G313 2106584-1•BVwG G313 2106584-1
G313 2106584-1Tribunal administratif fédéral24 juin 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Meldepflicht, Rückforderung
G313 2106584-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Christian FITZEK und KR Marcus GORDISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX Zl XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX stellte am 08.03.2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Am 06.05.2013 meldete Herr XXXX dem AMS die Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Taxilenker bei der Firma XXXX.
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Firma XXXX am 07.11.2014 wurde festgestellt, dass der BF bei seiner Tätigkeit als Taxilenker weit unter dem Anspruchslohn abgerechnet wurde. Daher wurde das geringfügig gemeldete Dienstverhältnis in ein vollversichertes Dienstverhältnis umgestellt.
Seitens des AMS wurde der BF zur weiteren Klärung des Sachverhalts mehrfach via E-Mail und mit Schreiben vom 04.12.2014 kontaktiert und am 29.01.2015 eine Niederschrift aufgenommen. Auch wurde dem BF mehrfach angeraten mit der GKK Kontakt aufzunehmen.
Seitens des BF wurden Jahreslohnzettel an das AMS geschickt. Eine Änderung der Speicherung als vollversichertes Dienstverhältnis bei der GKK wurde nicht durchgeführt.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des ArbeitsmarktservicesXXXX (im Folgenden: AMS) vom 05.02.2015 wurde der Bezug der Arbeitslosengeldes von Herrn XXXX (im Folgenden: BF), für den Zeitraum von 06.05.2013 bis 31.10.2013 widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes (ALG) in Höhe von EUR 4.164,04 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den oa. Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da eine Beitragsprüfung der XXXX Gebietskrankenkasse beim Dienstgeber ergeben hätte, dass seine Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgrund der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden vollversicherungspflichtig, anschließend an diesen Zeitraum in geringfügigem Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde vorgebracht, dass er seines Wissens nach nur geringfügig beschäftigt gewesen sei und auch nur 12 Tage im Monat. Mehr sei ihm aufgrund seiner Behinderung nicht möglich gewesen. Das Funktaxiprotokoll diente nicht als taugliches Beweismittel da es nicht personenbezogen sondern Fahrzeugbezogen abgestellt sei. Bei einem Fahrerwechsel werde das Protokoll einfach weitergeführt. Außerdem habe er die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht bemerken können. Der Zeitraum der Rückforderung sei ebenso falsch.
Mit oa. Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen, begründend wurde zusammengefasst argumentiert, dass der BF das vollversicherte Dienstverhältnis nicht gemeldet habe und anschließend an das vollversicherte Dienstverhältnis ohne Unterbrechung beim selben DG in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis überging. Das Argument, dass der BF nicht selbst zu den festgestellten Zeiten das Taxi gelenkt habe ginge ins Leere, da sich die Lenker über Funk persönlich anmelden.
Mit Vorlageantrag des BF wurde das Verfahren dem BVwG zur Entscheidung am 28.04.2015 vorgelegt.
Folgende Erhebungen wurden seitens des BVwG durchgeführt.
Anforderung eines Erhebungsberichtes über die Betriebsprüfung bei der GKK vom 24.07.2015
Auskunftsersuchen an die GKK vom 05.08.2015 ob es einen Bescheid der GKK über die genannten Zeiträume gibt bzw. ob der BF einen Feststellungsbescheid begehrt hat und ob dagegen ein RM eingebracht worden sei.
Am 04.08.2015 langte der Erhebungsbericht mit den maßgebenden Funkprotollen ein.
Mitgeteilt wurde ferner, dass kein Feststellungsbescheid seitens des BF beantragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Zuge der Antragstellung unterfertigte der BF am 14.03.2013 das bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformulars auf Gewährung von Arbeitslosengeld und bestätigte, die darin enthaltene Belehrung über die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Obliegenheiten gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, nämlich der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis - auch bei geringfügiger Beschäftigung- , sowie jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden.
Der BF meldete dem AMS am 06.05.2013 die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung als Taxiaushilfslenker.
Im Zuge der Betriebsprüfung beim DG wurde festgestellt, dass der BF unter Anspruchslohn abgerechnet wurde, deshalb wurde das ursprünglich geringfügige Dienstverhältnis in ein vollversichertes Dienstverhältnis umgestellt.
Die Funkttaxiprotokollauswertung ergibt, dass sich der BF selbst zu den jeweiligen festgestellten Zeiten am Taxi angemeldet hat (Bezeichnung: kommt-geht).
Der DG hat SV, Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer für sämtliche Taxilenker im Prüfumfang nachversteuert.
Der BF war im angesprochenen Zeitraum nicht arbeitslos.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellung, dass der BF entgegen seiner Angaben bei der Antragstellung ein monatliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze für seine Tätigkeit als Taxiaushilfslenker erhalten hat und somit eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Zeitraum von 06.05.2013 bis 30.06.2013 mit anschließendem direkten Übergang in ein geringfügiges Dienstverhältnis bis zum 31.10.2013 beim selben DG, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig
(§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a).
Als arbeitslos gilt jedoch nach § 12 Abs. 6 lit a AlVG wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.
§ 24 Abs. 2 AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
3.3. Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass er nicht über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wurde.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Nicht jedes Dienstverhältnis aber bewirkt, dass Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Gemäß Abs. 6 lit. a ist der Ausschlusstatbestand "Dienstverhältnis" auf solche Dienstverhältnisse einzuschränken, aus denen ein über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird. Somit kann neben einer geringfügigen Beschäftigung, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen Arbeitslosengeld bezogen werden. Andererseits wird durch eine Teilzeitbeschäftigung, die nur unwesentlich über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, Arbeitslosigkeit ausgeschlossen (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015, § 12 Rz 311).
Hat die Partei in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem Arbeitslosengeld widerrufen und zurückgefordert worden war, darauf beharrt, in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen zu sein, muss sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und prüfen, ob die Partei während dieses Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden (und daher im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a iVm Abs. 6 lit. a AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden) Entgeltanspruch gehabt hat. Sie ist von eigenen Ermittlungen nur dann enthoben, wenn das Bestehen eines die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht für den genannten Zeitraum begründenden Beschäftigungsverhältnisses bescheidmäßig rechtskräftig festgestellt worden ist (VwGH vom 16.02.1999, Zl. 97/08/0618).
Im gegenständlichen Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht über die Versicherungspflicht im entscheidungsrelevanten Zeitraum abgesprochen.
Da der BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum in einem Dienstverhältnis stand, aus dem ein über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wurde, war die Zuerkennung des ALG für diesen Zeitraum zu Recht zu widerrufen.
3.4. Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0315). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611).
Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ist verwirklicht, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat. Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH vom 19.02.2003, Zl. 2000/08/0091). Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Die Verwendung des Begriffes "unwahr" (und nicht bloß unrichtig) in § 25 Abs. 1 AlVG deutet aber auf eine subjektive Komponente hin. Das heißt, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208). Auch liegt der für den Tatbestand der unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz jedenfalls dann nicht vor, wenn der Leistungsbezieherin der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das Arbeitsmarktservice ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0088).
Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur erweist sich die Rückforderung des bezogenen ALG als berechtigt. Der BF meldete dem AMS dass er lediglich geringfügig beschäftigt wäre. Wie sich später im Verfahren herausgestellt hat, hat sich im Zuge einer GKK Prüfung beim DG ergeben dass die Abrechnung des BF weit unter dem Anpruchslohn erfolgt ist, Lohndumping wurden nicht angenommen sodass der DG sämtliche nachgeforderten Zahlungen im Nachhinein leistete. Daher geht der erkennende Senat davon aus, dass der BF zumindest mit bedingtem Vorsatz unwahre Angaben bei der Antragstellung gemacht hat, um ALG zu beziehen.
Die Berechnung des Rückforderungsbetrages wurde vom BF nicht bestritten, er hat diesbezüglich keine weiteren Unterlagen der GKK trotz mehrfachem Hinweis durch das AMS vorgelegt, keinen Feststellungsbescheid bei der GKK beantragt, und ist damit gesetzeskonform. Die geänderte Restrückzahlungssumme ergibt sich aus verrechnungstechnischen Gründen. Dessen ungeachtet war jedoch in der angefochtenen Entscheidung über die Höhe des Rückforderungsbetrages abzusprechen.
3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6
Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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