W230 2123080-1•BVwG W230 2123080-1
W230 2123080-1Tribunal administratif fédéral29 juin 2016
Beihilfefähigkeit, Betriebsabspaltung, Betriebsübernahme,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Marktordnung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Privatrecht, Übertragung, Zahlungsansprüche
W230 2123080-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie 2014 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.04.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte unter anderem die Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für die in den Antragsbeilagen näher konkretisierten Flächen.
2. Mit Bescheid vom 05.01.2015 wies die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag ab. Mit Verweis auf Art. 33 VO 73/2009 führt sie dazu begründend aus, dass eine einheitliche Betriebsprämie beantragt wurde, dem Beschwerdeführer aber keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden.
3. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der zugeteilten Zahlungsansprüche falsch seien. Durch eine Betriebsteilung im Jahr 2013 sei der Betrieb (der Personengemeinschaft) XXXX (C und S P), Betriebsnummer XXXX, in einen Betrieb XXXX (C P) mit der Betriebsnummer XXXX und einen Betrieb des Beschwerdeführers (S P) mit der Betriebsnummer XXXX geteilt worden. Diese mit 01.01.2014 wirksame Betriebsteilung sei durch zwei Bewirtschafterwechsel durchgeführt worden. Bis zum Zeitpunkt der Betriebsteilung seien "beide" (gemeint wohl: beide an der Personengemeinschaft beteiligten Personen) durch die Gesellschaftsform ‚Ehegemeinschaft' "über sämtliche Zahlungsansprüche verfügungsberechtigt" gewesen, daher könnten (zu ergänzen wohl: die Zahlungsansprüche) jeweils auf zwei geteilte Betriebe aufgeteilt werden, zumal "beide Betriebsführer" bis zum Jahr 2013 Zahlungsansprüche erworben hätten.
4. Mit Schreiben vom 15.03.2016 legte die belangte Behörde die am 29.01.2015 bei ihr einlangte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schreiben vom 16.03.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die anlässlich der Beschwerdevorlage getätigten Ausführungen der belangten Behörde zur Kenntnis, gab ihm Gelegenheit zur Äußerung, informierte ihn über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung und teilte ihm mit, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Sache bereits ohne mündliche Verhandlung entscheidungsreif wäre und dass sein Verzicht angenommen wird, wenn er die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung ungenutzt lässt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm hierfür eingeräumte Frist ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beim Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX, welcher durch die Personengemeinschaft XXXX (S und C P) geführt wurde, kam es im Jahr 2013 zu einer Betriebsteilung, welche der belangten Behörde mittels Verwendung von Bewirtschafterwechsel-Formularen mitgeteilt wurde.
Zum Einen wurde der Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX mit der Anmerkung, dass der Teilbetrieb mit der Betriebsnummer XXXX nunmehr eigenständig wird, mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2014, von der Personengemeinschaft S und C P (als frühere Bewirtschafterin) auf C P (als neue Bewirtschafterin) übertragen. Bei der im Formular enthaltenen Frage, ob alle Ansprüche der einheitlichen Betriebsprämie mit übertragen werden sollen, wurde im Formular "Ja" angegeben. Dieses Formular, datiert mit 12.12.2013, wurde von beiden Teilen der Personengemeinschaft (als früherer Bewirtschafterin) und von Frau C P (als neue Bewirtschafterin) unterschrieben und langte am 16.12.2013 bei der AMA ein.
Zum Anderen wurde der (Teil)Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX, mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2014, von der Personengemeinschaft (als frühere Bewirtschafterin) auf den Beschwerdeführer (als neuen Bewirtschafter) übertragen, wobei in das Feld "Alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie werden mit übertragen Ja/Nein" der Text "keine Angabe" vermerkt wurde. Auch dieses Formular, ebenfalls mit 12.12.2013 datiert und vom Beschwerdeführer (als neuer Bewirtschafter einerseits und als Teil der Personengemeinschaft andererseits) sowie Frau C P (als zweiter Teil der Personengemeinschaft) unterschrieben, langte am 16.12.2013 bei der AMA ein.
Der Beschwerdeführer verfügte für das Antragsjahr 2014 über keine Zahlungsansprüche.
Mit Schreiben vom 23.04.2014 stellte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter des Betriebs mit der Nummer XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen, mit dem er unter anderem die Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für die in den Antragsbeilagen näher konkretisierten Flächen stellte.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem - unbedenklichen - Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgehaltene, von der belangten Behörde bei Beschwerdevorlage erstattete zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung unbestritten gelassen. Auch das Beschwerdevorbringen enthält nichts Gegenteiliges. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 über keine Zahlungsansprüche verfügte ist letztlich eine zusammenfassende Folgerung aus den für die Übertragung an ihn notwendigen Voraussetzungen, die - wie in den rechtlichen Erwägungen näher ausgeführt wird - nicht erfüllt waren, weil die in Frage kommenden Zahlungsansprüche mit dem Bewirtschafterwechsel vollständig an Frau C P übergegangen sind.
3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Maßgebende Rechtsgrundlagen
3.2.1.1. Art. 33, 34, 35 und 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, sehen vor:
"Art. 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
i) durch Übertragung, [...],
erhalten haben.
[...]
Art. 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]
Art. 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
[...]
Art. 43 Übertragung von Zahlungsansprüchen
[...]
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird."
3.2.1.2. Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe normiert:
"Artikel 12
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.
(3) Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt.
Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der vorliegenden Verordnung vereinbar ist.
(4) Für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Anteil der vom Betriebsinhaber genutzten Zahlungsansprüche anhand der Zahl der ihm im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche, mit Ausnahme der mit Flächen verkauften Zahlungsansprüche, berechnet und muss im Laufe eines Kalenderjahres genutzt werden."
§ 3 der im hier strittigen Zeitraum anwendbaren Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, sah auszugsweise vor:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
(3) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist dabei zu beachten.
(4) ...".
3.3. Weder die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 noch das einschlägige innerstaatliche Marktordnungsrecht enthalten abschließende Regelungen zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Übertragung von Zahlungsansprüchen. Das Marktordnungsrecht enthält zwar Schranken für eine solche Übertragung, beruht ansonsten aber auf dem Gedanken, dass diese durch Vertrag erfolgen kann und überlässt die Bedingungen der Wirksamkeit der Übertragung im Übrigen somit der Privatautonomie (EuGH 20.05.2010, Rs. C-434/08 Harms, Rn 35 ff). Soweit es keine eigenen Anforderungen aufstellt, verweist das Marktordnungsrecht folglich implizit auf das Privatrecht und insofern auf Regelungen des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts.
3.4. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen erfolgte im vorliegenden Fall gemeinsam mit dem Übergang des Betriebs im Zuge der Betriebsteilung (sohin gemäß § 3 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009), entsprechend den in den Mitteilungen an die Behörde enthaltenen Angaben. Der Beschwerdeführer und Frau C P, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer an der Personengemeinschaft teilnnahm, die früher Bewirtschafterin des Betriebs war, gaben der belangten Behörde im Zuge des durch Übergabe an Frau C P erfolgten Bewirtschafterwechsels bekannt, dass damit sämtliche Ansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie auf die neue Bewirtschafterin (also an Frau C P) übergehen würden. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund davon ausging, dass sämtliche bis dahin der Personengemeinschaft zugeordneten Zahlungsansprüche seit dem Bewirtschafterwechsel auf Frau C P übergegangen sind und dass der Beschwerdeführer seinerseits über keine Zahlungsansprüche verfügte. Auch das Bundesverwaltungsgericht nimmt das an.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass Zahlungsansprüche übertragen und auch auf mehrere Betriebe aufgeteilt werden können, ist zwar zuzustimmen, sie vernachlässigen jedoch einerseits den Umstand, dass eine vom Bewirtschafterwechsel losgelöste, gesonderte Übertragung der Zahlungsansprüche nicht stattgefunden hat (und auch nicht behauptet wurde) und andererseits den Umstand, dass sämtliche zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche im Zuge des Bewirtschafterwechsels auf den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX (somit an Frau C P als dessen neue Bewirtschafterin) übertragen wurden. Dem Beschwerdeführer standen diese Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2014 nicht zur Verfügung; dass er zwischenzeitlich Zahlungsansprüche erworben hätte, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung
4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
4.2. Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung Abstand, weil diese nicht beantragt wurde, der Sachverhalt geklärt (und nur insofern strittig ist, als der Beschwerdeführer die aus den vorliegenden Urkunden eindeutig folgende Schlussfolgerung nicht teilt, wonach alle Zahlungsansprüche auf Frau C P übergegangen sind) und auch keine Beweisaufnahme beantragt wurde. Weiters geht das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen von einem schlüssigen Verzicht auf die mündliche Verhandlung aus (woraus folgt, dass weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der Verhandlung entgegenstehen): Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was unter Umständen dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt und keine Beweisanträge gestellt hat, die der Annahme eines solchen Verzichts entgegenstehen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Ein schlüssiger Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer jedoch anlässlich des Vorhalts der Äußerung der belangten Behörde über die Möglichkeit der Antragstellung aufgeklärt und ihm mitgeteilt, dass für den Fall, dass kein Antrag gestellt wird, eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht mehr reagiert; er hat auch sonst nicht zu erkennen gegeben, dass er die Aufnahme und darüber hinaus auch eine mündliche Erörterung von Beweismitteln begehrt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund von einem konkludenten Verzicht aus.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des EuGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zB Pkt. II.3.3.). Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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