W140 2128494-1•BVwG W140 2128494-1
W140 2128494-1Tribunal administratif fédéral27 juin 2016
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Zurückweisung
W140 2128494-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2016, Zl. 1101491800/160855693/BMI-BFA, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF iVm § 1 VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 19.06.2016, um 19:00 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 19.06.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"LA: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Kroatien für die Prüfung Ihres Antrages zuständig ist. Zudem wurde gegen Sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Diese ist durchführbar.
VP: Ich habe eine Beschwerde eingebracht. Mir wurde von Mitarbeitern der Diakonie gesagt, dass ich noch abwarten muss.
LA: Wo haben Sie Unterkunft genommen?
VP: Ich wohne in der Wohnung eines Bekannten in der Nähe des Westbahnhofes.
LA: Adresse?
VP: Im 15. Bezirk, Mariahilfer Straße. Die genaue Adresse weiß ich nicht. Ich wohne seit der Haftentlassung aus der JA Josefstadt dort.
LA: Sie wurden am 04.05.2016 aus der JA Josefstadt entlassen. Das ist jetzt ca. eineinhalb Monate her und Sie wissen die Adresse nicht?
VP: Ich weiß die genaue Adresse nicht. Ich möchte nicht in Österreich bleiben. Ich möchte nach Frankreich gehen.
LA: Was wollen Sie in Frankreich?
VP: Ich habe zwei Tanten in Frankreich.
LA: Wie stellen Sie sich das vor? Haben Sie einen Reisepass und ein Visum für Frankreich?
VP: Meine Tante hat mir gesagt, dass sie mich in Österreich abholt und nach Frankreich bringt. Es gibt Arbeit in Frankreich.
LA: Wie wollen Sie arbeiten, wenn Sie sich unrechtmäßig in einem Land aufhalten?
VP: Mein Reisepass wurde mir von der Polizei in der Türkei abgenommen. Meine Familie wird für mich einen neuen Reisepass besorgen und diesen dann nach Frankreich schicken.
LA: Bei der asylrechtlichen Ersteinvernahme gaben Sie an, dass Sie den Reisepass verloren hätten. Was stimmt nun?
VP: Ich bin in der Türkei in ein Schlauchboot gestiegen. Dann kam die türkische Polizei, hat mir meinen Reisepass weggenommen und diesen ins Meer geworfen. Dann haben Sie gesagt, wir sollen verschwinden.
LA: Warum sind Sie behördlich nicht gemeldet?
VP: Wie soll ich mich anmelden, wenn ich einen Bescheid habe, der besagt, dass ich Österreich verlassen soll.
LA: Ihnen wurde niederschriftlich am 21.05.2016 zur Kenntnis gebracht, dass Sie sich behördlich zu melden haben und die Adresse dem Bundesamt bekannt zu geben haben. Warum sind Sie dieser Anordnung nicht nachgekommen?
VP: Der Dolmetscher hat mir nur gesagt, dass ich mich rasch anmelden soll. Eine Frist wurde mir nicht gesagt.
LA: Das ist jetzt fast einen Monat her.
VP: Ich bin zum Vermieter der Wohnung im 15. Bezirk gegangen. Dieser hat € 150,- von mir verlangt. Ich hatte kein Geld. Deshalb habe ich mich nicht gemeldet.
LA: Und Sie wohnen trotzdem dort?
VP: Ich wohne eben ohne Anmeldung dort.
LA: Wie heißt der Vermieter?
VP: Weiß ich nicht. Es war ein Ägypter
LA: Wie viel an Bargeld haben Sie derzeit?
VP: €0,16.
LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Meine Freunde unterstützen mich. Ich bekommen von ihnen Essen und kann bei ihnen schlafen.
LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.
VP: Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.
LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Angehörige in Algerien?
VP: Mein Vater, meine vier Brüder und meine Schwester leben in Algerien.
LA: Sind Sie bereit, freiwillig nach Kroatien zu reisen um den Ausgang Ihres Asylverfahrens dort abzuwarten?
VP: Nein.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Gegen mich besteht eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Ich bin im fremdenrechtlichen Verfahren nicht greifbar und liegt somit Sicherungsbedarf vor. Es wird daher über mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wird mir im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt. Ich verbleibe bis zu meiner Abschiebung im PAZ.
VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben. Ich benötige keine Ausführung."
2. Mit dem am 21.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 20.06.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:
"II. Kurzdarstellung des Sachverhalts
Der BF reiste im seit Jänner 2016 nach Österreich und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.04.2016 wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen mit Kroatien eingeleitet worden seien und geht Österreich aufgrund der Tatsache, dass keine Antwort vonseiten Kroatiens einging, von einer Zuständigkeit Kroatiens aus.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ist diese nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Obwohl der BF seit 04.05.2016 über keine behördliche Meldung verfügte, so war er sich seit seiner Haftentlassung durchgehend bei seinem Cousin,XXXX, im 15. Bezirk wohnhaft.
Am 19.06.2016 wurde über den BF die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und befindet er sich seitdem in Schubhaft. Dagegen richtet sich gegenständliche Beschwerde.
III. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft
1. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft
a. Kein Sicherungsbedarf
Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.
Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht jedenfalls die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerberlnnen oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).
Im konkreten Fall steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestand keine Notwendigkeit Schubhaft über den BF zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt wird:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt zum allfälligen Bestehen eines Sicherungsbedarfs im vorliegenden Fall nicht ausreichend ermittelt und geht teilweise von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen aus. Hätte die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Verfahren zur Bestimmung des Sicherungsbedarfes durchgeführt, hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die einen Sicherungsbedarf bzw Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 2 FPG begründen würden:
Die Fluchtgefahr begründet die Behörde unter anderem damit, dass der BF über keine behördliche Meldung verfügt habe und somit nicht greifbar gewesen sei. Zudem habe er angegeben, nach Frankreich weiterreisen zu wollen. Es wären keine Familienangehörigen des BF in Österreich und würden seine Angaben im Verfahren zeigen, dass er sich dem Verfahren weiter entziehen werde. Außerdem würden keine sprachlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich bestehen. Auch verfüge er über keine ausreichenden Barmittel, um Ausreise bzw Aufenthalt zu finanzieren.
Die belangte Behörde beschränkt sich bei der Begründung des bekämpften Bescheides außerdem fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf textbausteinartige Formulierungen. Eine nachvollziehbare und schlüssige Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die herangezogenen Tatbestände des § 76 Abs 3 FPG ist der rechtlichen Beurteilung nicht zu entnehmen.
Nach der Judikatur des VwGH muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu etwa die Erk vom 26.05.2004, 2001/20/0550, mwN, vom 07.10.2008, 2007/19/0056, und vom 22.01.2009, 2007/19/0663). Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Mandatsbescheid aufgrund der dargestellten Mängel nicht.
Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, ZI. 2013/21/0008; 19.03.2013, ZI. 2011/21/0260; 30.08.2011, ZI. 2008/21/0107).
Im Falle des BF hat dieser, wie auch im Bescheid angeführt und er in der Einvernahme angegeben hatte, angegeben, in einer Adresse im 15. Bezirk in der Mariahilfer Straße Unterkunft genommen zu habe. Obwohl er angeboten hat, die genaue Adresse zu zeigen und sich dort sein Cousin, XXXX (aus Angst, ihm Sorgen zu bereiten, hat er diesen zuvor noch nicht genannt), befindet hat die Behörde es jedoch unterlassen, den BF dorthin zu begleiten. Hätte sie dies gemacht, hätte sie auch XXXXzur Wohnsitznahme des BF in seiner Wohnung befragen können und wäre zum Ergebnis gelangt, dass der BF sich in weiterer Folge dort hätte melden können. Das Risiko, der BF würde untertauchen, besteht demnach nicht.
Dabei darf darauf hingewiesen werden, dass gesetzlich auf keinen Fall vorgesehen ist, dass Fälle mit Dublin-Bezug darauf zu achten sei, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein dürfe und jedenfalls eine Einzelfallabwägung durchzuführen ist.
Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. 2. 2008, 2007/21/0391).
Z 6 berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ,Dublin-Fällen abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (ZI 2014/21/0075 sowie ZI 2013/21/0170 mwN).
Auch ist bei der Prüfung des Sicherungsbedürfnisses auf konkrete Umstände Rücksicht zu nehmen, die die Gefahr des Untertauchens nahe legen:
Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl VwGH vom 30.8.2007, 2006/21/0027).
Der BF war zwar nicht behördlich gemeldet, hat sich jedoch nach seiner Haftentlassung durchgehend am gleichen Wohnsitz aufgehalten. Eine Meldung an der Adresse wäre für ihn möglich und wäre er somit für die Behörden greifbar.
Sämtliche andere von der belangten Behörde ins Treffen gebrachte Argumente - die fehlende soziale Verankerung sowie das Nichtvorhandensein einer erlaubten Erwerbstätigkeit sowie der Mangel an Barmitteln - können im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr begründen, da diese bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen.
So ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FRÄG 2015), die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen, zu lesen:
Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233). (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen). Zum Beweis dazu wird eine Verhandlung mit Befragung des BF beantragt. Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist.
b. Nichtanwendung des gelinderen Mittels
Selbst wenn man davon ausgeht, dass hinsichtlich des BF ein Sicherungsbedarf besteht, hätte anstelle der Schubhaft das gelindere Mittel gem § 77 FPG vorrangig angewendet werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliegt. Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft auch durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind behördlich nicht gemeldet. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 19.06.2016 konnten oder wollten Sie keine Adresse angeben, an welcher Sie Unterkunft genommen haben und somit für das fremdenpolizeiliche Verfahren greifbar wären.
Sie gaben zwar an, an einer Adresse in XXXX, wohnhaft zu sein, jedoch konnten Sie die genaue Adresse nicht nennen, obwohl Sie laut Ihren eigenen Angaben bereits seit der Entlassung aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt am 04.05.2016 dort wohnhaft sind.
Ihnen wurde niederschriftlich am 21.05.2016 zur Kenntnis gebracht, dass Sie sich behördlich zu melden und die Adresse dem Bundesamt bekanntzugeben haben. Dieser Anordnung kamen Sie nicht nach, sondern hielten Sie sich seit der Entlassung aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt am 04.05.2016 im Verborgenen auf.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 19.06.2016 wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, freiwillig nach Kroatien zurückzukehren, dies verweigerten Sie jedoch. Zudem gaben Sie auch an, nach Frankreich reisen zu wollen.
Aufgrund des Aktenstandes ist die Zuständigkeit Kroatiens gegeben und Ihr bisheriges Verhalten und Ihre Angaben in den Einvernahme zeigen eindeutig, dass Sie Ihrer Ausreise nicht nachkommen werden. Im Fall der Entlassung würden Sie sofort untertauchen und Ihren weiteren Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen.
Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich. Ihre Familie lebt in Algerien. Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
Es liegen keine familiären, sprachlichen, sozialen oder beruflichen Verbindungen zu Österreich vor.
Sie verfügen über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um Ihren Aufenthalt bzw. Ihre Ausreise zu finanzieren.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
5. Das BFA erstattete am 22.06.2016 folgende Stellungnahme:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein.
Im Zuge der Erstbefragung wurde festgestellt, dass er von der Türkei aus nach Griechenland fuhren. Von dort gelangte er über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich.
Am 28.01.2016 wurde dem Bf. die § 28 Mitteilung ausgefolgt, mit welcher er darüber informiert wurde, dass das Bundesamt Konsultationen gemäß der Dublin VO in Form einer Anfrage mit Kroatien und Slowenien führt. Aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhaltes wurde vom Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet. Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 wurde dem Bf. nachweislich am 18.04.2016 zugestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.05.2016 wurde der Bf. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Da Kroatien hat nicht binnen der vorgegebenen Frist geantwortet hat, besteht eine Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf). Gemäß Artikel 22 (7) iVm 13 (1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist Kroatien für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.2016 wurde der Antrag des Bfs. auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Kroatien für die Prüfung Ihres Antrages zuständig ist. Zudem wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. Beschwerde ein und es wurde diese dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zuerkannt und ist die Anordnung zur Außerlandesbringung somit durchführbar.
Der Bf. war zuletzt von 25.03.2016 bis 04.05.2016 behördlich in der Justizanstalt Wien-Josefstadt behördlich gemeldet. Seither verfügt er keine behördliche Meldung.
Am 21. 5. 2016 wurde der Bf. nach einem Aufgriff niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, bei Freunden in der Nähe des Westbahnhofes zu nächtigen und ein Quartier bei der Caritas in Aussicht zu haben. Er wurde auf die melderechtlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht und, da anzunehmen war, daß er weiters für die Behörde erreichbar sein werde, im Anschluß an die Niederschrift aus der Haft entlassen. Der Bf. kam jedoch seiner Meldeverpflichtung nicht nach und gab der Behörde auch keinen Aufenthaltsort bekannt.
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. wurde das DUBLIN-Verfahren ausgesetzt und am 30. 5. 2016 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Zi 3 BFA-VG erlassen. Die Überstellungsfrist endet am 10.10.2017.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. an, nicht in Österreich bleiben zu wollen, sondern nach Frankreich weiterreisen zu wollen. Er verfügt über kein Reisedokument und sei nicht bereit, nach Kroatien zu reisen und dort den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten.
Da sich der Bf. trotz Belehrung weiterhin im Verborgenen aufhielt und daher für die Behörde nicht greifbar war, wurde gegen ihn zur Sicherung der DUBLIN-Überstellung nach Kroatien mit Bescheid vom 19. 6. 2016 die Schubhaft ausgesprochen. Der Bescheid wurde dem Bf. durch Ausfolgung am 19. 6. 2016 um 19:00h ordnungsgemäß zugestellt.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.
Der Bf. hält sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen.
Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keine Familienangehörige in Österreich und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es ist nicht bekannt, auf welche Art und Weise der Bf. seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Bf. gab lediglich an, von Freunden unterstützt zu werden.
Es besteht der begründete Verdacht, daß der Bf. sich, auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren abermals zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.
Es ist davon auszugehen, dass der Bf. auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Am 21.6.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen.
Es wurde zwecks DUBLIN-Überstellung ein Flug nach Kroatien/Zagreb in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten für den 5. 7. 2016 gebucht. Es ist davon auszugehen, daß der Bf. sich einer unbegleiteten Überstellung nach Kroatien widersetzen werde, da der Bf. in der Niederschrift angegeben hat, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen.
Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
6. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des LG für Strafsachen WIEN XXXX vom 04.05.2016 RK 10.05.2016 - §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB Datum der (letzten) Tat 24.03.2016 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 10.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1. 2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 19.06.2016 (19:00 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ Hernals Wien vollzogen.
1.3. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF war zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 19.06.2016 nicht aufrecht gemeldet.
1.4. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO.
Der BF stellte am 10.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab der BF an, von Griechenland kommend über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist zu sein. Von Kroatien wäre er über Slowenien nach Österreich weitergereist. In der Folge hätte er gegenständlichen Asylantrag gestellt. Der BF brachte in der Erstbefragung keine Gründe vor, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Der BF gab an, gut behandelt worden zu sein. Er wolle in Österreich bleiben und nicht nach Kroatien zurück. Das Bundesamt leitete in weiterer Folge ein Konsultationsverfahren mit Kroatien ein.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2016 wurde durch das BFA mit Bescheid vom 23.04.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 22 (7) iVm 13
(1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig (Spruchpunkt II). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
1.5. Der BF wurde am 19.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet.
1.6. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - bis zu seinem Aufgriff nicht freiwillig nachgekommen, weiters war er seit seiner Entlassung aus der JA-Josefstadt am 04.05.2916 ohne aufrechte Meldung. Die Einvernahme am 19.06.2016 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:
"LA: Sie wurden am 04.05.2016 aus der JA Josefstadt entlassen. Das ist jetzt ca. eineinhalb Monate her und Sie wissen die Adresse nicht?
VP: Ich weiß die genaue Adresse nicht. Ich möchte nicht in Österreich bleiben. Ich möchte nach Frankreich gehen.
(...)
LA: Sind Sie bereit, freiwillig nach Kroatien zu reisen um den Ausgang Ihres Asylverfahrens dort abzuwarten?
VP: Nein.
1.7. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
1.8. Mit Schreiben vom 20.06.2016 wurde Kroatien die Überstellung des BF für den 05.07.2016 angekündigt. Eine begleitete Überstellung des BF nach Kroatien ist für den 05.07.2016 mit dem Flugzeug geplant.
1.9. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des LG für Strafsachen WIEN XXXX vom 04.05.2016 RK 10.05.2016 - §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB Datum der (letzten) Tat 24.03.2016 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - auf.
1.10. Am 20.06.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten
[...]".
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (XXXX) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Da das materielle Asylverfahren in Österreich bislang nicht zugelassen wurde, kommt ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu. Die Feststellung betreffend Einleitung und Stand des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-VO mit Kroatien ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist, vielmehr war er seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt am 04.05.2016 ohne aufrechte Meldung.
Aus der Einvernahme des BF vom 19.06.2016, geht hervor:
"LA: Sie wurden am 04.05.2016 aus der JA Josefstadt entlassen. Das ist jetzt ca. eineinhalb Monate her und Sie wissen die Adresse nicht?
VP: Ich weiß die genaue Adresse nicht. Ich möchte nicht in Österreich bleiben. Ich möchte nach Frankreich gehen.
(...)
LA: Sind Sie bereit, freiwillig nach Kroatien zu reisen um den Ausgang Ihres Asylverfahrens dort abzuwarten?
VP: Nein.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Kroatien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Kroatien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, verfügt der BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.01.2016 wurde durch das BFA mit Bescheid vom 23.04.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 22 (7) iVm 13
(1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig (Spruchpunkt II). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
Folgendes Verhalten begründet erhebliche Fluchtgefahr:
Der BF hat von sich vor seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
Der BF ist nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen.
Der BF war seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt am 04.05.2016 ohne aufrechte Meldung; aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF musste das Dublin-Verfahren ausgesetzt werden. Der BF wurde bereits im Zuge eines Aufgriffs am 21.05.2016 auf die melderechtlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht, er kam jedoch in weiterer Folge seiner Meldeverpflichtung nicht nach.
Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.06.2016 vor:
Ich weiß die genaue Adresse nicht. Ich möchte nicht in Österreich bleiben. Ich möchte nach Frankreich gehen.
(...)
LA: Sind Sie bereit, freiwillig nach Kroatien zu reisen um den Ausgang Ihres Asylverfahrens dort abzuwarten?
VP: Nein.
Der BF wurde von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt.
Der BF kann aufgrund eines fehlenden Dokumentes und fehlender Barmittel nicht selbstständig das Land verlassen.
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.
davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Kroatien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der folgenden Abschiebung entziehen könnte.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.
Die Anhaltung in Schubhaft ab 19.06.2016 (19:00 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich der BF wissentlich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, da er von der geltenden Ausreiseentscheidung in Kenntnis war und in seiner Einvernahme keine Bereitschaft zeigte freiwillig nach Kroatien auszureisen.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der begleiteten Abschiebung am 05.07.2016 als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).
3.5. Zu Spruchpunkt A.V. (Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr):
Der Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro war dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da hierfür weder § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht.
Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich § 14 Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht: Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV.- nicht zuzulassen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Es besteht weder in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von €
30 Euro. Ein solcher Anspruch, letztlich auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zielend, lässt sich auch nicht aus der diesbezüglichen Bestimmung des § 14 GebG idgF ableiten, sind doch ausdrücklich und unzweideutig Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.