W135 2112435-1•BVwG W135 2112435-1
W135 2112435-1Tribunal administratif fédéral28 juin 2016
Dauer, strafrechtliche Verurteilung, VerbrechensopferG,<br/>Verdienstentgang, Voraussetzungen
W135 2112435-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.06.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 VOG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 21.03.2014 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Verdienstentganges und der Heilfürsorge (psychotherapeutische Krankenbehandlung) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Im formularmäßigen Antrag gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 11.03.2014 als Mitarbeiterin einer namentlich genannten Tankstelle Opfer eines Raubüberfalles geworden. Sie leide seitdem an massiven Belastungsreaktionen und habe ihren Arbeitsplatz aufgeben müssen, wodurch sie einen Verdienstentgang erlitten habe.
Die belangte Behörde ersuchte die Staatsanwaltschaft XXXX unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VOG um Übermittlung des dortigen Strafaktes zum gegenständlichen Vorfall vom 11.03.2014. Der Strafakt zur Zahl XXXX (Aktenseiten 17 bis 35) langte am 29.07.2014 bei der belangten Behörde ein. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29.04.2014 zu Folge wurde der Beschuldigte K. U. wegen Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB angeklagt.
Das XXXX teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.10.2014 mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten K.U. bis 17.10.2014 abgebrochen gewesen sei und am XXXX eine Hauptverhandlung wegen § 142 Abs. 1 StGB stattfinde.
Mit Urteil des XXXX, XXXX, wurde K.U. wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen rechtskräftig verurteilt und schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von Euro 600,-- zu bezahlen.
Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.01.2015 Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach der Beschuldigte wegen Diebsstahls nach § 127 StGB rechtskräftig verurteilt worden und das Vorliegen einer Handlung nach § 1 Abs. 1 Z 1 VOG nicht gegeben sei, da die Tat nicht mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 08.04.2015 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Verbrechens geworden und gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage wegen § 142 Abs. 1 StGB (Raub) erhoben worden sei. In der Folge hätten zwei Hauptverhandlungstermine stattgefunden, wobei es währenddessen keine neuerlichen Ermittlungen oder ähnliches gegeben habe, welche auf einen bloßen Diebstahl hingewiesen hätten. Bei der letzten Hauptverhandlung am 04.11.2014 sei der Angeklagte aber nicht wegen Raubes, sondern wegen Diebstahls verurteilt und der Beschwerdeführerin sei ein Privatbeteiligtenanspruch in Höhe von Euro 600,-- zugesprochen worden. Es sei also während des gesamten Strafverfahrens immer von dem Delikt des Raubes ausgegangen worden, was sich aus dem gesamten Inhalt des Strafaktes erbebe. Der gegenständliche Antrag sei am 21.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Offensichtlich werde von der Behörde angenommen, dass der in § 1 Abs. 1 VOG angenommene Entscheidungszeitpunkt auf die Urteilsverkündung abstelle, was unrichtig sei, da dieser vielmehr auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrages und nach Einlangen der Einsichtnahme in die jeweiligen Akten abstelle. Nach der Judikatur des VwGH sei Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG u.a., dass erheblich mehr für das Vorliegen einer Vorsatztat spreche als dagegen. In der Entscheidung des VwGH vom 21.08.2014, 2013/11/0251, werde weiters ausgeführt, dass aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO ebensowenig zwingend folge, wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben sei. Die Behörde habe vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliege, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen. Weiters gehe aus der Entscheidung des OGH, 5 Ob 527/94, hervor, dass der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG nicht ein verurteilendes Straferkenntnis zur Voraussetzung habe, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Anspruchswerber mit einer mehr als 6-monatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine gesonderte Schädigung erlitten habe und dadurch Heilungskosten oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit entstanden seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin verweigert werden solle, wenn nicht auf das Urteil an sich abzustellen bzw. dieses abzuwarten sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei mit 21.03.2014 bei der Behörde eingegangen. Das Urteil des XXXX sei am 04.11.2014 anlässlich der stattgefundenen Hauptverhandlung verkündet worden. Dass das Strafverfahren schlussendlich mit einer Verurteilung lediglich wegen Diebstahls nach § 127 StGB beendet worden sei, könne nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 24.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Täter K.U. mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, XXXX, wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt worden sei. Zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt worden. Die Einwendungen, wonach nicht auf das Urteil an sich abzustellen sei, sondern eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen sei und der Umstand, dass die Verurteilung lediglich wegen Diebstahls erfolgt sei, nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen könne, seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin verkenne dabei, dass die Beurteilung des Vorliegens eines Straftatbestandes in erster Linie Aufgabe der ordentlichen Strafgerichte sei. Ein solches sei nach Durchführung einer knapp zweistündigen Strafverhandlung zu dem Schluss gekommen, dass die Tat als Diebstahl und nicht als Raub zu werten sei. Der Ausgang des Strafverfahrens sei vielmehr als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG anzusehen, da eben diese Frage als Hauptfrage von einem ordentlichen Gericht zu beurteilen sei. Die belangte Behörde habe im Unterschied zum Strafgericht auch keine Möglichkeit etwa ein Strafverfahren mit Anhörung des Täters und der Zeugen durchzuführen, um sich z.B. einen persönlichen Eindruck über den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beteiligten zu verschaffen. Nur dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens etwa mangels Ausforschung eines Täters unterbleibe und keine Verurteilung durch ein Strafgericht vorliege, habe die belangte Behörde im Einklang mit der im Parteiengehör zitierten Judikatur des OGH die Aufgabe, den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen. Demzufolge liege eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG nicht vor, da die Tat nicht mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sei. Der Entscheidungszeitpunkt einer Verurteilung spiele hier keine Rolle. Das Gesetz lasse hier keinen Freiraum offen, sodass festzustellen sei, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG nicht erfüllt seien.
Gegen den Bescheid vom 24.06.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.08.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen das bereits im Schriftsatz vom 08.04.2015 Vorgebrachte wiederholt und abschließend festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin vermutlich auf Grund der finanziellen Situation des Verurteilten das zugesprochene Schmerzengeld (bei Diebstahl) nicht erhalten werde. Der Zuspruch von psychischem Schmerzengeld sei auch mehr eine Folgerung der Anklage (Raub), denn des Urteils (Diebstahl). Auf Grund des mehrmonatigen Krankenstandes sei die Beschwerdeführerin in finanzielle Schwierigkeiten geraten, was sich besonders in einem Mietrückstand von etwas mehr als Euro 1.000,-- ausgewirkt habe. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem VOG stattzugeben.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe der die Beschwerdeführerin nunmehr vertretenden Rechtsanwältin XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wurde am 11.03.2014 als Angestellte einer Tankstelle Opfer einer von K.U. verübten Straftat. Gegen den Beschuldigten wurde zunächst Anklage wegen § 142 StGB (Raub) erhoben.
K.U. wurde mit Urteil des XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen rechtskräftig verurteilt und schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von Euro 600,-- zu bezahlen.
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem Strafakt der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX und dem rechtskräftigen Urteil des XXXX, Zl. XXXX, und sind im Verfahren unbestritten geblieben.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. 288/1972 idF BGBl. 57/2015 (VOG), lauten (auszugsweise):
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. ...
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
...
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. - Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
...
Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung
§ 9. (1) ...
(2) ...
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.
..."
Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, begehrte Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Verdienstentganges und der Heilfürsorge.
Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Nach der Judikatur des VwGH ist Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG 1972 u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001). Eine Anklageerhebung hat nach § 210 StPO 1975 zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z. 2 StPO 1975 folgt ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG 1972 geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251).
Die Beschwerdeführerin wurde am 11.03.2014 als Angestellte einer Tankstelle Opfer einer von K.U. verübten Straftat. Obwohl gegen den Beschuldigten K.U. zunächst Anklage wegen § 142 StGB (Raub) erhoben wurde, wurde dieser mit Urteil des XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen rechtskräftig verurteilt.
§ 127 StGB lautet:
"§ 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
Vor dem Hintergrund der vorliegenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten K.U. wegen des Vergehens des Diebstahles gemäß § 127 StGB, welches mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist, ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegt.
Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Sachverhalt, welcher der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 21.08.2014, 2013/11/0251, zugrunde lag dem gegenständlichen ähnlich sei und die Behörde daher eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen habe, so kann dem vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Der Entscheidung des VwGH vom 21.08.2014 lag eine Einstellung des Strafverfahrens zugrunde, im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte zwar wegen Raubes angeklagt, letztendlich aber wegen Diebstahles rechtskräftig verurteilt. Im gegenständlichen Fall liegt daher eine bindende strafgerichtliche Verurteilung gemäß § 127 StGB vor.
Gestützt wird dies auch von den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. 288/1972, GP XIII RV 40. Seiten 8 und 13, die auszugsweise wie folgt lauten:
"Zu § 1:
...
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, daß sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. Darüber, ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluß geben. Nach dem § 9 Abs. 3 des Entwurfes haben die Landesinvalidenämter deshalb festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Strafverfahren eingeleitet worden ist und in welcher Lage es sich befindet.
...
Zu § 9:
...
Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen wird, wie auch in den Erläuterungen zum § 1 ausgeführt wird, darüber, ob ein Verbrechen vorliegt, in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens Aufschluß geben. Die Bedachtnahme auf die Ergebnisse des Strafverfahrens vermeidet auch die Gefahr einer unterschiedlichen Beurteilung der Tat durch das Strafgericht einerseits und das zur Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ andererseits. Die Landesinvalidenämter sollen daher im Abs. 3 verpflichtet werden, bei Feststellung des Sachverhaltes dis Strafgericht 'Oder den Staatsanwalt um eine Mitteilung über den Stand des Strafverfahrens und seinen Ausgang zu ersuchen. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen über die wechselseitige Amtshilfe (Art. 22 B-VG), daß das Strafgericht und der Staatsanwalt solche Anfragen des Landesinvalidenamtes zu beantworten haben. Dem Anliegen des Entwurfes, daß die Hilfe möglichst rasch gewährt werden soll, entspricht die ausdrückliche Verpflichtung der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die Anfrage "unverzüglich" zu beantworten; damit ist klargestellt, daß die Beantwortung nicht bis zur Beendigung eines laufenden Verfahrens aufgeschoben werden darf. Ist im Zeitpunkt der Mitteilung des Gerichtes oder des Staatsanwaltes das Strafverfahren bereits beendet, so kann sich das nach diesem Gesetzentwurf berufene Organ auf die gerichtliche Entscheidung stützen. Bei Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt oder bei Einstellung oder Freispruch infolge Verfolgungs- oder Anklagerücktritts des Anklägers ist es freilich auf die Bekanntgabe der sonst nicht ersichtlichen Einstellungsgründe durch den Staatsanwalt angewiesen. Der Entwurf ordnet daher eine solche Mitteilung an, wie sie etwa auch die §§ 201, 205 und 211 FinStrG für die Finanzstrafbehörde vorsehen. Wenn im Zeitpunkt der Anfrage des Landesinvalidenamtes das Verfahren noch nicht beendet ist, ermöglicht es die Mitteilung über den Stand des Verfahrens jedenfalls, zu beurteilen, ob mit der Gewährung von Hilfeleistungen im Hinblick auf deren Zweck noch bis·zur Beendigung des Strafverfahrens zugewartet werden kann oder nicht.
..."
Da im Fall der Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG, an welchen die von der Beschwerdeführerin jeweils beantragten Hilfeleistungen knüpfen, nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der entscheidungsrelevante und von den Verfahrensparteien grundsätzlich nicht bestrittene Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des Akteninhaltes, der erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im Übrigen weder in der Beschwerde noch im anschließenden Beschwerdeverfahren gestellt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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