BVwG W213 2008092-2

W213 2008092-2Tribunal administratif fédéral27 juin 2016

Regest

Aussetzung, Verwaltungsgerichtshof, Vorrückungsstichtag

Texte intégral

BVwG W213 2008092-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2008092.2.00

Spruch

W213 2008092-2/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Josef FLASCHBERGER, Priesterhausgasse 1/II, gegen den Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 10.02.2015, GZ. LGS/PER/VORStg/2015, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zahl Ro 2015/12/0022 ausgesetzt.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Amt des Arbeitsmarktservice Kärnten zugewiesen.

Vor seiner mit 1. August 1983 bewirkten Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis stand er von Jänner 1981 bis 31. Juli 1983 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund.

Unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 GehG, vorgesehenen Formulars beantragte er am 5. Oktober 2010 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG unter Hinweis auf vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegte Zeiten in einem Lehrverhältnis zu einem näher genannten privaten Unternehmen.

Das Amt des Arbeitsmarktservice Kärnten und das Amt des Arbeitsmarktservice Österreich wiesen den genannten Antrag mit der Begründung ab, im Hinblick auf eine Option des Beschwerdeführers in das Funktionszulagenschema sei seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt.

Gegen den Bescheid der zuletzt genannten Behörde vom 21. April 2011 erhob der Beschwerdeführer Berufung den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie davon auszugehen sei, dass sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 mit dem 5. April 1976 neu festzusetzen sei.

Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 25. April 2013 eine Stellungnahme, in welcher er vorbrachte, seine Lehrzeit habe vier Jahre, und zwar von September 1975 bis Juni 1979, betragen. Er vertrat die Auffassung, wonach aus dem Grunde des § 12 Abs. 1a Z. 2 GehG eine Anrechnung eines weiteren Monats und 16 weiterer Tage zur Gänze zu erfolgen hätte.

Mit dieser Eingabe legte er ein Prüfungszeugnis über seine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Kraftfahrzeugmechanikers vom 12. Juli 1979 bei.

Mit Bescheid des Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 22. Juli 2013, GZ. BMASK-12150/0016-I/A/3/2013, wurde gemäß § 12 und § 113 GehG durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten der 5. April 1976 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0165, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit hg. Beschluss vom 30.09.2014, GZ. W 213 2008092- 1/4E, wurde daraufhin die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Diese erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.02.2015 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihrem Antrag vom 05.10.2010 wird insoweit Folge gegeben Gespräch als er Vorrückungsstichtag gemäß § 113 Abs. 10 Gehaltsgesetz (GehG), BGBl. Nr. 54, in letzter Fassung, mit dem

05.04. 1976

neu festzusetzen ist.

Ihr weiteres Begehren auf Anrechnung weiterer Vordienstzeiten § 12 Abs. 3 (" Sonstige Zeiten") wird als unbegründet abgewiesen."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Verwendung P3 als Kraftfahrer aufgenommen worden sei. Er sei in den ersten 6 Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und darüber hinaus als Kraftfahrer tatsächlich verwendet worden. Es sei amtsbekannt, dass das Durchführen von Kfz-Mechanikertätigkeiten an den Dienstfahrzeugen grundsätzlich nicht in seinem Aufgabenbereich gelegen habe. Derartige Verrichtungen an Dienstfahrzeugen würden in der Regel von konzessionierten Unternehmen durchgeführt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe vorwiegend im Lenken der Dienstfahrzeuge bestanden. Ferner sei es ihm oblegen kleinere Wartungsarbeiten vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe 4 seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.02.2015 angegeben, dass sich seine Tätigkeit primär auf das Lenken, Reinigen und Betanken der Dienstkraftwagen bezogen habe. Er habe keine Reparaturen durchgeführt, sondern lediglich die erforderlichen Termine in Fachwerkstätten organisiert bzw. wahrgenommen.

Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Kfz-Mechanikerlehre für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges vor, dass die mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift vom 10.02.2015 vollkommen einseitig und unvollständig erfolgt sei. Die belangte Behörde gehe auf den wesentlichen Teil des 3. Absatzes der Niederschrift in keinster Weise ein. Sie habe ihrer Entscheidung folgende Passage der Niederschrift zugrundegelegt:

"Meine Tätigkeiten als Kraftwagenlenker bezogen sich primär auf das Lenken der Dienstkraftwagen und deren Wartung Sinne von Reinigen und Betanken derselben. Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen wurden von mir nicht durchgeführt. Bei aufgetretenen Mängel oder Defekten wurden die Fahrzeuge zur Reparatur Fachwerkstätten übergeben."

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen dahingehend Ermittlungen aufzunehmen, ob die Vortätigkeiten, nämlich die Absolvierung einer Mechanikerlehre unabdingbare Voraussetzung als Anstellungserfordernis und in weiterer Folge Ernennungserfordernis in die Verwendungsgruppe P3 gewesen sei. Es wäre auch zu ermitteln gewesen, ob die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Beamten unerlässlich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei nämlich nach Abschluss seiner Lehre im Jahr 1983 ausschließlich deshalb in die Verwendungsgruppe P3 erhoben worden, da er neben seiner Tätigkeit als Kraftfahrer auch für die Werkstätten Besuche sämtlicher PKWs und technische Gesamtwartung der Fahrzeuge verantwortlich gewesen sei. Ferner sei der Beschwerdeführer für die Abholung und Überprüfung sämtlicher Neuwägen zuständig gewesen.

Bei richtiger Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts hätte die belangte Behörde zur Kenntnis gelangen müssen, dass die Erlernung des Lehrberufes unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Ernennung in die Verwendungsgruppe P3 gewesen sei.

Es werde daher beantragt

1. den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, oder

2. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, da der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei, der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen;

3. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vorrückung vollinhaltlich stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist daher - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).

Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 34 Abs. 3 VwGVG idgF lautet:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."

Mit dem am 11. Februar 2015 kundgemachten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 hat der Gesetzgeber eine Reform des Besoldungsrechts des Bundes normiert, mit der die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt wird. Nach der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF dieses Bundesgesetzes sind die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in "laufenden" und "künftigen" Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse regelt § 169c leg.cit. idF dieses Bundesgesetzes.

Das Bundesverwaltungsgericht ist beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.09.2015, GZ W122 2001789-1/5E, zum Ergebnis gelangt, dass (auch) durch die unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015, mit welcher der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit offenbar unionsrechtswidrig auszuschließen beabsichtigte, verdrängt werde und das Altrecht über den Überleitungsbetrag (§ 169c Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956) weiter wirke.

Derzeit ist zu dieser Entscheidung ein Revisionsverfahren beim VwGH anhängig, dessen Ausgang entscheidende Bedeutung auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat, weil auch im anhängigen Beschwerdefall die Rechtsfrage, ob die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Übergangsbestimmungen zur Anwendung zu kommen haben, zu lösen sein wird. Die Lösung dieser Rechtsfrage betrifft neben dem verfahrensgegenständlichen Verfahren eine erhebliche Anzahl (derzeit im vierstelligen Bereich) von weiteren beim BVwG anhängigen Verfahren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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