W133 2103896-1•BVwG W133 2103896-1
W133 2103896-1Tribunal administratif fédéral28 juin 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2103896-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland - KOBV, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.01.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 30.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass und die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Dem Antrag wurden medizinische Befunde beigelegt.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 08.09.2014 wurde folgendes Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Bösartige Neubildung der Prostata Unterer Rahmensatz, da ohne Generalisierung, die weiterführende Therapie wird separat berücksichtigt
50
2
Periphere arterielle Verschlusskrankheit Wahl dieser Richtsatzposition mit dem oberen Rahmensatz berücksichtigt den Zustand nach stattgehabter Bypass-Operation mit weiterhin eingeschränkter Gehstrecke und postoperativer Bewegungseinschränkungen der betroffenen Gelenke
40
3
Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz nach erfolgter Gefäßaufdehnung
30
4
Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da Auslangen mit einer oralen Therapie
20
5
Nierenerkrankung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Hypertonie und vermehrter Eiweißausscheidung
20
6
Hormonentzugsbehandlung Fixer Rahmensatz
g.Z. 08.02.05
10
Der Gesamtgrad der Behinderung
wurde mit 60 von Hundert (v.H.) beurteilt. Es wurde eine Nachuntersuchung für 09/2020 empfohlen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als medizinisch zumutbar erachtet.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mir Schreiben des KOBV vom 27.10.2014 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die gutachterliche Beurteilung im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung. Der angenommene Gesamtgrad der Behinderung wurde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer könne maximal 120m gehen und sei eingeschränkt belastbar.
Am 04.11.2014 reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seiner Stellungnahme einen medizinischen Befund eines Diagnosezentrums vom 20.10.2014 nach.
Mit gutachterlicher Äußerung vom 06.12.2014 nahm der sachverständige Facharzt für Urologie und Arzt für Allgemeinmedizin zu den vorgelegten Befunden Stellung. Darin wird ausgeführt, die Gehstrecke sei mit 100m limitiert, jedoch bestehe eine Therapieoption in Form einer Gefäßoperation, welche schon für 20.11.2014 geplant sei. Bei erfolgreicher operativer Therapie sei eine Verlängerung der Gehstrecke zu erwarten. Von einer über 6 Monate andauernden Limitierung sei daher nicht auszugehen. Bei ausgeprägter Oberkörper- und Oberarmmuskulatur sei auch nicht von einer erheblichen Einschränkung beim Ein-und Aussteigen auszugehen und könne keine Gefährdung während des Transports in einem öffentlichen Verkehrsmittel angenommen werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" abgewiesen.
Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten vom 08.09.2014 und die ergänzende gutachterlicher Äußerung vom 06.12.2014, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 11.02.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei im Zusammenwirken der bei ihm vorliegenden Leiden und Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Befunde beigelegt.
Am 02.09.2015 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde vor und ersuchte um Ergänzung der Gutachten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge die neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Innere Medizin veranlasst.
Im Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.05.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und Erhebung des klinischen Status zusammengefasst ausgeführt, dass es gegenüber dem ersten Gutachten insgesamt zu einer Verschlechterung der Situation gekommen sei. Die Durchblutungssituation habe sich trotz 2-maliger Revisionsoperation zuletzt wieder verschlechtert. Am 01.10.2014 sei es zum Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers gekommen und am 12.10.2015 zu einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie weiters zur Ausbildung eines Fersensporns, sodass in Zusammenschau der Befunde und des Beschwerdebildes derzeit das Zurücklegen der erforderlichen Wegstrecke nicht möglich sei. Da eine Besserung nicht ausgeschlossen sei, werde eine Nachuntersuchung für 05/2018 empfohlen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2016 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 31.05.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, das Ergebnis der Beweisaufnahme werde wohlwollend zur Kenntnis genommen. Er ersuche, ein entsprechendes Erkenntnis ehestmöglich zu erlassen.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 14.01.2015 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.
Am 30.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass.
Beim Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.05.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt vor.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und Funktionseinschränkungen sowie zum Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gründen sich auf das, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.05.2016 basierend auf einer persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene medizinische Beurteilung basiert auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Gutachterin berücksichtigte auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und nahm zum Vorgutachten Stellung. Seit Erstattung des Vorgutachtens ist es zu einer neuerlichen deutlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen, die es dem Beschwerdeführer nun auf Grund des Zusammenwirkens der zahlreichen Funktionseinschränkungen nicht mehr möglich macht, die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderliche Wegstrecke zurückzulegen; diesbezüglich wird auf die oben wiedergegebenen medizinischen Ausführungen im Gutachten vom 01.05.2016 verwiesen.
Seitens beider Parteien wurde das Gutachten nicht bestritten. Der Beschwerdeführer erhob keinerlei Einwendungen, sondern ersuchte um ehestmögliche Entscheidung.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 01.05.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)......
b)......
......
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder
Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von
mindestens 20%vorzunehmen.
.........
2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des
Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.05.2016 zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar, da es ihm auf Grund des Zusammenwirkens der zahlreichen Funktionseinschränkungen nicht mehr möglich ist, die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderliche Wegstrecke zurückzulegen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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