BVwG L503 2128424-1

L503 2128424-1Tribunal administratif fédéral26 juil. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Krankheit, Meldepflicht

Texte intégral

BVwG L503 2128424-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2128424.1.00

Spruch

L503 2128424-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. LEITNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 30.05.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 3.5.2016 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") festgestellt werde, dass ihr das Arbeitslosengeld gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 11.4.2016 gebühre. Begründend führte das AMS aus, die BF habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 11.4.2016 geltend gemacht.

2. Mit Schreiben vom 10.5.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 3.5.2016. In ihrer Beschwerde ersuchte die BF darum, ihr das Arbeitslosengeld bereits ab dem 1.4.2016 zu gewähren. "Aufgrund von Krankheit" sei sie nämlich nicht in der Lage gewesen, sich gleich am 1.4.2016 persönlich zu melden. Da es sich "um eine immer wieder kehrende Geschichte" gehandelt habe, sei sie allerdings nicht krankgeschrieben gewesen. Diese Krankheit habe auch einen Eingriff erforderlich gemacht, den sie letztendlich in einem Krankenhaus in Salzburg habe durchführen lassen.

Der Beschwerde beigelegt waren eine Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses in Salzburg, wonach die BF vom 10.5.2016 bis zum 13.5.2016 in stationärer Pflege gewesen sei, sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der SGKK vom 12.5.2016 (Arbeitsunfähigkeit der BF ab dem 10.5.2016).

3. Mit Bescheid vom 30.5.2016 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend verwies das AMS zunächst auf den bisherigen Verfahrensgang und führte zum Sachverhalt sodann aus, die BF sei vom 9.6.2015 bis zum 31.3.2016 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Erst am 11.4.2016 habe sie beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

Am 28.4.2016 habe die BF dem AMS mit E-Mail mitgeteilt, dass sie am 1.4.2016 beim AMS angerufen habe, um sich zu erkundigen, ob sie keine Nachteile habe, wenn sie erst später zum AMS kommen könne; die Dame am Telefon habe ihr gesagt, dadurch ginge nichts verloren, worauf sich die BF verlassen und den Antrag sodann erst am 11.4.2016 abgeholt habe.

Nachforschungen des AMS hätten jedoch ergeben, dass zwischen dem 3.9.2015 und dem 11.4.2016 kein Telefongespräch zum Datensatz der BF nachgewiesen werden könne, weil in dieser Zeit kein Datenzugriff erfolgt sei. Die Mitarbeiter der ServiceLine würden grundsätzlich keine Auskünfte geben, ohne in den jeweiligen Datensatz des Anrufers Einsicht zu nehmen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von § 17 und § 46 AlVG aus, es sei unbestritten, dass die BF ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 11.4.2016 abgeholt habe. Eine Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 1.4.2016 - das sei der erste Tag der Arbeitslosigkeit der BF - wäre nur dann möglich gewesen, wenn die BF fristgerecht - und somit am 1.4.2016 - einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hätte. Zu dem von der BF behaupteten Telefongespräch am 1.4.2016 gebe es keinerlei Beweise; da die BF auch keinen Namen der AMS-Mitarbeiterin nennen habe können, gehe das AMS mangels eines Beweises für ein solches Telefongespräch davon aus, dass die BF vor dem 11.4.2016 im April 2016 nicht beim AMS angerufen habe. Abgesehen davon wäre eine Antwort, dass eine verspätete Antragstellung keine Nachteile mit sich bringe, durch eine Mitarbeiterin der AMS-ServiceLine mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die verspätete Antragstellung am 11.4.2016 könne daher auch nicht nachweislich auf einen Fehler eines AMS-Mitarbeiters zurückgeführt werden.

Abschließend hielt das AMS subsumierend fest, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung würden gemäß § 17 Abs 1 AlVG erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühren. Rückwirkend gelte der Anspruch nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs 1 Z 1 und 2 AlVG, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben seien. Folglich gebühre der BF das Arbeitslosengeld erst ab dem 11.4.2016, dem Tag der Geltendmachung.

4. Mit Schreiben vom 3.6.2016 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin ersuchte die BF nochmals um rückwirkende Gewährung des Arbeitslosengeldes vom 1.4.2016 bis zum 10.4.2016; sie könne sich hohe finanzielle Ausfälle nicht leisten.

Im Übrigen wies die BF darauf hin, dass ihr "laut Auskunft der Dame am Telefon" versichert worden sei, dass sie keinen finanziellen Nachteil habe, wenn sie sich erst später arbeitslos melde. Bei dieser Auskunft sei sie auch nicht nach ihren Versicherungsdaten gefragt worden. Im Übrigen sei sie zwar bettlägerig gewesen, habe sich jedoch nicht krankschreiben lassen, da sie sich sicher gewesen sei, das Arbeitslosengeld zu erhalten.

5. Am 21.6.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

6. Auf Nachfragen des BVwG teilte das AMS mit E-Mail vom 27.6.2016 bzw. 30.6.2016 mit, der Verweis in der Beschwerdevorentscheidung auf ein angebliches E-Mail der BF vom 28.4.2016 (welches sich nicht im Akt befand, weshalb das BVwG um Vorlage desselben ersuchte), sei irrtümlich erfolgt; dieses E-Mail existiere nicht. Vielmehr habe ein entsprechendes Telefonat mit der BF am 11.4.2016 stattgefunden und finde sich das dargelegte Vorbringen der BF sodann auch in der Begründung ihres Vorlageantrags.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF ging zuletzt vom 9.6.2015 bis zum 31.3.2016 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

(Erst) am 11.4.2016 beantragte sie beim AMS Arbeitslosengeld.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Die getroffenen Feststellungen sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe:

§ 17 AlVG lautet auszugsweise:

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf

Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

[...]

[...]

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 AlVG lautet auszugsweise:

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen

regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. [...] Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. [...]

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Der BF hat in unbestrittener Weise ihren Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS erst am 11.4.2016 gestellt. Gem. § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall der BF - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 11.4.2016.

Wenn die BF in ihrer Beschwerde und ihrem Vorlageantrag vorbringt, sie sei krankheitshalber - wenngleich sie sich nicht habe krankschreiben lassen, da sie sich ohnedies "sicher" gewesen sei, "das Arbeitslosengeld zu erhalten" (so die BF z.B. in ihrem Vorlageantrag) - nicht in der Lage gewesen, sich gleich am 1.4.2016 persönlich beim AMS zu melden, so ist anzumerken, dass es gegenständlich bereits an einer Geltendmachung des Arbeitslosengeldes (mit 1.4.2016) mangelte. Aus diesem Grunde wäre für die BF auch aus den Regelungen der Sätze 5 und 6 des § 46 Abs 1 AlVG nichts zu gewinnen, zumal darin nur ein mögliches Absehen des AMS von der Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache (anlässlich der Antragsrückgabe) bei krankheitsbedingter Verhinderung geregelt ist.

Was im Übrigen das Vorbringen der BF (erst) im weiteren Verfahrensverlauf betrifft, eine "Dame am Telefon" habe ihr versichert, dass sie "keine finanziellen Nachteile habe", wenn sie sich erst später für das Arbeitslosengeld anmelde (so die BF in ihrem Vorlageantrag), so ist anzumerken, dass dieses Vorbringen sehr unbestimmt ist; so vermochte die BF insbesondere auch keinen Namen der AMS-Mitarbeiterin, die ihr diese Auskunft erteilt haben soll, zu nennen, sodass auch keine Erhellung des Sachverhalts im Wege zeugenschaftlicher Befragungen von AMS-Mitarbeitern im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in Betracht kommt. Darüber hinaus hat das AMS diesbezüglich auch insofern Ermittlungen getätigt, als Einsicht in die Datenbank genommen und festgestellt wurde, dass es offensichtlich kein Telefonat mit der BF gegeben habe, weil im fraglichen Zeitraum kein Datenzugriff erfolgt sei, wobei die Mitarbeiter der ServiceLine grundsätzlich keine Auskünfte geben würden, ohne in den jeweiligen Datensatz des Anrufers Einsicht zu nehmen. Seitens des BVwG ist diesbezüglich zwar ergänzend festzuhalten, dass die BF in ihrem Vorlageantrag betonte, die erwähnte Auskunft sei ihr erteilt worden, ohne dass sie nach ihren Versicherungsdaten gefragt worden wäre - somit ohne konkreten Bezug zu ihrer Person -, sodass auch bei Unterstellung des Vorbringens der BF als wahr kein entsprechender Eintrag in der Datenbank die BF betreffend aufzufinden sein könnte. Selbst wenn man aber von diesem (erst im weiteren Verfahrensverlauf erstatteten) Vorbringen der BF ausginge, so ist auf folgende Rechtslage und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).

Insofern vermag die BF mit ihrem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da sie ein allfälliges - wie von ihr dargestelltes - Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Selbst wenn man - was aber nicht hinreichend erkennbar ist - im Verhalten des AMS einen Fehler im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:

"§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)."

Zusammengefasst handelt es sich bei § 17 Abs 4 AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht.

Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass der BF das Arbeislosengeld (erst) ab dem 11.4.2016 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.