W103 1404568-1•BVwG W103 1404568-1
W103 1404568-1Tribunal administratif fédéral28 juin 2016
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
W103 1404568-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Mag. XXXX, Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes - BAT vom 04.02.2009, Zl. 08 11.095, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2016, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 25 Abs. 2 AsylG 2005
eingestellt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 04.02.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2014 zur Zl. W168 1404568-1/10E wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 Asylg 2005 abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung von 15.03.2016 zur Zl. Ra 2014/01/0186 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben, da eine Verhandlung hätte vorgenommen werden müssen.
Am 25.05.2016 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertreterin abgehalten. In der Verhandlung gab der BF bekannt, dass er seine Beschwerde zurückziehe. Es erfolgte eine Rechtsbelehrung, dass damit der Bescheid des BAA rechtskräftig wird. Die Rechtsvertreterin war mit der Zurückziehung der Beschwerde einverstanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 VwGVG lautet:
"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
§ 25 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
"(2) Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG).
Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt."
Da die gegenständliche Antrag mit der Zurückziehung der Beschwerde als zurückgezogen gilt, erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2009 in Rechtskraft und das Verfahren war somit einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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