BVwG W224 2116478-1

W224 2116478-1Tribunal administratif fédéral27 juin 2016

Regest

Akteneinsicht, Amtsverschwiegenheit, Auskunfterteilung,<br/>Auskunftspflicht, Auskunftsrecht, Bedingung, Begehren,<br/>Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Eventualantrag,<br/>Finanzmarktaufsicht, Geheimhaltung, Interessenabwägung, Kassation,<br/>konkrete Darlegung, Konkretisierung, Mängelbehebung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, objektiver<br/>Erklärungswert, Primärantrag, Verbesserungsauftrag,<br/>Verschwiegenheitspflicht, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W224 2116478-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2116478.1.00

Spruch

W224 2116478-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rohregger, Scheibner, Bachmann Rechtsanwälte GmbH, Rotenturmstraße 17, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 12.08.2015, Zl. FMA-RA0001.310/0001-LAW/2015, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 19.06.2015 richtete die XXXX über ihren rechtsfreundlichen Vertreter ein Auskunftsersuchen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Begehrt wurde die Bekanntgabe und Übermittlung sämtlicher Amtshilfeersuchen der FMA an ausländische Behörden inklusive Antworten, sämtlicher Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden an die FMA inklusive Antworten sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Korrespondenz betreffend die XXXX bzw. deren Organe und Mitarbeiter. Weiters wurde die Übermittlung einer digitalen Aktenabschrift der diesbezüglichen Akten begehrt. Eventualiter wurde die Gewährung von Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten beantragt. Für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte wurde die Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz beantragt.

2. Mit Bescheid der FMA vom 12.08.2015, Zl. FMA-RA0001.310/0001-LAW/2015, wurde der Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ansuchen auf Auskunftserteilung abzulehnen sei, da das Auskunftspflichtgesetz das Recht auf Auskünfte, nicht aber auf Akteneinsicht einräume. Auf Grundlage des Auskunftspflichtgesetzes könnten nur konkrete Auskünfte begehrt werden. Da die beschwerdeführende Gesellschaft mit ihrem Ersuchen effektiv die Gewährung von Akteneinsicht beantrage, das Auskunftspflichtgesetz aber keinen solchen Anspruch auf Akteneinsicht einräume, sei das Auskunftsersuchen abzulehnen. Das Ersuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft sei auch kein zulässiger Antrag auf Akteneinsicht. Gemäß § 17 AVG werde ausschließlich den Parteien eines bestimmten Verwaltungsverfahrens das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt. Die beschwerdeführende Gesellschaft begehre Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke, die die Amtshilfe zwischen der FMA und ausländischen Behörden beträfen. Zu derartigen Auskunftsersuchen führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht nicht erfolgversprechend wäre. Das Auskunftsersuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft enthalte auch keine hinreichend bestimmte Frage. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse sich jeder Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren beziehen. Kraft Größenschlusses müsse dies auch für ein inhaltlich entsprechendes Auskunftsersuchen gelten. Um eine Auskunft erteilen zu können, müsse eine konkrete Frage gestellt werden. Das Auskunftsersuchen sei allerdings so weit gefasst, dass nicht mehr von einer konkreten Anfrage gesprochen werden könne. Eine Auskunftserteilung sei daher nicht möglich und aus diesem Grunde abzuweisen. Unabhängig davon, ob das Auskunftsersuchen als hinreichend bestimmt erachtet werde oder nicht, stünde auch die Verschwiegenheitspflicht der Behörde der Erteilung der begehrten Auskunft entgegen. Die Auskunftserteilung erfordere eine Interessenabwägung anhand des konkreten Auskunftsersuchens im Einzelfall. Für die Beurteilung, ob eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem Auskunftsersuchen entgegenstehe, wäre die Identifizierung der betroffenen Dokumente notwendige Voraussetzung. Auf Grund der fehlenden Konkretisierung des Auskunftsersuchens sei diesem aber der Erfolg zu versagen. Das Auskunftspflichtgesetz räume keinen Anspruch ein, jederzeit pauschal und undifferenziert eine Bekanntgabe bzw. Herausgabe aller Korrespondenzen mit ausländischen Behörden zu erhalten.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde den Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückstellen hätte müssen, wenn sie die Ansicht vertrete, dass der Antrag auf Akteneinsicht mangels Bezugnahme auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren unzulässig sei. Die Unterlassung dieses Vorgehens belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Verfehlt sei auch die Ansicht, dass sich ein Auskunftsersuchen auf ein konkretes Verwaltungsverfahren beziehen müsse. Das Auskunftsersuchen sei eindeutig auf die die beschwerdeführende Gesellschaft betreffenden Amtshilfeersuchen und damit zusammenhängende Korrespondenz eingeschränkt. Welcher Erkenntnisgewinn durch die Bezeichnung jedes einzelnen Verfahrens, insbesondere vor dem Hintergrund der großen Anzahl der anhängigen Verfahren, zu erwarten sei, sei nicht ersichtlich. Der FMA müsse es daher möglich sein, eine Liste sämtlicher Amtshilfeersuchen von und an die FMA sowie der damit in Zusammenhang stehenden Korrespondenz zu erstellen. Die begehrten Informationen seien aktenkundig und müssten nicht erst im Wege umfassender Recherchen beschafft werden. Dass es sich um eine Vielzahl verschiedener oberflächlicher Informationen handle, führe nicht dazu, dass die begehrten Informationen nicht einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz unterlägen. Die FMA hätte auch die Möglichkeit gehabt, die begehrten Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige. Sollte das Auskunftsersuchen tatsächlich zu unbestimmt oder ein Konnex zu einem konkreten Verwaltungsverfahren erforderlich gewesen sein, hätte die FMA nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen müssen. Darüber hinaus habe die FMA weder dargelegt, aus welchem Grund eine Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung entgegenstehen solle, noch habe sie eine Interessenabwägung vorgenommen. Es handle sich lediglich um allgemeine Ausführungen zu Verschwiegenheitspflichten.

4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 28.10.2015, eingelangt am 30.10.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und von der FMA mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die FMA hat die notwendigen Erfordernisse zur Begründung eines Bescheides nicht erfüllt.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:

§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

[...]

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

[...]

Zu A)

1. Eingangs wird darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen wurde, anstatt - dem Antrag auf Bescheiderlassung Folge gebend - bescheidmäßig festzustellen, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Auskunft nicht zukomme (vgl. dazu VwGH, 15.09.2006, 2004/04/0018; Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG, JBl 2003, 354). Aus der Bescheidbegründung ergibt sich jedoch, dass dabei lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt, das selbst nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führt.

2. Hinsichtlich jener Teile des Auskunftsersuchens, die die Übermittlung von Aktenteilen betreffen, wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftspflichtgesetz keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen bildet (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mit Hinweis auf VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059). Gleiches muss auch für eine Übermittlung digitaler Aktenabschriften gelten.

3. Als tauglicher Gegenstand für ein Auskunftsersuchen verbleibt daher ausschließlich die begehrte Bekanntgabe sämtlicher Amtshilfeersuchen der FMA an ausländische Behörden sowie ausländischer Behörden an die FMA sowie der diesbezüglichen Korrespondenz betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft bzw. ihre Organe und Mitarbeiter.

Die FMA verweigert deren Bekanntgabe damit, dass für eine Auskunftserteilung eine konkrete Frage gestellt werden müsse, das Auskunftsersuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft aber so weit gefasst wäre, dass hier nicht mehr von einer konkreten Frage gesprochen werden könne. Der FMA ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen, was sich aus dem im Gesetz selbst ableitbaren Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ergibt (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mit Verweis auf VwGH 13.09.1991, 90/18/0193).

Die FMA erachtet das Auskunftsbegehren als zu "weit und unbestimmt". Wie sie jedoch zu diesem Ergebnis kommt, lässt sich mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen hierzu nicht überprüfen. Dazu wäre es erforderlich gewesen, im Bescheid festzustellen, wie viele Verfahren die beschwerdeführende Gesellschaft betreffend in etwa bei der FMA anhängig sind und auch welcher Zeitraum betroffen ist. Nur anhand solcher Feststellungen kann schließlich beurteilt werden, ob das Auskunftsbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft zu weit gefasst und folglich nicht mehr von einer konkreten Frage gesprochen werden könne. Derartige Feststellungen zum Sachverhalt fehlen im Bescheid aber zur Gänze.

Da sich das Erfordernis der konkreten Frage - wie oben dargestellt - aus dem Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ergibt, bezieht sich die Begründung der FMA, es sei keine konkrete Frage gestellt worden, sondern ein weites und unbestimmtes Auskunftsersuchen, implizit auch auf den Vorrang der übrigen Aufgaben der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.05.2015, Ro 2014/10/0095, fest, dass auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen - insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind - zu entscheiden ist, ob im Einzelfall die begehrte Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Vorranges der übrigen Aufgaben der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz verweigert werden darf.

Im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung wird nicht verkannt, dass die Anforderungen an die Begründung eines solchen Bescheides nicht überspannt werden dürfen. Insbesondere dürfen nicht Erhebungen gefordert werden, die im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand ihrerseits geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigen. Allgemeine Feststellungen über die Vorgangsweise bei der Nachforschung nach den Daten, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind, und den Umfang des vorhandenen Datenmaterials sind für die ordnungsgemäße Begründung eines auf § 1 Abs. 2 erster Satz Auskunftspflichtgesetz beruhenden Bescheides jedoch erforderlich (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).

Sollte die FMA mit ihrer Begründung auch darauf abzielen, dass wegen des "weit und unbestimmt" gefassten Auskunftsbegehrens umfangreiche Recherchen notwendig wären, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2015, 2013/04/0021, zu verweisen, in dem die dort belangte Behörde nachvollziehbar darstellte, weshalb umfangreiche Recherchen notwendig wären, um die begehrten Informationen zu beschaffen und deswegen die Auskunftserteilung abgelehnt hat.

Die FMA hat im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zum relevanten Sachverhalt getroffen, so dass eine Überprüfung auf eine Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht möglich ist. Im fortgesetzten Verfahren hat die Behörde daher konkrete Tatsachenfeststellungen zu treffen, allenfalls Parteiengehör zu gewähren, und schließlich darauf aufbauend eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen.

4. Alternativ begründet die FMA die Auskunftsverweigerung mit einer entgegenstehenden Verschwiegenheitspflicht. Dazu führt sie zutreffend aus, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall vorgenommen werden müsse. Die FMA unterlässt es aber, eine solche Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich keine Begründung enthält, welche die Auskunftsverweigerung zu tragen vermag.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die um Auskunft ersuchte Behörde zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Sie hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung (vgl. VwGH 22.04.2010, 2005/04/0301 mit Verweis auf VwGH 23.11.1990, 89/17/0028 = VwSlg 6553 F/1990 und VwGH 17.06.1992, 91/01/0201 = VwSlg 13663 A/1992; VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151; VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151 mit Hinweis auf VwGH 29.3.1982, 81/17/0049).

Bei der Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl. VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Verweis auf VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151; 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN).

Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, erfordert eine gesetzmäßige Bescheidbegründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass der geheim zu haltende Sachverhalt auf eine solche Art individualisiert wird, dass er aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen würden das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen (vgl. VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Verweis auf VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151 und 11.11.2009, 2009/04/0223).

Die FMA hat auch hinsichtlich der Auskunftsverweigerung wegen Amtsverschwiegenheit keine Feststellungen zum relevanten Sachverhalt getroffen, so dass auf Grundlage dieser eine Interessenabwägung vorgenommen werden könnte. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit ist somit auch in diesem Punkt nicht möglich. Auch hier hat die FMA im fortgesetzten Verfahren ausreichende Feststellungen zum relevanten Sachverhalt zu treffen und darauf basierend eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Hinsichtlich des Tatbestands der "Vorbereitung einer Entscheidung" ist zu beachten, dass dieser Tatbestand eine Geheimhaltung ausschließlich bis zum Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung rechtfertigen kann. Ist eine Entscheidung bereits gefällt, kann unter Berufung auf diesen Tatbestand keine Amtsverschwiegenheit mehr bestehen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Berufung auf einen anderen Geheimhaltungstatbestand zum Tragen kommt (vgl. RV 39 BlgNR 17. GP, S. 4).

5. Der FMA ist dahingehend zuzustimmen, dass das Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet ist, um eine Akteneinsicht durchzusetzen (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). Dass die beschwerdeführende Gesellschaft aber mit ihrem Auskunftsbegehren (hinsichtlich Bekanntgabe und Übermittlung von Korrespondenzen mit ausländischen Behörden) "effektiv Einsicht in alle Akten" erlangen wollte, ergibt sich - abgesehen vom Eventualantrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG - aus der Formulierung des Auskunftsbegehrens weder explizit noch implizit. Die FMA legte auch nicht schlüssig dar, wie sie zu ihrer Ansicht gelangte.

In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2013, 2009/17/0232, verwiesen, wonach Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (vgl. RV 41 BlgNR 17. GP, S. 3, und das Erkenntnis vom 25.01.1993, 90/10/0061). Dieser Überlegung ist insofern nicht zu folgen, als der Unterschied zwischen Akteneinsicht und der bloßen (zusammenfassenden) Wiedergabe von Informationen im Rahmen einer Auskunft nicht bedeutet, dass im Falle einer (auf Grund der Fragestellung notgedrungen) detaillierteren Auskunft über komplexe Zusammenhänge bereits deshalb ein Verweigerungsgrund gegeben wäre, da der Wesensunterschied zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung dadurch noch nicht beseitigt wäre.

Eine Fragestellung, die auf eine detaillierte Antwort hinausläuft, stellt somit (alleine) keinen Auskunftsverweigerungsgrund dar.

6. Schließlich wird angemerkt, dass der Ansicht der FMA, ein Auskunftsersuchen müsse sich wie ein Antrag auf Akteneinsicht - kraft Größenschlusses - auf ein konkretes Verwaltungsverfahren beziehen, nicht gefolgt werden kann. § 17 Abs. 1 AVG räumt das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein derartiges Recht zustehen. Daher hat sich jeder Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren zu beziehen. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht wäre demnach nicht erfolgversprechend (vgl. VwGH 24.02.2006, 2003/12/0052 mit Hinweis auf VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173, mwN). Dagegen steht das Auskunftsrecht nicht nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, sondern "jedermann" kann gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Aus diesem Umstand kann gerade nicht darauf geschlossen werden, dass sich ein Auskunftsbegehren auf ein konkretes Verwaltungsverfahren zu beziehen hat.

Zum Eventualantrag auf Gewährung von Akteneinsicht (Punkt 3 des Auskunftsersuchens) ist darauf hinzuweisen, dass eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag erst besteht, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde (Hinweis VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004, mwN). Ein Eventualantrag liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf abzielt, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist, wobei eine Parteienerklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen ist (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013 mit Hinweis auf VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184, mwN). Eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag) besteht nicht, darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040 mit Hinweis auf VwGH 27.02.2007, 2005/21/0041; 20. 02.1990, 89/01/0114; 24.03.2010, 2006/06/0166).

7. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel haben zur Folge, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die FMA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die FMA zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz (vgl. VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095; 09.09.2015, 2013/04/0021;

20.05. 2015, 2013/04/0139; 26.03.2015, Ra 2015/07/0040; 26.06.2014, Ra 2014/04/0013; 19.02.2014, 2013/10/0184; 29.01.2014, 2013/03/0004;

08.06. 2011, 2009/06/0059; 22.04.2010, 2005/04/0301;24.03.2010, 2006/06/0166; 11.11.2009, 2009/04/0223; 27.02.2009, 2008/17/0151;

27.02. 2007, 2005/21/0041; 24.02.2006, 2003/12/0052; 21.09.2005, 2004/12/0151; 15.09.2006, 2004/04/0018; 28.01.2004, 2003/12/0173;

31.03. 2003, 2000/10/0052; 23.10.1995, 93/10/0009; 17.06.1992,

91/01/0201 = VwSlg 13663 A/1992; 13.09.1991, 90/18/0193; 23.11.1990,

89/17/0028 = VwSlg 6553 F/1990; 20.02.1990, 89/01/0114; 29.03.1982,

81/17/0049).

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