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G305 2125478-1•BVwG G305 2125478-1
G305 2125478-1Tribunal administratif fédéral27 juin 2016
Abberufung, Beitragsschuld, Geschäftsführer, Haftung,<br/>Insolvenzverfahren, Sozialversicherung
G305 2125478-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX erhobene Beschwerde vom XXXX des XXXX, geb. am XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird der im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangene Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, ersatzlos aufgehoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX, geb. XXXX, (in der Folge Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH, FN XXXX, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nr. XXXX den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % aus EUR XXXX schulde und daher verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die XXXX GmbH in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum August 2011 bis Dezember 2011, sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben in Höhe von insgesamt EUR XXXX einschließlich Verzugszinsen im Ausmaß von 7,88 % (berechnet bis 12.11.2015) schulde. Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Am 20.06.2012 sei vor dem Landessgericht XXXX zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 23.05.2013 seit das Verfahren gemäß § 139 IO rechtskräftig mit einer Quote von 0,7299 % aufgehoben worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin (d.i. die XXXX GmbH) habe die Forderung der belangten Behörde anerkannt und sei deren Höhe als rechtskräftig entschieden anzusehen. Der BF sei vom 04.12.2009 bis zum 13.02.2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 05.12.2014 sei der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsnachweis samt Nachweisen zu erbringen oder Einwendungen zu erheben, die gegen eine persönliche Haftung sprechen. Mit Schreiben vom 16.12.2014 habe er eingewandt, dass er seine Funktion mit September 2011 zurückgelegt habe. Eine Überprüfung des Firmenbuchs habe dagegen ergeben, dass ein Antrag auf Löschung als Geschäftsführer am 13.02.2015 eingegangen sei. Daraufhin sei der haftungsrelevante Zeitraum eingeschränkt und der BF erneut aufgefordert worden, sich zum Vorhalt zu äußern. Mit einem undatierten, bei der belangten Behörde am 03.02.2015 eingelangten Schreiben habe der BF eingewandt, dass eine Person für die Zahlungen zuständig gewesen sei. Es sei der Alleingesellschafter zur Haftung heranzuziehen. Auf den Haftungsbetrag seien die Quote gemäß § 139 IO und die auf den Haftungszeitraum entfallenden Zahlungen gemäß IESG angerechnet worden.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung vorlägen. Der BF sei laut Firmenbuch vom 04.12.2009 bis zum 13.02.2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Er habe die der XXXX GmbH und somit auch ihm als handelsrechtlichem Gesellschafter auferlegten Pflichten zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum August 2011 bis Dezember 2011 sowie für eine Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben nicht erfüllt. Der Aufforderung, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsnachweis im Hinblick auf die (Un-)gleichbehandlung aller GläubigerInnen zu erbringen, sei der BF nur insoweit nachgekommen, als er eingewandt hätte, im September 2011 als Geschäftsführer abberufen worden zu sein und bestritten hätte, dass ihm ein Verschulden gemäß § 67 Abs. 10 ASVG anzulasten sei. Die Behauptung des BF, dass XXXX eine Funktion als Geschäftsführer gehabt habe und nicht im Firmenbuch eingetragen gewesen zu sein und dass er und der genannte gleichzeitig als Geschäftsführer berufen gewesen wären, habe sich nicht feststellen lassen. Ungeachtet der amtswegigen Wahrheitsermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF die Pflicht darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung nicht möglich gewesen sei. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, die eine Überprüfung der Gleichbehandlung ermöglicht hätten. Dass jedoch Mittel vorhanden gewesen wären, ergebe sich schon daraus, dass an die belangte Behörde Zahlungen geleistet worden seien. Im Hinblick auf Lehre und Rechtsprechung müsse das Verschulden des BF angenommen und auf Grund der Aktenlage entschieden werden.
Mit diesem Bescheid übermittelte die belangte Behörde weiters eine zum XXXX datierte Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG mit einer detaillierten Aufgliederung des Forderungsbetrages.
2. Mit Schreiben vom 16.12.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid, beantragte dessen Kassation und führte in der Begründung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er mit Beschluss des Geschäftsführers bzw. geschäftsführenden Gesellschafters der XXXX GmbH, XXXX und XXXX, vom 09.09.2011 als Geschäftsführer abberufen worden sei. Am 26.09.2011 habe er nach einer Rückkehr von einer Auslandsreise erklärt, die Funktion des Geschäftsführers der XXXX GmbH zurückzulegen. Ihm sei verboten worden, Informationen bzw. Unterlagen betreffend die Gebarung der Gesellschaft an sich zu nehmen. Ihm sei daher der Zugang zu gesellschaftsinternen Unterlagen nicht mehr möglich gewesen. Ihm sei weiters die Verfügungsberechtigung über die Geschäftskonten gesperrt worden, weshalb Dispositionen über das Konto der GmbH spätestens seit dem Juni 2011 nicht mehr möglich gewesen wären. Die Zahlungsverpflichtungen seien auf der Basis von Bargeldzahlungen aus den laufenden Tageseinnahmen der GmbH durch den designierten Geschäftsführer XXXX oder den zweiten Geschäftsführer XXXX erfüllt worden. Er, der BF, habe für den gesamten Zeitraum, für den Beitragsrückstände ausgewiesen sind, weder Zahlungen erhalten, noch solche getätigt. Die Untersuchungen der belangten Behörde seien mit äußerst mangelnder Sorgfalt erfolgt; daher gehe sie im Bescheid davon aus, dass die Löschung im Firmenbuch mit Datum 13.02.2015 erfolgt sei. Ihm sei ein schuldhaftes Verhalten jedoch nicht anzulasten.
Die Beschwerdeschrift wurde am 17.12.2015 zur Post gegeben und langte am 23.12.2015 bei der belangten Behörde ein.
3. Mit Schreiben vom 08.02.2016 forderte die belangte Behörde den BF auf, die behauptete Abberufung im September 2011 zu bescheinigen und räumte ihm dafür eine Frist bis zum 29.02.2016 ein.
4. Mit Schreiben vom 24.02.2016 begehrte der BF die Einstellung des Verfahrens und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er in seiner Funktion zu keiner Zeit zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt worden sei. Seine wesentliche Aufgabe sei die Wahrnehmung der Interessen der Alleingesellschafterin (d.i. die XXXX GmbH) gewesen. Aus diesem Grund sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Funktion als Geschäftsführer der XXXX GmbH und als Folge dieser Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH offenkundig und die eine Funktion nicht von der anderen zu trennen. Da sich aus den Gerichtsakten zum Urteil des OLG Graz ergebe, dass die Mitgesellschafter der XXXX GmbH, XXXX und XXXX, am 09.09.2011 eine Gesellschafterentscheidung getroffen hätten, mit der er als Geschäftsführer der XXXX GmbH abberufen wurde, sei sein gegenüber
XXXX am 26.09.2011 ausgesprochener Rücktritt eine zusätzliche Vorsichtsmaßnahme zur Herstellung der Rechtssicherheit gewesen, da die Abberufung als Geschäftsführer der XXXX GmbH aus "rechtlichen und formalen Mängeln" als schwebend unwirksam zu bewerten gewesen sei. Aus dem Schreiben der XXXX gehe hervor, dass die Herren XXXX und XXXX die Zahlungsrückstände zu vertreten hätten. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass er während des gesamten Zeitraums, in dem Beitragsrückstände der XXXX Gmbh aufgelaufen seien, weder Geld noch andere Vermögenswerte für die GmbH empfangen, noch über Zahlungen oder Vermögenswerte zu Lasten der XXXX GmbH verfügt habe.
5. Mit dem im Zuge der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde vom XXXX (bei der Behörde eingelangt am 23.12.2015) als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF trotz Aufforderung mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2014, Unterlagen zur Gleichbehandlung oder zur Bescheinigung des Rücktritts als Geschäftsführer der XXXX GmbH nicht vorgelegt habe. Deshalb sei in der Folge mit Haftungsbescheid vom XXXX die Haftung des BF ausgesprochen worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde habe der BF ausgeführt, dass die Feststellungen der Behörde falsch seien und ihm kein Verschulden gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 ASVG anzulasten sei. Nachdem er mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2016 erneut zur Vorlage von Unterlagen zur Bescheinigung des behaupteten Rücktritts als Geschäftsführer im September 2011 aufgefordert worden war, habe er erneut die bereits erhobenen Einwände vorgebracht und sich auf die Abberufung als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH berufen. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die Abberufung als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH nicht auch gleichzeitig die Abberufung als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH bewirkt habe. Das sei auch unbeachtlich, da der BF diese Abberufung als ungültig betrachtet und noch im Juni 2012 als Geschäftsführer eine außerordentliche Generalversammlung der Firma XXXX GmbH einberufen habe. Obwohl er mehrfach aufgefordert wurde, die Richtigkeit des Firmenbucheintrages zu widerlegen, habe der BF keine Beweismittel vorgelegt und das bereits bekannte Vorbringen wiederholt und sich auf einen Kausalzusammenhang zwischen den von ihm ausgeübten Geschäftsführertätigkeiten für die Firma XXXX GmbH und für die Firma XXXX GmbH berufen.
6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der BF den zum XXXX datierten Vorlageantrag, den er mit dem Antrag verband, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen und weiters begründend ausführte, dass in der Beschwerdevorentscheidung alle wesentlichen entlastenden Tatbestände unberücksichtigt gelassen worden seien. Stattdessen sei versucht worden, konstruierte Tatbestände unter die Anspruchsgrundlage zu subsumieren. Zwischenzeitlich sei es ihm gelungen, Kopien der schriftlichen Kündigung vom 26.09.2011 zu finden und brachte er diese unter einem zur Vorlage. Weiter heißt es, dass aus der Urteilsbegründung des OLG XXXX hervorgehe, dass die geschäftsführenden Gesellschafter der Firma XXXX GmbH in rechtswidriger und statutenwidriger Weise Einfluss auf seine Tätigkeit ausgeübt hätten, sodass ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei.
7. Am 28.04.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
Zeitgleich brachte die belangte Behörde einen zum XXXX datierten Vorlagebericht zur Vorlage.
8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 09.05.2016 wurde der BF über den Stand des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die zwischenzeitig im Firmenbuch gelöschte Firma XXXX GmbH, FN XXXX, wurde auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom XXXX gegründet. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz in XXXX und erstreckte sich ihr Unternehmensgegentand auf den Betrieb von Gaststätten.
Die GmbH wurde am XXXX in das Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingetragen.
Der BF vertrat die Gesellschaft seit ihrer Gründung als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Ab dem XXXX vertrat er die Gesellschaft gemeinsam mit einer weiteren Geschäftsführerin, XXXX, nach außen. Die Funktion der XXXX als handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX GmbH wurde am 02.12.2010 im Firmenbuch gelöscht und vertrat seitdem XXXX als weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer gemeinsam mit dem BF die XXXX GmbH nach außen.
Die Funktion des BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH wurde am XXXX im Firmenbuch gelöscht.
Gesellschafter der Firma XXXX GmbH waren XXXX, die auf da Stammkapital von EUR XXXX,-- eine Stammeinlage in Höhe von EUR XXXX leistete, während die zweite Gesellschaftern, die Firma XXXX GmbH auf das Stammkapital eine Stammeinlage von EUR XXXX leistete.
1.2. Die Firma XXXX GmbH, FN XXXX, wurde auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom XXXX gegründet und hat diese - noch immer bestehende - Gesellschaft ihren Sitz in XXXX. Ihr Unternehmensgegenstand erstreckte bzw. erstreckt sich auf die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und den Handel mit Waren aller Art.
Gründungsgesellschafter waren XXXX, XXXX und XXXX.
Die Gesellschaft wurde mit einem Stammkapital von EUR XXXX gegründet, auf das die genannten Gesellschafter je eine Stammeinlage in Höhe von je EUR XXXX leisteten.
Als handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft fungierten XXXX, XXXX und der BF. Die Funktion des BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH endete durch Löschung im Firmenbuch am 27.07.2012. Zu diesem Zeitpunkt wurde er als Abwickler/Liquidator der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen. Die Löschung der Funktion als Liquidator erfolgte im Firmenbuch am XXXX.
Am XXXX sollen die Gesellschafter XXXX und XXXX den Beschluss auf Abberufung des BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH gefasst haben. Dass er abberufen worden sei, wurde ihm von XXXX und XXXX mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt und weiters wurde ihm mitgeteilt, dass er nicht befugt sei, das "Unternehmen nach außen hin zu vertreten" und für das "Unternehmen rechtsgeschäftlich zu handeln", und er auch nicht berechtigt sei, über Daten, Informationen und Know-How bzw. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens zu disponieren.
Am 04.06.2012 berief der BF als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH für den XXXX eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "4) Beschluss über die Aufkündigung der Gesellschaft gemäß § X. Abs 2 des Gesellschaftsvertrages - a) Liquidation der Gesellschaft, b) Bestellung eines Liquidators" am Sitz der Gesellschaft in XXXX ein.
Mit Schreiben vom 11. bzw. 13.06.2012 teilten XXXX und XXXX dem BF unter Hinweis auf das Schreiben vom 24.10.2011 mit, dass der BF nicht mehr zur Einberufung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung berechtigt sei.
Am XXXX berief der BF als Geschäftsführer (Anmerkung: der Firma XXXX GmbH) neuerlich eine ordentliche Gesellschafterversammlung für den 28.06.2012 ein, diesmal am Sitz der Rechtsanwaltskanzlei XXXX in XXXX. Diese Einberufung wurde noch am selben Tag per Einschreiben an XXXX, XXXX und XXXX abgesendet.
Am XXXX fand in Anwesenheit des Gesellschafters XXXX, sowie dessen Rechtsberaterin, XXXX, eine außerordentliche Generalversammlung statt, worüber ein vom Notarsubstituten XXXX beurkundetes Protokoll erstellt wurde. Darin stellte der BF (als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH) fest, dass die außerordentliche Generalversammlung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung ordnungsgemäß einberufen worden sei. Über Antrag des BF fasste der einzig anwesende Gesellschafter XXXX den einstimmigen Beschluss, dass die XXXX GmbH aufgelöst werde, in das Stadium der Liquidation trete, die Firma den Zusatz "in Liqu." erhalte, die bisherigen Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen werden und der BF mit sofortiger Wirkung zum allein zeichnungsberechtigten Liquidator der Gesellschaft bestellt werde.
Auf Grund eines am XXXX beim Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingelangten Antrages erfolgten am XXXX nachstehende Eintragungen im Firmenbuch: Zusatz der Firma "in Liqu.";
Generalversammlungsbeschluss (ohne Datum): die Gesellschaft ist aufgelöst; die Funktion der Geschäftsführer wurde gelöscht und der BF seit dem XXXX als selbständig vertretender Liquidator eingetragen.
Mit einer am XXXX beim Landesgericht XXXX wider die XXXX GmbH eingelangten Klage begehrten die Gesellschafter, XXXX und XXXX, die Nichtigerklärung des in der außerordentlichen Generalversammlung vom XXXX gefassten Beschlusses der Gesellschaft, womit diese aufgelöst werde, in das Stadium der Liquidation trete, die Firma den Zusatz "in Liqu." erhalte und der BF zum allein zeichnungsberechtigter Liquidator der Gesellschaft bestellt werde.
Mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, wies das Landesgericht XXXX den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Als bescheinigt erachtete das Erstgericht den oben dargestellten Sachverhalt. Als nicht bescheinigt erachtete es jedoch den Umstand, dass die Einberufung der Generalversammlung vom XXXX entsprechend dem Gesellschaftsvertrag erfolgt sei. In der rechtlichen Beurteilung verneinte das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs. 4 GmbHG, weil die Kläger lediglich unwiederbringliche Nachteile für sich selbst, nicht aber für die Gesellschaft behaupteten. Auch seien die Erfolgsaussichten der Klage nicht glaubhaft gemacht worden. Das Gericht rügte weiters den Umstand, dass die ordnungsgemäße Abberufung des BF als Geschäftsführer der XXXX GmbH in der außerordentlichen Generalversammlung nicht bescheinigt worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtete sich der Rekurs der Kläger an das Oberlandesgericht XXXX; letzteres wies den Rekurs mit Beschluss vom XXXX als unbegründet ab.
Ob und inwieweit die Abberufung des BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH zu Recht erfolgte, konnte mangels Bescheinigung nicht festgestellt werden.
Fest steht jedoch, dass die von ihm innegehabte und ausgeübte Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der XXXX GmbH durch Löschung im Firmenbuch am XXXX endete. Fest steht weiters, dass er als Geschäftsführer dieser Gesellschaft alle Gesellschafter zu einer außerordentlichen Generalversammlung am XXXX eingeladen hatte. Fest steht auch, dass er am XXXX im Firmenbuch als Abwickler/Liquidator der XXXX GmbH eingetragen wurde. Die Löschung dieser Funktion im Firmenbuch erfolgte am XXXX.
1.3. Im Beobachtungszeitraum, sohin vom XXXX bis einschließlich XXXX war der BF handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH, FN XXXX. Er vertrat die Gesellschaft nicht nach außen. Auf Grund seiner Funktion war er für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.
1.4. Auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH bestand am XXXX wegen zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.12.2011 sowie für eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben ein Rückstand in Höhe von EUR XXXX samt gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 7,88% p.a.
1.5. Am XXXX wurde vor dem Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin XXXX GmbH eröffnet.
Das Insolvenzverfahren wurde gemäß § 139 IO mit Beschluss vom 23.05.2013 rechtskräftig mit einer Quote von 0,7299 % aufgehoben.
Damit steht Uneinbringlichkeit des über diese Quote hinausgehenden Anteils der Forderung der belangten Behörde fest.
1.6. Mit Schreiben vom 05.12.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde von der Einleitung des Haftprüfungsverfahrens gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsnachweis zu erbringen oder Einwände vorzubringen, die gegen seine persönliche Haftung sprechen.
1.7. Der BF bestritt eine Haftung für die Beiträge und gab an, dass er bereits im September 2011 als Geschäftsführer der XXXX GmbH zurückgetreten sei. Diesen Umstand hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt bescheinigt.
Vielmehr geht aus dem offenen Firmenbuch zur FN XXXX hervor, dass der BF erst mit XXXX als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH gelöscht wurde. Die Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit ist daher mit diesem Datum festzumachen.
Die vom BF behauptete Verbindung zwischen den Geschäftsführungstätigkeiten für die XXXX GmbH und die XXXX GmbH konnte jedoch nicht festgestellt werden.
1.8. Auf Grund der Rückstandsaufstellung vom XXXX schuldete die XXXX GmbH als Dienstgeberin der belangten Behörde für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.12.2011 offene Beiträge samt Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von insgesamt EUR XXXX, die sich wie folgt aufgliedern:
Zeitraum
Art
Beitragszeitraum
Betrag
XXXX
Beitrag Rest
XXXX - XXXX
XXXX
XXXX
Beitrag Rest
XXXX - XXXX
XXXX
XXXX
Beitrag Rest
XXXX - XXXX
XXXX
XXXX
Beitrag Rest
XXXX - XXXX
XXXX
XXXX
Beitrag Rest
XXXX - XXXX
XXXX
XXXX
Beitrag Rest
XXXX - XXXX
XXXX
XXXX
Beitrag Rest
XXXX - XXXX
XXXX
XXXX
Beitrag GPLA Rest
XXXX - XXXX
XXXX
Summe der Beiträge
XXXX
Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG
XXXX
Beitragszuschläge gem. § 113 Abs. 1 ASVG
XXXX
Nebengebühren
XXXX
Summe der Forderung
XXXX
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, sowie aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden, die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.
Die zur XXXX GmbH und zur Vertretungsbefugnis des BF getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem eingeholten Firmenbuchauszug zur FN XXXX und gehen diese im Firmenbuch dargestellten Informationen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des BF im Wesentlichen auf die Satzung der Gesellschaft. Auf dem Firmenbuchstand gründen auch die Feststellungen zum Ausscheiden des BF aus der XXXX GmbH als deren handelsrechtlicher Gesellschafter. Der BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die das von ihm behauptete Ausscheiden als handelsrechtlicher Gesellschafter der XXXX GmbH vor dem Beobachtungszeitraum (XXXX bis XXXX) belegen und die Vermutung der Richtigkeit des Firmenbuchstandes widerlegen würden. Die von ihm vorgelegten Unterlagen beziehen sich auf die XXXX GmbH und das Faktum seiner Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft am XXXX. Die vom BF vorgelegten Unterlagen (darunter der Beschluss des OLG XXXX vom XXXX) vermochten keinen Nachweis dafür zu liefern, dass er vor dem Beobachtungszeitraum (auch) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH abberufen worden wäre. Sowohl mit den von ihm zur Vorlage gebrachten Unterlagen, als auch durch sein Vorbringen vermochte er den Stand des Firmenbuchs, dem der (widerlegliche) Beweis der Echtheit und Richtigkeit zukommt, nicht in Zweifel zu ziehen.
Unbeanstandet blieb hingegen die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der belangten Behörde, dass der BF einen rechnerischen Entlastungsnachweis (im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Gläubigerinnen und Gläubiger der XXXX GmbH) nicht erbracht hat.
Aus den angeführten Gründen konnten die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Aufhebung des im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 steht es der Behörde fei, in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Die mit § 14 Abs. 1 VwGVG festgelegte Kompetenz, über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mittels Bescheid nach jeder Richtung abzusprechen (Beschwerdevorentscheidung) steht der belangten Behörde nur für den Zeitraum von zwei Monaten ab Einbringung einer Bescheidbeschwerde zu (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 1 zu § 14 VwGVG).
Dabei richtet sich die Berechnung der Entscheidungsfrist nach § 32 AVG. Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
3.2.2. Im beschwerdegegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, ausgesprochen, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX GmbH, FN XXXX, der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nr. XXXX den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen iHv. 7,88 % schulde und diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen habe.
Gegen diesen Bescheid richtete sich dessen - rechtzeitige - Beschwerde vom XXXX, die am 23.12.2015 in die Sphäre der belangten Behörde gelangte.
Darüber erging der zum XXXX datierte, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Beschwerde des BF als unbegründet abwies.
Mit seinem - rechtzeitigen - Vorlageantrag vom XXXX begehrte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm. § 32 Abs. 2 AVG wurde die Zweimonatsfrist mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde, sohin am 23.12.2015 in Gang gesetzt und endete diese am 23.02.2016, 24:00 Uhr. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde der BF ging mit dem genannten Zeitpunkt auf das Bundesverwaltungsgericht über, sodass sich der am 10.03.2016 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erlassene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig erweist.
Wird - wie dies gegenständlich der Fall ist - gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid der (durch Verstreichen der Entscheidungsfrist unzuständig gewordenen) belangten Behörde ein Vorlageantrag erhoben, so ist vom Verwaltungsgericht die mit Rechtswidrigkeit behaftete Beschwerdevorentscheidung von Amts wegen zu beheben (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 5 zu § 14 VwGVG).
Aus dem angeführten Grund war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Daraus ergibt sich, dass ausschließlich der Haftungsbescheid vom XXXX der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterworfen ist.
3.3. Zur Abweisung der gegen den Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gerichteten Beschwerde:
3.3.1. Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es im Kern um die Klärung der Frage, ob der BF am XXXX als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH abberufen wurde bzw. ob und inwieweit er für die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Firma XXXX GmbH, FN XXXX, aushaftenden Beitrags(rest)forderungen der belangten Behörde zur Haftung heranzuziehen ist, und ob die belangte Behörde überdies berechtigt ist, neben den Sozialversicherungsbeiträgen, Verzugszinsen, Beitragszuschläge sowie Nebengebühren zu fordern.
3.3.2. Gemäß dem Stand des Firmenbuchs zur FN XXXX wurde die vom BF innegehabte und auch ausgeübte Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma XXXX GmbH, FN XXXX am 13.02.2012 gelöscht. Zwar kommt dem abgebildeten Firmenbuchstand die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zu, doch können die daraus erfließenden Informationen durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Die Beweisführung obliegt gegenständlich dem BF.
Zwar hat der BF gegenständlich Unterlagen vorgelegt, doch beziehen sich diese ausschließlich auf ein anderes Unternehmen, die XXXX GmbH, FN XXXX. Im gegebenen Zusammenhang wird die Behauptung des BF, am 09.09.2011 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH abberufen worden zu sein, vom Oberlandesgericht XXXX im Beschluss vom XXXX nicht gestützt; so traf das OLG XXXX - wie schon zuvor das Erstgericht, das Landesgericht XXXX - die Feststellung, dass die ordnungsgemäße Abberufung des BF als Geschäftsführer nicht bescheinigt worden sei; doch lassen sich den vorgelegten Urkunden keine Hinweise darauf entnehmen, dass eine allfällige Abberufung als Geschäftsführer der XXXX GmbH im Zusammenhang mit der Funktion als Geschäftsführer der XXXX GmbH gestanden sei, weshalb hier vom Firmenbuchstand (Löschung der Geschäftsführerfunktion am XXXX) auszugehen ist.
Aber selbst wenn eine Verquickung dieser Gesellschaften gegeben gewesen wäre, ist auf Grund der getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes und der vom LG XXXX sowie vom OLG XXXX getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der BF zumindest am XXXX noch als Geschäftsführer der XXXX GmbH fungierte. Am XXXX lud er als Geschäftsführer dieser Gesellschaft alle Gesellschafter zu einer außerordentlichen Generalversammlung ein. Die von ihm innegehabte und ausgeübte Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der XXXX GmbH endete durch Löschung im Firmenbuch am XXXX. Anschließend fungierte er als Abwickler/Liquidator der XXXX GmbH. Die Löschung dieser Funktion im Firmenbuch erfolgte am XXXX. Daraus ergibt sich, dass der BF am XXXX weder als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH, noch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH (wirksam) abberufen wurde.
Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der BF im Zeitraum 01.08.2011 bis 31.12.2011 die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der XXXX GmbH innehatte und als solcher für die (zeitgerechte) Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge im genannten Zeitraum verantwortlich war. Der BF haftet mit dem zweiten Geschäftsführer der XXXX GmbH, XXXX, solidarisch für die Abgabenschuld, weshalb es daher keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde ihn in Anspruch genommen hat.
3.3.3. Die maßgebliche Haftungsgrundlage des handelsrechtlichen Geschäftsführers für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der von den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltende Bestimmung des § 67 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. Nr. 58/2010, lautete wörtlich wie folgt:
"Haftung für Beitragsschuldigkeiten
§ 67. (1) Wenn mehrere Dienstgeber im Einvernehmen dieselbe Person, wenn auch gegen gesondertes Entgelt, in einer die Pflichtversicherung begründenden Weise beschäftigen, haften sie zur ungeteilten Hand für die Beiträge, denen das Gesamtentgelt zugrunde zu legen ist.
(2) Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, haften zur ungeteilten Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).
(3) Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit) oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge.
(4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.
(6) Geht der Betrieb auf
1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 7,
2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 8 oder
3. eine Person mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (z.B. Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist),
über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 4, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.
(7) Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:
1. der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung genannten Personen.
(8) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die §§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum einer der im Abs. 6 Z 2 bzw. 3 genannten Personen, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."
3.3.4. Im gegenständlichen Beschwerdefall brachte der BF in der Beschwerdeschrift im Kern vor, dass er mit Beschluss vom XXXX als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH und damit als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH abberufen worden sei, weshalb ihm ein schuldhaftes Verhalten nicht angelastet werden könne.
Die gesetzliche Umschreibung der (potentiell) haftenden Vertreter erfasst jedenfalls die Organmitglieder der gängigen Gesellschaftsformen. Hievon sind die (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer GmbH genauso betroffen, wie der Vorstand einer AG, die unbeschränkt Haftenden einer OG und einer KG, wie der nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufene (siehe dazu VwGH vom 20.02.1996, Zl. 95/08/0179 mwN und vom 29.06.2005, Zl. 2005/08/0031; Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl. Rz. 78 zu § 67).
Gegenständlich steht fest, dass der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH zur Vertretung derselben nach außen berufen war.
Er war somit auch zur Abfuhr der Beiträge an den Sozialversicherungsträger, hier an die belangte Behörde, verpflichtet.
Für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer einer GmbH in der Eigenschaft als Dienstgeberin ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft trifft und ob er auf Grund der Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor der Insolvenzeröffnung (siehe dazu VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins relevant, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80c zu § 67).
Es ist daher Sache des Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet. Reichen die Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. In diesem Zusammenhang hat nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80i zu § 67 mwN).
Die Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht lässt sich einerseits durch die Mitteltheorie und andererseits durch die Zahlungstheorie überprüfen. Die Mitteltheorie stellt darauf ab, dass die Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den zur Verfügung stehenden Mitteln, gleich behandelt werden. Danach ist der Vertreter verpflichtet, die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zurückzuhalten, sondern sogleich entweder anteilig auf alle Gläubiger zu verteilen, oder den auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Anteilen. Bei der Zahlungstheorie hingegen kommt es darauf an, dass die Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich zu behandeln sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich für die Anwendung der Zahlungstheorie entschieden (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80f zu § 67). Den entsprechenden Nachweis für die Gleichbehandlung aller Gläubiger hat der Geschäftsführer einer GmbH durch den rechnerischen Entlastungsnachweis, zu dessen Erbringung der BF im gegenständlichen Fall - jeweils fruchtlos - aufgefordert wurde, zu erbringen.
Gegenständlich hat der BF einen rechnerischen Entlastungsnachweis über die
(Un-)gleichbehandlung der Gläubiger nicht vorgelegt, weshalb von einer Nichterfüllung der den BF treffenden Pflichten auszugehen ist (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80j zu § 67 und VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137).
3.3.5. Die Haftung für Zinsen und Nebengebühren gründet auf der mit dem SRÄG 2010 eingefügten Absatz 5 zu § 58 ASVG.
In den Erläuterungen (RV 785 BlgNr. 24. GP, 4) zum SRÄG 2010 heißt es auszugsweise wie folgt:
"Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG gebildeten verstärkten Senat die Zulässigkeit der Geltendmachung der Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG auf nicht abgeführte, einbehaltene DienstnehmerInnenanteile und auf Beitragsausfälle auf Grund schuldhafter Meldepflichtverletzungen eingeschränkt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass weder § 67 Abs. 10 ASVG noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes weitere spezifische sozialversicherungsrechtliche, gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehende Verpflichtungen der VertreterInnen einer juristischen Person, wie dies etwa in § 80 Abs. 1 BAO für das Abgabenrecht angeordnet ist, normiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht in der Lage gesehen, die vom Gesetzgeber (wenn auch möglicherweise versehentlich) unterlassene Bestimmung über die die VertreterInnen juristischer Personen (gegenüber der Gebietskrankenkasse) treffenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten im Wege der Auslegung der Gesetze zu substituieren.
Bereits der Begründung zur Regierungsvorlage betreffend die Änderung des § 67 Abs. 10 ASVG im Rahmen der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, kann entnommen werden, dass es Absicht war, diese Haftungsbestimmung an jene der BAO anzugleichen. Auszugsweise heißt es dazu wie folgt: ‚Es wird vorgeschlagen, die bereits bewährten Bestimmungen im Bereich des Abgabewesens als Vorbild für die Lösung zu übernehmen (§ 9 Abs. 1 BAO). Neben den zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen sollen weiters jene Personen im § 67 Abs. 10 ASVG angeführt werden, die zur Vertretung von Personenhandelsgesellschaften berufen sind (vgl. § 81 Abs. 1 BAO). In Anlehnung an § 80 Abs. 2 BAO sollen ferner Vermögensverwalter zu den haftenden Vertretern von Beitragsschuldnern gezählt werden.' [...]"
Aus den Erläuterungen ergibt sich weiters, dass mit der vorgeschlagenen Änderung eine weitestgehende Angleichung der einschlägigen ASVG-Bestimmung an die BAO vorgenommen werden sollte, indem nunmehr in § 58 Abs. 5 ASVG die sozialversicherungsrechtlichen, gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehenden Verpflichtungen der VertreterInnen juristischer Personen, der gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und der VermögensverwalterInnen normiert werden (Angleichung an § 80 BAO).
3.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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