BVwG W108 2017855-1

W108 2017855-1Tribunal administratif fédéral30 juin 2016

Regest

Bescheinigungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Reisekosten, Verdienstentgang,<br/>Zeugengebühr

Texte intégral

BVwG W108 2017855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2017855.1.00

Spruch

W108 2017855-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20.11.2014, Zl. 59 Cg 63/12m, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Facharzt für XXXX, wurde in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Ladung vom 17.10.2012 an einer Adresse in Wien zur mündlichen Verhandlung vor dem genannten Gericht am 23.01.2013 zur "Vernehmung als Zeuge" geladen. Als Gegenstand der Vernehmung wurden in der Ladung eine näher genannte Operation der Klägerin des Verfahrens sowie das Privatgutachten des Beschwerdeführers vom 27.02.2012 und eine E-Mail vom 27.02.2012 angeführt.

Zufolge des Verhandlungsprotokolls vom 23.01.2013 wurde der Beschwerdeführer in der Verhandlung nach Vorhalt des § 321 ZPO zeugenschaftlich vernommen, wobei er eine Adresse in Linz angab und seine Ordination in Wien ansprach.

2. Mit beim genannten Gericht am 01.02.2013 eingelangter Eingabe vom 28.01.2013, in der eine Adresse des Beschwerdeführers sowohl in Wien als auch in Linz angegeben wurde, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe dem Gegenstand seiner Vernehmung einerseits entnehmen können, dass er zur Operation bzw. zu seinem Privatgutachten Stellung nehmen solle. Im Zuge der Verhandlung am 23.01.2013 sei er sowohl seitens des Gerichtes als auch der Parteien angehalten worden, sein Privatgutachten zu erörtern bzw. zur Ergänzung hierzu Stellung zu nehmen, weshalb er sich nicht mehr als Zeuge, sondern als sachverständiger Zeuge anzusehen sei (der Beschwerdeführer verwies dabei auf den Fragenkatalog im Protokoll). Er sehe sich daher veranlasst, nicht Zeugengebühren zu beanspruchen, sondern eine Honorarnote als sachverständiger Zeuge vorzulegen. Für den Fall, dass die Honorarnote nicht anerkannt werde, beanspruche er dennoch diese Gebühren, weil er als Zeuge Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis habe.

In der Honorarnote mit Datum 28.01.2013 wurde dargelegt, dass zur Berechnung die Bestimmung des § 34 GebAG [betreffend Sachverständige] herangezogen und diesbezüglich eine Verdienstbestätigung des Steuerberaters beigelegt worden sei. Der Beschwerdeführer begehre auch den Aufwand für Fahrtkosten aufgrund der Kilometerleistung mit insgesamt 400 km á EUR 0,42. Daraus ergebe sich ein Gebührenanspruch von gerundet EUR 1.809,00 (Gebühr für Gutachtenserörterung [Dauer knapp 1 Stunde gemäß § 34 GebAG] EUR 1.340,00; Fahrtkosten [400 km á EUR 0,42] EUR 168,00; Mehrwertsteuer 20 % EUR 301,60; insgesamt EUR 1.809,60).

Vorgelegt wurde weiters ein Schreiben "Aufstellung Umsätze 2011 (lt. Saldenliste Dezember 2011) wonach - nach der Anzahl der Privathonorare, Erlöse Diakonissen, Honorare für Gutachten, Honorare für Gutachten 20 % und der Netto- und Bruttobeträge hierfür - die Umsätze im Jahr 2011 netto EUR 489.207,74 (Tagesumsatz: EUR 1.340,30) und brutto EUR 503.417,53 (Tagesumsatz: EUR 1.379,23) betragen hätten.

3. Im Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr wurde nach dem Ersuchen der Justizverwaltungsbehörde, eine "Bestätigung für selbständig Erwerbstätige" vorzulegen, dem der Beschwerdeführer entsprach, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2014 ein Verbesserungsauftrag mit der Aufforderung erteilt, zur Bestimmung der richtigen Höhe der Entschädigung für die Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG das ihm tatsächlich entgangene Nettoeinkommen für die Zeit, in der er als Zeuge vor Gericht in Anspruch genommen worden sei, bzw. den Umstand, dass die Tätigkeit zu keinem anderen Zeitpunkt und von keiner anderen Person habe wahrgenommen werden können, zu bescheinigen und Belege darüber vorzulegen.

4. Daraufhin gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.10.2014 bekannt, dass es ihm aufgrund der Zeugenvernehmung nicht möglich gewesen sei, seiner normalen Ordinationstätigkeit (Erstellen von Gutachten, Untersuchungen und Wahlarzttätigkeit) nachzugehen. Er sei ein "Ein-Mann-Unternehmen" und habe seine Tätigkeit daher nicht delegieren können. Er erlaube sich, die von seinem Steuerberater für das Jahr 2013 errechneten Umsätze darzulegen und zur Klarstellung einige Honorarnoten für Leistungen für Gerichte und Versicherungen vorzulegen. Gegenständlich sei auch noch sein Fahrtkostenanspruch mit der üblichen Kilometerpauschale (EUR 0,42 × 400 [km]) zu berücksichtigen. Er sei seiner Verpflichtung zur Bescheinigung hinreichend nachgekommen und ersuche daher sein Honorar in der beanspruchten Höhe zu bestimmen und zur Anweisung zu bringen.

Der Beschwerdeführer verwies zudem auf eine Entscheidung aus dem "Sachverständigen", Heft 3/2014 [SV 214, 165] und führte aus, dass der dort genannte Sachverhalt von ihm in der gegenständlichen Sache erfüllt worden sei, da er zu seinem Privatgutachten befragt bzw. einvernommen worden sei. Er sei daher nicht als Zeuge, sondern als Sachverständiger tätig geworden, weshalb ihm die beanspruchten Gebühren zustünden.

Vorgelegt wurde ein Schreiben einer Steuer- und Unternehmensberatung GmbH vom 21.10.2014, in dem bekannt gegeben wurde, dass - unter Aufstellung der Umsätze im Jahr 2013 in ähnlicher Form wie im Schreiben "Aufstellung Umsätze 2011" - das Einkommen des Beschwerdeführers (vor Abzug der Einkommenssteuer) im Jahr 2013 EUR 150.161,27 und die Umsätze im Jahr 2013 netto EUR 33.053,86 (Tagesumsatz: EUR 994,67) und brutto EUR 376.390,50 (Tagesumsatz: EUR 1.031,21) betragen hätten.

5. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20.11.2014 wurde die Zeugengebühr in der Höhe von EUR 191,50 bestimmt (Reisekosten gemäß §§ 6-12 GebAG in Höhe von EUR 69,40 für die Zugfahrt (von Linz nach Wien und retour); Aufenthaltskosten gemäß §§ 13-16 GebAG hinsichtlich des Mehraufwandes für Verpflegung für ein Abendessen in Höhe von EUR 8,50; Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG in Höhe von EUR 113,60 [8 Stunden zu je EUR 14,20].

Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 1.617,50 wurde abgewiesen. Diesbezüglich wurde hinsichtlich der Reisekosten begründend ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers keiner der im § 9 Abs. 1 GebAG genannten Gründe für eine Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel sei, zutreffe, sodass dem Beschwerdeführer nur die Kosten der Benützung des Massebeförderungsmittels (ÖBB) zu ersetzen seien.

Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis wurde ausgeführt, dass der selbständig Erwerbstätige für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen sei. Der Beschwerdeführer habe einen konkreten Verdienstentgang nicht behauptet. Dazu wäre es erforderlich gewesen, konkret anzugeben, zB welches Honorar durch die Absage einer bereits vereinbarten Tätigkeit, die auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt hätte nachgeholt werden können, entgangen sei. Soweit der Beschwerdeführer einwende, ihm gebühre eine Entschädigung als Sachverständiger und er sich dabei auf die Belegstelle SV 214, 165 berufe, liege ein derartiger Sachverhalt nicht vor, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich als Zeuge belehrt und einvernommen worden sei und nicht als gerichtlich bestellter Gutachter tätig geworden sei.

Mit der im Bescheid enthaltenen Auszahlungsanordnung wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, an den Zeugen den genannten Betrag aus Amtsgeldern anzuweisen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit - als "Einspruch " bezeichnetem - Schriftsatz fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass die Entlohnung, die ihm mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesen worden sei, weder zeitgemäß sei noch seinem Rechtsempfinden entspreche. Er habe bereits darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Zeugenbefragung keine reine Zeugentätigkeit habe durchführen müssen, sondern dass er sehr lange und ausführlich zu seinem Privatgutachten befragt worden sei, sodass er - unter Beantwortung unzähliger Fragen - die Stellung eines Sachverständigen habe einnehmen müssen. Somit habe er nach der geltenden Rechtsprechung - mit einer entsprechenden Bestätigung seiner Steuerberatungskanzlei einen konkreten Einkommensentgang vorgelegt. Die Zeit, die er für die Zeugenbefragung in Anspruch habe nehmen müssen, sei sehr umfassend gewesen und er habe seinen konkreten Gutachterbetrieb und Ordinationsbetrieb hintanstellen müssen. Zum damaligen Zeitpunkt sei er noch hauptsächlich in Linz tätig und in Wien nicht eingetragen gewesen. Die Zurücklegung der Strecke Linz - Wien und retour und die Vorbereitung und die Absolvierung der Verhandlungstagsatzung hätte daher einen beträchtlichen Zeitaufwand bewirkt. Somit berufe er sich auf die Äußerungen in Kramer/Schiller/Schmidt/Tanczos "Sachverständige und ihr Gutachten" Gebührenanspruchsgesetz. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, die Tätigkeiten auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben, da er streng vorgeschriebene Ordinationszeiten und Gutachterzeiten habe und die Tätigkeit der Zeugenbefragung sein Einkommen laut Bestätigung der Steuerkanzlei dadurch vermindert habe.

In der Anlage verwies der Beschwerdeführer auf - unter anderem ihn betreffende - Entscheidungen in anderen Justizverwaltungsverfahren betreffend Bestimmung der Zeugengebühr.

7. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Der vorliegende Beschwerdefall ist vor dem Hintergrund folgender Rechtslage zu beurteilen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Die weiteren relevanten Bestimmungen des GebAG lauten:

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Fahrpreisklasse

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1),

wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2),

wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder

wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Kilometergeld

§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,

wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird (Z 1), oder

wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird (Z 2).

(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.

(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.

Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen

1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 4,00 €

2. für das Mittagessen 8,50 €

3. für das Abendessen 8,50 €

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

3.3. Ausgehend von dieser Rechtslage ist der Beschwerdeführer - wie in der Folge zu zeigen sein wird - mit seinem Beschwerdevorbringen nicht im Recht:

3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Gebühr müsse in seinem Fall schon deshalb im höheren Umfang (nämlich in der Höhe der von ihm vorgelegten Honorarnote) ausfallen, weil er - aufgrund des Umstandes, dass er in der Verhandlung lange und ausführlich zu seinem Privatgutachten befragt worden sei - sachverständiger Zeuge (Sachverständiger) sei und die für Sachverständige geltenden Regelungen anzuwenden seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass - wie aus der gerichtlichen Ladung und aus dem Verhandlungsprotokoll des Gerichtes vom 21.03.2013 hervorgeht - er als Zeuge, und gerade nicht als Sachverständiger, geladen und vernommen wurde. Die Vernehmung des Beschwerdeführers erfolgte nach Vorhalt der für Zeugen (gemäß § 321 ZPO) geltenden Aussagerverweigerungsgründe und er wurde - anders als in dem vom Beschwerdeführer angeführten Fall in SV 214, 165 - in der Verhandlung nicht an den Sachverständigeneid erinnert. Erfolgte aber - wie auch im vorliegenden Fall - nach dem Inhalt der Ladung und des Verhandlungsprotokolls eine Ladung und Einvernahme als Zeuge, kann es nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die gerichtliche Ladung dahin zu prüfen, ob der Zeuge als solcher oder als Sachverständiger zu laden gewesen wäre, die Einvernahme als Zeuge somit gerechtfertigt war (vgl. hierzu VwGH 04.07.2001, 97/17/0128; 28.04.2003, 99/17/0207). Der Beschwerdeführer hat daher einen Gebührenanspruch als Zeuge.

3.3.2. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis aufgrund seines Vorbringens und seiner vorgelegten Urkunden zu Unrecht keinen konkreten tatsächlichen Einkommensentgang als bescheinigt angenommen, ist angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls nicht zu teilen. Denn dieser Rechtsprechung zufolge kann beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging und ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen (vgl. VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070; 18.12.1992, 89/17/0225; 17.121993, 92/17/0184). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer - trotz eines ihm erteilten Verbesserungsauftrages - mit seinem bisherigen Vorbringen, dass es ihm aufgrund der Zeugenvernehmung nicht möglich gewesen sei, seiner normalen Ordinationstätigkeit (Erstellen von Gutachten, Untersuchungen und Wahlarzttätigkeit) nachzukommen und mit der Bekanntgabe seiner Umsätze in den Jahren 2011 und 2013 seiner Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen hat und ein tatsächlich entgangenes Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht bescheinigen konnte. Denn weder aus den vorgelegten Urkunden noch aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete, wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine oder dadurch nicht erstattete Gutachten, die dem Beschwerdeführer während des Zeitraumes der Verhinderung Einkommen gebracht hätten. Das Vorliegen von Tätigkeiten, die er während der versäumten Zeit ausgeübt hätte und die ihm Einkommen gebracht hätten, wurde lediglich allgemein als Ordinations- und Gutachtertätigkeit (Erstellen von Gutachten, Untersuchungen und Wahlarzttätigkeit) angegeben und nicht konkret unter entsprechender Aufgliederung und Namhaftmachung und Bezeichnung bzw. Beschreibung einzelner Gutachten, Untersuchungen und Tätigkeiten als Wahlarzt - durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt - dargetan. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Termine am Tag der Vernehmung, die er versäumt hat, genannt und hat etwa nicht aufgeschlüsselt, welche ärztliche Tätigkeiten/Untersuchungen bei welchen Patienten durchgeführt und welche Gutachten erstellt worden wären und er hat auch nicht konkret die jeweiligen Nettoverdienste für diese Tätigkeiten angeführt. Überdies hat der Beschwerdeführer Angaben zum zeitlichen Umfang seines Ordinationsbetriebes am Tag der Vernehmung (zu seinen Ordinationszeiten) bzw. zur Frage, wie lange der Beschwerdeführer an diesem Tag gearbeitet hätte, nicht gemacht. Nicht zuletzt in Ermangelung dieser Angaben und bei Bedachtnahme auf den Umstand, dass ärztliche Leistungen, insbesondere die Erstellung von Gutachten, nicht zwingend an einen Termin gebunden (unverschiebbar bzw. unaufschiebbar) sein müssen, kann es mit der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Ordinations- und Gutachtertätigkeit aufgrund streng vorgeschriebener Ordinationszeiten und Gutachterzeiten nicht verschieben können, nicht als ausreichend bescheinigt angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die für diesen Tag geplante Ordinations- und Gutachtertätigkeit nur an diesem Ordinationstag und nicht auch an anderen Tagen (bzw. auch am Tag der Vernehmung nach seiner Rückkehr bzw. vor der Reise zur Vernehmung) hätte vornehmen können, zumal auch nicht vorgebracht wurde, dass diese Tätigkeit zwingend termingebunden gewesen sei, sodass sie nur an diesem Ordinationstag bzw. nur zu einer bestimmten Zeit an diesem Tag hätte ausgeführt werden können. Mit dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers und den bisher vorgelegten Bescheinigungsmitteln wurde sohin nicht das (am Tag der Vernehmung) tatsächlich entgangene, sondern ein (auf Umsätzen in bestimmten Jahren bzw. auf § 34 GebAG basierendes) fiktives nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen des Beschwerdeführers geltend gemacht, welches aber nach dem GebAG nicht zu vergüten ist.

3.3.3. Was den Ersatz der Reisekosten anlangt, ist der Beschwerdeführer mit seiner Meinung, ihm stünde hinsichtlich der Fahrtkosten ein Ersatz nach der "Kilometerpauschale" (gemeint: nach der bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges hierfür nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte vorgesehenen Vergütung) zu, nicht im Recht. Eine derartige Vergütung bzw. der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn etwa kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel kann nach der Lage der Verhältnisse dann nicht benützt werden, wenn dessen Benützung nach Lage der Verhältnisse unzumutbar ist.

Der Beschwerdeführer hat keine Umstände in diesem Sinn behauptet und hat nicht konkret und substantiiert dargetan, dass ihm ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung stand oder dieses nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte. Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG obliegt es dem Zeugen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Der Beschwerdeführer vermochte Umstände im Sinne von § 9 Abs. 1 GebAG, die einen Kostenersatz von anderen als Massenverkehrsmitteln rechtfertigen würden, mit seinem bisherigen Vorbringen nicht zu bescheinigen.

3.4. Dennoch ist im Beschwerdefall eine abschließende Entscheidung über den Gebührenanspruch des Beschwerdeführers nicht möglich.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von einer für die Entschädigung für Zeitversäumnis relevanten Zeit (Arbeitszeit) (gemäß § 17 GebAG) in der Dauer von acht Stunden aus und erkannte dem Beschwerdeführer Reisekosten gemäß §§ 6-12 GebAG für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels - Zugfahrt von Linz nach Wien und retour - zu.

Wie lange die Anwesenheit des Beschwerdeführers als Zeuge vor Gericht, der - wie sich aus der Ladung vom 17.10.2012 ergibt - für 13:00 Uhr geladen worden war, erforderlich war, wurde im Bescheid allerdings nicht festgestellt. Diesbezüglich finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt keine Bestätigung des Gerichtes und kein taugliches Ermittlungsergebnis, lediglich eine - auf dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28.01.2013 angebrachte, nicht unterfertigte - Notiz "Zeuge war ca. 1 Stunde (d.h. bis 14 Uhr) bei Verhandlung" und die Angabe des Beschwerdeführers, wonach die Dauer der Gutachtenserörterung "knapp 1 Stunde" betragen habe, sind ersichtlich, was aber nach den Umständen des konkreten Falles hinsichtlich der Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhaltes nicht als ausreichend aussagekräftig angesehen werden kann. Auch aus dem Verhandlungsprotokoll des Gerichtes vom 23.01.2013 (mit Ende: 17:25 Uhr) ergibt sich kein Hinweis auf den Zeitpunkt, ab dem die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht mehr erforderlich war.

Überdies wurde der Beschwerdeführer - wie sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ladung vom 17.10.2012 ergibt - zur Einvernahme vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien nicht an einer Adresse in Linz, sondern an einer Adresse in Wien geladen.

Der angefochtene Bescheid enthält aber keine Feststellungen, warum angesichts des in der Ladung angegebenen Zustellortes beim Ersatz der Reisekosten auf die Strecke Linz - Wien und retour abgestellt wurde. Gemäß § 4 Abs. 2 GebAG steht dem Zeugen eine höhere Gebühr, die sich daraus ergibt, dass der Zeuge von einem anderen als auf der Ladung angegebenen Zustellort zum Ort der Vernehmung zureist, nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist, was vom Gericht (Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist. Ob eine Anzeige des Beschwerdeführers oder eine Bestätigung des Gerichtes gemäß § 4 Abs. 2 GebAG im Beschwerdefall vorliegt, kann vom Bundesverwaltungsgericht anhand des angefochtenen Bescheides und des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht beurteilt werden, vielmehr fehlen die diesbezüglichen Feststellungen und Ermittlungsergebnisse. Eine Entscheidung über die Reisekosten des Beschwerdeführers kann daher (noch) nicht erfolgen.

In Ermangelung der genannten Feststellungen (Ermittlungsergebnisse) ist auch die Beantwortung der Frage, von welchem - für die Entschädigung für Zeitversäumnis relevanten - Zeitraum gemäß § 17 GebAG bzw. ob überhaupt von ein Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG auszugehen ist, nicht möglich. Warum die belangte Behörde ihrer Entscheidung eine Zeitversäumnis von acht Stunden zu Grunde gelegt hat, wurde von ihr nicht begründet und es liegen (auch) diesbezüglich keine behördlichen Feststellungen oder Ermittlungsergebnisse im Verwaltungsakt ein. Es wären hierzu jedenfalls Feststellungen zur Arbeitszeit (Ordinationszeit) des Beschwerdeführers am Tag der Vernehmung und betreffend den Ort der Arbeitsverrichtung (Linz oder Wien) an diesem Tag zu treffen (gewesen). Wäre in Anlehnung an die im Verwaltungsakt einliegende Notiz die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Gericht tatsächlich von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr erforderlich gewesen, wäre - im Übrigen auch bei einer Zureise von Linz - ohne die genannten Feststellungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum von einer versäumten Arbeitszeit in der Dauer von acht Stunden auszugehen wäre. Zu beachten ist nämlich, dass nur versäumte Arbeitszeiten einen Vermögensnachteil im Verständnis des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG darstellen können (vgl. etwa VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085) und der bloße Entgang von Freizeit und ideelle Schäden keine Deckung in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG finden.

Letztlich mangelt es - aus den genannten Gründen - auch hinsichtlich der Vergütung des Mehraufwandes für die Verpflegung (laut Bescheid für ein Abendessen; gemeint jedoch: Mittagessen] in der Höhe von EUR 8,50 an behördlichen Feststellungen und aktenkundigen Ermittlungsergebnissen, aus denen ableitbar wäre, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 GebAG gegeben sind. Bei der Beurteilung der Reisebewegung des Beschwerdeführers wäre gegebenenfalls (bei Nichtvorliegen einer Anzeige des Beschwerdeführers oder einer Bestätigung des Gerichtes gemäß § 4 Abs. 2 GebAG) nämlich ebenfalls auf den in der Ladung angegebenen Ort abzustellen (gewesen).

3.5. Aufgrund des - gänzlichen - Fehlens dieser Ermittlungen und Feststellungen kann der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden. Die erwähnten notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts sind im behördlichen Verfahren unterblieben, sodass zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und die Rechtssache letztlich noch nicht entscheidungsreif ist. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher im vorliegenden Fall nicht fest.

3.6. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor, weil Ermittlungen und Feststellungen in einem wesentlichen Bereich gänzlich fehlen und der maßgebende Sachverhalt insofern bloß ansatzweise erhoben wurde.

3.7. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts.

Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von dem in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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