BVwG W110 1435015-2

W110 1435015-2Tribunal administratif fédéral30 juin 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W110 1435015-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W110.1435015.2.00

Spruch

W110 1435015-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2014, Zl. 620841203/2420367-RD-ST, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger der arabischen Volksgruppe stellte am 11.02.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der Bürgerkriegssituation in Syrien begründete.

Mit Bescheid vom 25.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers - ebenso wie die Anträge der minderjährigen Kinder und der Ehefrau des Beschwerdeführers - gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I (im Folgenden: AsylG), ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zu und erteile ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, die in der Folge verlängert wurde. Begründend stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

2. Die gegen den ersten Spruchpunkt des Bescheides vom 25.04.2014 gerichtete Beschwerde wies der Asylgerichtshof (ebenso wie die Beschwerden der minderjährigen Kinder und der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen ihre Bescheide) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab.

3. Am 29.11.2013 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag damit begründete, dass sein Bruder, der als Offizier bei den Rebellen in Syrien tätig gewesen sei, im August 2013 getötet worden sei. Wegen seines Bruders werde er, der Beschwerdeführer, verfolgt und gesucht, wobei sein Vater und sein Bruder mittlerweile festgenommen worden seien.

Im Zuge seiner Einvernahme am 16.01.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater seit XXXX in Haft sei. Vom Tod seines Bruders im XXXX habe er einen Monat später erfahren. Die gesamte Familie werde vom "syrischen Regime" als der Freien Syrischen Armee (kurz: "FSA") nahe stehend und damit als Verräter angesehen. Sein Vater und sein Bruder, die auch Mitglieder der FSA gewesen seien, seien deshalb verhaftet worden. Über eine (namentlich näher genannte) Organisation, die Listen über die vom Regime gesuchten Personen führe, habe er von einem gegen ihn, den Beschwerdeführer, ausgestellten Haftbefehl erfahren. Nach Einschau in ein YouTube-Video hinsichtlich des getöteten Bruders erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder seit Anbeginn des Krieges Bataillonsführer im Heer der FSA gewesen sei. Was die Umstände des Todes seines Bruders anbelangt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder als Sozius auf einem Motorrad in einem näher genannten Stadtteil von Damaskus unterwegs gewesen sei, als ein Scharfschütze ihn am Kopf getroffen habe. Ferner kündigte der Beschwerdeführer an, auf Facebook befindliche Fotos auszudrucken und der Behörde vorzulegen.

Im Verwaltungsakt befinden sich mehrere Farbfotos bzw. Fotoausdrucke, die neben einem als solchen bezeichneten Journalisten auch die Person des Bruders und seine Leiche zeigen.

4. Mit Bescheid vom 17.04.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und traf in seiner Begründung nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und nach Darstellung des Verfahrensganges Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien. Weiters stellte die belangte Behörde die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers sowie seine familiären Verhältnisse fest, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer einer konkreten individuellen Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgesetzt gewesen sei. Beweiswürdigend vertrat die Behörde die Ansicht, dass die vorgelegten Fotos nicht geeignet gewesen seien, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen. Ferner habe der Beschwerdeführer den Vornamen des Bruders im Rahmen der Erstbefragung und dann in der Einvernahme unterschiedlich angegeben, wobei die beiden Namen (XXXX bzw. XXXX) derart divergierten, dass auszuschließen sei, dass es sich um ein und dieselbe Person handeln könne. Überdies spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im XXXX vom Tod seines Bruders erfahren habe, den vorliegenden Antrag jedoch erst im November 2013 gestellt habe. Außerdem habe er Beweismittel, wie die Fotos, eigenen Angaben zufolge bereits Monate vor der Einvernahme am 16.01.2014 im Internet gefunden, aber nicht unverzüglich vorgelegt. Die Aussage des Beschwerdeführers, sich über die Notwendigkeit der unverzüglichen Vorlage dieser Beweismittel nicht im Klaren gewesen zu sein, widerspreche "dem Verhalten eines vernunftbegabten Menschen" und sei für die Behörde "nicht nachvollziehbar". Es sei für die Behörde nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel erst nach Aufforderung bei der Einvernahme bzw. einen Monat später übermittelt habe. Dass der Beschwerdeführer zwar die Fotos, nicht jedoch die von ihm erwähnte Liste über gesuchte Personen ausgedruckt habe, sei ebenfalls nicht verständlich.

5. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wurde. Im Wesentlichen wendete sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen die Beweiswürdigung, wobei er auf zahlreiche YouTube-Links zum Beweis der Wahrheit seines Vorbringens verwies. Seine Antragstellung im November 2013 begründete der Beschwerdeführer u.a. damit, dass ihm erst einige Zeit nach Zustellung des (seine Beschwerde abweisenden) Erkanntnisses des Asylgerichtshofes bewusst geworden sei, dass sein Verfahren nicht positiv entschieden worden sei. Die Behörde habe sich mit seinem Fluchtvorbringen nur oberflächlich auseinandergesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Zur allgemeinen Situation in Syrien:

1.1. 1 Allgemeines:

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das syrische Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und der Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts, und das allgemeine Gewaltrisiko steigt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 25.02.2014).

Seit Beginn des Aufstandes setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Zu den angewendeten Foltermethoden zählen Schläge, Elektroschocks, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen (Bericht von Human Rights Watch vom 21.01.2014).

1.1. 2 Wehrdienst und Wehrdienstverweigerung:

Die Regierung hat Schwierigkeiten, neue Rekruten zu finden. Diese Situation zwang die Regierung, die Einberufung auch auf Personen auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (Bericht des UK Home Office vom 11.09.2013). Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Syrische Soldaten wurden gezwungen, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen; falls sie sich weigerten, liefen sie Gefahr, erschossen zu werden (Bericht von Amnesty International vom Juni 2012).

1.1. 3 Opposition:

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung direkt angegriffen, oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden auch breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten: Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR vom 22.10.2013).

1. 2 Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger der arabischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Sein Bruder war von Beginn des Krieges an Bataillonskommandant der FSA. Im August 2013 starb er, als er in Zivil auf einem Motorrad als Sozius fahrend in einem Stadtteil von Damaskus einem Heckenschützen zum Opfer fiel. Wegen seines Bruders wurde auch der Vater des Beschwerdeführers von syrischen Sicherheitskräften festgenommen.

Der Beschwerdeführer muss im Falle einer Rückkehr nach Syrien in der gegenwärtigen Situation davon ausgehen, dass ihm staatliche Stellen aufgrund seiner Verwandtschaft mit einem (verstorbenen) Rebellenoffizier eine oppositionelle bzw. staatsfeindliche Gesinnung unterstellen und ihn für diese Gesinnung entsprechend zur Rechenschaft ziehen.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgende Beweiswürdigung:

2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesicht der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien zu Grunde gelegt werden konnten. Sie waren auch bereits Inhalt der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, dem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegen getreten ist. Die Länderberichte sind älteren Datums, wenngleich ihre für den vorliegenden Fall maßgeblichen Grundaussagen inhaltlich völlig aktuell geblieben sind. Insbesondere die festgestellten Repressionen und Verfolgungshandlungen gegen Oppositionelle und Angehörige von Oppositionellen ist gerichtsnotorisch (siehe z.B. BVwG 18.05.2016, W110 2007572-1; 31.05.2016, W110 2001940-1; 21.6.2016, W146 2108626-1) und lässt sich in Anbetracht der Vielzahl von Asylverfahren, die Syrien als Herkunftsstaat zum Gegenstand haben, als dem allgemeinen Wissenstand entsprechend qualifizieren (vgl. auch "UNHCR- Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015, wo als Risikoprofil u.a. "Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden", angesehen werden).

2. 2 Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben, die auch von der belangten Behörde als glaubwürdig qualifiziert wurden. Ein aktueller Strafregisterauszug bildet die Grundlage für die Feststellungen hinsichtlich des unbescholtenen Lebenswandels des Beschwerdeführers.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Bruders anbelangt, ist zu bemerken, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde - auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel - nicht zu überzeugen vermag: So dienten Aspekte, aus denen für die Frage der Richtigkeit bzw. Glaubwürdigkeit des Vorbringens nur wenig zu gewinnen ist, als tragende Begründungselemente für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers (siehe etwas die Ausführungen hinsichtlich der Vorlage der Fotos: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Fotos nicht umgehend nach dem Auffinden, sondern erst nach der Einvernahme vor der belangten Behörde, im Rahmen derer das Vorbringen erörtert wurde, vorgelegt hat, sagt über die Frage der Richtigkeit der Behauptungen im vorliegenden Fall überhaupt nichts aus). Die beigeschafften Fotos wurden - ohne entsprechende inhaltliche Begründung - als nicht entscheidend abgetan. Auch der Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Vornamen im Laufe des gegenständlichen Verfahrens unterschiedlich genannt, erweist sich als nicht überzeugend: Die Erwiderung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach es sich um einen Protokollierungsfehler gehandelt haben müsse, erscheint nicht nur angesichts der Kürze der Erstbefragung möglich, da die Namen phonetisch durchaus Ähnlichkeiten aufwiesen, sondern auch umso wahrscheinlicher, als der Beschwerdeführer den Namen seines Bruders schon im ersten Asylverfahren korrekt angegeben hat (siehe AS 11 bzw. AS 47 des Verwaltungsaktes zum ersten Verfahren). Bei realistischer Betrachtungsweise erscheint daher naheliegend, dass die Protokollierung des Vornamens des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nur ungenau bzw. unzureichend erfolgte.

Vor diesem Hintergrund vermögen die Überlegungen der belangten Behörde die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu tragen. Der Beschwerdeführer hat nicht nur diverse Beweismittel vorgelegt, sondern auch - soweit dies in der Einvernahme thematisiert wurde - ausführlich über seinen Bruder Auskunft gegeben, insbesondere über die bekannt gewordenen Umstände seines Todes (S. 3 des Einvernahmeprotokolls).

Da im Verfahren nichts hervorgekommen ist, das eine andere Würdigung des Vorbringens zulässt, ist von einer Verfolgungsgefahr, wie dies oben festgestellt wurde, auszugehen gewesen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

1. Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG auf alle Verfahren an-zuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt wird - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Be-hörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, ABl. 2011 Nr. L 337/9 verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohl begründet ist: Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, werden Angehörige von Anhängern der Opposition (bzw. von Anhängern einer als oppositionell eingestuften Organisation) ebenfalls als oppositionell eingestuft und als solche vom syrischen Regime verfolgt. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als der Bruder des Beschwerdeführers als Offizier in der FSA eine relativ exponierte Stellung eingenommen hatte. Dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Vorwurf einer regimefeindlichen Gesinnung (oder dgl.) zu entkräften, kann nicht angenommen werden.

Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden, - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur - zu bejahen.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen poli-tischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).

Angesichts der dem Beschwerdeführer durch das syrische Regime drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben.

Eine "innerstaatlichen Fluchtalternative" ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ge-geben, weil auch nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Zudem ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus er-gibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Ab-schnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erschien im entscheidungswesentlichen Zusammen-hang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

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