W191 2102083-1•BVwG W191 2102083-1
W191 2102083-1Tribunal administratif fédéral27 juin 2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung
W191 2102083-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX (alias XXXX alias XXXX), Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2015, Zahl 811445506-1433525, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 30.11.2011 illegal und schlepperunterstützt per Flugzeug in Österreich ein. Er wurde am folgenden Tag im Zug einer fremdenrechtlichen Kontrolle in 1120 Wien mangels gültigen Aufenthaltstitels aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 30.11.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 30.11.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus Kunduz, Afghanistan, sei am XXXX (umgerechnet) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen, sunnitischer Moslem und ledig. Er habe neun Jahre die Schule besucht.
Seine Reise habe er vor ca. zehn Tagen schlepperunterstützt per LKW nach Pakistan begonnen. Dann sei er per Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land und von dort weiter mit der Fluglinie "NIKI" nach Österreich geflogen. Flug- und Reisepapiere habe er nie in seinen Händen gehabt, der Schlepper habe alles organisiert.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater vor fünf Monaten von den Taliban entführt worden sei. Die Familie sei ohne Verdiener gewesen, der BF hätte nicht mehr in die Schule gehen oder arbeiten können und Angst gehabt, dass er auch entführt werde. Er wolle hier in die Schule gehen, arbeiten und seine Familie zu Hause unterstützen und vor der unsicheren Lage retten.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 06.12.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren als gesetzlicher Vertreter, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.
Laut Niederschrift gab der BF an, seine Muttersprache sei Farsi, und er verstehe den Dolmetscher gut.
Zu seinem Alter befragt gab der BF an, er kenne sein afghanisches Geburtsdatum nicht und könne nur sagen, dass er am XXXX geboren sei. Er gab auf Nachfrage an, er hätte zu Hause Schulunterlagen und eine Tazkira (Personaldokument), und wurde aufgefordert, sich diese von zu Hause schicken zu lassen. Sein Vater habe für die "Amerikaner" gearbeitet. Die Firma in Paktia, bei der er als Fahrer angestellt gewesen sei, heiße XXXX.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (offenbar mit Geburtsdatum XXXX) gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 11.05.2012 vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und einer Vertreterin, legte der BF seine Tazkira vor, die ihm seine Mutter geschickt habe. Sein Geburtsdatum wurde korrigiert [Anmerkung: laut Niederschrift auf den XXXX; wie aus dem Zusammenhang im Akt hervorgeht, aber offenbar auf den XXXX]. Auch in dieser Einvernahme gab der BF laut Niederschrift - die er ebenfalls unterfertigte - an, dass er den Farsi-sprechenden Dolmetscher gut verstehe.
Der BF gab an, dass ihm seine Mutter erzählt habe, dass sie einige Drohbriefe von den Taliban erhalten habe, die sie ihm nachschicken werde.
Er sei im Dorf XXXX in der Provinz Mazar-e Sharif (Anmerkung: richtig Balkh) geboren und in Kunduz aufgewachsen. Er habe einen älteren Bruder und eine jüngere Schwester, seine Mutter sei Hausfrau. Sein Vater sei seit 2005 bei der genannten Firma tätig gewesen, die mit den Amerikanern einen Vertrag habe. Wieviel seine Reise gekostet habe, wisse er nicht, seine Mutter habe die Ausreise organisiert und finanziert.
Befragt nach seinem Fluchtgrund, wiederholte der BF sein Vorbringen betreffend seinen Vater und führte es ein wenig näher aus, machte dabei allerdings kaum konkrete Angaben. Er hätte Tanklastwagen gefahren und Öl transportiert. Dann hätte er aber gekündigt und weiter als Fahrer mit LKW namens "Skort" [später auch:
"Eskortfirma"] gearbeitet und Mehl bzw. Lebensmittel transportiert. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, seine Arbeit aufzugeben. Da er dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht getan hätte, hätten sie ihn - so vermuteten sie - entführt. Sie hätten ihn überall gesucht, aber nicht gefunden. Seine Mutter hätte erstens Angst gehabt, dass der BF auch entführt werde, und zweitens keinen Versorger mehr gehabt, sodass sie ihn ins Ausland geschickt habe. Die Lage in Afghanistan sei sehr unsicher. Sein Vater habe drei Drohbriefe erhalten, die er aber nur der Mutter des BF gezeigt hätte, er sei auch telefonisch bedroht worden. Der BF persönlich sei nie bedroht worden. Die Familie lebe nach wie vor in XXXX in Kunduz.
Laut Niederschrift wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan zu Handen seines gesetzlichen Vertreters zur Abgabe einer Stellungnahme ausgefolgt. In der Einvernahme gab dieser an, dass der BF minderjährig und deshalb auf besonderen Schutz angewiesen sei.
1.5. Mit Schreiben vom 24.05.2012 erstattete der Vertreter des BF eine Stellungnahme, in der bereits gemachte Angaben wiederholt wurden. Die übermittelten Länderberichte seien nur recht allgemein und würden nur wenig auf das eigentliche Fluchtvorbringen des BF eingehen und die aktuellsten Berichte zur verheerenden Sicherheitslage nicht berücksichtigen. Die Mutter habe die Drohbriefe vernichtet, da es für sie zu gefährlich gewesen sei, sie zu behalten. Sodann wurden Auszüge aus diversen Berichten und Gerichtsentscheidungen in Deutschland und Österreich zu Afghanistan zitiert und Rechtsausführungen getätigt. Berichte würden belegen, dass Jugendliche und junge Erwachsene von den Taliban zur Ausbildung zu Selbstmordattentätern zwangsrekrutiert würden. Ermittlungen und Recherchen zur Problematik, dass der BF der Minderheit der Turkmenen angehöre und daher Diskriminierungen ausgesetzt sei, würden beantragt.
1.6. Mit Bescheid vom 18.06.2012 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BAA aus, es glaube dem BF, dass er ausgereist sei, weil sein Vater einige Monate zuvor spurlos verschwunden sei und er keine Obhut mehr in Afghanistan gehabt habe, dass er bis zu seiner Ausreise keinerlei Probleme gehabt habe, niemand an seine Person herangetreten sei und es keine Übergriffe auf ihn gegeben habe.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.7. Mit weitwendigem, von seinem Rechtsberater unterstützt erstelltem Schreiben seines gesetzlichen Vertreters vom 03.07.2012 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Asylgerichtshof.
1.8. Mit Schreiben vom 26.08.2013 übermittelte der Asylgerichtshof dem BF Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat und gab ihm die Möglichkeit, dazu sowie zu seinen persönlichen Lebensumständen eine Stellungnahme abzugeben.
1.9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.10. Mit Beschluss vom 24.04.2014, Zahl W110 1427755-1/5E, behob das BVwG den bekämpften (ersten) Bescheid des BAA und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das - ebenfalls per 01.01.2014 neu eingerichtete und als Nachfolgeeinrichtung des BAA nunmehr zuständige - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück.
In der Beschlussbegründung führte das BVwG aus, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Frage der Folgen einer Rückkehr des BF vor dem Hintergrund dessen Fluchtvorbringen auseinandergesetzt und mehrere Ermittlungsthemen, die für den Verfahrensausgang entscheidungswesentlich seien, außer Acht gelassen habe (insbesondere: Situation der Turkmenen; Minderjährigkeit des BF; Verfolgung von Personen, die für ausländische bzw. internationale Sicherheitskräfte oder Einrichtungen erwerbstätig waren, durch die Taliban - zumal das BAA das spurlose Verschwinden des BF als glaubhaft erachtet habe; Widerspruch zwischen den Ausführungen des BAA, der BF könne auch in anderen Landesteilen Schutz finden, zu den Länderfeststellungen, wonach dafür das Vorliegen eines sozialen Netzes erforderlich wäre; mangelnde Bezugnahme auf die Herkunftsregion des BF).
1.11. Bei seiner Einvernahme im fortgesetzten Verfahren am 22.01.2015 vor dem BFA, EAST Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson (seiner Hilfsorganisation), bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und legte zahlreiche Belege zu seiner Integration in Österreich vor. An Belegen für sein Fluchtvorbringen legte er lediglich ein Foto seines Bruders vor fünf bis sechs Jahren vor, aus dem man erkennen könne, dass sie in ärmlichen Verhältnissen (in Häusern aus Lehm) gelebt hätten. Auf die Frage, wo genau er geboren sei, sagte der BF, er wisse es nicht.
Der BF gab an, er habe Kontakt zu seiner Familie, allerdings habe ihm eine Nachbarin mitgeteilt, dass seine Mutter nunmehr in ein anderes Dorf verzogen sei, angeblich seien auch seine Geschwister mitgegangen. Sein Bruder könne nicht arbeiten, da er eine Armverletzung habe.
Dem BF wurden Länderfeststellungen zu seiner Herkunftsprovinz Kunduz zur Kenntnis gebracht. Er bestätigte die Richtigkeit deren Inhalte und gab an, er wisse nicht, wo oder in welchem Distrikt sein Heimatdorf liege.
Vor zwei Jahren sei in seinem Heimatdorf eine Familie von den Taliban getötet worden. Überall im Dorf sei bekannt, dass man diese Familie für seine Familie gehalten hätte. So ein Schicksal würde auch ihnen drohen.
Auf Fragen zu seinen Fluchtgründen gab der BF nunmehr (neu) an, dass sein Vater ab 2008 bei einer "Eskortfirma" (Sicherheitsfirma, die Leibwächter zur Verfügung stellte) tätig gewesen sei. Der BF gab an:
"Er hat für diese Firma gearbeitet. Im Jahr 2010 kam es einmal zu einem heftigen Kampf zwischen den Taliban und dieser Sicherheitsfirma. Ein Convoi war einmal unterwegs und die Taliban hatten unterwegs eine Falle gestellt. Mein Vater und seine Kollegen waren natürlich alle bewaffnet. Was dann genau passiert ist, weiß ich nicht. 2 oder 3 gute Kollegen meines Vaters haben uns erzählt, dass mein Vater von den Taliban als Geisel mitgenommen worden sei. Alle sagen, dass es ein brutaler Kampf gewesen ist. Niemand wollte ausdrücklich ausschließen, dass mein Vater getötet worden ist. Auf jeden Fall ist er seit Ende 2010 verschollen."
1.12. Das BFA richtete mit Schreiben vom 29.01.2015 eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Situation von Turkmenen in Afghanistan.
Die Anfragebeantwortung vom 12.02.2015 beschrieb die Situation der Turkmenen in Afghanistan und enthielt hauptsächlich Berichte über Kämpfe zwischen Taliban und Turkmenen.
Im gesamten Verfahren vor dem Bundesamt wurden seitens des BF keinerlei Beweismittel oder Belege für sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht.
1.13. Nach Durchführung des ergänzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.02.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.11.2011 erneut gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 13.02.2016 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu seinem Fluchtvorbringen führte das Bundesamt erneut aus, es glaube dem BF, dass er ausgereist sei, weil sein Vater einige Monate zuvor spurlos verschwunden sei und er keine Obhut mehr in Afghanistan gehabt habe, dass er bis zu seiner Ausreise keinerlei Probleme gehabt habe, niemand an seine Person herangetreten sei und es keine Übergriffe auf ihn gegeben habe.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund seines fehlenden Kontaktes zu seiner Familie und des Fehlens weiterer Familienangehöriger in seinem Heimatland sowie aufgrund der Lage in seiner Heimatprovinz Kunduz, in der nach der vorliegenden Anfragebeantwortung die Taliban zur Zeit massiv gegen die Volksgruppe der Turkmenen vorgehen würden, vorliege.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG erneut der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.14. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit von seinem Rechtsberater unterstützt erstelltem Schreiben vom 27.02.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte, die Rechtsmittelbehörde möge:
den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an "die erste Instanz" zurückverweisen;
eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumen.
In der knappen Beschwerdebegründung wurde (neben der unzutreffenden Behauptung, dass der BF vor der Polizeiinspektion Kufstein befragt worden wäre) der Verfahrensgang kurz wiederholt. In Bezug auf die Asylgründe werde auf die vom BF selbst vorbereitete Begründung in einem beiliegenden Schreiben "in Sprache Farsi" (!?) verwiesen.
Weiters legte der BF eine Bestätigung der Caritas Feldkirch vor, in der ihm zu seinem selbstlosen, überlegten und raschen Einsatz in der Nacht vom 04. auf 05.02.2015 gedankt wurde, bei dem er die Ausbreitung eines Brandes im Zimmer in einem Quartier in Bludenz verhindert hätte.
1.15. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.03.2015 beim BVwG ein. Die Rechtssache wurde am 28.09.2015 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
1.16. Der vom BVwG amtlich veranlassten Übersetzung aus der Sprache Dari zufolge lautet der Inhalt der Beschwerdebeilage wie folgt:
"Ich habe bisher nicht über meine Schwierigkeiten gesprochen, und zwar, dass ich mich in ein Mädchen verliebt hatte, das ich ohne das Einverständnis der beiden Familien geheiratet habe. Nachdem beide Familien mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sind, besteht nun eine ernsthafte Gefahr für mich, insbesondere seitens der Familie des Mädchens. Das Mädchen gehört der Ethnie der Pashtunen an, während ich Turkmene bin. Die Afghanen hassen es, wenn eine Heirat auf diese Art zu Stande kommt. Solange sie diese Person nicht töten, geben sie keine Ruhe. Ich wurde mehrmals bedroht, bis ich gezwungen war zu fliehen. Derzeit ist mein Leben in Gefahr und ich kann nicht in Afghanistan leben.
Grüße
XXXX"
1.17. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 30.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung einer gewillkürten Vertreterin erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari, ich spreche darüber hinaus Paschtu, Deutsch und Englisch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
RI: Wieso sind die Erstbefragung und die Einvernahme in Farsi erfolgt?
BF: Bei drei oder vier Einvernahmen wurden iranische Dolmetscher bestellt, obwohl ich ausdrücklich angegeben habe, dass ich einen Dolmetscher für die Sprache Dari benötigen würde, da es gewisse Unterschiede zwischen dem afghanischen Dari und dem iranischen Farsi gibt. In Innsbruck war der Dolmetsch ebenfalls aus dem Iran, obwohl ich das beanstandet habe, wurde mir gesagt, dass dies der Dolmetsch wäre und ich die Einvernahme mit diesem Dolmetsch machen müsste.
RI: Haben Sie diese Dolmetscher grundsätzlich verstanden?
BF: Nach zwei- bis dreimaliger Wiederholung bzw. Erklärung konnte ich sie verstehen. Auch ich war besonders konzentriert, um sie verstehen zu können.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
[...]
RI: Sind Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit Ihres Rechtsberaters durchzuführen? Haben Sie ihn ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen?
BF: Ich verzichte auf die Teilnahme meines Rechtsberaters. Ich habe ihn nicht ersucht, an der Verhandlung teilzunehmen. An der Verhandlung nimmt meine gewillkürte Vertreterin teil.
[...]
Der BF hat bisher seine Tazkira (Personaldokument) im Original vorgelegt (liegt auf Aktenseite 181 im Verwaltungsakt in Kopie ein). Weitere Belege bezüglich seiner Identität oder seines Fluchtvorbringens hat er bisher nicht vorgelegt und legt auch heute keine vor.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Turkmene.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin sunnitscher Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich wurde von einem Mullah zu Beginn des Jahres 2011 in der Provinz Kunduz, im Ort XXXX, verheiratet.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe neun Jahre die Schule besucht.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Mein Vater.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Im November 2011.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ich habe seinerzeit zwei Deutschkurse besucht. Dann habe ich die Hauptschule besucht und bis auf zwei Prüfungen abgeschlossen.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich arbeite seit drei Monaten bei einer stahlbearbeitenden Firma in Niederösterreich.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich gehe manchmal ins Fitnesscenter.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Jetzt nicht mehr, seit mehr als einem Jahr.
RI: Mit wem haben Sie das letzte Mal Kontakt gehabt?
BF: Telefonisch mit meinem Nachbarn.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sie haben im erstbehördlichen Verfahren angegeben, dass Ihr Vater von den Taliban entführt worden ist. In der Beschwerde geben Sie nun an, dass Sie wegen Ihrer Eheschließung mit einem paschtunischen Mädchen verfolgt werden. Was ist mit Ihrem Vater?
BF: Von meinem Vater fehlt seither jede Spur. Es gibt keine Nachricht von ihm, das habe ich auch bei meiner Einvernahme vor ca. einem Jahr angegeben. In Afghanistan kommt es täglich vor, dass Menschen sterben und entführt werden und dass die Familien dieser Leute nicht unterstützt werden. Die Behörden unterstützen niemanden.
RI: Warum haben Sie zu Ihrer Familie keinen Kontakt?
BF: Meine Mutter arbeitete im Haus des Nachbarn, ich konnte über das Telefon des Nachbarn mit meiner Mutter sprechen. Meine Mutter ist aber mittlerweile von dort ausgezogen und in ein Dorf, weit entfernt in Kunduz, übersiedelt. Sie verfügt über kein Telefon. Seit mehr als einem Jahr habe ich auch keinen Kontakt mehr zu dem Nachbarn.
RI: Zur Ihrem Bruder und zu Ihrer Schwester?
BF: Zu niemandem habe ich Kontakt.
RI: Warum haben Sie zu Ihrem Bruder keinen Kontakt, der müsste jetzt 24 Jahre alt sein?
BF: Sie haben kein Telefon bzw. habe ich keine Kontaktdaten von ihnen.
RI: Sie haben Ihre Verheiratung mit dem Mädchen erst in der Beschwerde angegeben, Sie haben auch in der Erstbefragung angeben, dass Sie ledig sind. Erzählen Sie Näheres darüber.
BF: Als mein Vater plötzlich verschwunden ist, hatte das einen sehr großen Einfluss auf meine Psyche, das war auch der tatsächliche Grund für meine Flucht aus Afghanistan. Allerdings hat mich diese Tatsache in einen Schock versetzt gehabt, sodass ich nicht über alles sprechen konnte, daher habe ich meine Heirat mit dem Mädchen nicht erwähnt. Außerdem habe ich niemals angenommen, dass aus dieser Heirat so große Probleme entstehen würden, dass ich einmal darüber erzählen müsste. Als ich dann subsidiären Schutz erhalten habe, habe ich nach ca. einer Woche den Nachbarn angerufen und wollte gerne mit meiner Mutter sprechen. Ich wollte ihr erzählen, dass ich einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Der Nachbar hat mich am Telefon beschimpft und fragte mich, wie ich so etwas tun konnte, insbesondere mit einer paschtunischen Familie. Der Vater des Mädchens heißt XXXX. Er und seine beiden Söhne sind alle drei bei der Nationalarmee. Der Nachbar sagte mir, dass ich etwas Verbotenes mit dem Mädchen gemacht hätte. Er hat mir verboten, ihn weiter anzurufen. Als ich nach einigen Tagen versucht habe, ihn anzurufen, stellte ich fest, dass er seine Telefonnummer geändert hatte.
RI: Wann hat der Nachbar erfahren, dass Sie geheiratet haben?
BF: Das weiß ich nicht. Er hat das Telefonat abgebrochen, sodass ich nicht die Möglichkeit hatte, ihm Fragen zu stellen, ich weiß nicht, wann und von wem er das erfahren hat.
RI: Ist der Nachbar auch Turkmene?
BF: Nein, er ist Tadschike.
RI: Wieso soll das etwas Verbotenes gewesen sein, wenn der Mullah Sie getraut hat?
BF: Von dieser Eheschließung wusste weder meine Familie, noch die Familie des Mädchens. Die Familie des Mädchens stand in Kontakt mit uns. Meine Mutter hat einmal vor ihnen erwähnt, dass sie um die Hand der Tochter anhalten möchte, darauf hat die Familie gesagt, dass sie ihre Tochter in keine turkmenische Familie verheiraten würden. Dies führte dazu, dass das Mädchen besorgt war. Ich habe mit ihr gesprochen und gesagt, dass wir einen Weg finden. Ich schlug ihr vor, uns heimlich trauen zu lassen, und wenn eines Tages die Familie uns verheiraten würden, könnten wir sagen, dass wir bereits verheiratet sind. Der Mullah, zu dem wir gegangen sind, wollte uns am Anfang nicht trauen, weil er gesagt hat, dass für ihn daraus Probleme entstehen könnten, er wollte aber Geld. Ich habe einen Goldarmreifen meiner Mutter mitgenommen, damit er uns traut. Wir haben nach der Trauung aber nicht gemeinsam gelebt.
RI: Was war jetzt Ihr Flucht[grund]? Dass Ihr Vater entführt worden ist oder dass Sie verheiratet waren?
BF: Dass mein Vater entführt wurde, mit dem Mädchen hatte das nichts zu tun. Wir waren damals jung, ich wusste nicht, dass daraus solche Probleme entstehen würden.
RI: Wer hat Ihr Flugzeug bezahlt?
BF: Meine Mutter hat manche Sachen aus dem Haushalt, wie Teppiche, verkauft. Ein Teil des Geld hat sie von einem entfernten Verwandten in Pakistan bekommen, Genaueres hat sie mir darüber nicht erzählt.
RI: Wieso sind Sie geflüchtet und nicht Ihr Bruder?
BF: Mir wurde gesagt, dass ich zuerst fliehen soll, und wenn ich die Möglichkeit habe, soll ich die Familie von hier bei der Flucht aus Afghanistan unterstützen. Mein älterer Bruder ist wegen der Familie dortgeblieben, ich war viel zu jung und hatte Angst vor den Taliban. Auch mein Bruder hätte nichts gegen die Taliban unternehmen können, weil dazu nicht einmal der Staat in der Lage ist, aber er konnte zumindest die Familie dort unterstützen.
RI: Warum haben Sie bei der Erstbefragung Ihr Alter mit XXXX angegeben und dann sind Sie über XXXX auf heute XXXX gekommen?
BF: Die Angaben, die ich anfangs in Österreich betreffend mein Geburtsdatum gemacht habe, basieren auf Informationen, die ich von meiner Mutter erhalten habe. Wie Ihnen bereits bekannt ist und Sie das auch in Zusammenhang mit der Tazkira zu Beginn der Verhandlung heute angesprochen haben, exisitieren in Afghanistan keine Identitätsdokumente, in denen die Geburtsdaten genau festgehalten werden. Bei den Behörden arbeiten mehrheitlich Analphabeten, gegen die Bezahlung von Bestechungsgeldern stellen sie Dokumente aus. Ich glaube immer noch, dass das Datum, das mir meine Mutter gesagt hat, korrekt ist, obwohl sich dieses von dem in der Tazkira unterscheidet.
RI: Wie heißt das Mädchen, und wo lebt es jetzt?
BF: Das Mädchen heißt XXXX. Zum Zeitpunkt meiner Flucht lebte sie in Kunduz, ich weiß nicht, wo sie sich derzeit aufhält, weil ich keinen Kontakt zu ihr habe.
RI: Wollen Sie das nicht?
BF: Ich möchte das schon sehr gerne, ich weiß aber nicht, wie ich das anstellen soll. Ich habe keine Kontaktdaten von ihr. Es gab den einen Nachbarn, der nicht mit der Sache zu tun hatte.
RI: Wieso haben Sie über die Hochzeit gar keine Belege, etwa vom Mullah eine Heiratsurkunde?
BF: Die Eheschließung wurde von einem Mullah namens XXXX durchgeführt. Ich habe eine Bestätigung über diese Trauung erhalten, das entspricht einer Heiratsurkunde. Ich habe sie nach Hause mitgenommen und habe sie in einer Kiste versteckt, damit meine Familie sie nicht findet.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Damals als ich Afghanistan verlassen habe, hatte ich Befürchtungen wegen der Entführung meines Vaters. Mittlerweile droht mir persönlich eine Gefahr. Das Mädchen gehört einer paschtunischen Familie an, sie sind sehr streng, insbesondere, wenn sie sich in ihrer Ehre verletzt sehen. Sie stammen aus demselben Gebiet und waren unsere Nachbarn. Sie arbeiten für die Nationalarmee und sind in unserem Wohngebiet tätig. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für mich möglich ist.
RI: Vor diesem Hintergrund, warum haben dann Sie und vor allem das Mädchen so etwas riskiert?
BF: Wir haben uns geliebt und wollten nicht voneinander getrennt werden. Als meine Mutter unsere Heirat angesprochen hat und die Familie des Mädchens darauf negativ reagiert hat, war das Mädchen sehr traurig und hat geweint, weil sie gedacht hat, dass wir niemals heiraten würden. Ich habe ihr vorgeschlagen, heimlich zu heiraten, damit, wenn wir künftig jemand anderen heiraten sollten, angeben können, dass wir vergeben sind. Sie war damit auch einverstanden. Außerdem waren wir damals sehr jung, und uns war nicht bewusst, dass unser Vorgehen solche Konsequenzen nach sich ziehen würde.
RI: Und das Mädchen konnte das Haus ihrer Familie verlassen und Sie heiraten, ohne dass das jemand bemerkt hat?
BF: Das Mädchen hat eine Freundin namens XXXX, das sie regelmäßig besucht hat. Unter dem Vorwand, dass sie ihre Freundin besuchen würde, haben wir uns einige Mal für ca. 15 Minuten getroffen. An dem Tag, als wir uns trauen ließen, ist sie ebenfalls mit der Ausrede, dass sie XXXX besuchen würde, von zu Hause weggegangen.
RI gibt BFV [Vertreterin des BF] die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und in der Provinz Kunduz sowie betreffend Ehrenmorde bezüglich Frauen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.06.2016) sowie ein Gutachten des Ländersachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly vom 24.06.2015 zum Thema "Flucht eines Mädchens zum Hause des Freundes und die Konsequenzen" in das gegenständliche Verfahren ein.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Dem BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt. Der RI gibt BF und BFV die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
BFV: Der BF hat heute seinen Fluchtgrund konkret widerspruchsfrei und lebensnah geschildert. Er ist in Afghanistan einer Verfolgung seitens der Familie der Angetrauten ausgesetzt und sind die staatlichen Behörden keinesfalls willens oder in der Lage, dem BF Hilfe bzw. Schutz zu gewähren. Laut dem SV-Gutachten ist die Tat, die der BF durchgeführt hat, eine Straftat, vor allem in der paschtunischen Stammesgesellschaft. Laut den Länderfeststellungen sind Ehrenmorde nach wie vor üblich, und es könnte gut möglich [sein], dass [dies] der Vermählten des BF auch passiert sein könnte. Laut dem Sachverständigen reicht eine lose Begegnung eines Mädchen mit einem jungen Mann, um von der Familie des Mädchens verprügelt zu werden bis hin, dass man bei der Polizei angezeigt wird. Das, was der BF gemacht hat, ist mehr als eine lose Begegnung, er hat seine Freundin ohne Einverständnis seiner oder ihrer Familie geheiratet und ist deswegen einer lebensbedrohenden Situation in Afghanistan ausgesetzt. Da dies auch nach der Scharia geahndet wird, werden in solchen Fällen Personen ausgepeitscht bzw. gesteinigt. Da die Vermählte des BF aus einer paschtunischen Familie stammt und diese auch bei der Nationalarmee tätig sind oder waren, ist keinesfalls auszuschließen, dass an dem BF ein Ehrenmord verübt wird, da er durch seine Tat die Ehre dieser Familie vernichtet hat. Aus all diesen Gründen ersuche ich das Gericht, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
[...]
RI befragt BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich habe meine Fluchtgründe heute ausführlich dargelegt und habe im Rahmen dieser Verhandlung von meinen persönlichen Schwierigkeiten erzählt. Wenn man in einem Land mit dem Tod bedroht wird, kann man nicht mehr dorthin zurückgehen.
Die Beschwerde habe ich deswegen eingebracht, weil meine Flucht ursprünglich nur wegen der Entführung meines Vaters gewesen ist, ich aber mittlerweile persönlich in Afghanistan mit dem Tode bedroht bin.
BFV: Der BF kann das nicht beweisen, da er keinen Kontakt zu seiner Familie hat und der Nachbar, mit dem er Kontakt hatte, diesen abgebrochen hat. Wenn man dem BF nicht glaubt, dass er einer Verfolgung ausgesetzt ist, könnte man vor Ort Recherchen tätigen.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 30.11.2011 und der Einvernahmen vor dem BAA am 06.12.2011 und am 11.05.2012 sowie vor dem BFA am 22.01.2015, die vom BF vorgelegte Tazkira, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Lage der Turkmenen in Afghanistan vom 12.02.2015 sowie die Bescheide des Bundesamtes und die Beschwerden, gegenständlich jene vom 27.02.2015
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 198 bis 257 und 626 bis 636)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.05.2016
Einsicht in die vom BVwG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und in der Provinz Kunduz sowie betreffend Ehrenmorde bezüglich Frauen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.06.2016) sowie ein Gutachten des Ländersachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly vom 24.06.2015 zum Thema "Flucht eines Mädchens zum Hause des Freundes und die Konsequenzen".
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX (alias XXXX alias XXXX), ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi, Paschtu, Deutsch und Englisch.
Das Zulassungsverfahren hat - auch nach dem negativen Ergebnis einer Nachschau im EURODAC - keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Der BF hat sein Vorbringen, dass er wie sein Vater, der von Taliban entführt worden sei, verfolgt werde, und sein nachträglich erst in der Beschwerde geltend gemachtes Vorbringen, dass er wegen der Eheschließung mit einem paschtunischen Mädchen von dessen Familie verfolgt werde, nicht glaubhaft gemacht und konnten somit asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 30.05.2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016):
Verfassung:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).
Afghanistans Präsident und CEO:
Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).
Regierungsbildung:
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).
Parlament und Parlamentswahlen:
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).
Parteien:
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015).
Sicherheitslage:
Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 01.06.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).
Rebellengruppen:
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive:
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida:
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk:
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat:
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).
Drogenanbau:
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer:
Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte:
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015).
Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015).
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansäßige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Behandlung nach Rückkehr:
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen:
Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar):
Die Unsicherheit im Norden und Nordosten hat sich, unter anderem durch die temporäre Einnahme der Stadt Kunduz durch die Taliban, verstärkt. Ein Zunahme der Vorfälle in dieser Region wurden in den Provinzen Sar-e Pul, Faryab, Jawzjan, Kunduz und Takhar registriert (UN GASC 10.12.2015).
Kunduz:
Gewalt gegen Einzelne
44
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
291
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
69
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
48
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
7
Andere Vorfälle
3
Insgesamt
462
Im Zeitraum 01.01. -
31.08. 2015 wurden in der Provinz Kunduz 462 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).
Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City. Es grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen.
Die Provinz hat sechs Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad. Die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Die Bevölkerung der Provinz wird auf 1.010.037 geschätzt (UN OCHA 26.08.2015).
Die Stadt Kunduz ist strategisch wichtig, nicht nur für Afghanistan (Deutsch Welle 30.09.2015). Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Tailban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Ferner liegt in Kunduz eine wichtige Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (Deutsch Welle 30.09.2015). Die temporäre Einnahme der Stadt Kunduz [28.09. - 13.10.2015] durch die Taliban - die erste Provinzhauptstadt, die seit 2001 von den Taliban eingenommen wurde - markierte die erhöhte Intensität des Konfliktes und war ein großer Rückschlag für die afghanische Regierung. Den nationalen afghanischen Sicherheitskräften war es möglich, bis zum 31.10.2015, nicht nur die Stadt Kunduz, sondern 13 weitere Distriktzentren im Norden und Süden wieder unter ihre Kontrolle zu bringen (UN GASC 10.12.2015).
Der Führer der Hezb-e Islami - Gulbudinn Hekmatyar - kritisierte die Taliban öffentlich für ihre Einnahme von Kunduz und gab eine Agenda für Friedensverhandlungen vor (UN GASC 10.12.2015). Sowohl die Taliban als auch IMU-Kämpfer, die dem IS Treue geschworen haben, haben sich Kunduz als Ziel ihrer Frühlingsoffensive 2015 gesetzt, um sie als strategische Basis für größere Kampagnen im Norden zu verwenden. Der Kampf um Kunduz offenbarte Verbindungen zwischen den Taliban in Nordafghanistan und Zentralasien mit kaukasischen Aufständischen, welche dem IS Treue geschworen haben. Nachdem geschätzte 2.000 Talibanaufständische fünf der sieben Distrikte erobert hatten, rückten sie bis zehn Kilometer vor den strategisch gelegenen Flughafen der Provinz vor und konnten Boden im Distrikt Gul Tepe gewinnen, der an die Nordwestgrenze der Stadt Kunduz grenzt. Die Regierung versuchte im Sommer 2015 mit Hilfe US-amerikanischer Luftangriffe, verlorenes Territorium zurückzuerobern. Seit Ende September 2015 hatten die Regierungskräfte die Kontrolle über den Flughafen Kunduz (RFE/RL 9.2015).
Der Fall der Stadt Kunduz hatte für die Taliban, neben materiellen Vorteilen, auch einen erheblichen Propagandawert. Die Entwicklung unterstrich auch die Defizite der afghanischen Sicherheitskräfte in Bereichen Logistik und Planung, Geheimdienst und Luftunterstützung, aber auch die Notwendigkeit der stärkeren Kooperation zwischen Sicherheitskräften und zivilen Autoritäten. Auch gab es Vorschläge zu einer Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Xinhua 21.12.2015;
Khaama Press 22.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Pajhwok 24.04.2015;
Tolonews 21.02.2015).
Ehrenmorde:
Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 02.07.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "Davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden (USDOS 25.06.2015).
Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 02.07.2014; vgl. USDOS 25.06.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91 % der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65 % der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.06.2015).
3.2.3. Das BFA brachte weiters eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.02.2015 über die Lage der Turkmenen in Afghanistan ein, die hauptsächlich Berichte über Kämpfe zwischen Taliban und Turkmenen enthielten.
3.2.4. In das Verfahren eingebracht wurde weiters ein Gutachten des Ländersachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly vom 24.06.2015 zum Thema "Flucht eines Mädchens zum Hause des Freundes und die Konsequenzen", das die oben dargelegten Verhältnisse im Herkunftsstaat im Wesentlichen bestätigt und näher ausführt.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari, Farsi und Paschtu sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BAA bzw. BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesamt vor, dass die Taliban vor fünf Monaten seinen Vater entführt hätten, da er für eine Firma als Fahrer gearbeitet hätte, die mit den Amerikanern zusammenarbeite.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Der BF hat mehrfach angegeben, über Belege für seine diversen Vorbringen zu verfügen (Schulunterlagen, Drohbriefe der Taliban, Heiratsurkunde) und sich bemühen zu wollen, sie vorzulegen, hat aber schließlich lediglich seine Tazkira im Verfahren vorgelegt. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Zunächst erscheint die persönliche Glaubwürdigkeit des BF, bei dem es sich um einen tüchtigen jungen Mann handelt, schon dadurch beeinträchtigt, dass er mehrfach widersprüchliche und unplausible Angaben zu seinem Alter bzw. Geburtsdatum gemacht hat. Anfangs wurde aufgrund seiner Angaben der 20.09.1996 als Geburtsdatum festgehalten. Später gab er an, er wisse sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender nicht, aber seine Mutter habe ihm gesagt, er sei am 20.09.1995 geboren. Noch später im Verfahren korrigierte er dieses Datum noch einmal auf den 20.09.1994.
Der BF gab an, er spreche mehrere Sprachen (Dari, Farsi, Paschtu, Englisch und inzwischen auch gut Deutsch) und habe neun Jahre lang die Schule besucht. Er reiste zum Teil per Flugzeug und hat in Österreich mehrfach Zeugnis über gute Integration abgelegt. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Behauptung, er wisse nicht, wo auf der Landkarte sein Geburtsort zu finden sei und in welchem Distrikt seiner Heimatprovinz Kunduz dieser Ort liege, unplausibel und unglaubhaft.
Auch sein Versuch einer Erklärung in der Verhandlung vor dem BVwG, einige Unstimmigkeiten und Unplausibiltäten in seinen Angaben würden darin begründet sein, dass bei seiner Erstbefragung und bei seinen ersten beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt ein iranischer Dolmetscher in der Sprache Farsi mit ihm gesprochen habe, wohingegen seine Muttersprache Dari sei, können nicht überzeugen, da der BF diese drei Niederschriften alle persönlich unterfertigt und laut Niederschrift keinerlei Einwände gegen die Dolmetscher vorgebracht hat.
Dazu kommt, dass es aus Sicht des erkennenden Gerichts nach Einsicht in alle Niederschriften im Verwaltungsakt über die Befragungen und Einvernahmen des BF - im Gegensatz zur Einschätzung der belangten Behörde - sowie nach dem persönlichen Eindruck in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dem BF nicht gelungen ist, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.
Das Vorbringen des BF war insgesamt recht vage und undetailliert und mehrfach widersprüchlich und unstimmig. Dass seine Familie in ein anderes Dorf gezogen sei und keinerlei Kontakt mehr mit ihm habe, entspricht nicht der Lebenserfahrung mit Flüchtlingen aus Afghanistan, schon gar nicht mit solchen mit guter Schulbildung, die mehrere Sprachen beherrschen, per Flugzeug reisen und üblicherweise gute Kenntnisse über moderne Telekommunikationsmedien haben. Die Behauptung, dass sein Bruder (überhaupt) nicht arbeiten könne, da er seinerzeit eine Armverletzung erlitten habe, blieb vage und erscheint nach den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht plausibel und somit nicht glaubhaft - und rundet somit das Bild der Unglaubhaftigkeit der Angaben des BF betreffend seine Fluchtgründe ab.
Deutlich unglaubwürdig wurde das Fluchtvorbringen bei seiner ergänzenden Einvernahme vor dem BFA am 22.01.2015, bei der er mehrere Angaben machte, die von vorher im Verfahren gemachten doch erheblich abwichen. So transportierte sein Vater nun plötzlich zum Schluss nicht mehr Mehl oder Lebensmittel, sondern war für einen Sicherheitsdienst tätig. So wusste der BF nunmehr Angaben über den Vorfall zu machen, bei dem sein Vater mit den Taliban zusammengestoßen sei, wohingegen er früher angegeben hatte, er wisse darüber nicht näher Bescheid. Und schließlich gab er nun an, sein Vater sei seit Ende 2010 verschollen, während sich aus seinen früheren Angaben ein Verschwinden Mitte 2011 ergeben hatte ("vor fünf Monaten" im November).
Gänzlich unglaubwürdig wurde das Vorbringen aber durch seine erstmalige (unglaubhaft steigernde) Angabe - soweit dies nicht schon ohnehin dem Neuerungsverbot im Asylverfahren unterliegt - in seiner Beilage zur gegenständlichen Beschwerde, in der er angab, dass er Verfolgung durch die Familie eines paschtunischen Mädchens zu befürchten habe, da er dieses ohne Einwilligung der Eltern geheiratet habe. Auf Vorhalt, dass sie sich dabei doch auf ein extrem riskantes Verhalten eingelassen hätten - immerhin drohe ihnen bei einem Bekanntwerden der Heirat der Tod (Steinigung) -, gab der BF lapidar an, sie seien eben noch jung und unerfahren gewesen und hätten gehofft, dass beide nunmehr keine andere Person mehr heiraten könnten, denn dann könnte man sagen, das ginge nicht, er bzw. sie sei schon verheiratet [Anmerkung: auch das entspricht wohl nicht gänzlich den gesellschaftlichen Usancen im Herkunftsstaat].
Der BF hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Er wurde mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF - auch in jugendlichem, beinahe volljährigem Alter - grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, weichen jedoch in den behördlichen Einvernahmen in wesentlichen Details insofern erheblich voneinander ab, als man aufgrund der Intensität derartiger Vorfälle davon ausgehen muss, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben sind, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.
Bei dem Vorbringen, dass er sich heimlich verheiratet habe, bleibt noch offen, wie der BF der Meinung sein konnte, ein solches Verhalten sei nicht wesentlich und er müsse es nach seiner Flucht auf einen anderen Kontinent mit anderer Kultur und anderer Sprache im Verfahren um sein beantragtes Asyl bei der Geltendmachung seiner Fluchtgründe zunächst - und das über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren - nicht erzählen. Dies noch abgesehen davon, dass der BF angab, er fürchte sich vor den Taliban und müsse seine Familie ernähren, während er sich für den weiteren Verbleib und das Schicksal seiner angeblichen Ehefrau anscheinend gar nicht mehr interessiert hat.
Zusammengefasst schilderte der BF eine völlig konstruiert wirkende Geschichte. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.
Der BF wurde mehrmals ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem Vorbringen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubhaft zu bewerten. Dies auch deshalb, weil der BF auch in der Verhandlung vor dem BVwG keinerlei Unstimmigkeit glaubhaft aufklären konnte.
Der Ermittlungspflicht der Behörde steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde mehrmals aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, welcher Aufforderung der BF offenbar mehrfach nicht nachgekommen ist.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint - und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war.
Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung durch die Taliban oder durch die paschtunischen Familienangehörigen seiner angeblichen Ehegattin hat er jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - verfolgt würde.
Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Diese Feststellungen blieben unbestritten, zumal sie die Grundlage für die Gewährung von subsidiärem Schutz an den BF darstellen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Übergangsbestimmung:
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Neuerungsverbot:
§ 20 BFA-VG lautet:
(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche, zulässige Beschwerde wurde offenbar fristgerecht beim BFA eingebracht (eingelangt am 27.02.2015; das genaue Einbringungsdatum ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen) und nach Vorlage am 03.03.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich mehrere Verfahrensmängel aufgefallen sind (etwa die Vorgangsweisen des Bundesamtes betreffend die Festsetzung des Geburtsdatums des BF und die Verwendung der Sprache, in der der BF einvernommen wurde) und das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung und Abwägung aller Angaben des BF im Verfahren bezüglich der Glaubwürdigkeit seiner Person und der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.
Dem BF wurde insbesondere durch die Einvernahme im fortgesetzten Ermittlungsverfahren - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.02.2015 wurde dem BF nicht im Zuge des Verfahrens, sondern erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da dessen Ergebnis aber zur Begründung der Gewährung von subsidiärem Schutz an den BF herangezogen wurde, erscheint der BF dadurch nicht beschwert und sein Recht auf Parteiengehör daher nicht maßgeblich verletzt.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs im Übrigen dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem Bundesamt - nach Ergänzung des fortgesetzten Verfahrens - keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal das Beschwerdeschreiben selbst kaum eine Begründung aufwies und der Inhalt des diesem beiliegenden Schreibens des BF in "Farsi" - laut amtlich beauftragter Übersetzerin tatsächlich aber in Dari; eine Ungenauigkeit, die umso auffallender ist, als der BF in seiner Einvernahme vor dem BVwG angab, er führe mehrere Unstimmigkeiten darauf zurück, dass bei seiner Erstbefragung und bei seinen ersten beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt ein iranischer Dolmetscher in der Sprache Farsi mit ihm gesprochen habe, wohingegen seine Muttersprache Dari sei - zum einen dem Neuerungsverbot unterliegt und zum anderen auch aufgrund seiner Unplausibiliät und Unbelegtheit nicht glaubhaft gemacht werden konnte (näher dazu siehe oben Punkt 4.1.3. Beweiswürdigung).
Das Vorbringen in einer der Eingaben seiner Vertreter im Zuge des Verfahrens, der BF werde als Angehöriger der Minderheit der Turkmenen asylrelevant verfolgt, blieb unbegründet und ohne jeglichen konkreten Bezug zum Vorbringen des BF und somit völlig haltlos.
5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides (§ 3 AsylG, Asyl):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
5.2.4.1.1. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
5.2.4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Taliban oder durch die Familie seiner angeblichen paschtunischen Ehegattin, nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass kein Asyl zu gewähren ist, wenn eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft ist, entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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