W167 2127506-1•BVwG W167 2127506-1
W167 2127506-1Tribunal administratif fédéral28 juin 2016
Arbeitslosengeld, Frist, Geltendmachung
W167 2127506-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, XXXX, mit dem festgestellt wurde, dass das Arbeitslosengeld ab dem XXXX gebührt, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX stellte das AMS fest, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem XXXX gebührt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX nicht innerhalb der vereinbarten Frist am
XXXX beim zuständigen AMS abgegeben. Daher wurde das Arbeitslosengeld mit der neuerlichen Antragstellung am XXXX angewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe die Frist für die Abgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld versäumt, weil der sich intensiv auf die Suche nach einem neuen Job gemacht habe und bereits am XXXX einen neuen Job bei einer Baufirma angetreten habe. Die Serviceline hätte ihm erklärt, dass damit der ursprünglich für XXXX vereinbarte Termin, bei dem auch der Antrag abzugeben gewesen wäre, bei meiner Betreuerin hinfällig gewesen sei. Aufgrund der intensiven Jobsuche und eines Todesfalls in der Familie im Oktober habe er vergessen, den Antrag auf Arbeitslosengeld abzugeben. Obwohl er natürlich wisse, dass es sein Fehler gewesen sei, dass er vergessen hätte den Antrag abzugeben, hätte er sich als Kundenservice von der Serviceline ein Aufmerksammachen gewünscht, dass er trotz des hinfälligen Termins nicht auf den Antrag vergessen dürfe. Mit der Auszahlung des Betrages habe erst im Dezember gerechnet, Ende November/Anfang Dezember sei eines seiner Kinder schwer erkrankt und neben dem neuen Job seien einige Kinderarzt- und Krankenhausuntersuchungen notwendig gewesen. Deshalb habe er erst Mitte Dezember festgestellt, dass noch kein Geld vom AMS für den Zeitraum XXXX auf seinem Konto gewesen sei. Er habe sich dann gleich persönlich an das AMS gewandt, um die Hintergründe zu erklären und den Antrag schließlich nachzureichen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX gab das AMS der Beschwerde nicht statt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem Tag als geltend gemacht gelte, an dem das Antragsformular bei der regionalen Geschäftsstelle einlange, wenn die vom AMS gesetzte Frist zur Beibringung des Antragsformulars ohne triftigen Grund versäumt wurde. Nach Anführung von zwei Judikaten des VwGH führte das AMS aus: Die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers vor Ablauf der Rückgabefrist stelle zwar einen triftigen Grund für das Versäumen des Rückgabetermins dar, der Beschwerdeführer habe den Antrag aber auch nicht unverzüglich nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses am XXXX zurückgegeben. Vielmehr habe er die fehlende Leistung erst am XXXX telefonisch angesprochen und persönlich am XXXX vorgesprochen und am XXXX den Antrag tatsächlich zurückgegeben.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und wies nochmals auf die soziale Härte hin.
5. Das AMS hat dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim AMS vorgesprochen. Dabei wurde ihm ein Antragsformular auf Arbeitslosengeld ausgefolgt, auf dem der XXXX als Rückgabetermin vermerkt wurde. Auf dem Antragsformular findet sich in derselben Rubrik ein Hinweis darauf, dass bei Nichteinhaltung des Termins die Leistung erst ab dem Tag der Einbringung gewährt werden kann. Am XXXX ist der Beschwerdeführer bei seiner telefonischen Nachfrage, bezüglich der fehlenden Geldleistung für Oktober/November darauf hingewiesen worden, dass er den Antrag durch einen Vertreten einbringen kann. Der Beschwerdeführer hat den Antrag erst am 22.01.2016 an das AMS übergeben. Die verspätete Abgabe des im Oktober ausgegebenen Formulars durch den Beschwerdeführer ist nicht auf einen Verstoß des AMS gegen eine Auskunftspflicht zurückzuführen.
Vom XXXX stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Dies hat der Beschwerdeführer am XXXX dem AMS gemeldet.
Am XXXX hat der Beschwerdeführer beim AMS vorgesprochen. Dabei wurde ihm ein Antragsformular auf Arbeitslosengeld ausgefolgt, welches er termingerecht am XXXX zurückgegeben hat.
Seit dem XXXX steht der Beschwerdeführer wieder in einem Dienstverhältnis.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei. Er ist zwischen den Parteien auch nicht strittig.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet im Beschwerdefall der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu § 27 VwGVG).
Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.) und die Beschwerde weder zurückzuweisen noch das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da das AMS den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat und daher der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung (ab wann das Arbeitslosengeld gebührt) vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder
Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltend-machung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) [...]
(3) [...]Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. [...]
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. [...] Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. [...] Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) bis (7) [...]
3.2.2. Eine Zuerkennung von Arbeitslosengeld für Zeiten vor der Rückgabe des Antragsformulars ist nicht möglich
Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0132). (VwGH 04.09.2015, Ra 2015/08/0035)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vergleiche dazu VwGH 10.04.2013, 2011/08/0017, unter Verweis auf VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).
§ 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird. (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002)
Der VwGH erachtet die Aufnahme einer Beschäftigung als triftigen Grund im Sinn des § 46 Absatz 1 AlVG (vergleiche beispielsweise VwGH vom 25.05.2011, 2008/08/0098).
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Voraussetzung für die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist, dass die arbeitslose Person einen Antrag gestellt hat. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sie die rechtzeitige Antragstellung - allenfalls irrtümlich oder unverschuldet - unterlassen hat. Nur wenn die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler des AMS zurückzuführen ist, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, kann die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen ab einem früheren Zeitpunkt zuerkannt werden. Folgt das AMS der arbeitslosen Person ein Antragsformular aus und gibt diese es nicht innerhalb der Frist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist eine rückwirkende Gewährung der Leistung nicht möglich. (vergleiche Leitner / Urschler in AlV-Kommentar § 46 AlVG Rz 1 unter Verweis auf § 17 Absatz 4 AlVG und Rz. 2)
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer wegen der Aufnahme einer neuen Beschäftigung am XXXX die Rückgabefrist für den Antrag auf Arbeitslosengeld am XXXX versäumt. Dies ist als triftiger Grund zu werten, allerdings hätte der Beschwerdeführer den besagten Antrag ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes, d.h. nach Beendigung dieser Beschäftigung, beim AMS zurückgeben müssen. Dies ist weder im Rahmen der Vorsprache am XXXX, bei der der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, noch nach Beendigung der Beschäftigung am XXXX erfolgt. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit erstmals am XXXX telefonisch beim AMS gemeldet und den Antrag am XXXX übermittelt.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen umfassend geregelt. Die formalisierte Antragstellung des § 46 Absatz 1 AlVG schließt auch eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus.
Das AMS hat den Beschwerdeführer schriftlich auf dem Antragsformular auf den Abgabetermin und die Rechtsfolgen seiner Versäumung hingewiesen. Eine gesetzliche Verpflichtung des AMS seine Kunden auf offene Anträge hinzuweisen besteht nicht. Da das AMS daher keine Auskunftspflicht verletzt hat, kommt auch eine Anwendung des § 17 Absatz 4 AlVG nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer musste auch aufgrund seiner Erfahrung mit dem AMS bekannt sein, dass eine rechtzeitige Antragsrückgabe erforderlich ist.
Das AMS hat - entsprechend dem Antrag vom XXXX - dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem XXXX zuerkannt. Die Meldung betreffend die Zeiten Mitte Oktober bis XXXX gilt erst als am XXXX, kann daher erst ab diesem Zeitpunkt zur Zuerkennung von Arbeitslosengeld (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) führen. Eine rückwirkende Auszahlung für Zeiten davor ist nicht möglich. Für die Zeit vom XXXX bis XXXX war allerdings auch kein Anspruch gegeben, da der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis gestanden ist und daher keine Arbeitslosigkeit vorlag. Für die davor liegenden Zeiten ist eine Zuerkennung aufgrund der verspäteten Antragsrückgabe nicht möglich.
Es kann dem AMS als belangter Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass im Beschwerdefall keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vor dem XXXX gebührt.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig und es liegt auch ständige Rechtsprechung des VwGH dazu vor.
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