G312 2123955-1•BVwG G312 2123955-1
G312 2123955-1Tribunal administratif fédéral27 juin 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
G312 2123955-1/6E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 25.05.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 09.03.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 18.12.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.12.2015 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 09.11.2015 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 GVO 883/2004 zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF laut seiner niederschriftlichen Erklärung wöchentlich in seinen Heimatort zurückgekehrt sei, somit als echter Grenzgänger gelte und daher der Wohnsitzstaat für die Leistungsgewährung von Arbeitslosengeld zuständig sei.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde des BF vom 08.01.2016, eingelangt am 08.01.2016, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich hier seinen Hauptwohnsitz besitze. Er habe in XXXX gelebt und sei wenige Male nach Ungarn gefahren. Als er beim Betreuer gewesen sei, habe er nach Ungarn fahren müssen, da ein Familienmitglied erkrankt gewesen sei. Wahrscheinlich habe er sich falsch ausgedrückt. Da er keinen Dolmetscher hatte, habe er sich mangels guter Deutschkenntnisse sehr schwer ausdrücken können.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 17.02.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn habe und für die Leistungsgewährung der Wohnsitzstaat Ungarn zuständig sei.
4. Mit Schriftsatz vom 07.03.2016, eingelangt am 07.03.2016, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass er entgegen der Erhebungsergebnisse der belangten Behörde immer zu Hause (Mietwohnung in XXXX) gewesen sei. Er verfüge neben der Mitwohnung in XXXX auch über einen eigenen PKW mit österreichischem Kennzeichen. Er habe noch Verwandte in Österreich, seine Cousine und ihre Familie leben in XXXX. Für Vereinstätigkeiten fehle ihm das Geld. Er bestreite ausdrücklich, dass sein Lebensmittelpunkt in Ungarn sei - er fahre nur zu großen Festen zu seinen Eltern.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 31.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.05.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist ebenfalls erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF beantragte am 09.11.2015 Arbeitslosengeld, dieser Antrag wurde mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.
Der BF kann eine vollversicherte Beschäftigung vom 24.07.2012 bis 01.03.2013, sowie eine pflichtversicherte Selbständigkeit vom 20.07.2015 bis 30.11.2015 in Österreich vorweisen.
Der BF lebt in Ungarn mit seinen Eltern in einem Haus und ist dort mit Nebenwohnsitz angemeldet.
In Österreich wohnt der BF in einer Wohngemeinschaft mit zwei anderen ungarischen Staatsbürgern in einem Haus, in dem er ein Zimmer zur Verfügung hat. Alle anderen Räume nutzen die drei Personen gemeinsam.
Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit - also auch während der Beschäftigung in Österreich - immer in Ungarn.
Er ist während seiner Beschäftigung wöchentlich vom Beschäftigungsstaat Österreich in den Wohnsitzstaat Ungarn zurückgekehrt.
Der BF ist somit echter Grenzgänger im Sinne des Art. 65 GVO 883/2004. Für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist der Wohnsitzstaat, gegenständlich Ungarn, zuständig.
2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen über den Lebensmittelpunkt in Ungarn, seine Wohn- und Lebensverhältnisse in Österreich sowie den Pendelbewegungen resultieren aus den Angaben in der Beschwerde, seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung.
2.3. So hat der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich bei der Antragstellung erklärt, dass er regelmäßig, mindestens einmal pro Woche nach Ungarn fahre. Er habe dort einen Wohnsitz (XXXX). Er sei in Österreich zuletzt selbständiger Hausbesorger gewesen, habe Montag bis Freitag gearbeitet und sei jedes Wochenende nach Ungarn gefahren. Dort leben seine Eltern und seine Familie, seine Eltern haben dort ein Haus, er lebe auch dort und sei mit Nebenwohnsitz gemeldet. Er habe in Ungarn studiert und noch nie in Ungarn Arbeitslosengeld bezogen. Sein Auto und sein Handy seien in Österreich angemeldet.
2.4. Bei der nochmaligen niederschriftlichen Befragung zu seinem Wohnsitz - nach Erhalt des abschlägigen Bescheides - erklärte der BF hingegen, dass er seit Juli 2012 in Österreich lebe, nach Österreich übersiedelt sei, weil er ein bisschen Deutsch spreche, hier bleiben will und arbeiten möchte. In Ungarn seien die Möglichkeiten nicht so gut, er möchte einen Kurs besuchen und suche eine Beschäftigung in Österreich als LKW-Lenker oder Sozialarbeiter. Er sei in Österreich bei keinem Verein, übe keine ehrenamtliche Tätigkeit aus und habe keine Verwandten in Österreich.
Er sei bis November 2015 selbständig gewesen, habe dies aufgegeben, da im Winter wenig zu tun gewesen sei und da die Selbständigkeit mit großen Risiken verbunden sei, möchte er unselbständig arbeiten. Während seiner Selbständigkeit sei er nicht jede Woche nach Ungarn gefahren. Es sei eine weite Strecke, er benötige dafür 5 Stunden, ihm seien die Kosten dafür zu hoch, da er immer mit seinem Auto fahre.
Er habe sich bei seiner ersten Befragung falsch ausgedrückt (sprachliches Missverständnis). Es stimme nicht, dass er jedes Wochenende nach Hause gefahren sei. Er sei nur ausnahmsweise nach Ungarn gefahren, da seine Mutter erkrankt gewesen sei.
Seine Eltern würden ca. 380 km weit weg von XXXX leben, seine Familie besuche ihn nicht in Österreich, sie haben ihre eigenen Familien und ihre Arbeit. Seine Freunde und Bekannten würden auch in Ungarn leben. Sein Auto und sein Handy seien in Österreich angemeldet, bei dem gemeldeten Wohnsitz handle es sich um eine Mietwohnung mit ca. 50 m2, er lebe darin grundsätzlich alleine, zur Zeit gebe es jedoch einen Untermieter, einen Bekannten von ihm. Die Küche, das Bad und das WC würden sie gemeinsam nutzen, für die Reinigung seien beide zuständig. Er zahle 300,00 Euro Miete monatlich, koche und wasche für sich selbst. Seine Freizeit verbringe er zu Hause in XXXX, da er deutsch lerne, wie auch die Wochenenden. Mit seinen Eltern telefoniere er oder skype. Er sei nach Österreich übersiedelt, da er hier größere Chancen auf eine gute Beschäftigung sehe.
2.5. Bei den durchgeführten Wohnsitzerhebungen an der angegeben Adresse in XXXX zu unterschiedlichen Zeitpunkten konnte der BF zu keiner Zeit angetroffen werden. Auch sonst konnte niemand angetroffen werden, obwohl drei Personen an der Adresse gemeldet waren, welche alle drei Anträge auf Arbeitslosengeld gestellt haben. Für die Erhebungsorgane machte das Haus einen generell unbewohnten Eindruck, es brannte nie Licht und ein Teil der Balken war ständig geschlossen.
2.6. In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF hingegen, dass er die Entscheidung der belangten Behörde für falsch halte, da er in Österreich einen Wohnsitz habe, über einen PKW mit österreichischen Kennzeichen verfüge. Er lebe seit August 2015 in Österreich, habe einen Mietvertrag wie auch PKW-Versicherungsvertrag in Österreich abgeschlossen.
Zu der behaupteten Übersiedelung von Ungarn nach Österreich befragt, erklärte der BF, dass er nur wenig mitgenommen habe, etwas Kleidung und ein paar Töpfe. Auf Nachfrage wie viel, erklärte er, dass er nur wenige Töpfe mitgenommen habe, da ihm in Österreich alles geschenkt wurde, Möbel und Geschirr. Es gäbe hier Menschen, die ihre Sachen verschenken, wenn sie sie nicht mehr benötigen, auch über Carla hätte er viele Sachen erworben. Schlussendlich räumte der BF ein, dass er nur Kleidung mitgenommen habe.
2.7. Zu seiner Wohnsituation in Ungarn erklärte er, dass er bei seinen Eltern gelebt habe. Vor seiner Übersiedelung habe er zwei Jahre mit einer Frau in einer Wohnung zusammen gelebt.
Auf Vorhalt, dass er bei der Arbeitslosenmeldung angegeben habe, dass er wöchentlich zwischen Österreich und Ungarn gependelt sei, da er jedes Wochenende zu seiner Familie gefahren sei und nie von einer Übersiedelung gesprochen habe, erklärte der BF, dass er nicht danach gefragt worden sei.
2.8. Zu seiner Wohnsituation in Österreich befragt, erklärte der BF, dass er in einem Einfamilienhaus mit Garten und einer Garage lebe. Im weiteren beschrieb er den Garten. Das Haus verfüge über einen Vorraum, ein Bad, einen kleinen Raum und einer Treppe nach oben, sowie einer Küche und seinem Zimmer. Oben gäbe es zwei weitere Zimmer. Er lebe mit zwei Ungarn zusammen, die in den oberen beiden Räumen wohnen würden. Er würde sich mit diesen beiden Personen die Miete teilen.
Auf Vorhalt, dass bei der Wohnsitzerhebung nie jemand angetroffen werden konnte, erklärte der BF, dass wahrscheinlich die Klingel kaputt gewesen sei oder dass er einkaufen gewesen sei oder dass sein Auto nicht gesehen wurde, da es hinter der Hecke noch einen Autoabstellplatz gebe. Wenn er in die Innenstadt fahre, würde er immer sein Auto mit österreichischen Kennzeichen verwenden, da die Leute dann toleranter seien. Er habe jedoch auch ein Auto mit ungarischem Kennzeichen. Seine beiden Bekannten würden arbeiten.
Auf die Frage, ob er in Österreich Verwandte habe, erklärte der BF, dass eine Cousine von ihm in XXXX wohne, die habe er zwei Mal seit August 2015 besucht.
Auf Vorhalt, dass es lebensnah sei, dass man bei einer Übersiedelung auch seinen gesamten Hausrat, wie Möbel und Geschirr mitnimmt, erklärte der BF, dass das nicht notwendig gewesen sei, da Einbaumöbel in dem gemieteten Objekt waren und er andere Sachen in Österreich geschenkt bekommen habe.
2.9. Insgesamt hat der BF in der mündlichen Verhandlung einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Erklärungen blieben lebensfremd, wie zB seine Erklärungen zur behaupteten Übersiedelung. Auf Fragen antwortete er so kurz wie möglich, manchmal ergab sich im weiteren Verlauf der Verhandlung anderes zB beim PKW mit österreichischem Kennzeichen, dass der BF auch einen PKW mit ungarischem Kennzeichen besitzt.
Insgesamt erklärte der BF genau Gegenteiliges zur erst getätigten Aussage vor der belangten Behörde.
Dass Sprachprobleme zu Missverständnissen bei der Erstellung der Niederschrift vor der belangten Behörde führten, ist auszuschließen. Der BF hat während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die Fragen gut verstanden, selbst immer wieder erklärt, dass er die Fragen versteht und bis auf einmal - hier hat er nochmals nachgefragt, weil er etwas nicht verstanden hat - allem gut folgen können, dies hat er selbst auf Nachfrage bestätigt.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn hat und er wöchentlich vom Beschäftigungsstaat Österreich in den Wohnsitzstaat Ungarn gependelt ist, somit als echter Grenzgänger gemäß Artikel 65 Abs. 2 GVO 883/2004 zu werten ist.
3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
3.2. . Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.1. Der BF wendet ein, dass er in Österreich seinen Hauptwohnsitz habe und nur wenig nach Ungarn zu seiner Familie gefahren sei. Er musste zuletzt nach Ungarn fahren, da ein Familienmitglied erkrankt sei. Er habe wahrscheinlich etwas Falsches gesagt. Er hatte keinen Dolmetscher und konnte sich wegen der wenigen Deutschkenntnisse schwer ausdrücken. ,
Die belangte Behörde hingegen vertritt die Ansicht, dass der BF sich lediglich zu Arbeitszwecken in Österreich aufgehalten habe und er an freien Tagen, wie auch an jedem Wochenende nach Hause nach Ungarn gefahren ist. Zudem ist die erstgemachte Aussage des BF, wonach er einmal wöchentlich und jedes Wochenende nach Ungarn fahre, wo seine Eltern ein Haus besitzen, dort wohnen und seine Familie lebt, nach allgemeiner Lebenserfahrung der Wahrheit am nächsten kommt. Der BF habe in Österreich keine Bekannten oder Verwandten.
Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn und sei er aufgrund seiner wöchentlichen Pendelbewegung von Österreich nach Ungarn während seiner Beschäftigung als echter Grenzgänger zu werten. Ungarn sei somit für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als Wohnsitzstaat zuständig.
3.2.3. Bei BF handelt es sich um eine vollarbeitslose Person iSd § 65 Abs 2 die während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat (Ungarn) wohnt oder in ihn zurückkehrt.
Die Verordnung unterscheidet zwischen Wohnort (Art 1 lit j) und Aufenthalt (Art 1 lit f). Wohnort ist demnach der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person; Aufenthalt bezeichnet den vorübergehenden Aufenthalt.
3.2.4. Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Nach Art. 65 Abs. 5 Buchst. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.) Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
3.2.5. Die belangte Behörde qualifiziert in ihrer Entscheidung den BF als echten Grenzgänger, da er ihrer Ansicht nach seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn hat. In Ungarn leben seine Eltern und seine Verwandten, seine Eltern haben dort ein Haus, in dem er auch lebt. In Österreich verfügt der BF lediglich über ein Zimmer in einer WG, welches sich - ungeachtet der Wohnsitzmeldung als Hauptwohnsitz - nicht als Lebensmittelpunkt darstellt. Der BF hat in Österreich - mit Ausnahme einer Cousine - keine Verwandte, Bekannte oder Freunde.
3.2.6. Der BF jedoch vermeint seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz während seiner Beschäftigung immer in Österreich und gibt an, nach Österreich übersiedelt zu sein, da er hier bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz sieht.
Jedoch irrt der BF, wenn er vermeint, allein aufgrund seines Dienstverhältnisses und angemeldeten Wohnsitzes in Österreich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben.
Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Der Lebensmittelpunkt des BF liegt aufgrund der Gesamtbetrachtung der Intensität der Beziehung zu Ungarn (Eltern in Ungarn, Lebensgemeinschaft in Ungarn, Wohnsitz in der Liegenschaft/Haus der Eltern in Ungarn, Wohnverhältnis in einer WG - zu zweit mit anderen ungarischen Staatsbürgern in einem Haus in Österreich) eindeutig in Ungarn, da seine Wohnverhältnisse und sozialen Bindungen in Österreich keine solche Intensität der Beziehung zu Österreich begründen können. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er neben seinem ungarischen PKW auch einen PKW mit österreichischen Kennzeichen hat, oder dass er ein Handy in Österreich angemeldet hat.
Es entspricht - wie die belangte Behörde zu Recht feststellte - der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die in einem Verfahren erst gemachte Aussage der Wahrheit am nächsten liegt. Zudem belegen das in der mündlichen Verhandlung Vorgebrachte des BF, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn hat.
Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach der BF zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach Ungarn zurückgekehrt ist, ist der BF somit ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Ungarn zu bejahen ist, zumal auch aus dem Vorbringen des BF nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Ungarn liegt (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283).
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.