W132 2011739-1•BVwG W132 2011739-1
W132 2011739-1Tribunal administratif fédéral23 juin 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W132 2011739-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 29.10.2003 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Am 27.02.2007 hat die belangte Behörde den in Höhe von 90 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2007 abgewiesen.
3. Weitere vom Beschwerdeführer in den Jahren 2010, 2012 und 2013 gestellte Anträge auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurden ebenfalls jeweils abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer hat am 26.02.2014 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
4.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.05.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Art der Funktionseinschränkungen:
Beurteilung:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zu den üblichen Transportzeiten und beim üblichen Betrieb zumutbar, da eine Wegstrecke von 300-400 Meter zumutbar sei, der verwendete Gehstock das Einsteigen- und Aussteigen nicht behindere, ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten bestehe und somit das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich seien.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten würden ebenso wenig bestehen wie eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden. Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorlägen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorläge.
4.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 27.06.2014 Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25.06.2014 unter nachträglicher Vorlage weiterer medizinscher Beweismittel vorgebracht, dass er das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entschieden bestreite und neue Befunde in Vorlage bringe.
4.3. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 15.07.2014, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Durch die neu vorgelegten Befunde und Einwendungen keine neuen Erkenntnisse insbesondere was die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel betrifft.
4.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien lt. der dazu eingeholten medizinischen Ergänzung nicht geeignet gewesen diese zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Antrag trotz Vorlage medizinischer Beweismittel, welche dokumentieren würden, dass eine schwere Gehbehinderung vorliege, die maximale Gehstrecke 150 m betrage und er öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne, abgewiesen worden sei. Auch werde in den vorgelegten Befunden dokumentiert, dass er beim Gehen sehr unsicher sei und Wegstrecken von 50 bis 70 m nur unter größter Anstrengung und auch Sturzgefahr zurücklegen könne. Es sei somit nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige habe feststellen können, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, ihm eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zumutbar sei und gesichertes Aus- und Einsteigen sowie der gesicherte Transport möglich seien. Das Gutachten der belangten Behörde widerspreche den Befunden der behandelnden Ärzte auch insofern, als diese festgestellt hätten, dass er nicht in der Lage sei, in öffentlichen Verkehrsmitteln länger zu stehen und dass Sturzgefahr bestehe. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
XXXX In der Folge wurden nachstehend angeführte Beweismittel nachgereicht:
XXXX 5.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2015, eingeholt.
5.2. Mit Schreiben vom 02.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 07.10.2015 zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
5.3. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 01.10.2015 unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass er nur über kurze Strecken schmerzfrei mobil sei, nicht lange stehen könne und Probleme beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel habe. Er lege ein neues Gutachten seines Orthopäden vor, aus welchen hervorgehe, dass eine schwere Gehbehinderung vorliege und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Seine maximale Gehstrecke betrage etwa 100 m. Er habe sich am 28.08.2015 einer arthroskopischen Operation am Schultergelenk unterziehen müssen. Im Gutachten Dris. XXXX sei nicht auf das Ausmaß der Leidenszustände und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen worden. Die im Gutachten Dris. XXXX beschriebene Beeinträchtigung der Überkopffunktion der Schultergürtelmuskulatur führe zu Problemen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da in den meisten Fällen Niveauunterschiede zu überwinden seien. Auch sei völlig unverständlich, dass Dr. XXXX eine reduzierte Gehleistung sowie eine Steh- und Gehleistung an der unteren Normgrenze befunde, aber nicht erkläre wie er zum Ergebnis komme, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dennoch zumutbar sei. Auch werde auf die Feststellungen in den vorgelegten Beweismitteln Dris. XXXX und Dris. XXXX nicht eingegangen welche eine maximale Gehstrecke von 100 m, Sturzgefahr und die Unfähigkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln länger zu stehen, dokumentieren würden.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden im Rahmen des Einwandes vorgelegt und in der Folge nachgereicht:
XXXX 5.4. Zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Ergänzungsgutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der Aktenlage und ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2016, eingeholt.
5.5. Mit Schreiben vom 29.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 25.03.2016 zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
5.6. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23.03.2016 unter Vorlage von Beweismitteln, die bereits mit Einwand vom 01.10.2015 vorgebrachten Einwendungen wiederholend, ergänzend vorgebracht, dass im Gutachten Dris. XXXX zwar eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik attestiert werde, aber - nicht nachvollziehbar - nach kurzer Untersuchung festgestellt worden sei, dass ein Gehen mit Stock sicher möglich sei, wohingegen die langjährig betreuende Fachärztin attestiere, dass der Beschwerdeführer nur über kurze Strecken schmerzfrei mobil sei, nicht lange stehen könne und Probleme bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel habe. Auch sei nicht auf die rezidivierenden depressiven Episoden eingegangen worden, an denen der Beschwerdeführer leide. Die ausgeprägte Schmerzsymptomatik stelle jedenfalls eine schwerwiegende Beeinträchtigung dar.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden im Rahmen des Einwandes vorgelegt:
XXXX II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, Rundrücken, Streckhaltung der LWS, mäßig abgeschwächte paravertebrale Muskulatur, keine Skoliose.
Oberer Extremität: Allgemein: Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkonturen, keine Atrophien, mittelkräftige Muskulatur, Durchblutung-Sensibilität seitengleich, seitengleiche
Gebrauchspuren. Schulter re. und li.: Anteversion-Abduktion bis 60 Grad. Bewegung der Schulter bis zur Horizontalen mit endlagig eingeschränkter Rotation. Ellbogen re. und li.: S 0/0/135, R je 80, bandfest. Handgelenk rechts: S je 80, Radial- und Ulnarduction frei, bandfest, kein Erguss. Handgelenk links: In Streckstellung eingesteift. Langfinger rechts und links: Frei beweglich. Kraft: und Fingerfertigkeit: Seitengleich.
Untere Extremitäten: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkontur, kräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Knie rechts und links: S 0/0/100, bandfest, kein Erguss, Oberes und unteres Sprunggelenk: Frei beweglich. Füße: Spreizfuß beidseits.
Gangbild: Mäßiger Anlauftremor der unteren Extremität und in der Standphase nach einigen Schritten. Das Gangbild ist kleinschrittig
Psychisch: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.
Art der Funktionseinschränkungen:
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Der Beschwerdeführer ist mit Hilfsmitteln ausreichend in der Lage, sich fortzubewegen, die Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremität ist nur mäßig eingeschränkt.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind mittelgradig eingeschränkt und ausreichend.
Die vorgebrachten Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Ein Ausmaß der Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich ziehen würde, kann nicht festgestellt werden.
Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sind genügend.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 19.02.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Dr. XXXXführt dazu überzeugend Folgendes aus: Die Bestätigung aus der Ordination Dr. XXXX vom 24.09.2015 enthält wie die Bestätigung vom 21.05.2015 eine Diagnoseauflistung. Die beiden Bestätigungen sind bis auf die Datierung ident. Sie belegen die bereits in der Liste aufgeführten Funktionsbehinderungen. Eine schwere Gehbehinderung kann orthopädisch aus den vorliegenden Amtsgutachten allerdings nicht gefolgert werden. Worauf sich Dris. XXXX Annahme gründet, ist in der Bestätigung nicht dargelegt. Der neurologisch psychiatrische Befundbericht vom 16.09.2015 beschreibt die Möglichkeit des Zurücklegens kurzer Wegstrecken, eine Einschränkung beim Stehen und Schwierigkeiten in der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es liegt ein chronisches Schmerzsyndrom vor, welches in den jeweiligen Einzelbeurteilungen zu berücksichtigen ist und ebenfalls bereits aktenkundig ist. Auf die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lässt sich dadurch nicht schließen. Der Patientenbrief vom 31.08.2015 belegt die Operation im Bereich der linken Schulter und die adäquate Nachbehandlung, die, wenn standardisiert ablaufend, zu einer Funktionsverbesserung in der Schulter führt und keine Funktionseinschränkung die über ein halbes Jahr hinaus andauernd ist, bewirken.
Dr. XXXX führt zu den vorgelegten Beweismitteln nachvollziehbar aus, dass im letzten vorliegenden neurochirurgischen Befund aus dem Jahr 2011 ein MRT aus dem Jahr 2009 zitiert wird, wonach die Rückenmarksschädigung deutlich verkleinert zur Darstellung kommt und eine neuerliche neurochirurgische Intervention nicht indiziert ist.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Befundberichte Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie attestieren, dass der Beschwerdeführer über kurze Strecken schmerzfrei mobil ist.
Die Feststellung Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädisch Chirurgie, dass die maximale Gehstrecke mit einem Gehstock 100 m betrage ist nicht begründet. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. (VwGH vom 17.02.2004, Zl. 2002/06/0151). Dr. XXXX lässt in der Bestätigung vom 21.03.2016 nicht erkennen, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar ist, stellt im Übrigen keine medizinische Frage sondern eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat. Zu deren Erörterung, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die vorgelegten Beweismittel sind keine Sachverständigengutachten, diese enthalten nicht Befund und Gutachten im engeren Sinn. Diese setzen sich auch nicht mit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten auseinander.
Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.
Im Untersuchungsbefund führt Dr. XXXX an, dass der Beschwerdeführer in Begleitung des Sohnes, aufrecht gehend, in normaler Kleidung, mit Schlapfen und einem Gehstock zur Untersuchung kommt, das An- und Auskleiden mit Hilfe im Sitzen erfolgt, Sitzen problemlos möglich ist, Hüfte und Knie 90 Grad beugen, die Fingerfertigkeit und Armbewegungen bei Befundübergabe flüssig sind, die Fingerfunktion gut und der Bewegungsablauf auch regelrecht ist. Anschaulich beschreibt Dr. XXXX, dass die Bewegung der Schulter beim An- und Auskleiden bis zur Horizontalen mit endlagig eingeschränkter Rotation durchgeführt wird, bei Übergabe der Befunde die Feinmotorik nur gering eingeschränkt ist, trotz der angegeben Schmerzen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule die Bewegungen beim An- und Auskleiden jedoch mittelflüssige erfolgen, Beugung Hüfte rechts und links beim An- und Auskleiden und im Sitzen bis 90° möglich.
Diese Angaben des Sachverständigen blieben vom Beschwerdeführer unwidersprochen.
Zum Vorbringen bezüglich Überwindung von Niveauunterschieden wird festgehalten, dass lt. klinischem Befund Dris. XXXX die Beugung der Knie und Hüften ausreichend vorhanden und die Sprunggelenke frei beweglich sind. Es bestehen keine Beinlängendifferenz und kräftig seitengleiche Muskulatur. Die Beugung von Hüft- und Kniegelenken ist bis 90 Grad möglich und die Sprunggelenke sind frei beweglich. Auch wird in den eingeholten Gutachten schlüssig dargelegt, dass zwar eine Einschränkung der Beweglichkeit der Schultern besteht, aber die Anteversion-Abduktion bis zu 60 Grad und die Bewegung der Schultern bis zur Horizontalen mit nur endlagig eingeschränkter Rotation, möglich sind.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Betreffend die Beurteilung ob eine dauernd starke Gehbehinderung iSd § 29b StVO1960 in der Fassung vor dem 01.01.2014 vorliegt, ist der Verwaltungsgerichtshof von einer möglichen Wegstrecke ab 300 m ausgegangen.
Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei dem Beschwerdeführer ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass im neurologischen Gutachten seine depressiven Episoden nicht berücksichtigt worden seien, ist nicht zielführen. Es konnten weder eine dadurch verursachte maßgebende Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel objektiviert werden, noch wurden diese behauptet.
Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers als auch dessen cardiopulmonale Belastbarkeit sind ausreichend.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel waren geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften. Das Vorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Beurteilungen hervorzurufen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, obwohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdevorbringens beantragt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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