W213 2000868-2•BVwG W213 2000868-2
W213 2000868-2Tribunal administratif fédéral27 juin 2016
Bescheidcharakter, gutgläubiger Empfang, Übergenuss, Zustellmangel
W213 2000868-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Abteilungsinspektor XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18.01.2015, GZ. 255.070/25-I/1/b/15, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 13a Abs. 1 GehG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Abteilungsinspektor in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 01.01.2008 dem Referat IV/8/c im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Eingabe vom 17.06.2011 ersuchte der BF unter Hinweis auf einen näher bezeichneten Erlass des Bundesministers für Finanzen "um Zuerkennung der ADV-Zulage" entsprechend seiner - im Einzelnen dargestellten - Tätigkeit, welche die Betreuung des Netzwerkes in bestimmten Bereichen des Bundesministeriums für Inneres (der belangten Behörde) umfasste.
Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Bewertung (unter anderem) des Arbeitsplatzes des BF beim Bundeskanzler ein, der einer Neubewertung jedoch nicht zustimmte. In der Folge wurde in der zuständigen Abteilung der belangten Behörde eine mit 04.06.2012 datierte Erledigung konzipiert, die (unter anderem auch) dem BF - obwohl nicht genehmigt - "per E-Mail zugestellt" wurde:
"Wien, am 4. Juni 2012
Mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes wird Ihnen ab 1. Juli 2011 eine ADV-Zulage in der Höhe von 12,01 % des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V flüssiggehalten. Nach § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, in der geltenden Fassung, ruht bei einer länger als einen Monat dauernden Abwesenheit vom Dienst die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Ausgenommen hievon sind die Fälle eines Urlaubes, bei dem der Anspruch auf Monatsbezug beibehalten wird oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage. Die Anweisung der Zulage wird über SAP veranlasst.
Für die Bundesministerin:
Mag. Sch."
Eine persönliche Ausfolgung der Erledigung an den BF erfolgte nicht. Die genannte "ADV-Zulage" wurde dem BF im Juli 2012 faktisch angewiesen, in der Folge jedoch von der belangten Behörde unter Hinweis auf § 13a GehG rückgefordert und zurückgebucht.
Mit Eingabe vom 03.09.2012 begehrte der BF, die belangte Behörde wolle (feststellend) über die Zulässigkeit der Rückforderung der ihm im Juni 2012 gemäß Erledigung (Bescheid) vom 4. Juni 2012 ausbezahlten ADV-Zulage als Übergenuss absprechen. Er stünde auf dem Standpunkt, dass selbst im Falle einer negativen Entscheidung in Angelegenheit des vorigen Punktes in diesem Punkt jedenfalls positiv zu entscheiden sei, weil er eine Leistung in gutem Glauben in Empfang genommen hätte.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.01.2015 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 (in der geltenden Fassung) sind Sie verpflichtet, nachstehende, zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) dem Bund zu ersetzen, da der für den rechtmäßigen Empfang erforderliche Titel, sowie auch ein Empfang im guten Glauben nicht vorliegt:
? Übergenuss ("Erschwerniszulage in Höhe von 12,01% des Gehaltes der Gehaltstufe 2 der Dienstklasse V für Beamte der Allgemeinen Verwaltung") in Höhe von € 272,92 monatlich für den Zeitraum Juli 2011 bis Jänner 2012;
? Übergenuss ("Erschwerniszulage in Höhe von 12,01% des Gehaltes der Gehaltstufe 2 der Dienstklasse V für Beamte der Allgemeinen Verwaltung") in Höhe von € 281,24 monatlich für den Zeitraum Februar bis Juli 2012 die Prüfung der Sprachnetze war;
sohin ein Gesamtübergenuss in Höhe von € 3.597,88."
Die belangte Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
"Sie befinden sich seit dem 1. Juni 1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 1. Jänner 2008 sind Sie dem Referat IV/8/c zur Dienstleistung zugeteilt.
Mit Antrag vom 17.06. 2011 ersuchten Sie um Zuerkennung einer ADV-Zulage. Von Seiten des Bundesministeriums für Inneres wurde mit Schreiben vom 31. Jänner 2012 mitgeteilt, dass das Verfahren für die Dauer des die Abteilungen IV/2 und IV/8 betreffenden Bewertungsverfahrens beim Bundeskanzleramt ausgesetzt wird. Die Klärung der Bewertungsstruktur ist als Vorfrage im gegenständlichen Verfahren betreffend die Zuerkennung einer ADV-Zulage notwendig. Der Antrag auf Neubewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes wurde in der Folge vom Bundeskanzleramt abgelehnt. Mit Vorliegen der Entscheidung des Bundeskanzleramtes wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Zu ho. OZ 8 vom 4. Juni 2012 wurde ein Erledigungsentwurf erstellt, welcher allerdings nicht abgefertigt und zwischenzeitig storniert wurde. Eine offizielle Erledigung von Referat 1/ 1/b liegt nicht vor. Aus einem Versehen der Dienstbehörde wurde Ihnen jedoch mit der der Monatsabrechnung für Juli 2012 eine Erschwerniszulage in Höhe von 12,01% des Gehaltes der Gehaltstufe 2 der Dienstklasse V in Höhe von € 272,92 monatlich für den Zeitraum Juli 2011 bis Jänner 2012, sowie eine Erschwerniszulage in Höhe von 12,01% des Gehaltes der Gehaltstufe 2 der Dienstklasse V" in Höhe von € 281,24 monatlich für den Zeitraum Februar bis Juli 2012; sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von € 3.597,88 irrtümlich angewiesen.
Der unterlaufene Fehler wurde noch im Juli 2012 festgestellt und der versehentlich ausbezahlte Übergenuss beginnend mit August 2012 in monatlichen Raten rückgebucht."
In den rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde aus:
"Gemäß § 13a Abs. 1 GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Wie sich aus den entsprechenden Gesetzesmaterialien ergibt, setzt die Rechtmäßigkeit des Empfanges das Vorhandensein eines gültigen Titels am Fälligkeitstag voraus. Als Titel kommt entweder das Gesetz oder ein Bescheid in Betracht. Zu Unrecht empfangen sind Leistungen, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel vorhanden ist. Nur die zu Unrecht empfangenen Leistungen stellen Übergenüsse dar (Zach-Koblizek: Gehaltsgesetz, §13a, Rz 2).
Bei dem gegenständlichen Verwaltungsakt handelte es sich um keine elektronisch erstellte Erledigung, sondern um eine konventionelle Papierausfertigung. Derartige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten (§ 18 Absatz 4 dritter Satz AVG). An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3 genehmigt worden ist. Das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb zu § 18 AVG, S 254, RZ 23 zitierte Judikatur des VwGH). Tritt also bei den "sonstigen Ausfertigungen" an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei, bedeutet dies, dass die Ausfertigung mit der Erledigung (der Urschrift) übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3 genehmigt worden ist (VwGH 21.4.2004, 2003/12/0109). Als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid aber nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen ist, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 18.2.1988, 88/09/0002; 20.3.2001, 2000/ 11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides, bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei, an (VwGH 26.6.2013, 2011/05/0121; 25.9.2012, 2008/04/0045; VfSlg. 9428/ 1982 und 13111/1992).
Die Zustellung eines schriftlichen Bescheides bedeutet, dass dem Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung - nach den Vorschriften des Zustellgesetzes - übermittelt bzw. ausgefolgt wird. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides iSd § 62 Absatz 1 AVG kann daher weder durch die bloße Einsichtnahme in ein bei der Behörde aufliegendes Schriftstück, noch dadurch bewirkt werden, dass die Partei anlässlich der Akteneinsicht oder sonst in den Besitz einer Kopie gelangt (vgl. die bei Hengstschläger!Leeb § 62 AVG, S 785, RZ 19 zitierte Judikatur des VwGH)
In concreto wurde die (nicht beglaubigte) Erledigung vom 4. Juni 2012 Ihnen zwar von Ihrem Dienstvorgesetzten per E-Mail weitergeleitet, eine nach den vorgesehenen Zustellvorschriften zu ergehende Zustellung durch die zuständige Personalabteilung mittels RSa oder durch offizielle Ausfolgung gegen Übernahmebestätigung ist jedoch nicht erfolgt. Es fehlt somit bereits an einem wirksamen Bescheid. überdies lag zu diesem Zeitpunkt aber auch keine gesetzliche Grundlage für den Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistungen vor, weshalb kein gültiger Titel für den Empfang einer ADV- Zulage bestand. Die Auszahlung der ADV-Zulage beruhte auf der (irrtümlichen) Anwendung einer Norm, deren Auslegung nicht nur keine Schwierigkeiten bereitet, sondern vom Verfassungsgerichtshof gänzlich behoben worden ist. Demnach mangelte es bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer rechtlichen Grundlage für die von Ihnen begehrte ADV-Zulage, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. September 2009 (G 80/09-8, V 22/09-8) Art XII des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1988 mit 31. Oktober 2010, also mehrere Monate vor Antragstellung, als verfassungswidrig aufgehoben hat.
Wenn nun der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein gutgläubiger Erwerb vor dem Hintergrund der Theorie der objektiven Erkennbarkeit bereits dann zu verneinen ist, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer (unstrittigen} Norm besteht, hat dies (im Sinne des argumentum a minori ad maius) umso mehr zu gelten, wenn irrtümlicherweise eine Norm angewendet wurde, deren Auslegung nicht nur keine Schwierigkeiten bereitet, sondern die bereits mehrere Monate vor der Antragstellung gänzlich behoben wurde.
Für die Beantwortung der Frage nach der Gutgläubigkeit nach § 13a Absatz 1 GehG ist im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der objektiven Erkennbarkeit (beginnend mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 30. Juni 1965, ZI. 1278/63 = Slg. Nr. 6.736/A; weiters etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 1989, ZI. 87/12/0169 = Slg.Nr. 12.904/A. mwN) nicht entscheidend, ob der Leistungsempfänger in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem vorliegenden Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre , den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21. Oktober 1991, 21. 90/ 12/0324, sowie die zur Auslegung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen regelnden Normen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 15. Dezember 1999, 21. 97/12/0301, vom 19. Dezember 2000, ZI. 99/12/0273, und vom 22. Dezember 2004, 21. 2004/12/0143, Jeweils mwN der Vorjudikatur). Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 22. März 1995, 21. 94/12/0220). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen}, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht.
Im gegenständlichen Verfahren war der unterlaufene Irrtum im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung objektiv erkennbar:
Das Schreiben war weder als Bescheid bezeichnet, noch enthielt es die für einen Bescheid erforderlichen Voraussetzungen wie Spruch, Begründung oder Rechtsmittelbelehrung. Nach klarer Sach- und Rechtslage muss jede schriftliche Ausfertigung einer Behörde in Form von elektronischen Dokumenten überdies mit einer Amtssignatur versehen sein. Dieses Erfordernis war hier jedoch wegen Nichtvorliegens eines elektronisch erstellten Dokuments nicht gegeben. „Sonstige Ausfertigungen" haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten bzw. hat an die Stelle dieser Unterschrift der Beglaubigungsvermerk der Kanzlei zu treten. Da das Ihnen formlos zugekommene Dokument vom 04.06. 2012 jedoch keinen Beglaubigungsvermerk aufwies, bedurfte es keiner komplizierten bzw. aufwendigen Nachforschungen bzw. Interpretationshilfen, um objektiv zu erkennen, dass dem übermittelten Schriftstück ein wesentlicher Mangel anhaftet und ihm daher kein Bescheidcharakter zukommt.
Aus dem weiteren Umstand, dass die Erledigung Ihnen nicht offiziell zugestellt bzw. persönlich ausgefolgt wurde, hätten Ihnen jedenfalls Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen der Erledigung kommen müssen:
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Bescheide mittels RSaZustellung, oder zumindest, sofern sie das Dienstverhältnis betreffen, durch nachweisliche Ausfolgung durch den Dienstvorgesetzten zugestellt werden. Eine solche nachweisliche Zustellung durch den Dienstvorgesetzten kann nur dadurch erfolgen, dass der Bescheidadressat vor dem Dienstvorgesetzten erscheint und den Erhalt des Bescheides durch eigenhändige Unterschrift auf dem Aktenbogen beurkundet. Hierfür ist allerdings eine Verfügung der Dienstbehörde durch eine Aktenvorschreibung an den zuständigen Dienstvorgesetzen mit dem Hinweis erforderlich, dass dieser den Bescheid an den Bediensteten auszufolgen hat. Eine solche Verfügung ist auf dem Aktenbogen nicht enthalten. Wie sich weiter aus der Stellungnahme Ihres unmittelbaren Dienstvorgesetzten RL Konrad HANNIG ergibt, wurde Ihnen dieses Schreiben nicht persönlich ausgefolgt. Somit ist weder eine RSa-Zustellung noch eine (von der Dienstbehörde aufgetragene) Ausfolgung durch den Dienstvorgesetzten erfolgt, sodass Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest Zweifel an der Bescheidqualität dieses Schreibens hätten haben müssen. Dies hätte Sie verpflichtet, bei der zuständigen Personalabteilung entsprechende (ergänzende) Informationen einzuholen.
Unter Zusammenschau aller Gesamtumstände (keine Bezeichnung als Bescheid, kein Spruch, keinen Beglaubigungsvermerk, inoffizielle "Zustellung" durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten) hätten Sie nach objektiver Betrachtung ohne ein Übermaß an Sorgfalt Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen der Erledigung vom 4. Juni 2012 und in der Folge an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistungen haben müssen."
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
In Anbetracht dessen, dass dem BF mit Schreiben vom 04.06.2012 die "Zulage gewährt" wurde, habe er zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens davon ausgehen können, dass es sich dabei um eine bescheidmäßige Erledigung handle, auch wenn der VwGH zwischenzeitlich in gleichgelagerten Fällen von Kollegen ausgesprochen habe, dass es sich bei diesem Schreiben um keinen Bescheid handle (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Die Annahme einer bescheidmäßigen Erledigung sei zum Zeitpunkt der Leistung dadurch verstärkt worden, dass sämtliche Kollegen die ADV-Zulage bereits jahrelang bezogen haben, sowie dass anderen Kollegen zum selben Zeitpunkt (also mit Schreiben vom 04.06.2012) diese Zulage "zugesprochen" erhalten haben. Außerdem sei dies durch die Beglückwünschung durch seinen Vorgesetzten zur gewährten ADV-Zulage bekräftigt worden. Überdies würden gewöhnlich Zulagen und Gebühren ohne bescheidmäßige Erledigung gewährt. In Zusammenschau dieser Tatsachen sei die unrechte Auszahlung objektiv keinesfalls erkennbar gewesen.
Abgesehen davon habe selbst der Dienstgeber nicht erkannt, dass die Rechtsgrundlage für die Gewährung der ADV-Zulage weggefallen sei, sonst wäre das Schreiben am 04.06.2012 nicht ausgestellt worden. Eine Unkenntnis über den Wegfall der Rechtsgrundlage und einen daraus ableitenden mangelnden Bescheidcharakter könne daher einem Dienstnehmer auf einem Arbeitsplatz, für welchen eine juristische Ausbildung nicht erforderlich sei, nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Der VwGH habe im bereits zitierten Erkenntnis (Zl. 2013/0079/0079) ausgesprochen, dass objektiv betrachtet, das Fehlen der Bescheidnatur der Erledigung vom 04.06.2012 nicht zwangsläufig erkennbar war, weshalb eine Gutgläubigkeit im Sinne des § 13a GehG in Betracht komme. In einem weiteren vergleichbaren Fall habe der VwGH judiziert, dass wenn zwar die Erledigung keinen Bescheid darstellt, dies dem BF wegen ihrer Gestaltung nicht erkennbar sein musste, er jedenfalls die Leistung im guten Glauben empfangen hat (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Der Behauptung der Behörde, dass der BF unter Zusammenschau aller Gesamtumstände - keine Bezeichnung als Bescheid, kein Spruch, kein Kanzleikürzel, inoffizielle Zustellung durch den Dienstvorgesetzten ohne RSa-Zustellung oder offizielle Ausfolgung - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistung hätte haben müssen, werde vom BF aus näher dargelegten Gründen entschieden entgegen getreten.
Da objektiv die mangelnde Bescheidqualität des Schreibens vom 04.06.2012 nicht erkennbar gewesen war, habe der BF die Zulage gutgläubig empfangen und die Rückerstattungspflicht wäre zu verneinen gewesen.
Es werde beantragt,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückforderung zu Unrecht erfolgt ist und der Übergenuss im guten Glauben empfangen wurde; in eventu
den Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben dargelegte Sachverhalt unbestritten fest. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Nach § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Im Beschwerdefall ist - wie der VwGH in einem gleichgelagerten einen Kollegen des BF betreffenden Fall in seinen Entscheidungen vom 14.03.2013, 2013/12/0079, und vom 27.02.2014, 2013/12/0241 ausgesprochen hat - maßgeblich die Frage zu beantworten, ob der BF - objektiv betrachtet - das Fehlen der Bescheidnatur der ihm von der Dienstbehörde übermittelten formlosen Erledigung vom 4. Juni 2012 erkennen konnte. Entsprechende Feststellungen vorausgesetzt, käme grundsätzlich Gutgläubigkeit im Sinne des § 13a GehG in Betracht.
Für die Lösung der Frage der Gutgläubigkeit nach § 13a Abs. 1 GehG ist im Sinn der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der objektiven Erkennbarkeit (beginnend mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30.06.1965, 1278/63 = VwSlg. 6.736/A; weiters etwa VwGH 20.04.1989, 87/12/0169 = VwSlg. 12.904/A, mwN) nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem vorliegenden Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. etwa VwGH 21.10.1991, 90/12/0324, u.a.).
Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. etwa VwGH 22.03.1995, 94/12/0220). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa die zur Auslegung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen regelnden Normen ergangenen Entscheidungen VwGH 15.12.1999, 97/12/0301; 19. 12.2000, 99/12/0273; 22.12.2004, 2004/12/0143, jeweils mwN der Vorjudikatur).
Die Grundsätze dieser Rechtsprechung finden sinngemäß auf den Fall Anwendung, in dem der Beamte das Fehlen der Bescheidnatur einer formlosen Erledigung seiner Dienstbehörde, die nach ihrem Inhalt eine besoldungsrechtliche Angelegenheit betrifft, die seine Ansprüche berührt, nicht erkennen musste. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), idF BGBl. I Nr. 100/2011 betreffend die Formerfordernisse behördlicher Erledigungen, welche gemäß § 1 Abs. 1 DVG auch im Dienstrechtsverfahren anzuwenden sind, lauten wie folgt:
"Erledigungen
§ 18. (1) ...
(2)...
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) ...
Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.....
§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
....."
Nach dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt zur Erledigung vom 04.06.2012, GZ 255 063/7-I/1/b/12, handelt es sich dabei um keine elektronisch erstellte Erledigung, sondern um eine konventionelle Papierausfertigung. Es kommt daher hinsichtlich des Erfordernisses der Fertigung die Bestimmung des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG zur Anwendung, wonach solche sonstigen Ausfertigungen die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten haben; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, zu § 18 AVG, S 254, RZ 23 zitierte Judikatur des VwGH). Tritt also bei den "sonstigen Ausfertigungen" an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei, bedeutet dies, dass die Ausfertigung mit der Erledigung (der Urschrift) übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist (VwGH 21.04.2004, 2003/12/0109).
Als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid aber nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 18.02.1988, 88/09/0002, und 20.03.2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121; 25.09.2012, 2008/04/0045, mwN, sowie VfSlg. 9428/1982 und 13111/1992). Die Zustellung eines schriftlichen Bescheides bedeutet, dass dem Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung - nach den Vorschriften des Zustellgesetzes - übermittelt (ausgefolgt) wird. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides iSd § 62 Abs. 1 AVG kann daher weder durch die bloße Einsichtnahme in ein bei der Behörde aufliegendes Schriftstück, noch dadurch bewirkt werden, dass die Partei anlässlich der Akteneinsicht oder sonst in den Besitz einer Kopie gelangt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, zu § 62 AVG, S 785, RZ 19 zitierte Judikatur).
Zwar wurde die (nicht beglaubigte) Erledigung vom 04.06. 2012 zwar an den BF von seinem Dienstvorgesetzten am 11.06.2012 per Mail weiter geleitet, eine nach den vorgesehenen Zustellvorschriften zu ergehende Zustellung durch die zuständige Personalabteilung mittels RSa oder durch offizielle Ausfolgung gegen Übernahmebestätigung ist jedoch nicht erfolgt.
Im Hinblick auf diese klare Sach- und Rechtslage, wonach jede schriftliche Ausfertigung einer Behörde in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein muss - dieses Erfordernis war hier jedoch wegen Nichtvorliegens eines elektronisch erstellten Dokuments nicht gegeben -, sonstige Ausfertigungen die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten haben bzw. an die Stelle dieser Unterschrift der Beglaubigungsvermerk der Kanzlei zu treten hat, das dem BF formlos per Mail übermittelte Dokument vom 04.06.2012 jedoch keinen Beglaubigungsvermerk aufwies, bedurfte es keiner komplizierten bzw. aufwendigen Nachforschungen bzw. Interpretationshilfen, um objektiv zu erkennen, dass dem übermittelten Schriftstück ein wesentlicher Mangel anhaftet und ihm daher kein Bescheidcharakter zukommt. Aus dem weiteren Umstand, dass die Erledigung dem BF in der Folge nicht offiziell zugestellt bzw. persönlich ausgefolgt wurde, hätten dem BF jedenfalls Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen der Erledigung kommen müssen und hätte er bei der zuständigen Personalabteilung entsprechende Informationen einholen können.
Es bedurfte daher nach objektiver Betrachtung keines Übermaßes an Sorgfalt, Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen der Erledigung vom 4. Juni 2012 und in der Folge an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistungen zu haben. Die Übergangsbestimmung des § 82a AVG, welche für bis zum Ablauf des 31.12.2010 ergangene schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen das Erfordernis einer Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur nicht vorsah, findet auf den Beschwerdefall keine Anwendung.
Der BF kann sich infolgedessen nicht auf Gutgläubigkeit im Sinne des § 13a GehG berufen. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 13a GehG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gestützt auf die oben dargelegte einheitliche Rechtsprechung des VwGH konnte im Beschwerdefall die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 13a GehG verneint werden.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.
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