W211 2014930-1•BVwG W211 2014930-1
W211 2014930-1Tribunal administratif fédéral28 juin 2016
Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde<br/>Asylrelevanz
W211 2014930-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 09.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus Beledweyne in Hiiran zu stammen, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Jajele anzugehören. Sie habe keine Schule besucht. In Somalia würden noch ihre Eltern, drei Brüder, ihre Frau und eine Tochter leben. Somalia habe sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft verlassen. Sie gehöre zu einer Minderheit und habe keine Rechte. Anfang 2012 sei sie von anderen Somaliern, die einer anderen Stammesgruppe angehören, angegriffen und schwer verletzt worden. Sie sei damals von einem Gewehr angeschossen worden. Sie habe keine anderen Fluchtgründe.
3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.11.2014 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, Landarbeiter gewesen zu sein und meistens ca. 30 km von Beledwayne entfernt im Dorf XXXX gelebt zu haben. Sie habe die letzten zwei Jahre in einem Spital in Mogadischu verbracht. Ihre Eltern, zwei Brüder, eine Frau und eine Tochter leben noch in Somalia in der Stadt Beledwayne. Ein weiterer Bruder lebe in Äthiopien. Mit ihrer Familie sei die beschwerdeführende Partei ständig in Kontakt.
Sie gehöre der Volksgruppe der Jajele an, die zum Clan der Hawiye gehöre. Sie haben von 2010 bis 05.02.2012 in ihrer Landwirtschaft im Heimatdorf gearbeitet habe. Im Dorf habe es eine bewaffnete Gruppierung gegeben, die zweimal im Monat zur beschwerdeführenden Partei gekommen sei und Geld verlangt habe. Man habe ihr mit dem Tod gedroht, wenn sie nicht zahlen würde. Am 05.02.2012 seien vier Männer einer bewaffneten Gruppierung zu ihr gekommen und hätten ihr das Land wegnehmen wollen. Am nächsten Tag seien die Männer wiedergekommen und haben die beschwerdeführende Partei mit zwei Schüssen schwer verletzt. Die Männer hätten dem Stamm XXXX angehört, der ein großer Stamm in ihrem Heimatdorf gewesen sei. Dieser Stamm habe auch andere Dorfbewohner, die einer Minderheit angehören, bedroht. Ihre Landwirtschaft sei nun in der Hand dieser Gruppierung.
Aus medizinischen Unterlagen eines Universitätsklinikums aus dem Jahr 2014 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei an einer hochgradigen Harnröhrenenge nach Schusstrauma leide und ein Operationstermin zur Harnröhrenplastik für November 2014 vorgesehen war.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
5. In der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich näher mit dem Clan und der ethnischen Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu befassen. Die Behörde habe verkannt, dass die Verfolger ebenfalls den Hawiye angehört haben und sogar dem gleichen Subclan, wie die beschwerdeführende Partei, jedoch einem anderen Sub-Subclan. Diese Gruppierung würde die Mehrheit im Heimatdorf der beschwerdeführenden Partei stellen. Die beschwerdeführende Partei werde daher aus ethnischen Gründen verfolgt.
6. Mit Schreiben vom 04.03.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2016 geladen. Die belangte Behörde hatte bereits bei Beschwerdevorlage bekanntgegeben, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu verzichten.
7. Am 06.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab in ihrer Einvernahme zusammengefasst und soweit wesentlich an, dass die XXXX und der Sub-subclan der beschwerdeführenden Partei demselben Hawiye - Subclan angehören würden. Die beschwerdeführende Partei habe Angst, von den XXXX im Falle einer Rückkehr nach Beledwayne umgebracht zu werden. Ihr Vater habe nach der Verletzung der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2012 den Betrieb der Landwirtschaft übernommen und sei im Jahr 2015 auf dem Feld erschossen worden.
8. In einer Stellungnahme vom 03.06.2016 zu aktuellen Länderberichten zu Somalia wurde ausgeführt, dass es in Hiiran immer noch zu Inter-Clan-Kämpfen kommen würde, was die Angaben der beschwerdeführenden Partei bestätigen würde.
Es sei mangels anderslautender Hinweise davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei einer Minderheit angehöre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am 09.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei lebte in Somalia in Beledwayne und bestellte zwischen 2010 und 2012 eine Landwirtschaft in XXXX, ca. 30 km von Beledwayne entfernt. Die beschwerdeführende Partei verbrachte teilweise Zeit auf der Landwirtschaft und teilweise wohnte sie in Beledwayne.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei gehört zum Clan der Hawiye, Subclan Jajele, Sub-subclan XXXX.
1.1.4. Der Vater der beschwerdeführenden Partei starb im April 2015. Ihre Mutter und zwei Brüder leben nach wie vor in Beledwayne; mit ihrer Mutter hat die beschwerdeführende Partei auch regelmäßig Kontakt.
1.2. Es wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei von 2010 bis 2012 eine Landwirtschaft ca. 30 km im Umland von Beledwayne bestellte, bevor sie von zwei Schüssen verletzt wurde. Während die beschwerdeführende Partei daraufhin in Behandlung in Mogadischu war, bestellte ihr Vater die Landwirtschaft bis Frühling 2015 weiter, bevor er selbst getötet wurde.
Nicht festgestellt wird hingegen, dass die beschwerdeführende Partei von den XXXX, ebenfalls einem Jajele-Subclan, aufgrund einer Clanstreitigkeit angeschossen wurde. Nicht festgestellt wird außerdem, dass die XXXX die beschwerdeführende Partei angeschossen haben, um an ihre Landwirtschaft zu kommen. Ebenfalls wird nicht festgestellt, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei von den XXXX aus ethnischen Gründen erschossen wurde.
Dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Beledwayne von Angehörigen der XXXX aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit bedroht und verfolgt werden würde, wird nicht festgestellt.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, 25.04.2016, Auszüge:
Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:
Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.
In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).
Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:
Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.
Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
(EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
1.1.1. Hiiraan, Galgaduud, Mudug
In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen - angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften - bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016).
Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016).
Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 - Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 - Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015).
Quellen:
In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere.
In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).
Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).
Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015).
Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016).
Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).
Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016).
In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015).
Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016).
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016).
Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015).
Quellen:
3.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.
Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei.
Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament.
Dementsprechend sind die lokalenbVerwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Quellen:
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit, zur Herkunft aus Beledwayne und zur Beschäftigung auf der Landwirtschaft in XXXX wurden bereits durch die belangte Behörde getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach der mündlichen Verhandlung keinen Grund, an diesen Feststellungen zu zweifeln.
Den Verbleib der restlichen Familienangehörigen und der Tod des Vaters ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung.
3.3. Die beschwerdeführende Partei berichtete gleichbleibend davon, eine Landwirtschaft betrieben zu haben und nach einer Schussverletzung in Mogadischu zur Behandlung gewesen zu sein. Auch an diesen Angaben sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln.
In der mündlichen Verhandlung brachte sie nun vor, dass ihr Vater nach ihrem Weggang die Arbeit auf der Landwirtschaft übernommen habe. Der Vater sei 2015 erschossen worden. Auf Nachfrage, ob also der Vater zwischen 2012 und 2015 die Landwirtschaft betrieben habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass man das so sagen könne; er sei nicht die meiste Zeit dort gewesen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 06.04.2016). Darauf angesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei damit jedoch widersprechen würde, da sie selbst bei der Einvernahme am 11.11.2014 - ungefragt - angegeben habe, dass die Landwirtschaft nun in der Hand der Gruppierung - gemeint wohl der XXXX - sei (AS 63), meinte diese, sich nicht daran erinnern zu können, das gesagt zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht gegenständlich keinen Grund, die entsprechenden Angaben der beschwerdeführenden Partei betreffend den Betrieb der Landwirtschaft durch ihren Vater nicht festzustellen. Dass die beschwerdeführende Partei Schussverletzungen erlitt, ergibt sich darüber hinaus auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen.
3.4. Was sich nun aber nicht entsprechend glaubhaft aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei und aus den medizinischen Unterlagen ergibt, ist, dass diese aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von einem mächtigeren Clan verletzt wurde, um die Landwirtschaft zu bekommen. Gegen dieses offensichtlich verfahrensrelevant angelegte Vorbringen spricht insbesondere der offene Widerspruch der Angaben der beschwerdeführenden Partei dazu, was aus der Landwirtschaft wurde, nachdem sie selbst zur Behandlung nach Mogadischu gegangen ist.
Grundsätzlich sei vorangestellt, dass es Clanstreitigkeiten in Somalia gibt und daher das von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Szenario nicht von vornherein unplausibel ist. Wenn sie aber vorbringt, dass ein vor Ort mächtigerer und bewaffneter Clan die schlechtere clanbezogene Machtsituation der beschwerdeführenden Partei ausnützen wollte, um sich auf gewaltsame Art die Landwirtschaft der beschwerdeführenden Partei anzueignen, ist es nicht nachvollziehbar, warum dies dann nach der schweren Verletzung der beschwerdeführenden Partei nicht tatsächlich passiert sein soll. Dass es sich hierbei um "Psychospiele" der XXXX handeln soll, bleibt unsubstantiiert, nicht von den Länderberichten gedeckt und wenig plausibel. Dass aber der Vater der beschwerdeführenden Partei nach ihren Angaben noch zweieinhalb, drei Jahre mehr oder weniger friedlich die Landwirtschaft bestellt haben soll, spricht jedenfalls gegen eine systemische, auf Gründen der Clanzugehörigkeit basierende Verfolgung vor Ort durch einen größeren Clan.
Wenn die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung erzählte, sie glaube, ihr Vater sei getötet worden, weil er das Schutzgeld von 300 Dollar nicht bezahlt habe; sie habe ihm nie erzählt, dass sie dieses Schutzgeld bezahlen würde, so erklärt das nicht die lange Dauer - zweieinhalb, drei Jahre -, während der der Vater der beschwerdeführenden Partei die Landwirtschaft bestellte, ohne Probleme wegen des Schutzgeldes zu haben.
Und ganz abgesehen davon, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich einer Gefährdung durch einen mächtigeren Clan in der Umgebung nicht nachvollziehbar ist, schadet ihm auch der offene Widerspruch dahingehend, dass die beschwerdeführende Partei im November 2014 angab, die Gruppe habe die Landwirtschaft übernommen, während sie in der mündlichen Verhandlung eben berichtete, ihr Vater habe die Landwirtschaft zwischen 2012 und 2015 betrieben. Diesen Widerspruch konnte sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht zufriedenstellend aufklären.
Das Bundesverwaltungsgericht ist also nicht davon überzeugt, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich von den XXXX wegen Clanstreitigkeiten angeschossen wurde, bzw. dass diese sie angeschossen hätten, um an die Landwirtschaft der beschwerdeführenden Partei zu kommen. Genauso wenig kann festgestellt werden, wer den Vater der beschwerdeführenden Partei warum getötet haben soll.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu diesen Länderberichten vom 03.06.2016 bezieht das Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen mit ein.
Zu A)
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
4.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.2.1. Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Zugehörigkeit zu ihrem Sub-subclan von Mitgliedern eines anderen Sub-subclans, die in der Umgebung mächtiger und bewaffnet sind, bedrängt, mit der Enteignung ihrer Landwirtschaft bedroht und verletzt wurde. Ebenso wurde nicht festgestellt, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2015 wegen seiner Ethnie getötet wurde. Es geht daher auch weiter nicht davon aus, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Beledwayne, wo auch immer noch ihre Mutter und ihre beiden Brüder leben, die maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus Gründen ihrer Ethnie drohen würde.
4.2.2. Wenn die beschwerdeführende Partei auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Somalia und sowie auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweist, so wurde diesen Sorgen bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begegnet.
4.2.3. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.