W168 1431411-1•BVwG W168 1431411-1
W168 1431411-1Tribunal administratif fédéral27 juin 2016
Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion
W168 1431411-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 04.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG und gab hierbei an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.
Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Landespolizeikommando Burgenland am 04.08.2012 gab die beschwerdeführende Partei zusammenfassend an, sie habe Somalia zunächst mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Von dort sei sie schlepperunterstützt per Kastenwagen und mit dem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. An der griechischen Grenze seien sie jedoch von den örtlichen Behörden aufgegriffen worden und hätten ein Schreiben erhalten, dass sie Griechenland innerhalb von 30 Tagen verlassen müssten. Die beschwerdeführende Partei sei daraufhin mit einem Bus nach Athen gefahren, wo sie für 9 Monate gelebt und einen Schlepper für die Fahrt nach Österreich ausbezahlt habe. Für Inanspruchnahme des Schleppers von Griechenland nach Österreich habe sie über EURO 3.500,-, für die Route von Somalia bis Griechenland ca. $ 1400,-
aufgewandt. Der Schlepper habe sie in einer größeren Gruppe von einem Quartier in Thessaloniki nach Mazedonien gebracht. Sie hätten eine Nacht in einem Quartier verbracht und wären danach mit dem Bus nach Serbien gefahren. Von dort aus wären sie mit dem Taxi sowie mit diversen PKWs mehrere Stunden gefahren und in Österreich festgenommen worden. Über die Schlepper würde sie keine näheren Angaben machen können, da es verschiedene gewesen wären. Befragt zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat führte sie aus, dass seit 1996 in Somalia Krieg zwischen der Regierung und den Al Shabaab Islamisten herrsche. Die Islamisten hätten sie aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Als die beschwerdeführende Partei sich geweigert hätte, für die Gruppierung zu kämpfen, wäre sie von Al-Shabab mit dem Tod bedroht worden.
Am 04.09.2012 wurde die beschwerdeführende Partei einer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX, unterzogen. Im Zuge dieser Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei gesund, könne keine Dokumente vorlegen und habe bisher vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Zu ihren Lebensumständen befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie minderjährig sei und in ihrem Heimatort von 2000 bis 2009 die Grundschule besucht hätte. Sie hätte keine Verwandten innerhalb der EU, in Norwegen oder Island. Das genaue Geburtsdatum hätte ihr ihre Mutter gesagt. Der beschwerdeführenden Partei wurde am Ende der Einvernahme aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der angegebenen Altersangaben eine Ladung zur Altersfeststellung für den 14.09.2012 ausgefolgt und sie wurde aufgefordert, persönlich zur Untersuchung zu erscheinen.
Aus dem medizinischen Gesamtgutachten vom 25.09.2012 der multifaktoriellen Altersuntersuchung des Beschwerdeführers am 14.09.2012 geht zusammengefasst hervor, dass ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20-25 Jahre bei der beschwerdeführenden Partei vorliegend sei. Unter Berücksichtigung einer gewissen Schwankungsbreite ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren.
Am 10.10.2012 wurde die beschwerdeführende Partei einer erneuten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, unterzogen.
Nach Vorhalt des Gesamtgutachtens zur multifaktoriellen Altersuntersuchung vom 25.09.2012 und der Aufklärung über die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme, erwiderte der Beschwerdeführer, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Er hätte nie eigene Dokumente gehabt, die sein Alter belegen könnten.
Mit Verfahrensanordnung wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und das Geburtsdatum mit 14.09.1994 festgelegt.
Nach Zulassung des Asylverfahrens erfolgte am 22.10.2012 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt. Die beschwerdeführende Partei führte dabei aus, gesund zu sein und im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte zu haben. Sie würde in Österreich von einem monatlichen Taschengeld leben und einen Deutschkurs besuchen. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wäre sie nicht, österreichische Freunde hätte sie auch nicht. Die beschwerdeführende Partei gab an, strafrechtlich unbescholten zu sein und über kein Eigentum im österreichischen Bundesgebiet zu verfügen. Zur Situation im Herkunftsstaat befragt, führte der Beschwerdeführer aus, der Religionsgemeinschaft der Moslems und dem Clan der Hawiye anzugehören und im Herkunftsstaat 4 Jahre die Grund-und Mittelschule besucht zu haben. Sein Vater wäre bereits verstorben und er hätte fünf Halbgeschwister, einen Stiefvater und eine Mutter, die alle in Mogadischu leben würden. Auch Tanten und Onkeln würden im Herkunftsstaat leben. Mit seiner Mutter wäre er in regelmäßigen telefonischen Kontakt und sie würde ihm über die Sicherheitslage in Somalia berichten. Im Jahr 2007 wäre die Familie aufgrund des Krieges in Mogadischu in ein Flüchtlingscamp geflohen. Ihren Lebensunterhalt hätte die beschwerdeführende Partei durch den Verkauf von Waren erwirtschaftet. Im Herkunftsstaat wäre sie weder Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins noch Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Zu ihrer Reiseroute befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, zuerst von Somalia nach Syrien geflogen zu sein. Nach einigen Tagen Aufenthalt wäre sie in die Türkei gereist. Dort hätte sie sich 3 Monate aufgehalten und wäre danach schlepperunterstützt nach Griechenland gereist, wo sie einen Schlepper kennengelernt hätte, der ihr auch die Weiterfahrt und Einreise nach Österreich ermöglicht hätte.
Nach Aufforderung die konkreten Gründe für ihre Ausreise aus Somalia ausführlich und vollständig darzulegen, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass sie Somalia wegen der Al Shabaab verlassen hätte. Sie wäre wie alle gleichaltrigen Jugendlichen von 2 Mitgliedern der Terrormiliz bei ihrem Geschäft angesprochen worden. Sie würde benötigt werden, ihre Religion zu verteidigen. Sie hätte diesen jedoch zunächst geantwortet, dass sie sich in einer schwierigen Lage befinden würde, da sie um ihren Stiefvater kümmern und ihre Mutter unterstützen müsse und deshalb sich dieser Miliz nicht anschließen wolle. Auch die Mutter der beschwerdeführenden Partei hätte sich Sorgen gemacht und ihr davon abgeraten, sich der Al Shabaab anzuschließen. Sie hätte ihr daraufhin versichert, sich nicht der Terrormiliz anschließen werden würde. In Folge hätte sie jedoch Angst bekommen, da ein Schulkollege ermordet worden wäre nachdem er sich geweigert hätte, der Al Shabaab Gruppierung anzuschließen. Eines darauffolgenden Tages wären wieder vier Männer zum Wohnhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten zu diesem gesagt, er solle bereit sein, am Krieg teilzunehmen. Aus Angst hätte er der Rekrutierung zugestimmt. Seine Mutter hätte ihn jedoch aufgefordert, zu seiner Tante zu fahren und unterzutauchen. Die Terrorgruppierung hätte auch einen Nachbarn getötet, da dieser Lebensmittel der UNO gekauft hätte und seine Mutter bedroht, ihr entweder die beschwerdeführende Partei auszuliefern oder einen Geldbetrag zu zahlen. Da ihre Mutter ihr diese Geschehnisse geschildert hätte, wäre die beschwerdeführende Partei aus ihrem Heimatland geflohen.
Befragt, weshalb die Al Shabaab gerade den Antragsteller als Kämpfer rekrutieren sollte, gab er an, dass die Terrormiliz aufgrund ihrer Schwächung nach Verstärkung suchen würde und alle Jugendliche seines Alters angesprochen und aufgefordert hätte, sich der Organisation anzuschließen. Er hätte die Männer, welche ihn angesprochen hätten, aus der Nachbarschaft gekannt, sich jedoch aufgrund der Pflegebedürftigkeit seines Stiefvaters geweigert, sich ihnen anzuschließen.
Bereits vor der angeblichen Zwangsrekrutierungsversuche hätten ihn zwei jugendliche Mitglieder geschlagen, da er mit seiner Schwester am Markt unterwegs gewesen wäre. Der Grund dafür wäre gewesen, dass Al Shabaab jungen Männern nicht erlaubt hätte, in Begleitung eines Mädchens spazieren zu gehen. Zudem hätte die Gruppierung den Beschwerdeführer in einen Container gesperrt, da sie ihren Mitgliedern verbiete, in kurzen Hosen Fußball zu spielen.
Alle Fragen bezüglich einer möglichen Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung, Rasse, Religion oder Nationalität/Volksgruppe wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Sie hätte nie Probleme mit Behörden oder Militär gehabt und wäre auch nie in Strafhaft gewesen. Im Heimatland würde kein Haftbefehl gegen sie bestehen, im Falle einer Rückkehr würde sie jedoch Al Shabaab umbringen. Allgemeine Fragen über Somalia konnte die beschwerdeführende Partei beantworten. Zu dem ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten betreffend und der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gab sie an, dass diese grundsätzlich stimmen würden, Al Shabaab ihr Netzwerk jedoch auch außerhalb Somalias hätte.
Einem Bericht der PI XXXX vom 30.10.2012 ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei wegen Verdacht der Körperverletzung bei der StA XXXX angezeigt wurde.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I) und erkannte ihr gemäß § 8 Abs 1 AsylG den Status als subsidiär Schutzberechtigter zu (Spruchpunkt II). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihr bis 30.11.2013 erteilt. (Spruchpunkt III). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte festgestellt werden, dass der beschwerdeführende Partei bei einer Zurückweisung, Zurück-oder Abschiebung nach Somalia eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohen könnte.
Die beschwerdeführende Partei brachte gegen Spruchpunkt I des Bescheides fristgerecht Beschwerde. ein. Zusammenfassend wurde hierzu ausgeführt, dass sie glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht hätte, ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund von Zwangsrekrutierung verlassen hätte müssen und würde aus religiösen und politischen Gründen verfolgt werden. Die Verfolgung durch die versuchte Zwangsrekrutierung der Al Shabaab würde einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers darstellen. Die Terrormiliz würde weiterhin große Teile Süd -und Zentralsomalias kontrollieren und Indiz für eine weitere Verfolgungsgefahr wären die bereits erfolgten Verfolgungshandlungen gegenüber dem Antragsteller. Die Verfolgung wäre dem somalischen Staat aufgrund seiner Schutzunfähigkeit eindeutig zuzurechnen. Es wäre keineswegs erforderlich, dass eine Verfolgung unmittelbar staatlichem Handeln zugerechnet werden müsse. Personen, die von religiösen Normen abweichen würden, wären der Gefahr einer politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt. Jeder, der sich einer Zwangsrekrutierung widersetzen würde, wäre als regierungstreu und als Feind der Al Shabaab zu qualifizieren. Eine Verfolgung aufgrund von Zwangsrekrutierungsversuchen wäre damit jedenfalls eine asylrelevante politische Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer würde auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, der Clanzugehörigkeit der Hawiye und seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen Männer, einer Verfolgung ausgesetzt sein. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Stellungnahme vom 13.11.2014 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie in Österreich gut integriert wäre und einen großen Freundeskreis hätte. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab das Land verlassen müssen und würde aus religiösen und politischen Gründen sowie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werden.
Der Stellungnahme wurden mehrere Berichte bezüglich Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab und der prekären Sicherheitslage in Somalia sowie ein Österreichisches Sprachdiplom A1, eine Bestätigung für die Warteliste für einen Deutschkurs, ein Externistenprüfungszeugnis und ein AMS Abschlussbericht zum Kurs "Vorbereitung und Stabilisierung" angeschlossen.
Am 26.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei, sowie einer gewillkürten Rechtsvertreterin der Diakonie Flüchtlingshilfe statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung führte die beschwerdeführende Partei zusammenfassend aus, dass es ihr gesundheitlich gut gehe und der Verhandlung problemlos folgen könne. Sie verstehe den Dolmetscher und habe keine Einwände gegen ihn. Befragt, weshalb sie die Beschwerde erhoben habe, gab sie an, dass sie mit der Entscheidung nicht zufrieden gewesen wäre. Auf die Frage, weshalb die Terrororganisation ausgerechnet an der Person der beschwerdeführenden Partei besonderes Interesse haben sollte, erwiderte sie, dass die Lage in Somalia schlecht wäre und auch Nachbarn und Freunde das Land verlassen hätten. Da sie zwei Mitglieder der Al Shabaab persönlich kennen würde, wäre sie davon überzeugt, dass diese sie im Falle einer Rückkehr töten würden. Es wäre ein Gesetz der Al Shabaab, Deserteure der Organisation umzubringen. Da die Terrormiliz nach wie vor in Mogadischu aktiv wäre, würden sie ihre Bekannte ausfindig machen und entweder unter ihre Kontrolle bringen oder ermorden. Die Länderfeststellungen würden nicht mit der tatsächlichen Realität übereinstimmen, dass die Mitglieder der Al Shabaab sich tagsüber als gewöhnliche Menschen tarnen und nur in der Nacht als Kämpfer aktiv wären. Auf eine weitere Nachfrage des Richters, weshalb die beschwerdeführende Partei von besonderem Interesse für die Al Shabaab sein sollte, führte diese aus, dass es Auseinandersetzungen zwischen der Terrororganisation und Regierungsmitgliedern gegeben hätte und die 2 Mitglieder der Organisation, die der beschwerdeführenden Partei bekannt wären, zu ihr und ihrer Mutter gekommen wären, um Geld zu verlangen. Sie hätten Angst bekommen, dass die beschwerdeführende Partei sie gegenüber der Regierung als Mitglieder der Al Shabaab preisgegeben könnte. Die somalische Regierung würde sie nicht schützen können und sie würde in Angst leben müssen.
Befragt, weshalb nur die beschwerdeführende Partei selbst und trotz weiterer Anwesenheit in Somalia nicht auch weitere Familienangehörige von der Terrormiliz konkret bedroht werden, entgegnete diese, dass ihre Familie ebenfalls in Angst leben würde und ein Bruder aufgrund der andauernden Bedrohungen bereits nach Äthiopien geschickt worden wäre. Nach einem erneuten Hinweis auf die Länderfeststellungen, dass Zwangsrekrutierungen neuerdings in Mogadischu nicht mehr stattfinden würden, erwiderte sie, dass es vor 2 Monaten einen Kampf zwischen den Regierungstruppen und Al Shabaab gegeben hätte und viele Jugendliche aus Mogadischu entführt worden wären. Auf eine weitere Nachfrage, weshalb gerade die beschwerdeführende Partei im Konkreten von der Terrormiliz zwangsrekrutiert worden wäre, gab sie an, dass alle Jugendlichen, die im Gebiet der beschwerdeführenden Partei gewohnt hätten, angesprochen worden wären. Der Richter gewährte in Bezug auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der gegenwärtigen Vornahme von Zwangsrekrutierungen in Mogadischu eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage von konkreten diese Aussage untermauernden Informationen.
Zur Reiseroute befragt, führte der Beschwerdeführer abschließend aus, dass sie aus Somalia kommend zunächst nach Kenia gelangt sei. Danach wäre sie nach Dubai geflogen. In Folge wäre er nach Damaskus geflogen. Schließlich wäre sie über die Türkei nach Griechenland gelangt. Nach monatelanger Haft in dortigen Haftanstalten wäre sie über Mazedonien und Serbien nach Österreich gefahren. In keinem dem Weg nach Österreich durquerten Ländern wäre er bedroht worden. Er selbst hätte kein bestimmtes Zielland gehabt, seine Freunde hätten jedoch Deutschland als Zielstaat ausgewählt. Er wäre in Österreich angehalten worden und aus diesem Grund hätte er in Österreich seinen Asylantrag stellen und wegen der Registrierung hier bleiben müssen. Die gesamten Reisekosten in Höhe von 3500 Euro und 1500 Dollar hätte sein Onkel aus Somalia getragen. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer einen Großteil des Geldes für seine Weiterreise von Griechenland nach Österreich aufgewendet hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass in Griechenland sein Leben wegen der Bedrohung durch Skinheads und der Polizei in Gefahr gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften, das niederschriftliche Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 und die Beschwerdeschrift samt ergänzenden Schriftsätzen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. 1: Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht demnach nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Somalia. Die beschwerdeführende Partei hat keine gesundheitlichen Probleme oder psychische Beeinträchtigungen. Ihre Familienangehörigen befinden sich nach wie vor in Somalia. Sie ist volljährig und absolviert Deutschkurse.
1.2. Im für die beschwerdeführende Partei relevanten Heimatstaat Somalia ist die Partei keinen konkreten individuellen Verfolgungen ausgesetzt. Es droht ihr nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Somalia basierend auf den Länderinformationen des Bundesasylamtes mit Stand April 2016 (gekürzt und zusammengefasst durch das Bundesverwaltungsgericht):
Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:
? Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.
? In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).
Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:
? In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren.
? Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen.
? Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden.
? Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt).
? Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle.
? Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM.
? Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM.
? Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze.
? Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen.
? Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.
? Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Bild kann nicht dargestellt werden
(EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
1.1.1. Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)
Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).
Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).
Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).
In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).
In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
2.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
? Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
? Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
? Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
? Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
? Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
? Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
? Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
? Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
1.4. Der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft keine sie unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte.
1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Somalia aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von verifizierbaren Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Somalia stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Sprachkenntnisse.
2.2. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
2.3. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen und Ausführungen hinsichtlich der Nichterstattung von glaubhaften Gründen die für die Annahme einer auch pro futuro mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden konkreten und unmittelbar aufgrund der GFK bestehenden Gefährdung sprechen sind logisch nachvollziehbar und begründet seitens der Behörde dargelegt worden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft darlegen warum sie konkret und unmittelbar bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia eine sie konkret betreffende asylrelevante individuelle Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen hätte. Warum die Al Shabaab konkret an der beschwerdeführenden Partei noch immer ein derartiges Interesse haben könnte, sodass sie persönlich aus asylrelevanten Gründen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bedroht werden würde, wurde von der beschwerdeführenden Partei nachvollziehbar und konkret nicht dargelegt. Sämtliche diesbezüglichen Aussagen sind ausschließlich allgemein und unspezifisch gehalten. Auch nach diesbezüglicher Nachfrage wurden konkrete Ausführungen, warum sie davon ausgehen würde, auch weiterhin bedroht zu sein nicht erstattet. Konkrete Hinweise hätte sie jedenfalls nicht.
Konkrete Gründe warum die Al Shabaab Milizen insbesondere an der konkreten Verfolgung der beschwerdeführenden Partei auch weiterhin interessiert sein würden, bzw. sie einige Jahre nach Verlassen ihrer Heimat nach einer allfälligen Rückkehr weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret bedrohen würden, konnte die beschwerdeführende Partei nachvollziehbar und glaubhaft nicht anführen. Sämtlichen Aussagen der beschwerdeführenden Partei kann nicht entnommen werden, dass sie konkrete Hinweise hat, dass seitens der Al - Shabaab Milizen weiterhin bedroht werden würde, bzw. gegenwärtig oder zukünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nach ihr gesucht werden würde. Dies insbesondere deshalb, da die beschwerdeführende Partei keinerlei besondere Position oder Stellung, weder in der Hierarchie der Al Shabaab, noch auf Seiten der Regierung hatte, bzw. aus sämtlichen Aussagen der beschwerdeführenden Partei nicht abgeleitet werden, kann dass sie von besonderen Interesse für die Al Shabaab Milizen sein könnte. Sie verfügt weiters über keinerlei besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse, welche für die Al Shabaab derart wesentlich wären, dass sie ein besonderes Interesse gerade an ihrer Person erwecken könnten, sodass sie tatsächlich nach so langer Zeit, die angegebene versuchte Zwangsrekrutierung hat nach eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2012 stattgefunden, noch immer bzw. wieder wegen der Weigerung, für diese Miliz zu kämpfen, erwartbar und konkret nach ihr, insbesondere in einem Gebiet welches wie Mogadischu nicht unter ihrer Kontrolle steht, gezielt suchen würden, bzw., sie auch dort weiterhin konkret bedrohen würden. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist somit nicht davon auszugehen, dass die Al Shabaab Miliz selbst in Gebieten, die nicht unter ihrer militärischen Kontrolle stehen, weiterhin gezielt nach der beschwerdeführenden Partei sucht.
Die beschwerdeführende Partei konnte zudem nicht schlüssig darlegen, warum die Al Shabaab weiterhin gerade an ihrer Person interessiert sein solle, wenngleich weiterhin in Somalia verbliebene Familienmitglieder keiner dieserart Bedrohungen ausgesetzt sind und sich nach den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei weiterhin in Somalia aufhalten können. Warum die beschwerdeführende Partei somit auch noch nach fünf Jahren nach dem Verlassen von Somalia weiterhin durch die Al Shabaab konkret in Mogadischu gefährdet sein sollte, wird von ihr nachvollziehbar und hinreichend bestimmt nicht dargelegt.
Sämtliche Ausführungen, warum die beschwerdeführende Partei annimmt, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia einer asylrelevanten Bedrohung pro futuro ausgesetzt sein würde, sind derart unkonkret, rein spekulativ und unbestimmt, sodass diese Aussagen für den erkennenden Richter aus seinem persönlichen Eindruck heraus, dies auch unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia, als eindeutig zu wenig substantiiert, zu unkonkret und auch als unglaubwürdig zu bewerten waren.
Wenn die beschwerdeführende Partei während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht allgemein ausführt, dass sie im Internet gelesen habe, dass auch gegenwärtig viele Jugendliche in Mogadischu vor einigen Monaten entführt worden wären, ist diesbezüglich festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei auch mit diesen, im eindeutigen Widerspruch zu den vorliegenden Länderinformationen stehenden Ausführungen, keine konkrete und unmittelbare Bedrohung ihrer Person glaubhaft darlegen konnte. Dieserart Ausführungen werden ausschließlich unbelegt in den Raum gestellt. Trotz Gewährung einer Frist zur Nennung der konkreten Quellen für dieserart Informationen werden keinerlei dieserart Aussagen untermauernde Informationen seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegt.
Auch hinsichtlich der von seitens der beschwerdeführenden Partei zu Protokoll gegebenen Ausführungen, wonach sie zwei Al Shabaab Mitglieder kennen würde, die sie bei einer Rückkehr bedrohen würden, kann keine Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung geschlossen werden. Auch diese Ausführungen werden ausschließlich allgemein und unbestimmt ausgeführt. Konkrete Hinweise, die eine diesbezüglich konkrete und asylrelevante Gefährdung glaubhaft machen könnten, werden auch diesbezüglich nicht erstattet. Somit ist auch hinsichtlich dieser Ausführungen festzuhalten, dass es sich bei diesen Ausführungen, dies war auch hinsichtlich dieser Angaben dem erkennenden Richter während der Verhandlung aus seinem persönlichen Eindruck heraus zweifelsfrei erkennbar, um rein spekulative Vermutungen bzw. rein asylzweckbezogene Ausführungen handelt.
Konkrete Hinweise auf eine ihr konkret und unmittelbar drohende Gefährdung konnte die beschwerdeführende Partei trotz mehrmaliger Nachfrage jedenfalls gänzlich nicht anführen.
Bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass sie seitens der Al-Shabaab Miliz gezwungen worden wäre, für diese Miliz zu kämpfen, so ist hierzu festzuhalten, dass alleine unspezifisch gegen alle Personen in einem bestimmten Gebiet gerichtete Erpressungen, oder auch wie in diesem Fall willkürlich vorgenommene Zwangsrekrutierungen noch keine individuelle Verfolgung darstellen, so nicht hierzu ergänzende weitere Elemente einer individualisierten Bedrohung oder Verfolgung treten (vgl. etwa AsylGH vom 28.11.2011 C9 419884 -1/2011/3E)
Dieserart ergänzende Elemente einer individualisierten Bedrohung oder Verfolgung sind in casu jedenfalls aus dem vorliegenen Akteninhalt nicht ersichtlich. Die beschwerdeführende Partei selbst führt während der Einvernahmen aus, dass sie zufällig und ausschließlich aufgrund ihrer Anwesenheit, sowie ihres jugendlichen Alters in damals von der Al Shabaab besetzten Gebieten der Zwangsrekrutierung ausgesetzt worden war. Sie selbst gibt zu Protokoll, dass die Gefährdung einer Zwangsrekrutierung alle Jugendliche in ihrem Alter betroffen habe. Eine konkret auf sie persönlich bezogene Gefährdung bzw. Rekrutierung aus asylrelevanten Gründen ist hierbei sämtlichen Aussagen nicht zu entnehmen. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall versucht wurde, die beschwerdeführende Partei gegen dessen Willen gerade oder aus ausschließlich sie betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihre Reihen zu rekrutieren, sind im gesamten Verfahren somit eindeutig nicht hervorgekommen.
Aufgrund der nachhaltig geänderten Sicherheitssituation in Somalia und insbesondere in den größeren Städten wie Afgooye oder auch Mogadischu, die seit vielen Jahren stabil unter Regierungskontrolle sind, kann auch pro futuro die Gefährdung einer neuerlichen Zwangsrekrutierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich der zu Protokoll gegebenen Ausführungen, dass die beschwerdeführende Partei auch aufgrund der Clanzugehörigkeit auch pro futuro Diskriminierungen fürchte, bzw. sie aufgrund der Zugehörigkeit zum Clan der Hawiye verfolgt werden würde, ist festzuhalten, dass dieserart Ausführungen ohne jegliche Deckung in den Aussagen der beschwerdeführenden Partei während der Einvernahmen vor der ersten Instanz zu finden, erstmalig ausschließlich und unbestimmt in der Beschwerde geäußert wurden. Konkrete Anhaltspunkte, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich unmittelbar und persönlich konkret aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Hawiye eine asylrelevanten Verfolgung, insbesondere in Mogadischu, gegenwärtig zu erwarten hätte, sind nicht mit den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen hinsichtlich der Lage von Minderheitsclans in Somalia bzw. Mogadischu in Übereinstimmung zu bringen. Zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers betreffend ist festzuhalten, dass aus dem bloßen Umstand, dem Clan der Hawiye anzugehören ohne Hinzutreten weiterer gefahrenerhöhender Umstände auf keine asylrelevante Verfolgung, insbesondere in Mogadischu, geschlossen werden kann. Dies ergibt sich aus den im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen aktuellen Länderinformationen zu Somalia. Aus diesen Berichten geht hinreichend deutlich hervor, dass ein asylrelevantes Risiko der Verfolgung allein wegen der Clanzugehörigkeit nicht mehr vorliegt. Es ist den Länderinformationen eindeutig zu entnehmen, dass Angehörige von Minderheitenclans nicht systematisch verfolgt werden, auch wenn es im täglichen Leben zu Benachteiligungen kommen würde. Dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich asylrelevant verfolgt worden wäre, bzw. konkrete Anhaltspunkte hätte, die eine solche Verfolgung tatsächlich glaubhaft erscheinen lassen würden, wurden seitens der beschwerdeführenden Partei nachvollziehbar und konkret jedenfalls nicht dargelegt.
Zur allgemeinen Situation in Somalia ist weiters auszuführen, dass die allgemein schlechte Situation, auch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage, in Südsomalia nicht als geeignet anzusehen ist, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Dies daher, da aus solchen Verhältnissen resultierende Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebenden Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zahl 98/18/0394).
Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme vom 13.11.2014, in welcher allgemein darauf hingewiesen wurde, dass Deserteure nach ihrer Rückkehr nach Somalia der Al Shabaab häufig ermordet werden würden, ist festzuhalten, dass solcherart unbestimmt und allgemein erstattete Ausführungen das Bestehen einer individuellen und konkret bezogen auf die beschwerdeführende Partei auch pro futuro mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehende Bedrohung glaubwürdig nicht belegen. Dies deshalb, da auch dieserart Ausführungen vollkommen unbelegt in den Raum gestellt werden, bzw. diese Ausführungen nicht die aktuelle Situation und Lage von der Al Shabaab nachhaltig befreiter Gebiete und Städte wie Afgooye bzw. Mogadischu berücksichtigen, in die mittlerweile nach den unzweifelhaften Berichten der Staatendokumentation des BFA viele einst seitens der Al Shabaab vertriebene Menschen zurückkehren.
Letztlich ist im Zuge einer Gesamtwürdigung des Verfahrens festzuhalten, dass sich die beschwerdeführende Partei bewusst viele Länder durchquerend schlepperunterstützt illegal gezielt unter Aufwendung hoher Geldmittel nach Mitteleuropa begeben hat, um gerade in Österreich ihren Asylantrag zu stellen.
Sämtlichen Ausführungen die eine auch pro futuro bestehende asylrelevante Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit indizieren könnten war jedenfalls aufgrund oben angeführter Gründe die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der beschwerdeführenden Partei ist es insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihr im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Sämtliche die beschwerdeführende Partei im Einzelfall somit allfällig ausschließlich allgemein treffenden Gefährdungen wurden und werden bereits durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgedeckt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Hinweise, dass eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit angenommen werden könnte, sind nicht hervorgekommen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Somalia ergeben.
Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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