BVwG W207 2014127-1

W207 2014127-1Tribunal administratif fédéral28 juin 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W207 2014127-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2014127.1.00

Spruch

W207 2014127-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.10.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 09.10.2014 wurde der am 17.07.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.11.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 09.06.2016 langte ein an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetes E-Mail des Beschwerdeführers folgenden Inhaltes beim Bundesverwaltungsgericht ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

2013 stellte ich einen Antrag auf Eintragsänderung in meinen Behindertenpass auf "starke Sehbehinderung". Im November 2014 habe ich nach Ablehnung Einspruch erhoben. Diese Beeinspruchung erfolgte unter der e-mail-Adresse: XXXX.

Ich möchte diesen Antrag hiermit zurückziehen.

Hochachtungsvoll,

Name des Beschwerdeführers"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.06.2016 seine Beschwerde vom 03.11.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2014, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 09.06.2016 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung des damals als Einspruch bezeichneten und tatsächlich von der E-Mail-Adresse, die der Beschwerdeführer in seiner oben wiedergegebenen Zurückziehung vom 09.06.2016 anführt, abgesendeten Anbringens vom 03.11.2014 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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