I406 2127157-1•BVwG I406 2127157-1
I406 2127157-1Tribunal administratif fédéral28 juin 2016
Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,<br/>Ausweisung, Befehls- und Zwangsgewalt, Beschwerde, EU-Bürger,<br/>Festnahme, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt
I406 2127157-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, vom 30.05.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abzuweisen und war dem Antrag auf Kostenersatz nicht stattzugeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2016 von Organen der Landespolizeidirektion Vorarlberg auf Grundlage eines Abschiebeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 30.05.2016, Zahl 1044249108/16751278 am 30.05.2016 festgenommen und zur Durchsetzung und Effektuierung des Abschiebeauftrages zum Grenzübergang Unterhochsteg verbracht.
2. Mit am 02.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen die Festnahme und Anhaltung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend im Wesentlichen wie folgt aus: Entgegen den in den ihm ausgehändigten Rechtsbehelfsbelehrung aufscheinenden polizeilichen Pflichten, sei sein Verlangen zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge belangte Behörde) gebracht zu werden und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung von den Beamten abgewiesen worden und sei der Beschwerdeführer umgehend von Bludenz nach Lochau an die deutsche Grenze gebracht worden. Der ihm am 23.05.2016 von der belangten Behörde ausgehändigte und von einer österreichischen Grenzkontrolle auszufüllenden Nachweis über seine Ausreise sei unbrauchbar, da die vorarlbergisch-bayrischen Grenzposten nicht besetzt seien. Äußerst ausführlich schilderte der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine am 27.05.2016 vorgenommenen Versuche und sein Scheitern, einen entsprechenden Nachweis über seine erfolgte Ausreise zu erlangen. Seine Festnahme vom 30.05.2016 sei deshalb rechtswidrig, da diese "völlig überflüssig gewesen sei", nachdem er bereits am 27.05.2016 ausgereist sei und es nicht sein Problem sei, dass der Österreich zur Bestätigung der Ausreise keine geeigneten Möglichkeiten biete.
3. Am 06.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit 01.06.2016 datierte Nachtrag zur Beschwerde ein. Im Wesentlichen ergänzte der Beschwerdeführer darin, dass für ihn zwar die Pflicht zur Ausreise, aber laut "Information über die Verpflichtung zur Ausreise" der belangten Behörde keine Pflicht zum Nachweis seiner Ausreise bestanden habe. Nachdem seine Ausreise bereits am 27.05.2016 erfolgt sei, halte er die Festnahme und Außerlandesbringung vom 30.05.2016 für rechtswidrig. Die Möglichkeit einer "freiwilligen Ausreise" sei ihm nicht gegeben gewesen, da ihm der Nachweis seiner tatsächlichen Ausreise vom 27.05.2016 nicht ermöglicht worden sei. In seiner Beschwerdeergänzung erläuterte der Beschwerdeführer, weshalb er die Formulierungen in der "Information über die Verpflichtung zur Ausreise" als unsinnig erachte. Des Weiteren listete der Beschwerdeführer auf, welcher Schaden ihm entstanden sei und er nunmehr im Rahmen eines Schadenersatzes geltend mache.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist am XXXX in Deutschland geboren und deutscher Staatsangehöriger.
1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2015, Zahl: IFA-1044 249 108 VZ: 140 142 242, wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Staatsgebiet aus.
1.3. Mit Schriftsatz vom 30.05.2016, Zahl: 1044249108-160751278, erteilte die belangte Behörde der Landespolizeidirektion Vorarlberg eine Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde durch Beamte der Landespolizeidirektion Vorarlberg zum Grenzübergang Unterhochsteg verbracht und überwachten die Beamten dessen Ausreise nach Deutschland.
2.1. Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dem Inhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie den darin enthaltenden Schriftsätzen des Beschwerdeführers, dem Abschiebeauftrag der belangten Behörde vom 30.05.2016 zu Zahl:
1044249108-160751278, der Vollzugsmeldung der Beamten der Landespolizeidirektion Vorarlberg sowie der Einsichtnahme in das vorangegangene, vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zahl G313 2101034-1 geführte Beschwerdeverfahren über die in PII.2.1. genannte Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde.
2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
3.1. Zur funktionellen Zuständigkeit:
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 30.05.2016 erfolgten Festnahme und der darauf basierenden Ausweisung des Beschwerdeführers § 22a Abs. 1 Z 1. und 2. BFA-VG maßgeblich. Dieser lautet:
"Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
..."
In materieller Hinsicht wiederum stellten die Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 2 und 3 BFA-VG, § 46 Abs. 1 Z 1-3 FPG und des § 69 Abs. 1 FPG den Prüfungsmaßstab dar:
"Festnahme- und Durchsuchungsauftrag
Festnahmeauftrag
§ 34. (3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
...
Abschiebung und Duldung
Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
3.3. Zur Rechtmäßigkeit der Festnahme und begleiteten Ausweisung
Die Überprüfung der Festnahme und deren nähere Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht zeigen, dass die Festnahme und Ausweisung aufgrund derselben im vollen Einklang mit den diesbezüglichen Normen stand:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2016 zu G313 2101034-1/8E, mit welchem die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich der belangten Behörde (Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.01.2015, Zahl: IFA-1044 249 108 VZ: 140 142 242,) bestätigt wurde, rechtskräftig negativ entschieden war, war ab diesem Zeitpunkt - unter Berücksichtigung des ausgesprochenen einmonatigen Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides) - eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland durchsetzbar.
Hinsichtlich des Vorhaltes des Beschwerdeführers, dass ihn keine Verpflichtung zum Nachweis seiner Ausreise trifft, ist auf seine Mitwirkungspflicht nach § 13 Abs. 1 BFA-VG zu verweisen, wonach ein Fremder am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken hat. Dazu ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu zitieren: "Aufgrund der ihn im verwaltungsbehördlichen Verfahren treffenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts obliegt es dem Fremden, der nach sichtvermerksfreier Einreise bzw. für den an den Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des Touristensichtvermerks anschließenden Zeitraum einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellte, den Nachweis über seine tatsächliche Ausreise aus Österreich und seinen tatsächlichen Aufenthalt im Ausland - der nach den Umständen des Falles nur von ihm erbracht werden kann - zu führen (VwGH 13.03.1997, 95/18/0528 siehe diesbezüglich auch VwGH 21.02.1997, 95/18/0991; 03.05.1993, 93/18/0158 und 21.01.2008, AW 2008/21/0018). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Ausreise auch hinreichend nachzuweisen gehabt hätte.
Zudem liegt es sehr wohl in seinem persönlichen Interesse, seine Ausreise bestätigen zu lassen, zumal eine Ausweisung als nicht "zielstaatsbezogen" gilt und dies - wie aus § 69 Abs. FPG eindeutig ersichtlich - bedeutet, die Ausweisung mit der Ausreise aus Österreich "konsumiert" ist. Für die Beamten der Landespolizeidirektion war - in Ermangelung des schriftliches Nachweises der Ausreise - nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich am 27.05.2016 ausgereist ist und die Ausweisung somit bereits "konsumiert" wurde oder nicht. Es steht den ausführenden Organen frei, wie sie die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seine bereits erfolgten Ausreise und seines Versuches zur Erlangung einer diesbezüglichen Bestätigung würdigen. Die Tatsache, dass der Beamte der Landespolizeidirektion Vorarlberg hinsichtlich des Aktenvermerkes seinen deutschen Amtskollegen telefonisch zu erreichen versuchte, zeigt dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unglaubwürdig gewertet wurden und der Beamte zur Abklärung einer tatsächlichen - vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen - Ausreise bemüht war. Dass in weiterer Folge nur eine begleitete und gesicherte Ausweisung sowie eine bis dahin geführte Anhaltung zum Rechtserfolg führte, bestätigt, dass die Effektuierung der Ausweisung sohin zu Recht erfolgte. Zum Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach ihm in Ermangelung eines besetzten Grenzposten die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise genommen worden sei, ist anzumerken, dass der Umstand, dass die Grenzposten nicht besetzt seien oder sich der Beschwerdeführer sich eine Fahrt zu der österreichischen Vertretungsbehörde nicht leisten könne, weder im Einflussbereich der belangten Behörde noch der für sie tätig werdenden Organe liegt. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer allenfalls frei gestanden, seine Ausreise in einer anderen geeigneten Art und Weise nachzuweisen.
Nachdem eine Rechtswidrigkeit der Festnahme und Ausweisung des Beschwerdeführers nicht erkannt werden konnte, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum beantragten Kostenbegehren:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Nachdem eine Rechtswidrigkeit der Festnahme und Ausweisung des Beschwerdeführers nicht erkannt werden konnte, war auch dem Antrag auf Kostenersatz der Erfolg zu versagen und daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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