebrachten Erläuterungen und Bedenken konnten nicht überzeugen:
Der Rechtsvertreter des BF wird sich damit abfinden müssen, in Schubhaftverfahren mit stark verkürzten Fristen arbeiten zu müssen. Durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für derartige Fristverfahren sind alle Verfahrensbeteiligten dazu verhalten, durch das Gericht benötigte Informationen ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Während das behördliche Verfahren als Mandatsverfahren konzipiert ist, wurde das Gericht verpflichtet, ein ungekürztes Verfahren, nur eben mit verkürzter Frist durchzuführen. Wenn der Rechtsvertreter daher meint, 3 1/2 Stunden zur Erstellung einer im Übrigen eher kurz ausgefallenen Stellungnahme sei unzumutbar, ergeht diesfalls die Anregung des Gerichts, bei Führung eines Schubhaftverfahrens die personelle Verfügbarkeit innerhalb der Kanzlei der Notwendigkeit des schnellen Agierens anzupassen, um Rechtsnachteile für den Mandanten durch verspätete Stellungnahmen von Beginn an zu vermeiden. Die Verfahrensleitung, wie gleichsam die Fristsetzung obliegt dem zuständigen Richter und orientiert sich an der noch verbleibenden Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist. Es kann daher keinesfalls ausgeschlossen werden, dass gegebenenfalls gerichtliche Fristen im Schubhaftverfahren situationsabhängig auch massiv unter 3 1/2 Stunden gesetzt werden könnten.
In der Sache wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Wahrscheinlichkeit der Zustimmung Bulgariens verwiesen. Von einer Zuständigkeit Bulgariens darf zurzeit ausgegangen werden. Die Spekulation des BFA hinsichtlich eines möglichen schnellen Abschlusses des Asylverfahrens des BF wird hg. nicht kommentiert. Mit einer zügigen Verfahrensführung ist jedoch nicht gleichzeitig eine ungesetzliche Vorgehensweise verbunden, weshalb die geführte Argumentation nicht nachvollzogen werden kann.
Aus der Einvernahme vom 12.06.2016 ergibt sich eindeutig, dass der BF bei seiner Einreise nach Österreich nicht beabsichtigt hatte, einen Asylantrag zu stellen. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb sowohl in der Beschwerde, als auch in der Stellungnahme entgegen der konkreten mehrmaligen Aussage des BF wiederholt davon gesprochen wird, dass der BF nur zur Stellung eines Asylantrages nach Österreich eingereist sei. Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage.
Schließlich wird erstmals behauptet, der BF habe keinen Schubhaftbescheid erhalten. Eine kurze Akteneinsicht hätte hier Klarheit gebracht und ein derart unfundiertes Vorbringen vermieden. Aus dem Akt ergibt sich, dass der BF den Schubhaftbescheid am 12.06.2016 um 2005 Uhr persönlich übernommen hat, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigte.
3.2. Unionsrechtliche Bedenken:
Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.
Abgesehen davon wurde mit der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich nur Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, nicht aber gegen den Schubhaftbescheid erhoben, weswegen die gegen die Bescheiderlassung vorgebrachten Bedenken ins Leere gehen.
3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten im Zusammenhang mit der ergänzenden Anfragebeantwortung abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF und/oder des Referenten konnte daher unterbleiben. Die für die gegenständliche Entscheidung offenen Fragen wurden im Wege des schriftlichen Parteiengehörs ausreichend erhoben.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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