BVwG W163 1427811-2

W163 1427811-2Tribunal administratif fédéral30 juin 2016

Regest

gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag

Texte intégral

BVwG W163 1427811-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W163.1427811.2.00

Spruch

W163 1427811-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2013,

Zl. XXXX , abgeschlossenen Verfahrens, zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Antragsteller (in der Folge: ASt.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.07.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.05.2012, Zl. 11 07.737-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Die gegen den Bescheid des Ast. erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2013, Zl XXXX , gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet ab.

Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Ast. wegen des Schlachtens und Verzehrs einer Kuh seitens des nepalesischen Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden, als nicht glaubhaft. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.03.2012 unzweifelhaft ergebe, dass die vom Ast. vorgelegte Fahndungsausschreibung gefälscht sei und kein Verfahren gegen den Ast. in seinem Herkunftsstaat anhängig sei. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gehe des Weiteren hervor, dass auch der vom Ast. vorgelegte Zeitungsartikel eine Fälschung sei und der Ast. die Zeitung insofern manipuliert habe, als er den ursprünglich auf dieser Seite befindlichen Bericht durch seinen Bericht ersetzt habe. Der Ast. sei in seiner Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen den Kernergebnissen der Anfragebeantwortung, nämlich dem Umstand, dass seine sämtlichen vorgelegten Beweismittel gefälscht seien und ein Verfahren gegen ihn wegen der Tötung einer Kuh nicht anhängig sei, nicht substantiiert entgegen getreten. Auch in der Beschwerde sei es dem Ast. nicht gelungen, dem Ergebnis der Anfragebeantwortung derart entgegenzutreten, um an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses Zweifel aufkommen zu lassen.

4. Mit Schriftsatz vom 09.02.2016 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Ast beim Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass sich die Ehegattin des Ast., Frau XXXX , geboren am XXXX ins Bundesgebiet eingereist sei und aufgrund der dem Wiederaufnahmeweber in seinem Herkunftsstaat zur Last gelegten Handlungen und seine Flucht selbst Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, weshalb sie in den "kommenden Tagen" einen eigenständigen Antrag auf internationalen Schutz stellen werde. Sie hätte ohne Verschulden des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers von den österreichischen Behörden zu seinem Fluchtvorbringen nicht befragt werden können. Es sei ihr nun möglich "zu bezeugen, dass und weshalb der Wiederaufnahmewerber in Nepal asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und dort nach wie vor nach ihm gesucht" werde. Weiters wurde ausgeführt, dass durch die Einvernahme der Ehefrau in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens aller Voraussicht nach ein im Hauptinhalt des Spruch anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt worden wäre. Als Beweis wurde die Einvernahme des Wiederaufnahmewerbers und die seiner Ehefrau angeführt.

5. Die Ehegattin des Ast., Frau XXXX , brachte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise am 11.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der Ehegattin des Ast. statt.

6. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Kopie der Erstbefragung übermittelt und mitgeteilt, dass eine weitere Befragung der Ehegattin des Ast. in ihrem Verfahren auf internationalen Schutz bislang nicht erfolgt sei.

Im Rahmen der Erstbefragung gab die Ehegattin des Ast. an, schlepperunterstützt mit dem Flugzeug aus Nepal ausgereist und nach einem Aufenthalt von 19 Tagen in München unrechtmäßig nach Österreich zu ihrem Ehegatten gereist zu sein. Zum Fluchtgrund befragt gab die Ehegattin des Ast. an, ihr Mann hätte im Jahr 2011 mit drei Freunden unrechtmäßig eine Kuh geschlachtet. Aufgrund dieses Vorfalls sei er vom Eigentümer der Kuh angezeigt worden. Der Ast. sei aus der gemeinsamen Wohnung geflüchtet um sie der Bestrafung durch die Behörde zu entziehen. Die Strafhöhe für eine solche Tat betrage derzeit 12 Jahre Haft. Zuerst sei der Ehegatte nach Kathmandu geflüchtet und sie hätten immer telefonischen Kontakt gehabt. Noch im selben Jahr sei der Ehegatte nach Europa geflüchtet.

Die Ehegattin gab weiters an, sie sei von den Polizeibehörden immer wieder zu Hauses bzw. bei den Schwiegereltern aufgesucht und über den Verbleib ihres Mannes befragt worden. Bei diesen Kontrollen Sei es im Sommer 2011 auch zu körperlichen Übergriffen seitens der Polizei gekommen. Sie sei dabei auch mehrmals vergewaltigt und körperlich geschlagen worden. Aufgrund der Übergriffe hätte sie sich dann entschlossen, aus der Heimatstadt zu flüchten. Zuerst sei sie nach Baglung, dann nach Kathmandu geflüchtet. In Baglung hätte sie sich ca. 1 Jahr bei einem Onkel aufgehalten. Nachdem die Polizei sie dort entdeckt hätte, sei sie nach Kathmandu geflüchtet. Nach drei Jahren sei sie auch dort von der Polizei entdeckt worden, weshalb sie sich entschlossen hätte, nach Österreich zu ihrem Mann zu flüchten. Als Opfer von Polizeigewalt sei ihr weder geglaubt noch geholfen. So lange die Behörden ihren Ehemann für seine Tat nicht bestrafen könnten, werde sie für sein Tun bestraft.

II. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

1.1. Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte § 32 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:

"§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Der Wiederaufnahmetatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG entspricht sinngemäß dem Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und wurde damit begründet, dass sich die Ehegattin des AST nun im Bundesgebiet befinde und als Zeugin zum Fluchtvorbringen des Ast. befragt werden könnte (siehe Sachverhalt oben Punkt I. 3. ff). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ehegattin des Ast. nach unrechtmäßiger Einreise ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und die behauptete, sie treffende polizeiliche Verfolgung (der Ehegatte hat bereits im Jahr 2011 den Herkunftsstaat verlassen) ausschließlich auf die dem Ehegatten drohende Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden stützte ("...Solange die Behörden meinen Mann für seine Tat nicht bestrafen können, werde ich für sein Tun bestraft..." siehe Erstbefragung Seite 6).

Im konkreten Fall ist zu berücksichtigten, dass eine sicherheitsbehördliche Verfolgung des Ast in seinem Herkunftsstaat rechtswirksam deshalb als nicht als glaubhaft festgestellt wurde, weil Erhebungen im Herkunftsstaat ergeben hätten, dass das vom Ast. behauptete Verfahren in seinem Herkunftsstaat nicht anhängig sei und sich sowohl die vom Ast. vorgelegte Fahndungsausschreibung als auch der vorgelegte Zeitungsartikel als Fälschung bzw. Verfälschung (Manipulation) erwiesen hätten (siehe Sachverhalt oben Punkt I. 3).

Im Lichte dieses Sachverhalts weisen die Angaben der Ehegattin des Ast. in ihrem Verfahren auf internationalen Schutz allein in Anbetracht der Erhebungen im Herkunftsstaat im abgeschlossenen Verfahren nicht die Eignung auf, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) herbeizuführen.

Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet erweist, war dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abzuweisen.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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