BVwG W136 2126811-1

W136 2126811-1Tribunal administratif fédéral28 juin 2016

Regest

Bundesheer, Dienstpflichtverletzung, Geldbuße, Generalprävention,<br/>Spezialprävention, Strafbemessung

Texte intégral

BVwG W136 2126811-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2126811.1.00

Spruch

W136 2126811-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, geb. am 17.07.XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis des Bataillonskommandanten des Stabsbataillons XXXX vom 07.04.2016, GZ XXXX betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Soldat beim Österreichischen Bundesheer, versieht Dienst als Gruppenkommandant der Lehrkompanie im XXXX und führt den Dienstgrad Wachtmeister.

2.1. Am 11.03.2015 gab der BF als Disziplinarbeschuldigter von seinem Bataillonskommandanten vernommen an, er sei am 17.02.2016 vom Gefechtsdienst kommend um etwa 19:00 Uhr im Zugsrahmen im Laufschritt in die Kaserne eingerückt und an der Wache vorbei bis zum Kompaniegebäude gelaufen. Sein Zugskommandant habe aufgrund des Zeitdruckes vor dem Erreichen der Kaserne keinen Befehl zum Herstellen der Adjustierung gegeben. Nach Abtreten des Zuges habe er seine Waffe versperrt und die Ausrüstung abgelegt. Auf dem Weg zum Zugskommandanten habe er den Kompaniekommandanten getroffen, der ihn auf seinen nicht hergestellten Hosenabschluss angesprochen habe und deswegen am Folgetag zum Rapport bestellt habe.

2.2. Der am 01.04.2016 als Auskunftsperson vom Bataillonskommandanten befragte Kompaniekommandant des BF gab an, dass er am 15.02.2016 zum wiederholten Male das Kaderpersonal bezüglich Wiederherstellens des Hosenabschlusses innerhalb der Kaserne nach dem Gefechtsdienst belehrt und auf disziplinäre Maßnahmen bei Nichtbefolgung hingewiesen habe. Am 17.02.2016 habe er dem vom Gefechtsdienst zurückgekehrten BF gesehen, dessen Hosenabschluss nicht hergestellt war. Da dies bereits circa 10 Minuten nach Einrücken in die Kaserne gewesen wäre und der BF nach seiner Ansicht genügend Zeit gehabt hätte, bis dahin den Hosenabschluss wie befohlen herzustellen, hätte er ihn am nächsten Tag zum Rapport befohlen.

2.3. Der am 01.04.2016 als Auskunftsperson vom Bataillonskommandanten befragte Zugskommandant des BF gab an, dass der Kompaniekommandant am 15.02.2016 zum wiederholten Male das Kaderpersonal bezüglich Wiederherstellens des Hosenabschlusses innerhalb der Kaserne nach dem Gefechtsdienst belehrt habe. Er selbst sei mit seinem Zug am 17.02.2016 im Eilmarsch in die Kaserne nach dem Gefechtsdienst eingerückt, wo er vor dem Kompaniegebäude den Befehl gegeben habe, die Ausrüstung zu versorgen, über die Schmutzsperre abzutreten und in die Abendpause überzugehen. Er selbst habe seine Ausrüstung versorgt, den Hosenabschluss hergestellt und sei in die Abendpause übergangen. Er habe später erfahren, dass der BF vom Kompaniekommandanten zum Rapport befohlen worden sei, weil ihm dieser ohne Hosenabschluss begegnet sei. Er wüsste nicht, warum der BF den Hosenabschluss nicht hergestellt habe, aus seiner Sicht sei die Befehlslage klar gewesen und habe der BF nach dem Gefechtsdienst auch genügend Zeit gehabt, den Hosenabschluss herzustellen.

3. Am 07.04.2016 fand im Gegenstand eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt, an deren Ende gegenständliches Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet wurde. Am 08.04.2016 wurde gegenständliche Entscheidung auch schriftlich ausgefertigt. Über den BF wurde eine Geldbuße in Höhe von € 40,- gemäß § 51 HDG 2014 verhängt, da er trotz wiederholter Belehrung am 17.02.2016 seinen Hosenabschluss innerhalb der Kaserne nicht wieder hergestellt habe, wodurch er fahrlässig gegen § 7 Abs. 1 ADV verstoßen habe und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2016 begangen habe.

Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt, dass der BF nach Abtreten vor dem Kompanieblock und dem Zeitpunkt des Betretens in der Pflichtverletzung genügend Zeit gehabt hätte, den Hosenabschluss herzustellen, was auch vom Zgskdt bestätigt worden sei. Der KpKdt hätte den BF nämlich nicht vor dem Kompaniegebäude betreten, sondern erst 10 bis 15 Minuten später. Spätestens im Zuge der Schuhreinigung hätte dem BF auffallen müssen, dass der Hosenabschluss nicht hergestellt ist. Erschwerend wären die eindeutige Befehlslage und die mehrmalige Belehrung, mildernd die im Allgemeinen gute Dienstleistung des BF zu werten.

4. Mit undatierter Niederschrift, aufgenommen in Anwesenheit des dienstführenden Unteroffiziers in der Dienststelle des BF (Lehrkompanie) erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständliche Bescheid mit der Begründung der unzweckmäßigen Ermessensübung und beantragte die formlose Einstellung des Verfahrens nach § 62 Abs. 3 Z4 HDG 2014.

5. Mit Schriftsatz vom 23.05.2016 legte die belangte Behörde dem BVwG die gegenständliche Beschwerde mit dem Hinweis, dass diese am 11.04.2016 aufgenommen worden sei und bei der belangten Behörde am 13.04.2016 eingelangt sei, samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich, insbesondere was die gegenständliche Pflichtverletzung betrifft unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage, wird im Übrigen vom BF nicht bestritten und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Heeresdisziplinarrecht als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG ist unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gem. § 13. (1) VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweggründe in ihrem Bescheid in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das BVwG teilt die tragenden Erwägungen.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i. V.m. Abs. 4 VwGVG).

Zu A)

3.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I. 2014/2 (WV) lauten:

"§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten [...]

§ 62. (1) .........

.......

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.

........"

§ 7 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung über die allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) lautet:

"Gehorsam

Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht."

3.2. Der BF vermeint, die belangte Behörde hätte das ihr eingeräumte Ermessen unzweckmäßig ausgeübt, weil die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 62 Abs. 3 Z 4 HDG 2014 vorlägen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und 25. 06.2013, 2012/09/0157)."

Abgesehen davon, dass der BF jegliche Ausführungen, weshalb die Strafzumessung der belangten Behörde unzweckmäßig wäre, unterlassen hat, kann auch nicht bei dem vom BF unbestrittenen Sachverhalt erkannt werden, dass die Verhängung einer ohnehin geringfügigen Geldbuße, zumindest in spezialpräventiver Hinsicht als durchaus angemessen zu betrachten ist. Wenn nämlich ein Soldat trotz wiederholter Belehrungen nicht ordnungsgemäß adjustiert ist, weil er "vergisst" seien Hosenabschluss herzustellen, erscheint eine spürbare jedoch aufgrund ihrer Geringfügigkeit jedenfalls wirtschaftlich tragbare Geldbuße erforderlich, um den Soldaten zur notwendigen Sorgfalt anzuhalten. Im gleichen Sinne wirkt die verhängte Strafe aber auch insoweit generalpräventiv, weil damit für alle sichtbar zum Ausdruck gebracht wird, dass bei wiederholten, wenn auch fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen mit Konsequenzen zu rechnen ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Disziplinarbehörde bei der Strafbemessung mit den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des konkreten Falles in ausreichendem Maße auseinander gesetzt, alle im Verfahren hervorkommenden Milderungsgründe entsprechend gewertet und gewichtet und damit von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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