W140 2114741-1•BVwG W140 2114741-1
W140 2114741-1Tribunal administratif fédéral30 juin 2016
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf
W140 2114741-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zl. 1052859204/151384411/BMI-BFA-STM-RD, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 18.09.2015 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 18.09.2015 zur möglichen Schubhaftanordnung durch die Regionaldirektion Steiermark einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"Zu Beginn möchte ich angeben, dass ich keinen Dolmetscher benötige, ich verstehe die deutsche Sprache sehr gut.
Sie wurden am 18.09.2015 festgenommen da im Zuge einer Kontrolle wurde festgestellt wurde, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Zi. 3 FPG (Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt) besteht.
Aufgrund dieses Festnahmeauftrages wurden Sie festgenommen und ins PAZ Graz eingeliefert.
Sie haben als angehaltener Fremder das Recht, dass auf Ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach Ihrer Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von Ihrer Festnahme und Anhaltung verständigt werden. Außerdem wird auf Ihr konkretes Verlangen die konsularische Vertretung Ihres Heimatlandes von Ihrer Anhaltung unterrichtet werden.
Dazu gebe ich an, dass ich gerne meine Mutter von meiner Festnahme verständigen möchte.
Anmerkung: Dem Fremden wurde die Möglichkeit eingeräumt mit dem behördlichen Telefon seine Mutter anzurufen.
Aus den Ihre Person betreffenden Aktenunterlagen ist ersichtlich, dass Sie illegal nach Österreich eingereist sind und am 2.3.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22.7.2015 gemäß § 5 Asylgesetz zurückgewiesen, da festgestellt wurde, dass nicht Österreich, sondern Bulgarien für die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien erlassen.
Da es der Behörde nicht möglich war Ihren Aufenthaltsort zu eruieren und den in Rede stehenden Bescheid zuzustellen, wurde dieser am 23.7.2015 im Akt hinterlegt und ist am 31.7.2015 in Rechtskraft erwachsen.
Aufgrund dieser rechtskräftigen Entscheidung ist beabsichtigt, Sie nach Bulgarien abzuschieben.
Sie wurden bereits am 25.7.2015 festgenommen und einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Damals wurde Ihnen dezidiert zur Kennntis gebracht, dass Sie sich an Ihrem Aufenthaltsort behördlich anzumelden haben. Da Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, besteht der begründete Verdacht, dass Sie sich absichtlich im Verborgenen halten, um allfällige fremdenrechtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Außerlandesbringung, zu verhindern.
Die Behörde beabsichtigt gegen Sie aufgrund des gegebenen Sicherungsbedarfs und der bestehenden Fluchtgefahr die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Bulgarien zu verhängen.
Der Schubhaftbescheid wird Ihnen in wesentlichen Punkten auch in Ihrer Muttersprache türkisch zugestellt.
Ich habe das verstanden und möchte dazu folgendes sagen:
Ich gebe hiezu an, dass ich keinesfalls nach Bulgarien will, da ich nicht einmal die dortige Sprache spreche."
2. Mit dem am 22.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 21.09.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wird ausgeführt:
"ln umseitig bezeichneter fremdenrechtlichen Angelegenheit erhebe ich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylwesen, RD Steiermark, vom 18.09.2015, Zahl: 1052859204 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ich fechte den gesamten genannten Bescheid, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, an. ln Anbetracht der konkreten Umstände meines Falles, hätte die erkennende Behörde, bei richtig rechtlicher Beurteilung, somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Verhängung eines Abschiebung nach Bulgarien nicht geboten ist. Ich stelle daher den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. Den bekämpften Bescheid aufheben und die rechtswidrige Verhängung der Schubhaft feststellen; 2. Aussprechen, dass die Voraussetzung für die Abschiebung nach Bulgarien nicht vorliegt."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten - sowie am 23.09.2015 eine Stellungnahme - zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.
Das BFA führte in der Beschwerdevorlage aus:
"Zur eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende
Stellungnahme abzugeben:
XXXX wurde am 18.09.2015 von Beamten der Polizeiinspektion XXXX festgenommen, da im Zuge einer Überprüfung festgestellt wurde, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag, erlassen von der EAST OST gem. § 34 Abs. 3 Zi. 3 BFA-VG (Sicherung der Abschiebung) bestand.
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 2.3.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Dieser Antrag wurde ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 BGBL I Nr. 100/2005 idgF, mit Bescheid des BFA, EAST OST als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Bulgarien zuständig ist.
Außerdem wurde gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt dass die Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.
Der Asylantrag wurde zurückgewiesen, da der Fremde im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung am 4.3.2015 angegeben hat, dass er sich vor seiner Einreise nach Österreich vier Tage lang in einer Schlepperunterkunft in Bulgarien aufgehalten hat.
Am 20.4.2015 wurde ein Wiederaufnahmeverfahren mit Bulgarien durchgeführt. Bulgarien ist durch Zeitablauf nach Artikel 22/7 für das Asylverfahren zuständig.
Der Beschwerdeführer hat das Lager Traiskirchen unentschuldigt verlassen, sein weiterer Aufenthaltsort war der EAST Ost nicht bekannt, weshalb der Asylbescheid vom 22.7.2015 am 23.7.2015 im Akt hinterlegt wurde und am 31.7.2015 in Rechtskraft erwachsen ist.
Da der Beschwerdeführer - wie er selbst in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 18.9.2015 angab - nicht nach Bulgarien will, war zu befürchten, dass er sich bei Belassen auf freiem Fuß dem Verfahren entzieht, untertaucht und so eine Außerlandesbringung nach Bulgarien verhindert.
Aus diesem Grund wurde gegen ihn gem. Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm. § 76 Abs. 2 Zif. 2 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Abschiebung nach Bulgarien ist für den 28.9.2015, Abflug in Wien-Schwechat um 07:15 Uhr, vorgesehen.
Der Fremde erhebt Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft, da er nicht nach Bulgarien abgeschoben werden will, weil Bulgarien nicht zuständig ist.
Wie aus dem oa. Sachverhalt ersichtlich, ist Bulgarien sehr wohl für die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig und ist aus diesem Grund die Abschiebung nach Bulgarien jedenfalls gerechtfertigt.
Es wird beantragt: 1. die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, 2. gem. § 22 BFA-VG festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung sowie Anhaltung in Schubhaft vorliegen, und 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten zu verpflichten."
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind, seit Sie sich unentschuldigt aus dem Lager der EAST OST entfernt haben, unsteten Aufenthaltes. Ihnen wurde am 25.7.2015 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, dass Sie sich an Ihrem jeweiligen Wohnort anzumelden haben, um der Behörde die Möglichkeit zu geben, Ihren Aufenthaltsort festzustellen. Diese Aufforderung haben Sie negiert.
Sie haben am 18.9.2015 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA RD Stmk. im PAZ Graz angegeben, dass Sie auf keinen Fall nach Bulgarien wollen.
Sie haben durch Ihr bisheriges Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben, dass Sie nicht gewillt sind, Anordnungen österreichischer Behörden zu befolgen.
Auch wenn Sie im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 18.9.2015 beteuern sich dem Zugriff der Behörde jederzeit zu stellen, ist die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Allein schon auf Grund der Tatsache, dass Sie eigenen Angaben zufolge keinesfalls nach Bulgarien wollen, ist zu befürchten, dass Sie untertauchen, um so der beabsichtigten Maßnahme zu entgehen.
Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX) und behauptet, Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 02.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hielt sich zuvor - laut eigenen Angaben - in Bulgarien auf.
Der BF befand sich von 18.09.2015 bis zum 28.09.2015 durchgehend in Schubhaft.
1.2. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO.
Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Das BFA stellte an die zuständige Dublin-Kontaktbehörde Bulgariens am 20.04.2015 ein Ersuchen nach der Dublin-VO.
Am 22.07.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.03.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 13/1 iVm 22/7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde, da der BF unbekannten Aufenthaltes war, bei der Behörde hinterlegt. Vom BF wurde keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
1.3. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien nicht freiwillig nachgekommen und auch nicht bereit, freiwillig aus Österreich auszureisen. Der BF ist nicht bereit, nach Bulgarien und somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat freiwillig zurückzukehren. Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.2015 vor: "Ich gebe hiezu an, dass ich keinesfalls nach Bulgarien will, da ich nicht einmal die dortige Sprache spreche."
Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Die Überstellung des BF nach Bulgarien erfolgte am 28.09.2015. Bis zur Überstellung lagen keine Umstände vor, die eine Neubeurteilung der Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich gemacht hätten.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (XXXX) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befand. Da das materielle Asylverfahren in Österreich nicht zugelassen wurde, kam ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu.
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde nicht dargetan hat, dass er allenfalls jetzt bereit wäre, Österreich freiwillig zu verlassen. Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.2015 vor: "Ich gebe hiezu an, dass ich keinesfalls nach Bulgarien will, da ich nicht einmal die dortige Sprache spreche."
Andererseits darauf, dass der BF einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien nicht freiwillig nachgekommen ist, vielmehr hat der BF die Betreuungsstelle Traiskirchen unentschuldigt verlassen, sein weiterer Aufenthaltsort war der EAST Ost nicht bekannt, er war in weiterer Folge ohne aufrechte Meldung.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Bulgarien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Bulgarien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, verfügt der BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Am 22.07.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.03.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 13/1 iVm 22/7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde, da der BF unbekannten Aufenthaltes war, bei der Behörde hinterlegt. Vom BF wurde keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Folgendes Verhalten begründet erhebliche Fluchtgefahr:
Der BF hat von sich vor seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
Der BF hat die Betreuungsstelle Traiskirchen unentschuldigt verlassen, sein weiterer Aufenthaltsort war der EAST Ost nicht bekannt, weshalb der Asylbescheid vom 22.7.2015 am 23.7.2015 im Akt hinterlegt werden musste und in Rechtskraft erwuchs. In weiterer Folge war der BF ohne aufrechte Meldung.
Der BF ist nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen. Der BF brachte vielmehr in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.2015 vor:
"Ich gebe hiezu an, dass ich keinesfalls nach Bulgarien will, da ich nicht einmal die dortige Sprache spreche."
davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Bulgarien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der folgenden Abschiebung entziehen könnte.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.
Am 28.09.2015 wurde der BF nach Bulgarien überstellt. Die Anhaltung in Schubhaft von 18.09.2015 bis zum 28.09.2015 erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Ausspruch über Ersatz von Aufwendungen):
In der Frage des Kostenanspruches - nur die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§ 22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im (beantragten) Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt II. - nicht zuzulassen.
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