BVwG W159 2105155-1

W159 2105155-1Tribunal administratif fédéral27 juin 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Clanzugehörigkeit, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Texte intégral

BVwG W159 2105155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2105155.1.00

Spruch

W159 2105155-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Somalia, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsbürger, stellte nach illegaler Einreise am 21.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag vor der PI XXXX EAST durchgeführten Erstbefragung gab er an, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Abgaal anzugehören. Er habe keine Schulbildung.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte er aus, in XXXX als Verkäufer tätig gewesen zu sein. Durch diese Arbeit habe er bis im Jahr 2012 seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Ca. Mitte 2012 habe er Probleme mit Bewohnern und Konsumenten bekommen, die mit seinem Arbeitgeber Auseinandersetzungen gehabt hätten. Im Zuge dieses Streits sei er beschossen und dabei verletzt worden (Narben von Schussverletzungen im Brust- bzw. Bauchbereich). Nach etlichen Drohungen gegen seine Person sei er nach XXXX gegangen, um dort in Sicherheit zu leben. Er habe sich, nachdem die Bedrohungen immer ernster geworden seien, zur Ausreise entschlossen, um nicht getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.02.2015 vor dem BFA, RD NÖ, einvernommen. Eingangs der Befragung gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Er sei ledig und kenne in Österreich lediglich Landsleute, die wie er aus Somalia stammen würden. Er besuche einen Deutschkurs.

Er habe noch nie irgendwelche Dokumente besessen.

Er wurde zur Volksgruppe der Abgaal näher befragt.

Zuletzt habe er in XXXX in einem näher bezeichneten Viertel gelebt. Er habe dort bei seinem Arbeitgeber knapp ein Jahr lang in einem Haus gewohnt.

Davor habe er mit seiner Schwester und seiner Mutter in XXXX gelebt. Seine Mutter sei mittlerweile verstorben, seine Schwester habe im Jahr 2001 oder 2002 geheiratet. Sein Vater sei verstorben, als er noch ein kleines Kind gewesen sei.

Seine Familie sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Sie hätten Kühe gehabt und habe er dort auch mitgearbeitet. Seine Schwester und seine Mutter seien auch dort tätig gewesen. Sie hätten rote Bohnen und Wassermelonen angebaut.

Die Ausreise sei von seiner Arbeitgeber organisiert und finanziert worden.

Zu den Gründen für die Ausreise aus Somalia befragt, erklärte er, Anfang 2005 ein Angebot für eine Arbeitsstelle von seinem Cousin erhalten zu haben. Er habe dieser Arbeit angenommen und in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Im Jahr 2012 hätten sie von den Islamisten eine Aufforderung bekommen, bestimmte Lebensmittel, die von NGO's nach Somalia gebracht worden seien, nicht zu verkaufen. Der Geschäftsinhaber sei in XXXX und nicht in XXXX aufhältig gewesen, weshalb der Beschwerdeführer diese Rolle übergehabt habe. Sie seien wiederholt von den Islamisten aufgefordert worden, bestimmte Lebensmittel nicht zu verkaufen. Sie hätten auch gesagt, dass der Geschäftsführer oder Geschäftsinhaber zum Tode verurteilt werden würde, falls sie solche Lebensmittel in einem Geschäft stehen würden. Er habe dies dem Geschäftsinhaber telefonisch mitgeteilt, dass sie eine derartige Aufforderung erhalten hätten. Dieser habe gemeint, dass er zwei Tage abwarten und danach ganz normal die Lebensmittel verkaufen solle.

Im Juni 2012 seien die Islamisten zu ihm ins Geschäft gekommen. Ein Bruder des Geschäftsinhabers sei auch im Geschäft gewesen. Dieser wurde von den Islamisten ausgepeitscht. Dabei habe sich dieser gewehrt und sei erschossen worden. Auch auf den Beschwerdeführer sei daraufhin geschossen worden. Er sei mehrmals getroffen worden. Die Schussverletzungen seien heute noch sichtbar. Er habe damals das Bewusstsein verloren und sei erst in einem Spital in XXXX aufgewacht. Aufgrund seiner schweren Verletzungen sei er ca. sieben bis acht Monate in diesem Spital gewesen. Danach habe er im Haus seines Arbeitgebers in XXXX gelebt. Dieser sei von Islamisten unter Druck gesetzt worden, weshalb dieser nach XXXX geflogen sei. Er habe sich auch verstecken müssen, um nicht von Islamisten gesehen zu werden. Schließlich sei ein Schlepper zu ihm gekommen, der gemeint habe, den Auftrag bekommen zu haben, ihn außer Landes zu bringen, was dieser auch gemacht habe.

Nach weiteren Fluchtgründen befragt, meinte er, ein schweres Leben gehabt zu haben. Er habe Angst gehabt, von den Islamisten gesehen zu werden. Seine Bewegungsfreiheit sei sehr eingeschränkt gewesen. Mit Islamisten meine er die Al-Shabaab Milizen.

Zum Reisepass, mit dem er gereist sei, könne er keine Angaben machen. Diesen habe er vom Schlepper bekommen.

Der Cousin, der ihm den Arbeitsplatz im Lebensmittelgeschäft verschafft habe, heiße XXXX

XXXX. Dieser habe zuerst in seiner Stadt gelebt und habe dann nach

XXXX umsiedeln müssen. Sein Cousin habe damals das Geschäft eröffnet und jemanden gebraucht, dem er vertrauen konnte. Der Cousin sei Inhaber des Geschäftes gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Geschäftsführung übernommen, als der Cousin nach XXXX gegangen sei. Sein Cousin sei im Jahr 2009 dort hingezogen.

Im Geschäft seien Lebensmittel wie zB Mehl, Reis, Zucker und Nudeln verkauft worden.

Die NGO's, die ihnen die Lebensmittel gegeben hätten, könne er nicht alle namentlich nennen. Er könne sich an die Namen XXXX und XXXX erinnern.

Auf Vorhalt, dass XXXX ja die Organisation "Ärzte ohne Grenzen" sei, meinte er, dass von dieser keine Lebensmittel geliefert worden seien. Vielmehr habe diese Material für Spitäler geliefert. Er wisse, dass es verboten gewesen sei, Lieferungen von XXXX anzunehmen.

XXXX habe gratis Medikamente unter der Bevölkerung verteilt. Deshalb habe Al-Shabaab verboten, diese Medikamente anzunehmen.

Wofür die Abkürzung XXXX stehe, wisse er nicht. An sonstige Organisationen, von denen er für das Lebensmittelgeschäft nichts nehmen dürfen habe, könne er sich nicht erinnern.

Über Lautsprecher seien NGOs genannt worden, von denen man keine Geschenke bzw. Hilfslieferungen annehmen dürfe.

Er könne nicht mehr sagen, wann diese Lautsprecheransagen begonnen hätten, es habe diese aber jeden Freitag nach dem Gebet gegeben. Die Aufforderungen der Al-Shabaab, keine Hilfslieferungen anzunehmen, hätten im Jahr 2010 begonnen.

Die Lieferung der Lebensmittel sei vom Geschäftsinhaber von XXXX aus organisiert worden. Sie hätten dann die Lebensmittel durch LKWs geliefert bekommen.

Er erklärte auf ausdrückliche Nachfrage, mit Geschäftsinhaber immer seinen Cousin zu meinen.

Er habe sowohl heimische Produkte aber auch Produkte aus anderen Ländern verkauft, wobei er nicht wisse, aus welchen Ländern diese gestammt hätten.

Er sei wiederholt von den Islamisten aufgefordert worden, die Lebensmittel von NGOs nicht zu verkaufen. Freitagnachmittag nach dem Gebet sei das über Lautsprecher durchgesagt worden.

Befragt, welche Lebensmittel von welchen NGOs die Islamisten verboten haben, meinte er, dazu nichts sagen zu können. Er habe von seinem Cousin gesagt bekommen, dass dies für das Geschäft nicht so wichtig sei. Er sei letztlich nur ein Mitarbeiter gewesen und sei es nicht seine Entscheidung gewesen, was verkauft worden sei. Er habe verkauft, was im Geschäft gewesen sei.

Auf Vorhalt, wonach er selbst angegeben habe, Geschäftsführer des Geschäftes gewesen zu sein, nachdem sein Cousin nach XXXX gegangen sei, meinte er, dass sein Cousin ihn ständig angerufen und die Preise der Lebensmittel durchgesagt habe.

Da Al-Shabaab nicht ständig in XXXX gewesen sei, hätten die verbotenen Lebensmittel weiter verkauft werden können.

Auf Vorhalt, dass er selbst gesagt habe, Al-Shabaab habe jeden Freitag nach dem Gebet verkündet, dass diese Lebensmittel von diesen NGOs nicht verkauft werden dürfen, meinte er, dass die Leute, die das verkündet hätten, Anhänger von Al-Shabaab gewesen seien. Al-Shabaab selbst sei aber nicht in seinem Dorf gewesen. Erst im Jahr 2012 - ab Februar - habe Al-Shabaab das Sagen in seinem Dorf gehabt. Zwei Wochen vor seiner Verletzung sei Al-Shabaab zum ersten Mal ins Geschäft gekommen. Auf Nachfrage erklärte er, das Gefühl gehabt zu haben, von Al-Shabaab verfolgt zu werden.

Der Bruder des Geschäftsinhabers habe XXXX geheißen.

Auf diesen sei zuerst geschossen worden, da dieser nach der Auspeitschung versucht habe, sich zu wehren. Es sei zum Zeitpunkt des Angriffs noch ein kleines Mädchen im Geschäft beim Einkaufen gewesen.

Es seien zwei Angreifer ins Geschäft gekommen, wobei er nicht sagen könne, wie viele draußen gewesen seien. Das Geschäft sei ca. um die Hälfte größer als das Zimmer der Einvernahme gewesen. Sie hätten auch ein Lebensmittellager im Dorf gehabt. Die Auspeitschung habe im Geschäft vor dem Verkaufstisch stattgefunden. Das Geschäft habe keinen Hinterausgang, sondern nur ein kleines Fenster gehabt.

Die zwei Islamisten hätten ein Tuch um ihr Gesicht gehabt, weshalb er sie nicht beschreiben könne. Die Männer hätten AK-47 Waffen getragen.

Befragt, wie er ins Spital gebracht worden sei, meinte er, bewusstlos geworden zu sein, als er angeschossen worden sei. Er sei erst im Krankenhaus aufgewacht. Der Geschäftsinhaber sei in XXXX gewesen und nehme er an, dass dieser in Kontakt mit Einwohnern in XXXX gestanden sei. Er könne hiezu nichts Genaueres sagen. Er nannte auf Nachfrage das Spital, in das er gebracht worden sei. Die Mitglieder von Al-Shabaab hätten nichts Konkretes zu ihm gesagt, sondern einfach auf ihn geschossen.

Befragt, ob er seine Mutter und seine Schwester finanziell unterstützt habe, nachdem er mit der Arbeit im Geschäft begonnen habe, meinte er, dass es ihnen finanziell nicht schlecht gegangen sei. Seine Mutter und seine Schwester hätten weiter in der Landwirtschaft gearbeitet und der Beschwerdeführer habe ihnen geholfen, wenn es ihm möglich gewesen sei.

Die Finanzierung des mehrmonatigen Krankenhausaufenthaltes sei vermutlich über den Cousin geregelt worden. Er sei ein Monat lang im Koma gewesen und nehme er an, dass sein Cousin Kontakt mit der Krankenhausleitung aufgenommen habe.

Zuletzt habe er seinen Cousin in XXXX Ende 2013 gesehen. Dieser habe ihm versprochen, ihn aus dem Land zu bringen.

Er sei von seinem Cousin und seiner Schwester einmal in der Woche im Krankenhaus besucht worden.

Das Krankenhaus sei im Regierungsviertel gewesen, wo Al-Shabaab nicht hinkommen habe können. Außerdem habe es vor dem Krankenhaus Bewacher gegeben und sei jeder am Eingang nach Waffen durchsucht worden.

Im Haus des Cousins habe er gewohnt, nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Der Cousin sei Ende 2013/Anfang 2014 nach XXXX geflüchtet. Aus dem Krankenhaus sei er acht Monate nach der Einlieferung entlassen worden. Es habe so lange gedauert, da er schwere Verletzungen gehabt habe. Er habe mehrere Schussverletzungen am Rücken gehabt. Sein Cousin habe die Flucht bezahlt, da er kein regelmäßiges Gehalt bekommen habe. Er nehme an, dass es sich beim Geld für die Flucht um das ausständige Geld gehandelt habe. Er sei insgesamt ein Jahr lang in XXXX gewesen. Davon sei er acht Monate im Spital und nach der Entlassung beim Cousin gewesen. Er habe demnach vier bis sechs Monate bei diesem gelebt.

Auf Vorhalt, dass seine zeitlichen Angaben eine Ausreise um den August 2013 ergeben würden, meinte er, dass der Spitalaufenthalt nur eine Schätzung sei. Manchmal habe er nicht gewusst, ob es Tag oder Nacht gewesen sei. Deswegen könne er nicht sagen, wie lange er im Spital gewesen sei. Es könne auch sein, dass er mehrere Monate im Koma gelegen habe. Es sei im Spital auch eine Rippe gebrochen gewesen und habe er mehrmals das Bewusstsein verloren. Er erklärte letztlich, dass die Dauer des Spitalsaufenthaltes nur eine Schätzung sei. Es könnte auch wesentlich länger gewesen sein.

Auf Nachfrage, inwieweit sein Cousin von Islamisten unter Druck gesetzt worden sei, erklärte er, dass dieser von Al-Shabaab beschuldigt worden sei, mit NGO's zusammen zu arbeiten. Deshalb habe dieser auch öfters Drohanrufe bekommen und sei mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb der Cousin flüchten habe müssen. Der Cousin habe dem Beschwerdeführer nicht gesagt, wann diese Drohanrufe begonnen hätten. Dieser habe ihm nur gesagt, solche Anrufe bekomme und Angst um sein Leben zu haben.

Von den Drohanrufen sei ihm jedes Mal erzählt worden, wenn er mit dem Cousin ein Gespräch geführt habe. Der Cousin habe ihm jedes Mal erzählt, sich bedroht zu fühlen.

Er könne nur schätzen, dass die Drohanrufe durch die Al-Shabaab Ende 2012 erfolgt seien.

Befragt, wann sein Cousin ihm das letzte Mal von den Drohanrufen von Al-Shabaab erzählt habe, erklärte, dass dies bei dessen Ausreise Ende 2013/Anfang 2014 gewesen sei.

Befragt, wieso sein Cousin nicht einfach seine Sim-Karte gewechselt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass dieser dies gemacht habe und dem Beschwerdeführer auch immer wieder die neue Nummer gegeben habe. Aber trotzdem habe Al-Shabaab jeweils die neue Nummer in Erfahrung gebracht und den Cousin aufs Neue bedroht. Al-Shabaab sei auch beim Cousin zuhause gewesen, um nach diesem zu suchen. Der Beschwerdeführer sei inzwischen in einer anderen Wohnung untergebracht worden.

Er sei in eine andere Wohnung gebracht worden, da die Gruppe oft beim Cousin zuhause gewesen sei, um nach dem Cousin und dessen Frau zu suchen. Der Cousin habe dem Beschwerdeführer daraufhin geraten, in einer anderen Unterkunft zu gehen.

Al-Shabaab sei ca. Ende 2013 zum ersten Mal bei seinem Cousin zuhause gewesen. Die Wohnung, in die er gebracht worden sei, habe einem namentlich erwähnten Freund seines Cousins gehört.

Der Beschwerdeführer sei in Somalia von Al-Shabaab gesucht worden. Er sei niemals in Haft gewesen.

Für den Fall einer Rückkehr nach Somalia fürchte er, dass man ihn töten würde, da sich die Lage seit seiner Ausreise nicht geändert habe.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu Somalia zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt.

Im Zuge des Parteiengehörs übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.02.2015 eine Stellungnahme, in der weitere Berichte zitiert wurden, die seine Befürchtung, von Al-Shabaab getötet zu werden, bestätigen würden.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 10.03.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.03.2016 erteilt.

Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zu Somalia zu Grunde gelegt. Es wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer Somalia wegen der aktuellen Bürgerkriegssituation verlassen habe. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei ihm derzeit nicht zumutbar.

Seine Angaben zu den Gründen für die Ausreise beurteilte das BFA als im Großen und Ganzen glaubhaft. Gleichzeitig wurde auf Ungereimtheiten im Vorbringen hingewiesen.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht habe, was unter einen der Tatbestände der GFK zu subsumieren sei. Insbesondere wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht über das hinausgehen würden, was die Bewohner seines Heimatlandes aufgrund der Kriegshandlungen allgemein hinzunehmen hätten.

Zum erteilten Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die allgemeine Lage in Somalia verwiesen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde der XXXX dem Beschwerdeführer als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, konkret lediglich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.), und zwar wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften.

Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde geltend gemacht, dass das BFA seine amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt habe.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Diese würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen befassen, weshalb diese als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend seien.

So habe das BFA Feststellungen zur Al-Shabaab getroffen, sich jedoch nicht mit der Situation von Personen auseinandergesetzt, die westliche Hilfslieferungen erhalten und diese verteilen würden.

In diesem Zusammenhang wurde der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zitiert, der zur Situation bei Hilfsgüterlieferungen und von Mitarbeitern von Hilfsorganisationen ausführt, dass die Al-Shabaab die Gruppe sei, die am vehementesten humanitäre Hilfslieferungen blockiere und bekämpfe. Mitarbeiter und Helfer dieser humanitären Organisationen seien in ständiger Gefahr angegriffen zu werden.

Auch im EASO Country of Origin Information Report aus August 2014 wird auf das Verbot des XXXX durch die Al-Shabaab verwiesen. In diesem Bericht würden gewalttätige Übergriffe der Al-Shabaab auf Mitarbeiter von humanitären Organisationen verwiesen, die unter anderem zum Rückzug der XXXX aus Somalia im August 2013 geführt habe.

Hätte die belangte Behörde diese zusätzlichen Länderberichte herangezogen, so hätte sie zu der Feststellungen kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer, als einem der Kollaboration mit westlichen Hilfsorganisationen bezichtigten Lebensmittelhändler, ernsthafte Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung als Kollaborateur der Regierung drohe. Im Übrigen wäre dann ersichtlich geworden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die drohende Ermordung durch die Al-Shabaab in den Länderfeststellungen Deckung finde.

Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen ausführlicher zu seinem beruflichen Werdegang befragt werden müssen. Auf Basis der rudimentären wie unzureichend erhobenen Angaben sei das BFA fälschlich zum Schluss gekommen, dass in den Angaben des Beschwerdeführers ein Widerspruch bestehen würde und diese daher unglaubwürdig seien. Der Beschwerdeführer habe bis zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses in dem Lebensmittelgeschäft seines Cousins auf dem elterlichen Bauernhof mitgearbeitet. Ein Widerspruch - wie vom BFA festgehalten - sei nicht erkennbar.

Es sei auch lebensnah, dass die Al-Shabaab keine Liste von verbotenen NGOs geführt habe, sondern allgemein die Zusammenarbeit mit Regierung und (pro)westlichen Nichtregierungsorganisationen verboten habe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen die Namen von zwei NGO's (XXXX und XXXX) genannt.

Der Beschwerdeführer habe auch klar zum Ausdruck gebracht, dass ihm bewusst sei, das XXXX eine medizinische Hilfsorganisation sei. Er habe einfach die ihm namentlich bekannten NGO's in seiner Region aufgezählt.

Zu den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers sei bereits aus den Ausführungen vor dem BFA erkennbar gewesen, dass dieser über die zeitliche Dauer seines Krankenhausaufenthaltes nur grobe Schätzungen machen könne. Gerade im Hinblick auf die erwiesene Schwere der Verletzungen des Beschwerdeführers sei es durchaus glaubhaft und lebensnah, dass er dazu keine exakten zeitlichen Angaben mehr machen könne. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer keine höhere Schulbildung und deswegen Schwierigkeiten habe, Daten richtig zuzuordnen.

Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätten die vermeintlichen Widersprüche leicht ausgeräumt werden können.

Aus dem angefochtenen Bescheid gehe schließlich überhaupt nicht hervor, was die Behörde für glaubwürdig und unglaubwürdig erachte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt sei, der Beschwerdeführer sei wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation geflohen.

Der Beschwerdeführer habe demnach bereits massive Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Zuwiderhandlungen gegen die durch Al-Shabaab strikt ausgelegten islamischen Vorschriften und damit aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung erlitten, weshalb für ihn die Definition eines Flüchtlings iSd. GFK zu treffen gewesen sei. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, ihn vor der erwähnten Verfolgung zu schützen, was sich aus den allgemeinen Länderinformationen ergebe.

Der Beschwerdeführer werde in Somalia wegen einer ihm unterstellten prowestlichen politischen Ausrichtung verfolgt, weshalb er Flüchtling iSd. GFK sei.

Es wurde insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.03.2016 an, zu der ein Vertreter des BFA nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer erschien mit seiner Rechtsvertreterin der XXXX (ohne Zustellvollmacht).

Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der mündlichen Verhandlung folgen zu können.

Der Beschwerdeführer gab an, sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht halten zu wollen.

Er erklärte, noch angeben zu wollen, dass er in XXXX an zwei verschiedenen Orten gelebt habe. Beim BFA sei aufgeschrieben worden, dass er nur sechs Monate lang in XXXX gewesen sei. Tatsächlich sei er dort zehn Monate lang gewesen. Beim BFA sei auch "Juni 2012" und "Mitte 2012" verwechselt worden.

Er sei Staatsangehöriger von Somalia, Moslem und dem Clan Abgaal zugehörig. Er sei in XXXX in Shabeelada Dhexe (Middle Shabeelle) geboren worden, wo er auch aufgewachsen sei. Er sei vor seiner Ausreise ca. acht Monate lang im Krankenhaus in XXXX gewesen und habe anschließend noch zehn Monate in XXXX gelebt, bevor er ausgereist sei. Er sei nie in eine richtige Schule gegangen.

Befragt, ob er Analphabet sei, meinte er, nie richtig zur Schule gegangen zu sein. Er habe sich jedoch, wenn er Geld gehabt habe, den Unterricht selbst bezahlt.

Seine Eltern seien bereits verstorben, wobei er sich an den Tod des Vaters nicht mehr erinnern könne. Seine Mutter sei im Jahr 2010 verstorben. Seine Mutter sei im Jahr 2010 verstorben, nachdem diese längere Zeit im Krankenhaus gewesen sei.

Seine Familie habe von einer Landwirtschaft gelebt. Sie hätten Kühe gehabt und habe die Mutter die Milch verkauft. Davon hätten sie gelebt. Er habe eine ältere Schwester, die verheiratet sei und drei Kinder habe. Er sei hier in Österreich nach moslemischem Ritus verheiratet und habe einen Sohn, der im Bundesgebiet geboren sei. Dieser sei am XXXX geboren. Seine Frau sei somalische Staatsbürgerin und subsidiären schutzberechtigt.

Nach beruflichen Tätigkeiten befragt, die er während seines Lebens ausgeübt habe, meinte er, dass er Zwischenhändler gewesen sei. Er habe bei seiner Mutter gesehen, wie diese Milch verkauft habe. In der Früh und am Abend habe er seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen. Sein erster Arbeitgeber sei XXXX gewesen. Dieser sei ein Bekannter - genauer sein Cousin - gewesen.

Sein Cousin habe mehrere Geschäfte gehabt. Sie hätten zu dritt zu arbeiten begonnen, sein Cousin, dessen Bruder und der Beschwerdeführer. Nach ca. zwei Jahren sei sein Cousin weggegangen und habe ein weiteres Geschäft aufgemacht. Er sei dann nur manchmal im Geschäft gewesen und seien sie zu zweit gewesen.

Er habe dort von 2005 bis 2012 gearbeitet. Verkauft habe er dort Lebensmittel, Milch, Zucker, Salz, Reis - alles was man essen könne.

Die Waren hätten sie meistens von den Landwirten außerhalb von XXXX bezogen. Die die restliche Ware habe sein Cousin organisiert, zum Teil auch aus dem Ausland.

Befragt, ob da auch Waren aus Hilfslieferungen von ausländischen Hilfsorganisationen dabei gewesen seien, meinte er, Lebensmittel von NGO's verkauft zu haben. Er wisse jedoch nicht, wie der Cousin diese Lebensmittel organisiert habe. Seine Aufgabe sei es bloß gewesen, diese zu verkaufen. Er habe nie nachgefragt, von wo die Waren stammen würden.

Er habe wegen seiner beruflichen Tätigkeit Schwierigkeiten mit der Al-Shabaab gehabt. Diese hätten Mitte 2012 begonnen. Befragt ob es Drohanrufe gegeben habe, bejahte er dies. Diese habe es aber erst später gegeben.

Der Al-Shabaab habe es gestört, dass sie Waren außerhalb von Somali, aus Asien und anderen Staaten Afrikas, gehabt hätten. Er wisse nicht warum, aber es sei der Grund gewesen, weshalb sie ihn umbringen hätten wollen.

Zu den Umständen des bewaffneten Überfalls auf das Geschäft befragt, erklärte er, es sei um 19 Uhr am Abend Mitte 2012 gewesen. Zwei bewaffnete Männer seien in das Geschäft gekommen. Der Referent vom BFA habe ihn gefragt, welche Waffen es gewesen seien. Nachdem er es nicht sagen habe können, seien ihm Fotos gezeigt worden. Er habe jedoch nicht gewusst, welche Waffen sie gehabt hätten. Es seien sehr junge Männer unter 20 gewesen. Als die Al-Shabaab Männer gekommen seien, habe er gerade Öl in eine Flasche gefüllt. Sein Arbeitskollege sei zwei Meter neben ihm gestanden. Sie seien reingekommen und hätten gleich angefangen, seinen Arbeitskollegen auszupeitschen. Der Kunde, der dagewesen sei, um Öl zu kaufen, sei weggelaufen. Sie seien demnach zu zwei im Geschäft gewesen. Sein Kollege - zugleich sein Cousin und Bruder seines Chefs - habe sich gewehrt und sei daraufhin von einem der Al-Shabaab Männer erschossen worden.

Der zweite Al-Shabaab Mann habe dann auf ihn gezielt und mehrmals in seine Richtung geschossen. Danach sei er erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Der Arzt habe gemeint, er habe drei Schüsse abbekommen. Ob irgendwelche Organe verletzt worden seien, könne er nicht sagen. Er sei acht Monate im Krankenhaus gewesen. Es sei ihm aber die Hälfte der Leber entfernt worden. Er sei mehrere Stunden operiert worden. Er habe am rechten Unterarm und am Oberbauch - unterhalb der Rippen - Narben. Eine dritte Kugel sei im Bereich der Brust gewesen.

Die Al-Shabaab Männer hätten einen Schleier getragen. Er gehe davon aus, dass es Somalier gewesen seien. Was diese genau angehabt hätten, wisse er nicht mehr.

Auf Vorhalt, wonach er heute von einem Kunden spreche, der aus dem Geschäft gelaufen sei, beim BFA jedoch von "einen kleinen Mädchen" gesprochen habe, das Einkaufen gewesen sei (AS 45), meinte er, dass er dieses kleine Mädchen gemeint habe.

Die Al-Shabaab Männer hätten mit ihm nicht gesprochen. Sie hätten aber mit seinem Cousin gesprochen, wobei er nicht wisse, was diese gesprochen hätten, da er mit der Kundin beschäftigt gewesen sei. Sie hätten Somali gesprochen.

Nach der Entlassung aus dem Spital sei er zum Haus seines Cousins in XXXX gegangen. Dort habe er zwischen vier und sechs Monate gewohnt. Er habe auch dort Probleme mit Al-Shabaab gehabt. Er habe weiter mit seinem Cousin arbeiten wollen, was ihm leider nicht gelungen sei. Es seien immer wieder Anrufe von Al-Shabaab gekommen. Sie hätten gesagt: "Wir wissen, dass du überlebt hast. Wir wissen, dass du jetzt wieder aus dem Krankenhaus bist" Sie sagten, dass sie einen Fehler gemacht hätten, weil sie ihn nicht getötet hätten. "Wir hätten dich sonst mit dem Messer geköpft". Auf Vorhalt, dass er vor dem BFA lediglich von Drohanrufen an seinen Cousin berichtet habe, meinte er, dass sie beide angerufen worden seien. Unmittelbarer Anlass für die Ausreise sei gewesen, dass sein Cousin den Herkunftsstaat verlassen habe. Dieser sei nach XXXX gegangen und habe dem Beschwerdeführer versprochen, nicht in XXXX bleiben zu müssen. Dieser habe letztlich die Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia finanziert. Er sei im April 2014 mit dem Flugzeug ausgereist.

In Somalia sei abgesehen von seiner Schwester niemand aufhältig. Er stehe mit dieser über das Internet in Kontakt. Seiner Schwester gehe es gut. Ihre Schwester habe keine Probleme mit Al-Shabaab gehabt. Diese habe einen Mann geheiratet, der für die Regierung arbeite. Mit diesem lebe ihre Schwester in XXXX in Sicherheit.

Er habe hier in Österreich seine Frau und sein Kind, mit denen er jedoch nicht zusammenlebe. Seine Frau lebe bei deren Mutter. Er besuche gerade einen Deutschkurs. Seine Frau kenne er seit Juni 2014. Sie hätten im August 2014 vor einem Imam geheiratet, wobei keine Heiratsurkunde existiere.

Seine Frau heiße XXXX und sein Kind XXXX. Das Geburtsdatum seiner Frau kenne er nicht. Er lebe von der Grundversorgung.

Auf Frage des Vertreters erklärte der Beschwerdeführer, dass Al-Shabaab das Geschäft deshalb überfallen habe, dass sie nicht gewollt hätten, dass etwas außerhalb von Somalia komme. Es habe auch schon Warnungen von der Al-Shabaab gegeben, dass es Konsequenzen gebe, wenn Waren von außerhalb von Somalia verkauft werden würden. Al-Shabaab habe diese Warnungen jeden Freitag über Lautsprecher, die auf Autos aufgebaut gewesen seien, verlautbart. Befragt, ob Al-Shabaab die Waren kontrolliert habe bzw. Nachschau gehalten habe, meinte er, dass man nicht unterscheiden könne, ob jemand von Al-Shabaab sei oder nicht. Wahrscheinlich seien vor dem Überfall auch Leute von Al-Shabaab im Geschäft gewesen, die sie gar nicht als solche erkannt hätten. Befragt, ob es bei den ausländischen Waren um Ware der NGO's gegangen sei, meinte er, dass man Güter von NGOs - selbst Medikamente - nicht verkaufen habe dürfen. Er verneinte, dass im Geschäft auch Medikamente verkauft worden seien. Dies sei jedoch im Nebengeschäft passiert.

Auf Frage, welche Waren Al-Shabaab gestötrt hätten, meinte er, dass er es nicht wisse. Er könne auch nicht angeben, welche Waren aus dem Ausland gekommen seien. Er wisse nur, dass das Geschäft neben ihnen genauso überfallen worden sei.

Er wisse, dass in seinem Heimatort unverändert Al-Shabaab Leute seien. Er schilderte auf Nachfrage, wie sein Heimatort geografisch gelegen sei.

Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

In Aussicht gestellt wurde ferner die Einholung einer ACCORD-Auskunft zur Frage der Verfolgung durch die Al Shabaab wegen des Verkaufs ausländischer Waren.

In der Stellungnahme vom 24.03.2015 wurden auf Passagen aus den übermittelten Dokumenten verwiesen, die sein Vorbringen bestätigen würden. Dort sei auch ersichtlich, dass gerade die Stadt, aus der der Beschwerdeführer stamme, nach wie vor von Al-Shabaab kontrolliert werde. Es wurden ergänzend weitere Berichte genannt, wonach es in der Region des Beschwerdeführers weiterhin zu Zwischenfällen mit Al-Shabaab komme.

Es sei demnach davon auszugehen, dass Al-Shabaab nach wie vor die Heimatstadt des Beschwerdeführers und das angrenzende ländliche Gebiet kontrolliere. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal zum Opfer eines gezielten Angriffes geworden. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer gegen die von Al-Shabaab diktierten Vorschriften verstoßen habe, mache ihn in den Augen der islamistischen Bewegung zu einem politischen Widersacher. Es drohe ihm daher im Fall der Rückkehr Verfolgung aufgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung.

Dem Beschwerdeführer wurden die eingeholten Anfragebeantwortungen von ACCORD zur Kontrolle über XXXX, Middle Shabelle durch die Al-Shabaab [a-9570-1] vom 25.03.2016, Informationen zur Behandlung von Händlern und ihren Angestellten beim Verkauf von ausländischen Waren, insbesondere von ausländischen Hilfsorganisationen, durch die al-Shabaab [a-9570-2 (9571)] jeweils vom 25. März 2016 zum Parteiengehör übermittelt.

Hiezu wurde mit Schreiben vom 15.04.2016 dahingehend Stellung bezogen, dass sich aus der Anfrage ergebe, dass Al-Shabaab nach wie vor in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers präsent sei. Aus mehreren Berichten zu Somalia ergebe sich im Übrigen, dass die Kooperation mit NGO's ein Risiko der Verfolgung begründen könne. Das Verfolgungsrisiko treffe keineswegs nur das mittlere und hohe Management der für NGO's tätigen Somalis.

Wenn Al-Shabaab Mitarbeiter von NGO's eine abweichende politische Gesinnung unterstellt werde, sei dies auch für Kooperation mit diesen NGO's anzunehmen. Diese Gefahr werde durch die ohnehin bereits vorhandenen Ressentiments gegenüber Lebensmitteln, die NGO's ins Land liefern, noch verstärkt. Dies ergebe sich aber auch aus der übermittelten ACCORD-Anfragebeantwortung.

Der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Verfolgung und Misshandlung durch Al-Shabaab aufgrund seiner Tätigkeit als Händler im Verfahren stets gleichlautende Angaben gemacht. Auch die eingeholte ACCORD-Anfragebeantwortung würde sein vorbringen stützen. Es sei demnach davon auszugehen, dass Al-Shabaab dem Beschwerdeführer eine abweichende politische Gesinnung unterstelle.

Zuletzt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 zum Parteiengehör übermittelte.

In der Stellungnahme vom 16.05.2016 wurde ausgeführt, dass diese sein Vorbringen stützen würden. Im Übrigen könnte von einer Verbesserung der Lage in Middle Shabelle nicht gesprochen werden, habe es laut aktuellen Berichten erst am 01.05.2016 einen Angriff von Al-Shabaab auf ein Dorf in der Nähe des Heimatortes des Beschwerdeführers gegeben. Das Dorf sei erobert worden und es seien dabei 32 Soldaten der somalischen Regierung ums Leben gekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Abgaal zugehörig. Er wurde am XXXX in XXXX in Shabeelada Dhexe (Middle Shabeelle) geboren. Er ist dort auch aufgewachsen, hat im familieneigenen landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet, bis sein Cousin einen Lebensmittelladen eröffnet hat, bei dem der Beschwerdeführer mitgearbeitet hat. Der Cousin hat weitere Geschäfte eröffnet und dessen Bruder und der Beschwerdeführer sind im Lebensmittelladen in XXXX geblieben. Der Cousin ist nach XXXX gezogen.

Mitte 2012 haben Al-Shabaab Mitglieder den Lebensmittelladen in XXXX überfallen, dabei den Bruder seines Cousins getötet und den Beschwerdeführer durch mehrere Schüsse schwer verletzt. Dieser hat dabei das Bewusstsein verloren und ist erst nach einer unbestimmten Zeit wieder im Krankenhaus aufgewacht, wo er sich mehrere Monate aufgehalten hat. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus ist er zu seinem Cousin nach XXXX gezogen, wo er sich vorerst bei seinem Cousin und nach Drohungen durch die Al-Shabaab bei einem Freund seines Cousins aufgehalten hat.

Der Cousin ist nach XXXX geflohen und hat von dort die Flucht des Beschwerdeführers nach Europa organisiert.

Die Probleme des Cousins und des Beschwerdeführers rühren daher, dass Al-Shabaab sie verdächtigt hat, Produkte zu verkaufen, die von Hilfsorganisationen und NGO's stammen bzw. Produkte die nicht aus Somalia stammen. Dies hat Al-Shabaab auch regelmäßig nach dem Freitagsgebet über Lautsprechern auf PKWs verkündet.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Fesstellungen zu Somalia:

1. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

  1. Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).

  2. Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

  3. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

  4. Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

2.1. Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz

gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

2.2. Lower und Middle Shabelle

Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015).

Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016).

Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016).

In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 - Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016).

Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016).

In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016).

Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 - Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 - Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015).

Quellen:

2.3. Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).

Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).

Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).

Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).

In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).

Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).

Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).

Quellen:

2.4. Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).

Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).

Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).

Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015).

Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016).

Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).

Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016).

In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015).

Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016).

Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016).

In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).

Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015).

Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016).

In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).

Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).

Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).

Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).

Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).

Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).

Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).

Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).

Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten

1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).

Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).

Puntland verfügt ebenso wie Somaliland und die Juba Interim Administration (JIA) über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016). Die Zahl der puntländischen Sicherheitskräfte wird auf ca. 4.000 geschätzt - inklusive staatlicher Milizen und Polizeikräfte. Dabei handelt es sich um die Puntland Darawish Force, die Puntland Maritim Police Force (PMPF) und die Puntland Intelligence Agency (PIA). Letztere wird von den Darod/Majerteen dominiert (EASO 2.2016). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.12.2015).

Zwar ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.12.2015).

Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden in der Vergangenheit nicht immer regelmäßig entlohnt, wodurch es zu Protesten von Soldaten und dem Errichten illegaler Straßensperren kam (EASO 2.2016).

Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).

Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).

Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).

Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).

Quellen:

5. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten Süd-/Zentralsomalias und Puntlands, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle, veröffentlichen Ergebnisse (USDOS 13.4.2016) und werden möglicherweise politisch gebilligt und gefördert (AA 1.12.2015). Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse in manchen Fällen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe (USDOS 13.4.2016).

Allerdings wird ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Außerdem kommt es auch zur Belästigung von NGOs seitens der Regierung (USDOS 13.4.2016), oder zu Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auch auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren (AA 1.12.2015).

Gezielte Angriffe auf humanitäre Organisationen gibt es weiterhin (HRW 27.1.2016). Das Umfeld für humanitäre Kräfte bleibt gefährlich, es gab sogar eine Steigerung bei Angriffen auf diese Personengruppe. Im Jahr 2015 wurden 120 gewalttätige Zwischenfälle gegen humanitäre Organisationen gezählt, im Jahr 2014 waren es noch 75. 12 Mitarbeiter kamen ums Leben, 17 wurden verletzt, weitere 36 verhaftet und 8 verschleppt (UNSC 8.1.2016).

In Puntland können internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der Regierung arbeiten (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

6. Ombudsmann

Die Verfassung sieht eine unabhängige Menschenrechtskommission sowie eine Wahrheits- und Versöhnungskommission vor. Beide Institutionen waren zum Jahresende 2015 noch nicht eingerichtet worden (USDOS 13.4.2016).

Die Effektivität des puntländischen Human Rights Defender Office bleibt aufgrund eingeschränkter Ressourcenlage und Unerfahrenheit eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Allerdings hat UNSOM den Angestellten des Human Rights Defender's Office bereits Ausbildung zukommen lassen. Der Einrichtung fehlt es aber an Ressourcen, um ihr Mandat ausreichend durchführen zu können (UNHRC 28.10.2015).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).

Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).

Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).

Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).

Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).

Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).

Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).

Quellen:

8. Religionsfreiheit

8.1. Religiöse Gruppen

Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 1.12.2015). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).

Über die verschwindend geringe Zahl von Christen in Somalia liegen keine Informationen vor (AA 1.12.2015).

8.2. Gebiete der al Shabaab

Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015).

In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015).

Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

9. Minderheiten und Clans

9.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Quellen:

9.2. Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

10. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

11. Bewegungsfreiheit und Relokation

Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).

Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).

In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).

Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).

Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).

Quellen:

12. Rückkehr

Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).

Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).

Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden

1. 500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert - vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).

Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).

Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).

Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:

Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).

Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).

In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).

Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).

Quellen:

Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Kontrolle über Adan Yabaal,

Middle Shabelle, durch die al-Schabaab [a-9570-1] vom 25. März 2016

Laut einem Artikel der somalischen, pro-islamistischen Nachrichtenwebsite Falaar vom 21. Jänner 2016, der am 22. Jänner 2016 von BBC Monitoring Africa in englischer Sprache veröffentlicht wurde, habe eine bewaffnete Clan-Miliz sechs al-Schabaab-Kämpfer bei einem Angriff auf deren Basis in Adan Yabaal in der Region Middle Shabelle getötet. Insgesamt seien sieben Menschen getötet worden. Örtliche Quellen hätten bestätigt, dass die lokale Clan-Miliz die al-Schabaab-Basis eingenommen habe. Die Miliz habe angegeben, sie habe sechs al-Schabaab-Kämpfer getötet und ein eigenes Mitglied verloren. Bewaffnete Milizen, die von Clans unterstützt würden, die in den Regionen Hiiraan und Middle Shabelle leben würden, hätten ihre Angriffe auf die al-Schabaab verstärkt (Falaar, 22. Jänner 2016).

Laut einem Artikel der somalischen privaten Nachrichtenwebsite Goobjoog vom 20. Oktober 2015, der am selben Tag von BBC Monitoring Africa in englischer Sprache veröffentlicht wurde, habe ein Oberst der somalischen Streitkräfte angegeben, dass Truppen die Ortschaft Wabho [in der Region Galguduud, Anm. ACCORD] und die umliegenden Gebiete eingenommen hätten.

Der Oberst habe weiters angegeben, dass die Streitkräfte vorrücken würden, bis sie die Kontrolle über die Ortschaften XXXX und Harardheere [in der Region Mudug, Anm. ACCORD] hätten (Goobjoog, 20. Oktober 2015)

Eine auf dem Blog Somalia Newsroom, der von einem Doktoranden an der George Mason University betrieben wird, veröffentlichte Landkarte (zuletzt im März 2016 aktualisiert) enthält Informationen zur Kontrolle über Süd- und Zentralsomalia. Laut einem Eintrag zu Adan Yabaal sei die Ortschaft Berichten zufolge von äthiopischen/somalischen Streitkräften eingenommen worden (SomaliaNewsroom.com, letzte Aktualisierung März 2016).

Im Oktober 2014 berichtet das Online-Nachrichtenportal Garowe Online mit Sitz in Puntland, dass sich der Distrikt Adan Yabal weiterhin in den Händen der al-Schabaab befinde (Garowe Online, 1. Oktober 2014).

Ein vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) im Februar 2016 veröffentlichter Bericht zur Sicherheitslage in Somalia enthält Informationen zur Ausübung von Kontrolle und Einfluss in der Region Middle Shabelle. Die al-Schabaab sei am 26. Juni 2012 aus Balcad vertrieben worden und am 9. Dezember 2012 aus der Stadt Jowhar. Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia und die Somalischen Streitkräfte AMISOM und SNAF hätten am 16. März 2014 die Stadt Warshiiq von der al-Schabaab befreit. Zwei Tage später seien die Aufständischen aus Fiidow vertrieben worden. Während der Operation "Indischer Ozean" sei die al-Schabaab am 30. September 2014 aus Rage Ceelle und am 1. Oktober 2014 aus Cadale vertrieben worden. Am 10. März 2015 hätten somalische Truppen gemeinsam mit AMISOM das Gebiet Masjid Ali Gadud eingenommen. Die al-Schabaab sei in ländlichen Gebieten außerhalb der Städte weiterhin präsent. AMISOM/Burundi unterhalte Garnisonen in Jowhar, Balcad, Cadale, Warsheikh und kleinere Garnisonen auch in Rage Ceelle und Mahadaay. Jowhar sei ein Kernland der Abgaal und es gebe in der Bevölkerung keine Unterstützung für die al-Schabaab. Balcad und Warsheikh seien wichtige Garnisonen zur Sicherung des Randgebiets um Mogadischu. Berichten vom 13. November 2015 zufolge hätten sich Truppen der Afrikanischen Union aus der strategisch wichtigen Stadt Fiidow zurückgezogen und die al-Schabaab habe dieses einnehmen können (EASO, Februar 2016, S. 57)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 25. März 2016)

Mareeg: DEG DEG: Ciidamadda Dowladda Soomaaliya Oo La Waregay Degmadda Aadan yabaal, 24. Juli 2015 http://www.mareeg.com/deg-deg-ciidamadda-dowladda-soomaaliya-oo-la-waregaydegmadda-aadan-yabaal/

Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Behandlung von Händlern und ihren Angestellten beim Verkauf von ausländischen Waren, insbesondere von ausländischen Hilfsorganisationen, durch die al-Schabaab [a-9570-2 (9571)] vom 25. März 2016

In einem Bericht vom September 2015 zu einer im Mai 2015 durchgeführten Fact-Finding-Mission der Dänischen Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) wird unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen erwähnt, dass auf dem Großteil der Straßen Richtung Kismayo Händler und Lieferanten von der al-Schabaab illegal gezwungen würden, Steuern zu bezahlen. Auch auf den meisten Straßen nach Baidoa zwinge die al-Schabaab Händler und Lieferanten, Steuern zu bezahlen. Der al-Schabaab sei es möglich, Steuern in Gebieten zu verlangen, die von ihr kontrolliert würden, aber auch in anderen Gebieten, darunter auch in Städten mit einer Präsenz der Mission der Afrikanischen Union in Somalia und der Somalischen Streitkräfte (AMISOM/SNAF). Sogar in Mogadischu treibe die al-Schabaab Steuern auf Märkten und von Händlern ein. Dies sei besonders bei Unternehmen der Fall, die Waren und Dienste aus anderen Teilen Somalias benötigen würden. So seien Beziehungen zur al-Schabaab nötig, um Geschäfte durchführen zu können (DIS, September 2015, S. 45).

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Juni 2015 (Berichtszeitraum: 2014), dass Streitkräfte der AMISOM und der Interim Jubba Administration (IJA) am 30. Mai 2014 fast 30 Khat-HändlerInnen, großteils Frauen, befreit hätten, die von der al-Schabaab in Kismayo entführt worden seien, nachdem sie sich geweigert hätten, Erpressungsgelder zu bezahlen (USDOS, 25. Juni 2015, Section 1g).

Die somalische Nachrichtenwebsite Sabahi.com, die ihren Sitz in Washington DC hat, berichtet im Juni 2014, dass am 14. Juni 2014 zwischen den Ortschaften Bula Sheikh und Bufo (nahe Qoryooley) 20 lokale HändlerInnen von der al-Schabaab entführt worden seien. Die HändlerInnen hätten mit Nahrungsmitteln, Gemischtwaren und (elektronischen) Geräten gehandelt (Sabahi.com, 19. Juni 2014).

In einem von Somalia Report veröffentlichten Artikel vom Juli 2011 wird erwähnt, dass die al-Schabaab verschiedene Hilfsorganisationen verboten habe. Zudem habe die al-Schabaab im November 2010 das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) aufgefordert, Nahrungsmittel von örtlichen Bauern zu kaufen (Somalia Report, 24. Juli 2011).

In einem von Al Jazeera im März 2014 veröffentlichten Artikel wird erwähnt, dass ein

Vorsitzender der Bauernvereinigung von Bulo Mareer angegeben habe, dass NGOs (vor dem Verbot der NGOs durch die al-Schabaab) Wochen vor der Ernte immer Nahrungsmittel in die Stadt gebracht hätten. Die NGOs hätten die Nahrungsmittel im Ausland gekauft und nie von den örtlichen Bauern. Die Bauern seien so Geiseln der NGOs gewesen (Al Jazeera, 11. März 2014).

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 25. März 2016)

  • Al Jazeera: Somali farmers benefit from al-Shabab reforms, 11. März 2014

http://www.aljazeera.com/indepth/features/2014/03/somali-farmers-benefit-from-alshabab-reforms-201431053038814400.html

  • DIS - Danish Immigration Service: Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, September 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf

  • Sabahi.com: Somalia: Qoryooley Residents Uncertain About Fate of 20 Traders Abducted By Al-Shabaab, 19. Juni 2014 (verfügbar auf AllAfrica)

http://allafrica.com/stories/201406200199.html

  • Somalia Report: List of Relief Agencies Banned By Al-Shabaab, 24. Juli 2011

http://www.somaliareport.com/index.php/post/1214/List_of_Relief_Agencies_Banned_By_Al-Shabaab

  • USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Somalia, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/306286/443560_de.htm

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch die PI XXXX EAST am 21.04.2014 sowie durch das BFA, RD NÖ, am 04.02.2015 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündliche Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2016, durch Einsicht in die übermittelten Stellungnahmen sowie durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia sowie ergänzend durch die eingeholte ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 25.03.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht.

Ergänzt wurde diese um zwei Auskünfte des Österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD zur Kontrolle über XXXX, Middle Shabelle, durch die Al-Shabaab sowie zur Behandlung von Händlern und ihrer Angestellten beim Verkauf von ausländischen Waren, insbesondere von ausländischen Hilfsorganisationen durch die Al-Shabaab. In den Anfragebeantwortungen wurden die zu Grunde liegenden seriösen nichtstaatlichen und staatlichen Primärquellen zitiert.

Der Beschwerdeführer hat sich zu den allgemeinen Länderinformationen und den ACCORD-Berichten insofern geäußert, als diese sein Vorbringen stützen. Auch wurden weitere Berichte über den unveränderten Einfluss der Al-Shabaab in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wiedergegeben. Obzwar hier die Länderinformationen eine differenziertes Bild zeigen und den Einfluss der Al-Shabaab insgesamt als etwas zurückgedrängt sehen, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Al-Shabaab unverändert über Einfluss in der Region des Beschwerdeführers verfügt. Aus dem ACCORD-Bericht ergibt sich auch, dass Al-Shabaab tatsächlich verschiedene Hilfsorganisationen verboten haben und zwar mit dem Argument, dass diese ausländische Nahrungsmitteln kaufen und keine Produkte von den örtlichen Bauern.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den im Parteiengehör unterzogenen länderspezifischen Dokumenten aus.

Es obwalten keine amtswegigen Bedenken gegen die Aktualität dieser Informationen und hat auch der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Aktualität der verwendeten Informationen erhoben, sondern sich selbst auf diese gestützt, um seinen Rechtsstandpunkt zu untermauern.

An der somalischen Staatszugehörigkeit, an seiner Religions- und seiner Volksgruppen-/Clanzugehörigkeit haben sich keine Zweifel ergeben, zumal diese gleichbleibend vom Beschwerdeführer benannt wurden und er auch über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt und die Clanzugehörigkeit auch dem optischen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung entspricht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Der Beschwerdeführer konnte seinen Fluchtgrund im Großen und Ganzen gleichbleibend schildern, was bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid in der Beweiswürdigung festgehalten wurde. Dort wurden einige Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers bloß aufgezählt, doch hat das BFA in diesem Zusammenhang es unterlassen, sich zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu äußern, wenngleich es in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides das Vorbringen dem Bescheid zugrunde legte.

In der Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer auf den erkennenden Richter einen glaubwürdigen Eindruck. Er schilderte seine Verfolgungsgeschichte ausführlich und konkret und durchwegs lebensnah. Er wich auch keinen Fragen aus und bauschte sein Vorbringen auch nicht auf.

Was die zeitlichen Diskrepanzen in seinem Vorbringen betrifft - Krankenhausaufenthalt, Aufenthalt in XXXX vor der Ausreise - konnte er glaubhaft vermitteln, aufgrund seiner schweren Verletzung keine genauen Zeitangaben machen zu können. Der Beschwerdeführer wurde offensichtlich mehrmals angeschossen, was seine Narben am Körper beweisen. Außerdem hat er über längere Zeit das Bewusstsein verloren.

Auch was den Umstand betrifft, dass er keine genaueren Auskünfte über die NGO's geben konnte, die den Laden seines Cousins beliefert haben, hat er durchaus nachvollziehbar angegeben, dass sein Cousin die Lebensmittel organisiert habe und er den Cousin gar nicht zur Herkunft der Waren gefragt habe. Der Cousin hat mehrere Geschäfte gehabt und erscheint es durchaus nachvollziehbar und lebensnah, dass dieser die Waren für seine Geschäfte organisiert und das Verkaufspersonal - ua. der Beschwerdeführer - dieses vor Ort verkauft hat, ohne die Herkunft der verkauften Waren näher zu hinterfragen.

Nicht zuletzt sprechen auch die eingeholten ACCORD-Berichte - wie bereits eingangs der Beweiswürdigung dargelegt - für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens.

Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt hat, wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens ausgewechselt, unbegründet, einsilbig oder verspätet erstattet hat, dieses gesteigert hat oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat. Vielmehr ist eine gute Kongruenz zwischen dem Vorbringen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht feststellbar. Auch als Person machte der Beschwerdeführer einen durchaus glaubwürdigen Eindruck.

In der Beschwerdeverhandlung hat er sich bemüht gezeigt, Unstimmigkeiten im Vorbringen aufzuklären und insbesondere nicht den Versuch gestartet, Elemente seines Vorbringens aufzubauschen bzw. zu übertreiben. So hat er beispielsweise den unveränderten Aufenthalt seiner Schwester im Herkunftsstaat nicht verheimlicht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei dem Beschwerdeführer ein deutliches Überwiegen der für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sprechenden Umstände feststellbar ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich Glaubwürdigkeit zubilligt.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. private Gruppierungen kommt dieser nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Entscheidend für die Frage ist, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht und ob, selbst im Falle eines staatlichen Schutzes trotzdem Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu erwarten ist (VwGH vom 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/012 u. v. a. m.).

Wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt insbesondere dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 28.05.2009, 2008/19/1031 u. v. a. m.)

Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr in seiner Heimatregion einem beachtlichen Risiko einer Verfolgung durch Al-Shabaab ausgesetzt ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Es kann demnach nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Al-Shabaab nach wie vor die Heimatstadt des Beschwerdeführers und das angrenzende ländliche Gebiet kontrolliert bzw. dort ihren Einfluss geltend machen kann. Der Beschwerdeführer ist bereits einmal zum Opfer eines gezielten Angriffes geworden. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer gegen die von Al-Shabaab diktierten Vorschriften verstoßen hat, macht ihn in den Augen der islamistischen Bewegung zu einem politischen Widersacher. Es droht ihm daher im Fall der Rückkehr Verfolgung aufgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung, gegen die kein effektiver staatlicher Schutz offensteht.

Bei der Verfolgung durch Al-Shabaab handelt es sich um eine Verfolgung durch eine private Gruppierung, die auf einem Konventionsgrund, nämlich der (zumindest) unterstellten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers beruht. Einer solchen Verfolgung kommt lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Wie sich aus der Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergibt, ist von einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht auszugehen.

Die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative hatte vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. etwa VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0070).

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner (zumindest) unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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