BVwG G305 2125558-1

G305 2125558-1Tribunal administratif fédéral28 juin 2016

Regest

Frist, Mängelbehebung, Unterschrift, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG G305 2125558-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2125558.1.00

Spruch

G305 2125558-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom 22.03.2016, sowie über den (undatierten) Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.04.2016, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 22.03.2016, GZ: XXXX, wies die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) den auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrag des im Spruch näher bezeichneten Beschwerdeführers (in der Folge so oder kurz BF) vom 15.03.2016 gemäß § 44 iVm. § 46 Abs. 1 AlVG 1977 und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. 65 Abs. 5 lit. a) AlVG mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.

2. Mit Anbringen vom 30.03.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid.

3. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 21.04.2016, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde ab und stellte dazu fest, dass gegenständlich der Wohnmitgliedsstaat Ungarn für die Leistungsgewährung zuständig sei.

4. Gegen diesen, dem BF am 22.04.2016 durch Einlegung in die Abgabeeinrichtung zugestellten Bescheid richtete sich das undatierte, als Vorlageantrag zu qualifizierende Schreiben des BF.

5. Am 02.05.2016 brachte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

6. Da die Beschwerde vom BF nicht unterschrieben wurde und ihr nicht entnommen werden konnte, gegen welchen Bescheid sie sich richtete, und weiters die bescheiderlassende Behörde, sowie die Gründe, auf sich die Beschwerde stützt, und das der Beschwerde zu Grunde zu legende Begehren nicht zu entnehmen waren, wurde dem BF mit der ihm am 27.05.2016 persönlich zugstellten hg. Verfahrensanordnung aufgetragen, die seiner Rechtsmittelschrift anhaftenden Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beheben, widrigenfalls er nach fruchtlosem Verstreichen der Verbesserungsfrist mit der Zurückweisung seines Anbringens rechnen müsse.

Der BF ist dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel bisher nicht nachgekommen und ließ er die ihm gewährte Frist zur Verbesserung seines Anbringens fruchtlos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Verfahrensgang und Sachverhalt, die sich jeweils unmittelbar aus der Aktenlage ergeben, aus und werden diese Fakten der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A):

Gemäß § 9 VwGVG hat die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid gerichtete Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG einer Verbesserung zugänglich.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und vom 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).

2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich die gegenständliche Beschwerde als mangelhaft, dies aus folgenden Erwägungen:

Die gegenständliche Beschwerde wurde vom BF nicht unterschrieben;

ihr ist nicht zu entnehmen, gegen welchen Bescheid sie sich richtet;

ihr ist weiters nicht zu entnehmen, welche Behörde diesen Bescheid erlassen hat; ihr können auch die Gründe nicht entnommen werden, auf die sich die Beschwerde stützt; überdies lässt sich ihr das Begehren, aus dem sich ergibt, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll, nicht entnehmen.

Der BF wurde mit schriftlichem Mängelbehebungsauftrag vom 18.05.2016 unter konkreter Anleitung aufgefordert, die aufgezeigten, seiner Beschwerde anhaftenden Mängel binnen angemessener Frist zu beheben. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung der Beschwerde) einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Behebung wurde er ausdrücklich hingewiesen.

2.2.1. Infolge fruchtlosen Verstreichens der Verbesserungsfrist war die im Spruch näher bezeichnete Beschwerde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückzuweisen.

2.2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

2.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegenständlich ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vertritt zu gleichen bzw. ähnlichen Sachverhalten eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auszugehen ist.

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