BVwG W120 2107044-1

W120 2107044-1Tribunal administratif fédéral29 juin 2016

Regest

amtswegige Ermittlungspflicht, Behebung der Entscheidung,<br/>Belästigung, Beweislast, Beweiswürdigung, Einstellung, Einwilligung<br/>des Empfängers, ersatzlose Behebung, Geldstrafe, Kognitionsbefugnis<br/>des BVwG, Schutzzweck, Ungehorsamsdelikt, Verbot unerbetener Anrufe,<br/>Verfahrenseinstellung, Verschulden, vorherige Einwilligung,<br/>Werbeanruf, Werbung, Zustimmungserfordernis

Texte intégral

BVwG W120 2107044-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2107044.1.00

Spruch

W120 2107044-1/18E

W120 2107563-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX als zur Vertretung der XXXX nach außen berufene Person und 2. der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 24.02.2015, Zl BMVIT-635.540/0090-III/FBL/2014, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 04.05. sowie am 07.06.2016

A)

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG aufgehoben.

und beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß §§ 50 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 1. Fall VStG eingestellt.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 05.02.2014 brachte XXXX bei der belangten Behörde den Erhalt von Werbeanrufen am 03.02.2014 um 16:00 Uhr, am 04.02.2014 um 13:00 Uhr sowie am 05.02.2014 durch eine Person im Auftrag der zweitbeschwerdeführenden Partei ohne das Vorliegen ihrer diesbezüglichen Einwilligung zur Anzeige.

2. Mit Schreiben vom 04.02.2014, in welchem " XXXX " als Absenderin angeführt wurde, wurde der zweitbeschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass "Ihr Werbeanruf am 23.01.2014 absolut unerwünscht" gewesen sei.

3. An die Beschwerdeführer erging in weiterer Folge eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.03.2014 der belangten Behörde, in welcher dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, dass er als "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX und somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen [habe], dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 03.02.2014, um 16.00 Uhr, am 04.02.2014, um 13.00 Uhr und am 05.02.2014 jeweils einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Der Angerufenen wurde ein günstiger Telefontarif von der Firma XXXX angeboten) zum Telefonanschluss XXXX getätigt hat, ohne dass die Inhaberin des Anschlusses, XXXX , noch sonst von dieser zur Benützung ihres Anschlusses ermächtigten Person den angeführten Anrufen zugestimmt haben."

4. Es erfolgte in Bezug auf die in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfene Verwaltungsübertretung keine Vernehmung von XXXX als Zeugin durch die belangte Behörde.

5. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 03.02.2014 um 16:00, am 04.02.2014, um 13:00 Uhr und am 05.02.2014 jeweils einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Der Angerufenen wurde ein günstiger Telefontarif von der Firma XXXX angeboten) zum Telefonanschluss XXXX getätigt hat, ohne dass die Inhaberin des Anschlusses, XXXX , noch sonst von dieser zur Benützung ihres Anschlusses ermächtigten Person dem angeführten Anrufen zugestimmt haben."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer gemäß § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 eine Geldstrafe von EUR 580,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte. Darüber hinaus wurde festgehalten:

"Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

  • Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

  • Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

638,- Euro."

5.1. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

In seiner Rechtfertigung vom 16.04.2014 (die Aufforderung zur Rechtfertigung sei den beiden Verfahrensparteien am 28.03.2014 zugestellt worden) habe der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser die vorgeworfene Übertretung nicht begangen habe, da eine wirksame Einwilligung iSd § 107 TKG 2003 vorliege. Die Teilnehmerin habe ihre vorherige Zustimmung zum Anruf im Zuge der Teilnahme an einem Gewinnspiel unter www. XXXX .at erteilt. Um am Gewinnspiel teilnehmen zu können, habe die Teilnehmerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der zweitbeschwerdeführenden Partei akzeptieren müssen; sie sei daher einverstanden gewesen, dass ihre persönlichen Daten zu Werbezwecken verwendet werden würden. Um Neukunden zu werben, bediene sich die zweitbeschwerdeführende Partei unter anderem dem Telefonmarketing. Zu diesem Zweck kaufe der Erstbeschwerdeführer Adressdaten von Adresshändlern in der XXXX , nämlich von der XXXX . Diese sei vertraglich dazu verpflichtet, ausschließlich Opt-In erhobene Adressen zu liefern, wobei die Auftragsbestätigung der XXXX vorgelegt worden sei. Die Adresshändler würden sich mit jeder Auftragsbestätigung verpflichten, ausschließlich Opt-In-erhobene Adressen zu liefern.

Der Sohn der Teilnehmerin habe in seinem E-Mail vom 06.05.2014 mitgeteilt, dass die Angaben der Beschwerdeführer erfunden seien sowie seine Mutter 79 Jahre alt sei und keinen Computer bedienen könne. Sie habe weder eine E-Mail-Adresse noch benütze sie das Internet.

Der Erstbeschwerdeführer habe zu diesen Angaben am 19.02.2015 eine Vereinbarung zwischen der zweitbeschwerdeführenden Partei und der XXXX vom 19.04.2011 vorgelegt. Darin habe sich die XXXX verpflichtet, ausschließlich Datensätze zu liefern, für die eine dem TKG 2003 entsprechende Zustimmungserklärung (Opt-In) vorliege. Die zweitbeschwerdeführende Partei könne die Herausgabe der Opt-Ins bis 12 Monate nach der Lieferung verlangen. Die XXXX hafte für Schäden bis EUR 2.000,--, die die zweitbeschwerdeführende Partei aufgrund fehlender Opt-Ins erleide. Die Haftung bestehe auch, wenn die Rechtsgültigkeit von Opt-Ins in verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren angezweifelt werde.

Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Teilnehmerin bzw. ihres Sohnes gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Teilnehmerin niemals eine gesetzeskonforme Zustimmung zum Erhalt von Werbeanrufen der zweitbeschwerdeführenden Partei erteilt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe jedenfalls sicherzustellen, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmung nach § 107 Abs. 1 TKG, eingehalten werden würden. So hätte er eine einem Unternehmer zumutbare Sorgfalt aufwenden müssen, um sicherzustellen, dass beim Zukauf von Adressen, von welchen er genau gewusst habe, dass diese von Online-Gewinnspielen stammen würden, die Personen tatsächlich eine Zustimmung zum Erhalt von Werbeanrufen bzw. -E-Mails abgegeben hätten. Derartige ohne vorherige Zustimmung getätigte Anrufe zu Werbezwecken würden das damit verbundene noch zumutbare Maß der Belästigung überschreiten und in die Individualsphäre des Benützers eingreifen.

Über den Erstbeschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der Strafbemessungsregeln des § 19 VStG daher eine Geldstrafe nach "§ 109 Abs. 1 Z 5 TKG 2003" zu verhängen. Der Unrechtsgehalt der dem Erstbeschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung sei durchaus erheblich. Die von ihm übertretene Norm diene insbesondere dem Schutz der Empfänger gegen unerwünschte und belästigende Werbeanrufe und Werbefaxe. Ein derartiges Schutzregime erweise sich schon deshalb als notwendig, weil die neuen Medien bzw. Kommunikationsmittel den Anbietern derartiger Leistungen einen relativ leichten Zugang zu den Empfängern ermöglichen würden. Der damit verbundene Eingriff in die Privatsphäre der Menschen solle tunlichst hintangehalten werden.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei festzuhalten, dass es sich bei der Übertretung nach § 107 TKG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handle. Das bedeute, dass der Erstbeschwerdeführer initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Der Erstbeschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet, welches sein Verschulden ausschließen würde. Daran könnten auch seine umfangreichen Äußerungen samt den vorgelegten Bestätigungen und Opt-Ins nichts ändern. Somit sei ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Bei der Strafbemessung sei kein Umstand erschwerend gewertet worden. Mildernd sei die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers bei der belangten Behörde berücksichtigt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Angaben bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Es seien daher durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines Geschäftsführers angenommen worden. Unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse, der Strafandrohung, des Verschuldens und der mildernden und erschwerenden Umstände erscheine die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse mit 1 % des Strafhöchstbetrags als keinesfalls überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe in geringerer Höhe sei aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen. Der Gesetzgeber habe durch die TKG-Novelle BGBl. I Nr. 23/2011 die Höchststrafe für Werbeanrufe von EUR 37.000,-- auf 58.000,-- angehoben, damit ein Umdenken bei der Durchführung von Werbeanrufen, die eine massive Belästigung für die Bevölkerung darstellen würden, herbeigeführt werde.

6. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit welcher das gesamte Straferkenntnis in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit des Inhalts, bekämpft werde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch das angefochtene Straferkenntnis in ihren subjektiven sowie verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Rechtsicherheit bereits mehrfach geprüfter und ordnungsgemäßer Opt-Ins sowie jahrelanger gleich durchgeführter Vorgehensweise, welche durch die belangte Behörde stets geprüft und auch toleriert und als korrekt empfunden worden sei, faires Verfahren, Einhaltung der Gesetze sowie in ihrem Recht auf Durchführung von Telefonmarketing aufgrund ordnungsgemäß und gesetzesgemäß eingeholter Zustimmungen gemäß § 107 TKG 2003 (Opt-In) als verletzt.

7. Am 04.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher ua der Erstbeschwerdeführer (BF1), die zweitbeschwerdeführende Partei (BF2), deren Rechtsvertreterin (RV) sowie ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) teilnahmen. In der Verhandlung wurde ua XXXX (Z2) als Zeuge einvernommen. Im Rahmen der Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:

"[...]

Zu W120 2107044-1, 2107563-1, Anruf an XXXX am 03.02.2014, um 16:00 Uhr, am 04.02.2014, um 13:00 Uhr und am 05.02.2014

b) Befragung des Z2:

Die RV führt dazu folgendes aus:

Die entsprechenden Anrufe werden bestritten, zumal zu den angegebenen Zeitpunkten 03.02.2014, 04.02.2014 und 05.02.2014 keine Anrufe erfolgt sind. Die Anzeigerin führt in einem Schreiben an die Beschuldigten selbst den Anruf vom 23.01.2014 und keine weiteren Anrufe an. Sie widerruft auch in diesem Fall den am 23.01.2014 abgeschlossenen Vertrag fristgerecht. Darüber hinaus spreche ich mich gegen die Einvernahme des Zeugen aus, weil dieser nur vom Hörensagen Informationen geben kann und zudem bis dato keine Bevollmächtigung seiner Mutter nachgewiesen hat.

Behördenvertreter: Ich verweise auf die Anzeige vom 05.02.2014, wo die Anrufzeitpunkte festgehalten wurden.

Zeuge (Z2) XXXX wird um 14.46 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.

[...]

VR: Sie sind der Sohn der Teilnehmerin XXXX , ist das richtig?

Z2: Ja.

VR: Waren Sie bei den verfahrensgegenständlichen Anrufen im Haus, bzw. haben Sie diese geführt?

Z2: Beides nein.

VR: Was können Sie uns zu diesen Anrufen sagen?

Z2: Meine Mutter ist zu mir in das Kaffeehaus gekommen und hat mir von einem aufdringlichen Anrufer berichtet. Einige Zeit später kam ein Schreiben, über den Abschluss eines Vertrages, weshalb ich das im Akt befindliche Schreiben verfasst habe.

VR: Meinen Sie damit die Anzeige an die Fernmeldebehörde?

Z2: Ja und auch ein Schreiben an die Firma XXXX .

VR: Wann war der vorliegende Anruf der BF2?

Z2: Im Jänner 2014. Genaues Datum weiß ich nicht mehr. Es können durchaus mehrere Anrufe gewesen sein.

VR: Wer hat die Anzeige, die am 05.02.2014 geschrieben wurde verfasst?

Z2: Ich im Namen meiner Mutter, da sie weder Schreibmaschine noch Computer hat.

VR: Wissen Sie, ob Ihre Mutter an Gewinnspielen teilnimmt?

Z2: Ja, ich weiß, dass sie an Gewinnspielen teilnimmt. Ich weiß nicht genau welche. Das spielt sich im Rahmen der Versandkataloge wie Klingel und ähnlichen ab. Ob sie Adressen oder sonstiges hergibt, weiß ich nicht.

VR: Nimmt Ihre Mutter an Gewinnspielen in elektronischer Form teil?

Z2: Nein. Sie hat keinen Computer, sie hat ein Seniorenhandy und keinen Internet-Anschluss.

VR: Stimmen die Daten auf diesem Ausdruck?

Z2: Die Daten stimmen, ja.

VR: Gibt es Fragen der RV oder des BehV an Z1?

RV: Wessen Handschrift ist jene auf der Anzeige?

Z2: Sowohl die Ausfüllungen, als auch die Unterschrift stammt von meiner Mutter.

RV verweist auf das der Anzeige beigeschlossene Schreiben an die BF2.

RV: Haben Sie dieses Schreiben verfasst?

Z2: Ja.

RV: Hat sich mit diesem Schreiben das Thema erledigt?

Z2: Ja. Wenn es mehrere Anrufe davor gegeben hätte, hätte ich dies in diesem Schreiben angeführt.

RV: Wissen Sie, ob Ihre Mutter die Fernmeldebehörde angerufen hatte?

Z2: Ich weiß nur, dass meine Mutter von der Fernmeldebehörde angerufen wurde. mehr weiß ich aber nicht.

[...]

BehV verweist auf die Anzeige vom 05.02.2014 und verweist darauf, dass dort andere Anrufzeiten angeführt wurden, als in dem zuvor von der RV angeführten Schreiben.

BehV: Wie erklären Sie sich die unterschiedlichen Daten?

Z2: Das kann ich mir im Moment selbst nicht erklären. Ich möchte zu bedenken geben, dass das Ganze über 2 Jahre her ist und ich mich heute daher nicht mehr daran erinnern kann, ob es einen oder mehrere Anrufe gegeben hat. Das, was ich damals ausgefüllt habe, hat mit Sicherheit der Wahrheit entsprochen, andernfalls hätte ich mir die Mühe nicht angetan, dieses Schreiben zu verfassen.

[...]"

8. Mit Schreiben vom 19.05.2016 wurde die Teilnehmerin XXXX zur öffentlich mündlichen Verhandlung am 07.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht geladen. Die Teilnehmerin wurde unter einem aufgefordert - im Falle ihrer Verhinderung - dem Bundesverwaltungsgericht folgende Fragen bis zum 01.06.2016 schriftlich zu beantworten:

"Haben Sie der XXXX eine Einwilligung zu Anrufen zu Werbezwecken erteilt?

Haben Sie am 16.02.2013, um 08:46 Uhr, auf http://www. XXXX .at an einem Gewinnspiel teilgenommen?

Nehmen Sie üblicherweise an Gewinnspielen im Internet teil?

Wissen Sie, ob jemand anderer das in Ihrem Namen macht?

Wurden Sie im Auftrag der XXXX angerufen? Wenn ja, wann? Wurden Sie auch am 03.02.2014, um 16:00 Uhr, am 04.02.2014, um 13:00 Uhr und am 05.02.2014 angerufen?"

9. Mit Anruf vom 25.05.2016 teilte die Teilnehmerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie über 80 Jahre alt, am 08.04.2016 gestürzt und somit gesundheitlich angeschlagen sei.

10. Mit hg am 30.05.2016 eingelangtem Schreiben übermittelte die Teilnehmerin ein Schreiben mit den beantworteten Fragen. Die Teilnehmerin habe der zweitbeschwerdeführenden Partei nie eine Einwilligung zu Anrufen zu Werbezwecken erteilt und auch an keinem Gewinnspiel teilgenommen (auch nicht auf der Webseite http://www. XXXX .at). Dies habe auch niemand anderes für sie gemacht. Sie habe im Februar 2014 einige Anrufe erhalten, jedoch habe sich dabei niemand gemeldet.

11. Am 07.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher ua der Erstbeschwerdeführer (BF1), die zweitbeschwerdeführende Partei (BF2) und deren Rechtsvertreterin (RV) teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Die unter II.1. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. "§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

§ 31 Abs 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Diese Bestimmung wiederholt die in Art 130 Abs 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs 3 Satz 2 und Abs 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 50 VwGVG).

3.2. Die §§ 17 und 38 VwGVG lauten:

"Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

"Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Gemäß § 17 und § 38 VwGVG sowie § 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

3.3. § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre."

Hinsichtlich der Einstellung gemäß § 45 Abs 1 VStG sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0045, Folgendes aus: "Vorweg ist festzuhalten, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG durch das Verwaltungsgericht in Beschlussform zu ergehen hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 3. zu § 50 VwGVG). Das Vergreifen in der Form steht vorliegend einer Erledigung nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden."

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 1. Fall VStG hat das Bundesverwaltungsgericht daher von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl. VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195).

3.4. § 107 TKG 2003 idF BGBl I Nr 102/2011 lautet:

"Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn

1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder

2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder

3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder

4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."

Gemäß § 109 Abs 4 Z 8 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 58.000,-- zu bestrafen, wer entgegen § 107 Abs 1 leg.cit. Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

3.5. Nach den auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG geltenden Grundsätzen der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 erster Satz AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte - wie im gegenständlichen Fall - den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (vgl. VwGH 03.12.1990, 90/19/0108).

Dem Beschwerdeführer wurde im Straferkenntnis der belangten Behörde vorgeworfen, dass er als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen [habe], dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag am 03.02.2014 um 16:00, am 04.02.2014, um 13:00 Uhr und am 05.02.2014 jeweils einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Der Angerufenen wurde ein günstiger Telefontarif von der Firma XXXX angeboten) zum Telefonanschluss XXXX getätigt hat, ohne dass die Inhaberin des Anschlusses, XXXX , noch sonst von dieser zur Benützung ihres Anschlusses ermächtigten Person dem angeführten Anrufen zugestimmt haben." Auch die in diesem Verfahren ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung an die Beschwerdeführer vom 25.03.2014 der belangten Behörde enthält diesen Tatvorwurf.

Im gegenständlichen Fall liegen jedoch keine eindeutigen Beweisergebnisse vor, aus denen zweifelsfrei auf die Durchführung der inkriminierten Anrufe am 03.02.2014 um 16:00 Uhr, am 04.02.2014 um 13:00 Uhr und am 05.02.2014 geschlossen werden könnte: Von Seiten der Beschwerdeführer wird die Durchführung der inkriminierten Anrufe an diesen Tagen bestritten. Auf der von XXXX unterschriebenen Anzeige vom 05.02.2014 werden zwar diese Anrufdaten angeführt, jedoch spricht XXXX in der hg am 30.05.2016 eingelangten Stellungnahme lediglich davon, dass es "einige Anrufe im Feber 2014" gegeben habe, bei denen sich jedoch niemand gemeldet habe; im Verfahren vor der belangten Behörde wurde von der persönlichen Vernehmung von XXXX als Zeugin abgesehen. Auch der vom Bundesverwaltungsgericht vernommene Zeuge und Sohn von XXXX gab in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2016 an, dass "das Ganze" über 2 Jahre her sei und er sich nicht mehr erinnern könne, ob es einen oder mehrere Anrufe gegeben habe. Überdies führte der Sohn der Teilnehmerin in dem von ihm verfassten und der Teilnehmerin unterfertigten Schreiben an die zweitbeschwerdeführende Partei vom 04.02.2014 selbst explizit aus, dass der Werbeanruf am "23.01.2014" absolut unerwünscht gewesen sei und legte dazu in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus dar, dass er davon ausgehe, dass nur ein Anruf, und zwar an diesem Tag, stattgefunden habe (arg. "RV: Haben Sie dieses Schreiben verfasst?" - "Z2: Ja" - "RV: Hat sich mit diesem Schreiben das Thema erledigt?" - "Z2: Ja. Wenn es mehrere Anrufe davor gegeben hätte, hätte ich dies in diesem Schreiben angeführt.")

Aus den genannten Gründen kann daher nicht mit der für ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die inkriminierten Anrufe zu den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatzeitpunkten im Auftrag der zweitbeschwerdeführenden Partei durchgeführt wurden. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 50 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 1. Fall VStG einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieses von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu ua. Folgendes aus (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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