BVwG W238 2124159-1

W238 2124159-1Tribunal administratif fédéral29 juin 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W238 2124159-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2124159.1.00

Spruch

W238 2124159-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.02.2016, OB XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 09.10.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Als Gesundheitsschädigungen machte die Beschwerdeführerin Probleme mit den Augen, im HNO-Bereich, mit der rechten Schulter sowie eine Schiefstellung des Mundes geltend. Ihrem Antrag legte die Beschwerdeführerin medizinische Beweismittel bei (Bericht Kardinal Schwarzenberg'sches Krankenhaus über einen stationären Aufenthalt vom 09.08.2014 bis 15.08.2014 nach Operation am 11.08.2014 betreffend Oberarmbruch rechts, Berichte des AKH vom 08.01.2015 und vom 12.05.2015, ärztlicher Entlassungsbericht der Reha Klinik Wien Baumgarten vom 03.09.2015 über eine stationäre Rehabilitation vom 14.08.2015 bis 04.09.2015, Audiometriebefund vom 17.09.2015, Mehrschicht-CT vom 28.09.2015 beider Schläfenbeine).

2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25.01.2016 - am 05.02.2016 erstatteten und am 10.02.2016 vidierten Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk bei Zustand nach Oberarmbruch Wahl dieser Position, da Abduktion und Elevation bis 90° möglich, Rotation nicht eingeschränkt.

02.06. 03

20

2

Chronisch rezidivierendes Cervikolumbalsyndrom Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da zwar rezidivierende Beschwerden, jedoch keine wesentlichen Verspannungen feststellbar, Therapiereserven.

04.11. 01

10

3

Geringgradige Hörminderung bds. Tabelle, Zeile 2, Kolonne 2. Unterer Rahmensatz, da gute Diskrimination.

12.02. 01

10

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht werde, da jeweils kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Keinen Grad der Behinderung erreichen dem eingeholten Gutachten zufolge die angegebene, mit Brille korrigierte Visusminderung und eine nicht feststellbare Schiefstellung des Mundes.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Kopie des dem Bescheid zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachtens.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18.03.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin äußerte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die aus ihrer Sicht "nicht ausführliche Untersuchung" die Befürchtung, dass es vielleicht eine Verwechslung gegeben habe, da das Gutachten erst Tage nach der Untersuchung geschrieben worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine schwere körperliche Arbeit habe, die sie aufgrund der Probleme mit dem rechten Arm nicht mehr zu 100 % ausführen könne. Türen putzen und Fliesen reinigen sei nur mit der linken Hand möglich. Auch beim Waschen von Fußböden habe sie Probleme. Da ihr Arbeitsplatz durch diese Einschränkungen gefährdet sei, befürchte die Beschwerdeführerin, ihn zu verlieren. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin um eine neuerliche Untersuchung.

Der Beschwerde wurde ein Befund beigelegt (Ambulanzkarte der Ambulanz für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie des Sanatoriums Hera vom 17.03.2016).

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 05.04.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Sie stellte am 09.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Die Beschwerdeführerin leidet an Zustand nach Oberarmbruch, an einem chronisch rezidivierenden Cervikolumbalsyndrom sowie an geringgradiger Hörminderung beidseits.

Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

2.3. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 10.02.2016, das nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ergangen ist. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Das Gutachten vom 10.02.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten Untersuchungsbefund überein und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), tritt dem Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie ihre Arbeit (Anm.: als Hausarbeiterin in einem Pflegeheim) nicht mehr zu 100 % ausführen könne, ist festzuhalten, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen in der Lage ist, eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszuüben, für die Einschätzung des Grades der Behinderung nicht maßgeblich ist (s. dazu die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.5.2.).

Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass möglicherweise eine Verwechslung vorliege, da das Gutachten erst Tage nach der Untersuchung geschrieben worden sei, ist nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin wurde am 25.01.2016 in der Ordination der ärztlichen Sachverständigen untersucht. Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde das Gutachten ursprünglich am 26.01.2016 erstellt und am selben Tag vidiert. Betreffend Leiden 3 wurde jedoch nachträglich eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass sich die Einschätzung der Hörminderung aus der (in der Anlage zur Einschätzungsverordnung enthaltenen) Tabelle, Zeile 2, Kolonne 2 der Positionsnummer 12.02.01 ergibt, weshalb das Gutachten am 10.02.2016 neuerlich vidiert wurde. Aus dem gesamten Inhalt des Sachverständigengutachtens ist zudem deutlich erkennbar, dass eine "Verwechslung" der Begutachtung auszuschließen ist.

Festzuhalten ist weiters, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Einschätzung der im Gutachten unter Leiden 1 angeführten Funktionseinschränkung betreffend den Zustand nach Oberarmbruch (subcapitale Humerusfraktur) wendet.

Diesbezüglich erfolgte im August 2014 eine operative Versorgung mit einem Oberarmmarknagel und anschließendem Rehabilitationsaufenthalt.

Die dadurch bedingten Beeinträchtigungen wurden von der Sachverständigen, wie ausgeführt, unter Leiden 1 "Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk bei Zustand nach Oberarmbruch" berücksichtigt, wenn sie die Wahl der von ihr angesetzten Positionsnummer (02.06.03) - die nach der in der rechtlichen Beurteilung auszugsweise wiedergegebenen Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. einhergeht - mit der bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung festgestellten Möglichkeit der Abduktion (Abspreizen) und Elevation (Anheben) bis 90° sowie der uneingeschränkten Rotation (Drehbewegung) des rechten Armes bzw. des rechten Schultergelenks begründet.

Mit der von der Sachverständigen erfolgten Einschätzung wurden die im Gutachten erhobenen Beschwerden (zB Bewegungseinschränkung, schmerzhafte Beweglichkeit) und damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen im Alltag erfasst.

Die Sachverständige konnte hingegen bei der Beschwerdeführerin insbesondere keine Funktionseinschränkungen des Schultergelenks bzw. des Schultergürtels schweren Grades (einhergehend mit einer geringeren Beweglichkeit) feststellen, wie sie die Anlage zur Einschätzungsverordnung für die Einschätzung eines höheren Grades der Behinderung als 20 v.H. fordert.

Einbezogen wurden von der befassten Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde.

Auch die anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegte Ambulanzkarte der Ambulanz für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie des Sanatoriums Hera vom 17.03.2016 dokumentiert bereits im Gutachten eingeschätzte Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere Beschwerden in der rechten Schulter und Abduktionsschwierigkeiten. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin zwar eine Narbenplastik und Übernähung der SSS (Anm.: Supraspinatussehne) "angeraten". Dass bei der Beschwerdeführerin (mittlerweile) Funktionseinschränkungen des Schultergelenks schweren Grades vorliegen könnten bzw. seit ihrer Untersuchung am 25.01.2016 eine maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes eingetreten wäre, geht aus der ärztlichen Empfehlung allerdings nicht hervor, zumal auch kein weiteres Vorbringen hinsichtlich der (beabsichtigten) Durchführung eines Eingriffs (und einer damit allenfalls erzielbaren Verbesserung der Beweglichkeit) erstattet wurde.

Die Beschwerdeführerin zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, wie sich wegen der von ihr angegebenen Einschränkungen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf über 20 v.H. ergeben sollte.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Gutachten vom 10.02.2016 als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es legt daher dieses Gutachten seiner Entscheidung zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

..."

"Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

"Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

..."

3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

3.4. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

"02.06 Obere Extremitäten

...

Schultergelenk, Schultergürtel

Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen.

02.06. 03 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 20 %

Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation"

"04.11 Chronisches Schmerzsyndrom

04.11. 01 Leichte Verlaufsform 10 - 20 %

10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe

20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe

Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat"

"12.02 Hörorgan

12.02. 01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle

Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen.

Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangssprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen.

Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen.

Hörbedingte Sprachstörungen erhöhen den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %.

..."

(Anm.: Tabellen nicht darstellbar).

3.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen - sowohl hinsichtlich der Einschätzung der vorliegenden Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung - nachgekommen.

3.5.2. Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Diese Begriffsdefinition hat der Verordnungsgeber in § 1 Einschätzungsverordnung nachvollzogen. § 3 BEinstG und § 1 Einschätzungsverordnung erfassen somit Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben, nicht aber Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf eine spezielle berufliche Tätigkeit und damit nicht die arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit im Hinblick auf eine konkrete Tätigkeit.

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen in der Lage ist, eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszuüben, ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung nicht maßgeblich. Daran vermag auch die - durchaus nachvollziehbare - Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, nichts zu ändern.

3.6. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnte das verfahrensgegenständliche Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 20 v.H. objektiviert.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger und ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).

3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).

3.7.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Verwaltungsverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten einer medizinischen Sachverständigen, dem die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.5.1.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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